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Europäische Deponierichtlinie
Erläuterungen zur Europäischen Deponierichtlinie

Stand 1999 S. 382
(Bund - BMU)



- WA II 5 (W) - Der Rat der Europäischen Union hat am 26. April 1999 die Deponierichtlinie beschlossen. Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Nach Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung.

In den der Beschlußfassung vorangegangenen Verhandlungen hatte Deutschland versucht, die Anforderungen der Richtlinie auf einem so hohen Niveau festzulegen, daß eine nachsorgefreie Deponie zukünftig gewährleistet werden kann. Der deutsche Ansatz, wie er in der TA Abfall und der TA Siedlungsabfall u.a. über Anforderungen an die Beschaffenheit der abzulagernden Abfälle (Minimierung des organischen Anteils) oder hochwertige Dichtungssysteme festgeschrieben ist, konnte zwar nicht in allen Details bei den anderen Mitgliedstaaten durchgesetzt werden. Gleichwohl wird die Richtlinie bei der Mehrzahl der Mitgliedstaaten zum Teil deutliche Verbesserungen bei den Umweltstandards bewirken.

Die Deponierichtlinie sieht Maßnahmen, Verfahren und Anleitungen vor, mit denen negative Auswirkungen der Deponierung von Abfallen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft sowie die damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder verringert werden. Dazu werden im Technischen Ausschuß zur Anpassung der EG-Abfallgesetzgebung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (TAC) die technischen organisatorischen, administrativen und finanziellen Normen für die Abfalldeponierung im Hinblick auf den Schutz, den Erhalt und die Verbesserung der Umwelt erstellt. Im Einzelnen enthält die Richtlinie folgende Anforderungen:

Artikel 1 Allgemeines Ziel der Richtlinie

Die Richtlinie bezweckt die Vermeidung bzw. Verringerung negativer Auswirkungen, die von einer Deponierung von Abfallen ausgehen können. Zur Erreichung dieses Ziels werden einerseits strenge Anforderungen an die technische Einrichtung und den Deponiebetrieb gefordert; anderseits - und dies wurde in den Ratsverhandlungen eingebracht - sind auch die Abfalle selbst so zu beeinflussen, daß von ihnen bei der Ablagerung keine Gefährdungen ausgehen dürfen. Außerdem wird klargestellt, daß die Deponierichtlinie für diejenigen Deponien, auf die auch die IVU - Richtlinie anzuwenden wäre, die spezielleren Vorschriften enthält. Die Deponierichtlinie ist insofern als "lex specialis" anzusehen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Um einen einheitlichen Vollzug der Richtlinie zu gewährleisten, werden Begriffe, die sich nicht in einzelnen Artikeln selbst erklären, erläutert. Für die Deponierung werden alle Kategorien von Abfällen angesprochen, die auch von der Abfallrahmenrichtlinie erfaßt werden. Dabei ist die Definition der biologisch abbaubaren Abfälle mit Blick auf Artikel 5 von besonderer Bedeutung. Da eine exakt wissenschaftliche Definition nicht möglich ist, andererseits vermieden werden sollte, daß bei einer Abfallannahme eine komplexe Analytik erforderlich ist, wurde eine Abgrenzung zu den nicht (mehr) biologisch abbaubaren Abfällen über typische Beispielsfälle (Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier, Pappe) vollzogen; Damit werden in erster Linie die relativ schnell abbaubaren Abfälle erfaßt.

Anlagenspezifisch werden die Begriffe Deponie, Untertagedeponie und Behandlung definiert. Die Richtlinie erfaßt über den Begriff Deponie grundsätzlich alle Arten von Ablagerungen, soweit es sich um Beseitigungsverfahren handelt. Von der Zwischenlagerung wird die Deponierung durch zwei Zeitvorgaben abgegrenzt: Eine Anlage, in der Abfälle länger als ein Jahr vor einer nachfolgenden Beseitigung oder länger als drei Jahre vor einer nachfolgenden Verwertung zwischengelagert werden, gilt als Deponie. Die Ablagerung kann auch in untertägigen Hohlräumen erfolgen. Deutschland, Frankreich und Schweden haben in den Ratsberatungen durchsetzen können, daß Untertagedeponien wegen der besonderen Ablagerungsumstände gesondert behandelt werden; hierzu werden sie begrifflich bestimmt. Als Behandlung wird neben physikalischen, thermischen, chemischen und biologischen Verfahren auch die Sortierung von Abfällen ausdrücklich einbezogen. Damit erfüllt beispielsweise eine Sortierung von unterschiedlichen gefährlichen Abfällen, die in einem Sammelcontainer erfaßt werden, die Forderung in Artikel 6 Abs. 1, wonach "nur behandelte Abfälle deponiert werden" dürfen.

Weitere Definitionen betreffen "Sickerwasser", "isolierte Siedlung", "Deponiegas", "Eluat", "Betreiber", "Besitzen", "Antragsteller" und die "zuständige Behörde".

Artikel 3 Anwendungsbereich

Über Artikel 3 wird bestimmt, für welche Fälle die Richtlinie vollständig, nicht bzw. nur teilweise zur Anwendung kommen soll. Grundsätzlich gilt die Richtlinie für alle Deponien gemäß Begriffsbestimmung einschließlich der Untertagedeponie. Vom Anwendungsbereich ausgenommen werden die Aufbringung von Klärschlämmen zur Bodenverbesserung, die Verwendung von Inertabfällen bei Rekultivierungsmaßnahmen, die Ablagerung von nicht gefährlichen Baggerschlämmen entlang kleiner Wasserläufe und die Deponierung von nicht verunreinigtem Boden und von nicht gefährlichen Inertabfällen aus der Mineralstoffgewinnung.

Neben diesen generellen Ausnahmen werden für exakt beschriebene Ablagerungsfälle bestimmte Anforderungen der Richtlinie ausgenommen. Der entsprechende Umweltstandard ist von den Mitgliedstaaten "nach eigener Wahl" festzulegen.

Artikel 4 Deponieklassen

Deponien werden in drei Klassen unterteilt. Es gibt Deponien für Inertabfälle, für nicht gefährliche Abfälle und für gefährliche Abfälle. Für diese Deponieklassen werden im Hinblick auf das unterschiedlich großes Gefahrenpotential unterschiedlich strenge betrieblich/technische Anforderungen festgelegt.

Artikel 5, 6 Abfallzuordnung zu den Deponieklassen

Abfälle dürfen nur bei Beachtung eines bestimmten Verfahrens für die Abfallannahme auf einer der drei Deponieklassen abgelagert werden. Die Einzelheiten werden in Anhang II konkretisiert. Wesentlich sind die neuen Vorgaben, die auf den Ausschluß einzelner Abfallkategorien von der Ablagerung abzielen.

Deponierung von biologisch abbaubaren Abfällen

In ihrem Vorschlag hatte die Kommission eine stufenweise Reduzierung der Deponierung von biologisch abbaubaren Abfällen in drei Schritten bis zum Jahr 2010 auf 25 Prozent gefordert. Bezugsjahr sollte 1993 sein.

Im gemeinsamen Standpunkt wurden die Eckpunkte des Kommissionsvorschlages dahingehend geändert, daß die Menge der zur Ablagerung gelangenden biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle innerhalb von 15 Jahren auf 35 Prozent reduziert werden muß. Für bestimmte Länder, die derzeit noch einen sehr hohen Anteil der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle deponieren, gelten um vier Jahre verlängerte Fristen. Als Basisjahr wurde das Jahr 1995 bzw. das Jahr festgelegt, für das vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft einheitliche Daten über die produzierten Siedlungsabfälle vorliegen. Die Mitgliedstaaten sollen vor dem Hintergrund dieser Vorgaben innerhalb von zwei Jahren eine "Minderungsstrategie" erarbeiten und der Kommission übersenden. Die Strategie muß alle biologisch abbaubaren Abfälle einbeziehen.

Diese Anforderungen bleiben einerseits zwar deutlich hinter den Anforderungen der deutschen TA Siedlungsabfall zurück, welche u.a. die Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle bis spätestens 2005 auslaufen läßt (Glühverlust < 3 bzw. 5 Prozent), um damit eine nachsorgefreie bzw. nachsorgearme Deponie zu garantieren. Für viele andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union bringen die europäischen Vorgaben aber deutliche Verschärfungen.

Sonstige Ablagerungsverbote

Im übrigen ist die Deponierung von flüssigen Abfällen (was flüssige Abfälle sind, legen die Mitgliedstaaten in eigenem Ermessen fest), von unter Deponiebedingungen explosiven, korrosiven, brandfördernden, leicht entzündbaren oder entzündbaren Abfällen, von krankenhausspezifischen infektiösen Abfällen und bestimmten Abfällen aus der Forschung sowie von Altreifen (Fahrradreifen und Großreifen > 1400 mm Außendurchmesser ausgenommen) verboten. Eine Verdünnung oder Vermischung von Abfällen zur Erreichung der Annahmekriterien ist untersagt. Eine Konsolidierung oder Stabilisierung wird als zulässige Abfallbehandlungsmethode angesehen. Dies entspricht den Vorgaben der TA Abfall.

Zugelassene Abfälle

Bei den Voraussetzungen für eine Abfallannahme hatte der Vorschlag der Kommission noch zwei elementare Forderungen enthalten. Erstens sollten Abfälle immer vorbehandelt werden. Zweitens sollten gefährliche Abfälle nur auf Deponien für gefährliche Abfälle, Siedlungsabfälle und ungefährliche Abfälle nur auf Deponien für ungefährliche Abfälle sowie Inertabfälle nur auf Deponien für Inertabfälle abgelagert werden.

Diese Grundsätze wurden relativiert. Die uneingeschränkte Forderung, Abfälle vor ihrer Ablagerung immer zu behandeln, erschien nicht sachgerecht, da verschiedene Abfallarten auch unbehandelt ohne Umweltrisiko abgelagert werden können bzw. eine Vorbehandlung technisch unsinnig wäre. Zwar wird weiterhin die grundsätzliche Forderung erhoben, daß nur behandelte Abfälle deponiert werden dürfen. Es ist aber klargestellt, daß eine Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der Zuordnung von Abfällen auf die entsprechende Deponieklasse wird nunmehr darauf abgestellt, daß die Abfälle die jeweiligen Annahmekriterien nach Anhang II erfüllen müssen. Außerdem dürfen außer Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen Abfällen auch bestimmte nicht reaktive, stabile gefährliche Abfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Diese gefährlichen Abfälle sind in Monoabschnitten einzubauen. Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe unter Einbeziehung entsprechender Probenahme- und Analyseverfahren sollen binnen zwei Jahren durch einen Technischen Ausschuß erst noch erarbeitet werden.

Artikel 7- 9 Genehmigungsverfahren

Die Vorgaben zum Genehmigungsverfahren beinhalten Mindestanforderungen an den Antrag, die Genehmigungsvoraussetzungen und die Genehmigung selbst. Nach Artikel 7 muß der Genehmigungsantrag mindestens Angaben zum Antragsteller, über Abfallarten und -mengen, die Kapazität der Deponie, Standortbeschreibung, Maßnahmen zur Verhütung von Verschmutzungen, den Betriebs-, Meß- und Überwachungsplan, den Plan für die Stillegung und Nachsorge, die Umweltverträglichkeitsprüfung (soweit nach der UVP-Richtlinie erforderlich) enthalten. Eine finanzielle Sicherheit soll gewährleisten, daß die Auflagen der Genehmigung eingehalten sowie die Kosten der Stillegung und Nachsorge getragen werden. Anstelle einer finanziellen Sicherheitsleistung kann als "etwas Gleichwertiges" beispielsweise eine "Staatsbürgschaft" der öffentlich-rechtlichen Hand anerkannt werden.

Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist nach Artikel 8, daß die Anforderungen der Deponierichtlinie insgesamt eingehalten werden. Hierzu zählt auch, daß der Deponiebetreiber kompetentes Personal einstellt, die notwendigen Unfallschutzvorkehrungen trifft, daß die Deponie in Übereinstimmung mit dem Abfallwirtschaftsplan betrieben wird und daß die behördliche Überwachung gewährleistet ist.

Nach Artikel 9 soll die Genehmigung mindestens Vorgaben zur Deponieklasse, über Abfallkatalog und Abfallmengen, Anforderungen an die Deponieeinrichtung und den Deponiebetrieb sowie die Meß- und Überwachungsmaßnahmen entsprechend Anhang III beinhalten und die Vorlage von Jahresberichten einschließlich Auswertung der Überwachungsmaßnahmen fordern.

Artikel 10 Kosten der Deponie

Die Anwendung des Verursacherprinzips verlangt, daß alle durch eine Deponie verursachten Kosten sich in den Entgelten widerspiegeln. Neben den Kosten für Planung, Bau, Betrieb gehören hierzu auch die Kosten für die Schließung/Stillegung und Nachsorge der Anlage. Außerdem müssen finanzielle Sicherheiten eingerechnet werden. Bei der Nachsorge geht die Richtlinie von einem Mindestzeitraum von 30 Jahren für die Kostenberechnung aus. Dies bedeutet aber nicht, daß die Nachsorge zwingend über mindestens 30 Jahre andauern muß; die Dauer der Nachsorge wird vielmehr nach Artikel 13 von der zuständigen Behörde im Einzelfall und in Abhängigkeit von den Überwachungsergebnissen festgelegt.

Artikel 11 Abfallannahmeverfahren

Über das Annahmeverfahren soll sichergestellt werden, daß nur geeignete Abfälle der jeweiligen Deponieklasse zugeführt werden. Die Anforderungen entsprechen in vieler Hinsicht denen der TA Abfall. So ist sicherzustellen, daß der Deponiebetreiber belegen kann, daß die angelieferten Abfälle deponiert werden dürfen und daß die Abfallannahme bestimmten Mindestkriterien entspricht. Hierzu zählen die Prüfung von Dokumenten zur Abfallannahme, Sichtkontrollen des Abfalls im Eingangsbereich und an der Ablagerungsstelle sowie Registrierung der Abfallmenge und -beschaffenheit. Fälle, in denen die Annahme verweigert wurde, sind der Behörde zu melden. Einzelheiten der Zuordnung zu der jeweiligen Deponieklasse, der entsprechenden Probenahme und Analytik werden im Anhang II beschrieben. Die Ausarbeitung dieser Einzelheiten wird eine der wesentlichen Aufgaben des Technischen Ausschusses sein.

Artikel 12, Anhang III Meß- und Überwachungsverfahren während des Betriebs

Um etwaige umweltschädigende Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt frühzeitig feststellen zu können, ist ein die Deponie und die Umgebung kontrollierendes Meß- und Überwachungsprogramm durchzuführen. Einzelheiten sind in Anhang III geregelt. Danach sind meteorologische Daten, Emissionsdaten (Wasser, Sickerwasser, Deponiegas) und die Grundwassersituation zu überwachen. Die zuständigen Behörden sollen die zu untersuchenden Parameter bestimmen, da diese besser über die örtlichen Besonderheiten im Bilde sind. Wichtig erscheint, daß der Grundwasserspiegel und weitere Frühindikatoren beobachtet werden müssen. Bei Überschreiten von im Einzelfall festzulegenden Schwellenwerten sind Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Der Deponiebetreiber soll der Behörde alle Überwachungsergebnisse melden, die auf bedeutsame umweltschädigende Auswirkungen hinweisen. Von der Behörde angeordnete Abhilfemaßnahmen muß er auf seine Kosten durchführen.

Artikel 13 Stillegungs- und Nachsorgeverfahren

Die Stillegung und die damit verbundene Nachsorge sind wichtige Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Deponie nicht zu einem späteren Zeitpunkt zu Lasten der Allgemeinheit saniert werden muß. Deshalb werden sie in die Abhängigkeit einer behördlichen Entscheidung gestellt. Die behördliche Entscheidung ist wiederum von einer Kontrolle! Inspektion vor Ort abhängig; es soll keine "Schreibtischentscheidungen" geben. Die Anforderungen gelten nicht für Deponien, die vor dem Umsetzungsdatum der Richtlinie stillgelegt worden sind.

Artikel 14 Vorhandene Deponien

Für bereits betriebene Deponien wird gefordert, daß sie binnen acht Jahren nach Umsetzung der Richtlinie an den mit dem Richtlinienvorschlag festgelegten Standard anzupassen oder stillzulegen sind. An Einzelschritten wird vorgegeben, daß der Betreiber der Behörde ein Nachrüstprogramm vorzulegen hat (max. binnen eines Jahres), und die Behörde daraufhin über den Weiterbetrieb und erforderliche Nachrüstmaßnahmen entscheidet.

Artikel 16, 17 Ausschußverfahren

Der Richtlinienvorschlag beinhaltet nach Ansicht der Mehrheit der Mitgliedstaaten eine Reihe von Anforderungen, die weiter konkretisiert werden müssen. Dies soll durch einen Technischen Ausschuß erledigt werden. Im wesentlichen soll er die Anhänge der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen, Annahmekriterien, Probenahme- und Analyseverfahren einschließlich Grenzwerte für jede Deponieklasse unter Einbeziehung der Untertagedeponie erarbeiten, die Überwachungs- und Probenahmeverfahren normieren, Kriterien für gefährliche Abfälle, die auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle verbracht werden können und Kriterien für die Abfallannahme in Untertagedeponien entwickeln. Außerdem sind Vorschriften für die Harmonisierung und Übermittlung von statistischen Daten festzulegen.

Artikel 18, 19 Umsetzung und Inkrafttreten

Die Richtlinie soll am Tag der Veröffentlichung in Kraft treten, ihre Umsetzung in den Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren erfolgen.

Anhang I Allgemeine Anforderungen für alle Deponiekategorien

Anhang I enthält Anforderungen über Standortvoraussetzungen, Abdichtungssysteme, Abfallkörper und zur Emissionsminderung. Ein Vorschlag der Kommission, mit dem konkrete Mindestentfernungen von der Wohnbebauung vorgeben werden sollten (0,5 km bei Deponien für Siedlungsabfälle und 2 km bei Deponien für gefährliche Abfälle), ist von den meisten Mitgliedstaaten massiv kritisiert worden. Diese Entfernungsvorgaben wurden aus Praktikabilitätsgründen herausgenommen. Bei den Anforderungen zum Grundwasserschutz geht der gemeinsame Standpunkt von einer Kombination von geologischer und technischer Barriere aus. Gleichwohl betont der gemeinsame Standpunkt nach hier vertretener Auffassung zu stark die Geologie und vernachlässigt die technischen Barrieren. Problem der Anforderungen an die Geologie dürfte insbesondere darin bestehen, daß kaum ein Mitgliedstaat über eine ausreichende Zahl geeigneter Standorte verfügt, bei denen geringstdurchlässige Schichten mit einem Durchlässigkeitsbeiwert k < 1,0 x 10-9 m/s in der geforderten Mächtigkeit von 3 bzw. 1 m anstehen. Ausnahmeregelungen, wonach die Geologie künstlich nachgebessert werden kann, dürften von daher große Bedeutung erhalten. Diese Ausnahmeregelungen öffnen die Tür für unterschiedlich hohe Sicherheitsstandards, da bei den künstlichen Maßnahmen nur eine Mindeststärke der nachgebesserten Schicht von 50 cm gefordert wird. Deutschland hatte vor diesem Hintergrund im Rat vorgeschlagen, die Mindesteigenschaften der geologischen Barriere nur zu beschreiben (ausreichend mächtige geologische Schicht, relativ geringe Durchlässigkeit, Adsoptionsvermögen für Schadstoffe), die Elemente des Abdichtungssystems dagegen konkret vorzugeben. Dieser Vorschlag hat im Rat keine Unterstützung gefunden.

Anhang II Abfallannahmekriterien und -verfahren

In der langen Diskussion um den Richtlinienvorschlag haben die meisten Mitgliedstaaten im Grundsatz die Ansicht vertreten, daß die Anforderungen der Deponierichtlinie ins Leere gehen würden, wenn die Zuordnung von Abfällen zu den verschiedenen Deponieklassen nicht nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Über das "Wie" gingen die Auffassungen dann aber weit auseinander. Insbesondere von deutscher Seite wurde argumentiert, daß für die Zuordnung von Abfällen einheitliche Zuordnungswerte festgelegt werden müßten. So müßten der organische Gehalt und die wasserlöslichen Bestandteile der Abfälle auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Zuordnungswerte waren aber von der Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht akzeptiert worden. Als Ergebnis der Beratungen im Rat ist festzustellen, daß der Technische Ausschuß nur den entsprechenden Arbeitsauftrag erhalten hat, Zuordnungswerte binnen zwei Jahren zu erarbeiten. Dieser wichtige Eckpunkt der Richtlinie wurde mithin in die Zukunft verschoben. Es ist damit vorerst bei dem sog. "Drei-Stufen-Ansatz" (Beschreibung des Langzeitverhalten, Deklarationstest, Eingangskontrolle) für die Annahme von Abfällen an einer Deponie geblieben, bei dem nur die Eingangskontrolle von den Mitgliedstaaten sofort realisiert werden muß.

Umsetzung

Da Richtlinien der EU nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes durch materiell-rechtliche Vorschriften umgesetzt werden müssen, die in Deutschland bisher u.a. auch die Deponierung regelnden Verwaltungsvorschriften TA Abfall und TA Siedlungsabfall als lediglich verwaltungsintern bindende Reglementierungen hierzu nicht genügen, ist eine Umsetzung in der Form einer Rechtsverordnung notwendig. Teile der Verwaltungsvorschriften oder diese insgesamt müssen damit auf das rechtsverbindlichere Niveau einer Verordnung gehoben werden.

Die Deponierichtlinie ist auf der Grundlage des Art. 130s EG-Vertrag erlassen worden. Nach den Bestimmungen des Artikels 130s in Verbindung mit 130t können Mitgliedstaaten im nationalen Bereich strengere Vorgaben erlassen, als dies durch EU-Recht verlangt wird. Die Mitgliedstaaten sind an das durch die Richtlinie gesetzte Umweltschutzniveau nur insoweit gebunden, als es nicht unterschritten werden darf. Das hohe deutsche Schutzniveau der Verwaltungsvorschriften, das den Stand der Technik beschreibt, kann deshalb grundsätzlich bestehen bleiben bzw. auch weiterentwickelt werden. Diese Absicht ist von der Bundesregierung in Brüssel in einer Protokollnotiz bekundet worden.

Anläßlich der Überführung der TA Abfall und der TA Siedlungsabfall in eine Verordnung ist u.a. zu prüfen, ob sich der Stand der Deponietechnik weiterentwickelt hat. Dabei gibt es einen großen Konsens, daß der Grundsatz der Verwaltungsvorschriften, Abfälle so vorzubehandeln, daß sie auf der Deponie auch langfristig keine Probleme verursachen, schlüssig und richtig ist. Gerade bei der Siedlungsabfallentsorgung entspricht es deshalb umweltpolitischer Verantwortung, die Deponierung unbehandelten Abfalls so schnell wie möglich zu beenden. Das heißt auch: an den Fristen der TA Siedlungsabfall darf nicht gerüttelt werden.

Anläßlich der Umweltministerkonferenz im November 1998 bestand insofern hierzu Einvernehmen, als festgestellt worden ist, daß "unvorbehandelte bzw. nicht den Gesichtspunkten der Langzeitsicherheit entsprechend vorbehandelte Abfälle nicht deponiert werden dürfen; Ausnahmen können bis längstens 2005 erteilt werden."

Damit ist auch eine weitere, zur Zeit intensiv diskutierte Frage angesprochen: werden die Zuordnungswerte der TA Siedlungsabfall für die Ablagerung beibehalten oder nicht. Insbesondere die Werte für den Glühverlust bzw. den TOC lassen sich ohne Verbrennung nicht realisieren. Die Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung enthält diesbezüglich die Aussage, daß "ökologische Ziele in der Abfallwirtschaft durchgesetzt werden sollen, die mechanisch-biologische Verfahren einschließen".

Der zwischenzeitlich zwischen Bund und Ländern stattgefundene intensive Meinungsaustausch mündete anläßlich der Umweltministerkonferenz im November 1998 in der einvernehmlichen Aussage, daß es an den hohen ökologischen Standards der TA Siedlungsabfall für die Ablagerung keine Abstriche geben darf. Man war sich einig, daß am Ziel der emissionsarmen und weitgehend nachsorgefreien Deponie uneingeschränkt auch im Falle einer Novellierung der TA Siedlungsabfall festgehalten werden solle. Eine Öffnung der TA Siedlungsabfall für die mechanisch-biologische Restabfallbehandlung sei allerdings dann vertretbar, wenn die ökologische Gleichwertigkeit der Ablagerung mechanisch-biologischer behandelter Abfälle mit thermisch behandelten Abfällen als gesichert angesehen werden kann. Ein wichtiger Aspekt wird dabei sicherlich die Festlegung geeigneter Parameter sein, die als Alternative zum Parameter "Glühverlust" für die Charakterisierung langfristig reaktionsträger Abfälle herangezogen werden können.

Hinweise hierzu und zu den Einsatzmöglichkeiten von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsverfahren werden u.a. von den für Mitte des Jahres 1999 erwarteten Ergebnissen eines Verbundforschungsvorhabens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erwartet.

Aus Bundessicht ist es außerdem zwingend erforderlich, daß zur Vorbehandlung von Abfällen vor einer Deponierung generell nur Anlagen und Verfahren eingesetzt werden dürfen, die anspruchsvolle Anforderungen des Umweltschutzes - insbesondere der Luftreinhaltung und des Gewässerschutzes sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes - erfüllen. Entsprechende bundeseinheitlich verbindliche Anforderungen für Anlagen zu mechanisch-biologischen Abfallbehandlung gibt es noch nicht. Anforderungen an Luftreinhaltung, Gewässerschutz und den Gesundheits- und Arbeitsschutz müssen also ebenfalls erst noch erarbeitet werden.

Die anstehenden Prüfungen sollen zügig durchgeführt werden, um den Ländern und Kommunen Planungssicherheit zu geben. Dabei sollen alle Aspekte, wie Stabilität der Abfälle, Anforderungen an mechanisch-biologische Behandlungsanlagen, Gleichwertigkeitsnachweis und Klimarelevanz umfassend betrachtet und bewertet werden. Die entsprechenden Schritte sollen unter Hochdruck laufen, ohne dabei allerdings das wissenschaftliche Fundament zu vernachlässigen.

UWS Umweltmanagement GmbH

ENDE

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