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Regelwerk

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 8. August 2016
(MBl.NRW Nr. 22 vom 26.08.2016 S. 507; .. : 24.07.2019 S. 372; 20.07.2020 S. 456; ...; 10.08.2021 S. 709; 08.08.2022 S. 689; 04.12.2023 S. 1343; 14.05.2024 S. 262; 07.11.2024 S. 1031; 17.11.2025 Nr. 163)
Gl.-Nr.: 602




Red. Anm. Zur Information die jeweils aktuelle Fassung - keine Archivfassungen - keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter

Siehe auch: " Festgelegte Stundensätze gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung"

Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) wird bekannt gemacht:

Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.


Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes
(Brutto-Rauminhalt)
Anlage 1
zu Tarifstelle 3.1.1.2


ab 01.01.2025 ab 01.01.2026

Gebäudeart

Rohbauwert in
Euro/m3
Stundensatz 98,00
Rohbauwert in
Euro/m3
Stundensatz 103,00
1. Wohngebäude 181,00 186,00
2. Wochenendhäuser 150,00 154,00
3. Büro- und Verwaltungsgebäude 213,00 219,00
4. Schulen 212,00 218,00
5. Kindergärten 192,00 197,00
6. Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten 211,00 217,00
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 217,00 223,00
8. Krankenhäuser 239,00 246,00
9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nummern 7 und 12) 200,00 206,00
10. Kirchen 211,00 217,00
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 186,00 191,00
12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nummer 9) 127,00 131,00
13. Hallenbäder 211,00 217,00
14. Sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime) 176,00 181,00
15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufsstätten) bis 2000 m2 Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nummer 22) 179,00 184,00
16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2000 m2 Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nummer 22) 160,00 164,00
17. mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2000 m2 Verkaufsfläche 199,00 205,00
18. Kleingaragen 127,00 131,00
19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 159,00 163,00
20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 185,00 190,00
21. Tiefgaragen 208,00 214,00
22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport-Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten
a) bis 3 000 m³ umbauter Raum
Bauart leicht1 62,00 64,00
Bauart mittel2 71,00 73,00
Bauart schwer3 92,00 95,00
b) der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum bis 7 500 m³
Bauart leicht1 50,00 51,00
Bauart mittel2 61,00 63,00
Bauart schwer3 68,00 70,00
c) der 7 500 m³ übersteigende umbaute Raum bis 50 000 m³
Bauart leicht1 44,00 45,00
Bauart mittel2 54,00 56,00
Bauart schwer3 60,00 62,00
d) der 50 000 m³ übersteigende umbaute Raum
Bauart leicht1 41,00 42,00
Bauart mittel2 49,00 50,00
Bauart schwer3 53,00 54,00
23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten 151,00 155,00
24. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 172,00 177,00
25. sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nummer 22) 104,00 107,00
26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nummer 22) 91,00 94,00
27. mehrgeschossige Stallgebäude 105,00 108,00
28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen (soweit nicht unter Nummer 22) 70,00 72,00
29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 56,00 58,00
30. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)
a) bis 1500 m3 umbauter Raum 49,00 50,00
b) der 1500 m3 übersteigende umbaute Raum 27,00 28,00


Zuschläge: ab 01.01.2025 ab 01.01.2026
bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 Prozent 5 Prozent
bei Hochhäusern 10 Prozent 10 Prozent
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 19 bis 21) 10 Prozent 10 Prozent
bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 64,00 Euro/m2 66,00 Euro/m2
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
Abschläge:
bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nummern 17) in einfacher Ausführung
(Bauart leicht1 oder mittel2), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient 40 Prozent 40 Prozent
bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nummern 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2) 30 Prozent 30 Prozent

1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

ENDE