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MÜTVO - Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
Fassung Juni 2004
(ARGEBauaufgehoben)
Aufgrund der §§ 17 Abs. 6, 21 Abs. 1 Satz 4 und 85 Abs. 4 Nr. 4 MBO wird verordnet:
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MBO überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Für die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MBO.
Die Verordnung tritt am ...... in Kraft.