Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

33. BImSchV
- Inhalt -

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Immissionswerte

§ 3 Beurteilung der Luftqualität

§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 5 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung

§ 6 Berichtspflichten

§ 7 Emissionshöchstmengen, -inventare und -prognosen

§ 8 Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen

Anlage 1 Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele

Anlage 2 Information der Öffentlichkeit

Anlage 3 Information an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter

I. Von den Ländern bereitzustellende Informationen:

II. Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter

Anlage 4 Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste Ozonprobenahmestellen

I. Großräumige Standortbestimmung:

II. Kleinräumige Standortbestimmung

III. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Anlage 5 Mindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen

I. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Qualität der Luft im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige Informationsquelle darstellt

II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele eingehalten werden

Anlage 6 Messung von Ozonvorläuferstoffen

Anlage 7 Datenqualität, Informationen bei Anwendung von Schätzverfahren, Normierung

I. Datenqualitätsziele

II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

III. Normierung

Anlage 8 Referenzmethoden für Messung, Modellrechnung und Kalibrierung

I. Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessgeräte:

II.