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HSEG - Hohe-See-Einbringungsgesetz
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See
Vom 26. August 1998
(BGBl. I Nr. 57 vom 28.08.1998 S. 2455; 12.09.2001 S. 2331; 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S. 2304; 24.08.2004 S. 2198, 2208 04; 21.06.2005 S. 1818; 07.11.2006 S. 2407 06; 04.06.2013 S. 1471 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 11217 16; 04.12.2018 S. 2254 18; 19.06.2020 S. 1328 20; 13.03.2026 Nr. 70 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 2129-36
Dient der Umsetzung des " Londoner Protokolls"
§ 1 Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor Verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 26
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (Hohe See). Die Hohe See (gültig ab siehe => im Sinne des Satzes 1 ) umfasst auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie den Meeresboden und den zugehörigen Meeresuntergrund unter diesen Gewässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des Meeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für:
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundeswehr.
§ 3 Begriffsbestimmungen 18 26
(1) Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:
Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt nicht vor, wenn Maßnahmen des Naturschutzes von der zuständigen Behörde durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zustimmung von Dritten durchgeführt werden.
(2) Verbrennung auf Hoher See im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch Wärmezerstörung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf Hoher See errichteten Bauwerks.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. Hierzu gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
(4) Verschmutzung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Auswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in der Hohen See, die lebende Organismen des Meeres und die Meeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche Gesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des Meeres wie die Fischerei behindern, die Qualität des Meerwassers verschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen.
(5) (Gültig bis siehe => Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann. ) (Gültig ab siehe => Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann, insbesondere wenn diese Auswirkungen weitreichend, langanhaltend oder schwerwiegend sein können. ) Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn damit den vom Menschen verursachten Klimaänderungen oder ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden soll. Nicht zum marinen Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben
§ 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen 18 26
Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
§ 5 Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen 18 26
(1) Das Einbringen der Stoffe und Gegenstände nach § 4 Satz 2 bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmutzung zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubringenden Stoffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte oberhalb der de minimis-Konzentration (Freigrenzen) aufweisen, wie sie von der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt und von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345) angenommen worden sind. Die Erlaubnis zur Einbringung von Baggergut ist darüber hinaus zu versagen, wenn geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne dass dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht.
(3) Für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt.
(4) Die Erlaubnis für das Einbringen von Urnen zur Seebestattung kann für längstens ein Jahr im Voraus für eine noch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden. Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre erteilt werden.
(Gültig ab siehe =>)
(5) Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes Anwendung; einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es insoweit nicht.
§ 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings 18 26
(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
(Gültig ab siehe => Die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten nach Satz 2 Nummer 6 sind nach Anhörung des Vorhabenträgers und unter Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen Messparameter spätestens in der Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der Pflichten nach Satz 2 Nummer 6 richtet sich dabei nach dem Stand der Technik und den potentiellen Auswirkungen der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eingebrachten Stoffe oder Gegenstände. )
(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
(Gültig ab siehe =>)
(3) Vorhaben im Rahmen des marinen Geo-Engineerings dürfen die sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht unangemessen beeinträchtigen.
§ 6 Verbrennungsverbot
Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf Hoher See ist verboten.
(Gültig ab siehe =>)
§ 6a Ausfuhrverbot, Ausnahmen 26
(1) Die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in andere Staaten zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See oder einer Verbrennung auf Hoher See ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kohlendioxidströme nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in einen anderen Staat zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See ausgeführt werden, wenn
Für Ausfuhren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelten vorrangig die Maßgaben des einschlägigen Unionsrechts sowie die zur Umsetzung dieses Unionsrechts erlassenen Regelungen.
(Gültig bis siehe =>)
§ 7 Notlage 26
§ 4 wird nicht angewandt, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu melden.
(Gültig ab siehe =>)
§ 7 Notlage 26
(1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(2) § 4 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn
§ 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse 13 15 16 18 20 26
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des (gültig bis siehe => Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ) (gültig ab siehe => Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ). Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können.
(3) Für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das Umweltbundesamt soll nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1 treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis festgestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Gefahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundesamtes für Naturschutz, der zuständigen Behörden der Länder sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. ein.
(Gültig bis siehe =>)
(4) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden.
Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(Gültig ab siehe =>)
(4) Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Freien Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 19. Juni 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2003, S. 238) zuständig.
Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es Entscheidungen über ein Einbringen von Stoffen nach § 7 Absatz 2 im Benehmen mit
Sind unter der Voraussetzung des Satzes 2 Auswirkungen auf nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Meeresgebiete zu erwarten, ist das Einvernehmen des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.
(Gültig bis siehe =>)
(5) § 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(Gültig ab siehe =>)
(5) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden.
Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(Gültig bis siehe =>)
(6) Für Amtshandlungen aufgrund der Absätze 1 und 2 oder der auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(Gültig ab siehe =>)
(6) § 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(Gültig ab siehe =>)
(7) Für Amtshandlungen aufgrund der Absätze 1 und 2 oder der auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 9 Verordnungsermächtigungen 15 18 20
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen.
§ 10 Bußgeldvorschriften 13 18 26
(Gültig bis siehe =>)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Gültig ab siehe =>)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(Gültig bis siehe =>)
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(Gültig ab siehe =>)
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
§ 11 Vollzugsbeamte 04 13 18 26
Die in § 8 Absatz 4bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
§ 12 Unberührtheit von Gesetzen
Dieses Gesetz berührt nicht
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
| Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings | Anlage 18 26 (zu § 4 Satz 2 Nummer 3) |
(Gültig bis siehe =>)
Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3:
Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Primärproduktion im Meer anzuregen (Meeresdüngung), wenn sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.
(Gültig ab siehe =>)
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3 sind die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen:
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