Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte-Altbatterien
Vom 6. Dezember 2017
(BAnz AT vom 22.12.2017 B8)
Siehe Bekanntmachung
Dieser Leitfaden ist Bestandteil des UBA-Projektes mit der Projektnummer 75839 zur Festlegung der Methodik und des Umfangs der Prüfung von Dokumentationen gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht über Verfahrensbeteiligte bei der Überprüfung der Dokumentation nach § 15 BattG
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Methodische Begriffe
Tabelle 2: Übersicht über Gerätebatterien und deren Zusammensetzungen
Tabelle 3: Mögliche Verwiegungspunkte von Geräte-Altbatterien
Tabelle 4: Sammelstellen:
Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Tabelle 5: Einer Verwertung zugeführte Geräte-Altbatterien
Abkürzungsverzeichnis
| DAU | Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH |
| GRS | Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien |
| hRS | Herstellereigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien |
| i. V. g. M. | In Verkehr gebrachte Masse |
| NACE | Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige nach Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 |
| örE | Öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger |
| RS | Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (GRS und hRS) |
| SP | Sortierprotokolle |
| SV | (Unabhängiger) Sachverständiger im Sinne § 2 Absatz 18 und § 15 Absatz 1 Satz 2 BattG |
| t | "Tonne", in der Entsorgungswirtschaft übliche Masseeinheit für Mg |
| UBA | Umweltbundesamt |
| UBA-Format EfG | UBA-Formatvorlage "Erfolgskontrolle für Gerätebatterien" |
| UBA-Format MdR | UBA-Formatvorlage "Meldung der Recyclingeffizienzen" |
| WS | Wiegescheine |
| Verwerter | Recyclingbetriebe für Altbatterien und Altakkumulatoren |
Abschnitt 1
Grundlagen der Prüfung
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Prüfumfang
Das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS) sowie herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (hRS) müssen dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation nach § 15 BattG vorlegen.
Die Dokumentationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 BattG (GRS) sowie nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 BattG (hRS), sind in einer von einem unabhängigen Sachverständigen (SV) geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen.
Ferner müssen die hRS nach § 15 Absatz 2 Satz 2 BattG ihre Dokumentationen zusätzlich auch der Behörde vorlegen, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 BattG erteilt hat.
Mit der Bekanntmachung von Formatempfehlungen zur Dokumentation im Bundesanzeiger hat das UBA von der Ermächtigungsklausel in § 15 Absatz 4 BattG Gebrauch gemacht.
Wird die Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist dieser Tatbestand als Ordnungswidrigkeit aufgrund § 22 Absatz 1 Nummer 14 BattG bußgeldbewehrt.
Seit dem Berichtsjahr 2016 ist die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation aufgrund der Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 1. Dezember 2016 entsprechend den Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 6 (Nummer 7) BattG durch SV obligatorisch.
Ab dem Berichtsjahr 2018 wird der Leitfaden erstmals Bestandteil der Prüfungs- und Bestätigungsanforderungen:
Der SV berücksichtigt bei der Prüfung und Bestätigung der Dokumentation zusätzlich die Anforderungen des Leitfadens.
Anforderungen im Rahmen der Feststellung des GRS nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 BattG sowie der Genehmigung der hRS nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 und § 7 Absatz 3 BattG sind nicht Bestandteil des Prüfgegenstandes nach § 15 BattG.
Der SV bestätigt die Ergebnisse (Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien, Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, Sammelquote, etc.) des jeweiligen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien (vgl. Anlage 2 - Muster-Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG). Der SV trifft im Zuge der Dokumentationsprüfung nach § 15 BattG jedoch keine Feststellungen darüber, ob die in § 16 BattG geforderten Sammelziele erreicht wurden.
Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 BattG sind die Dokumentationen mit Ausnahme der Angaben nach § 15 Satz 1 Nummer 7 BattG binnen eines Monats nach Vorlage beim UBA von den Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien (RS) auf den eigenen Internetseiten zu veröffentlichen.
1.2 Anforderungen an unabhängige Sachverständige
Die Anforderungen der nach dem BattG vorgesehenen Sachverständigen sind in § 2 Absatz 18 BattG definiert.
Demnach ist "Sachverständiger", wer
- "nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
- als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
Die SV aus Nummer 1 sind nach § 36 der Gewerbeordnung (GewO) öffentlich bestellte und vereidigte SV im Zuständigkeitsbereich der gebietsbezogenen Industrie- und Handelskammern, die eine Zusatzqualifikation über "Batterieentsorgung" nachweisen können.
Die SV aus Nummer 2 sind Umweltgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen nach § 9 bzw. § 10 des Umweltauditgesetzes (UAG). Umweltgutachter müssen ihre Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gemäß den §§ 5 bis 7 UAG gegenüber der Zulassungsstelle, der "DAU" - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH, nachweisen.
Die Zulassung ist auf bestimmte Zulassungsbereiche, den sogenannten "NACE"- Codes, zur Bestimmung bestimmter Wirtschaftszweige begrenzt, für die der Umweltgutachter eine besondere Fachkunde nach § 9 UAG nachweist.
Die SV aus Nummer 3 stammen gemäß den Anforderungen aus den §§ 13a und § 13b GewO aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und müssen die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen nach § 13a Absatz 5 GewO mit den dort genannten Nachweisen anzeigen.
Die zuständige öffentliche Stelle entscheidet innerhalb eines Monats, ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist. Die Bestellung des SV erfolgt demnach nur zur vorübergehenden Ausübung.
Die Unabhängigkeit des SV, die im BattG und in § 36 GewO nicht näher definiert wird, ist gegeben, wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann.
Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten (vgl. § 18 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)). Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben (vgl. § 18 EfbV), wenn die betroffene Person
- "neben ihrer Tätigkeit
- Inhaber eines Entsorgungsbetriebes oder Inhaber der Mehrheit der Anteile an einem solchen Betrieb oder Inhaber von Anteilen an dem zu überprüfenden Betrieb ist,
- eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person eines Entsorgungsbetriebes ist oder zum sonstigen Personal gehört,
- eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, eines Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,
- eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass die betroffene Person die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
- Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger auch dann zu befolgen hat, wenn diese Weisungen sie zu gutachterlichen Handlungen gegen ihre Überzeugung verpflichten,
- organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Sachverständiger, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist, oder
- in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten zwei Jahren beratend tätig war."
Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. § 18 EfbV) ist
- "eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Betriebe ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können,
- die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten,
- des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO14001,
- des Gemeinschaftssystems für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung ( EMAS) oder
- von Qualitätsmanagementsystemen, die den in den Buchstaben a und b genannten Systemen vergleichbar sind."
2 Prüfungsvorbereitung
2.1 Vertragliche Vereinbarung
Aufgrund der Anforderung des UBA, geprüfte und bestätigte Dokumentationen nach § 15 BattG vorzulegen, ist der SV anhand eines schriftlichen Vertrags/Auftrags zu beauftragen.
Die Auftragsannahme ist ebenfalls schriftlich zu bestätigen.
Der Vertrag sollte den Prüfumfang beschreiben und insbesondere die Rechte gegenüber Dritten (siehe Kapitel 2.3) klarstellen.
Vorbeschäftigungen in gleicher Sache (z.B. Beratungen) sind ebenso auszuschließen wie erfolgsabhängige Bezahlungen oder ähnliche Gefährdungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
Hierzu wird auf die im Kapitel 1.2 genannten Anforderungen an unabhängige Sachverständige (SV) verwiesen.
2.2 Verfahrensbeteiligte
Abbildung 1: Übersicht über Verfahrensbeteiligte bei der Überprüfung der Dokumentation nach § 15 BattG
Hinweis:
Die Benennung der RS bezieht sich auf den Stand im November 2016
2.3 Wahrung von Rechten Dritter
Die Dokumentationsprüfung fokussiert sich in erster Linie auf die beim RS erstellte Dokumentation nach § 15 BattG, unter Einbezug von Nachweisen, die von Vertragspartnern und Dienstleistern dem RS übergeben wurden.
Im Gegensatz zu Regelungen aus dem Verpackungsbereich ( Verpackungsverordnung - VerpackV) und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) enthält das BattG keine direkte Vorschrift darüber, dass die Vertragspartner des RS, z.B. Recyclingbetriebe für Altbatterien und Altakkumulatoren (Verwerter), verpflichtet sind, Informationen zur Erstellung der Dokumentation zur Verfügung zu stellen oder Prüfungen an den Standorten zu gewähren.
Hierzu fehlt dem SV die erforderliche Autorisierung.
Außerdem werden zum aktuellen Zeitpunkt die Unternehmen zur Verwertung von Geräte-Altbatterien nicht verpflichtend zertifiziert (vgl. etwa Verwerter von Kunststoff- und Verbundverpackungen nach LAGA-Mitteilung M 37), sodass deren Verwerterstatus und verwertete Fraktionen aus Altbatterien (fehlende Spezifikationen zur Sortierung/Verwertung von Fraktionen aus Batterien) im Rahmen der Dokumentationsprüfung nur anhand der Verwerterangaben und nicht im Zuge einer Mengenstromprüfung zugeordnet werden können.
Beispiele einer Mengenstromprüfung sind:
- Mengenstromprüfung von Verpackungsabfällen in Verbindung mit der Anlageneignung zur Verwertung von Abfällen nach LAGA M 37 gemäß VerpackV
- Aufzeichnungen von Erstbehandlungsanlagen über Mengen, die der Verwertung zugeführt wurden nach § 22 Absatz 3 ElektroG, im Rahmen der Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage
Zutritts- und Prüfrechte bei Vertragspartnern (u. a. Hersteller, Sammler, Sortierer, Verwerter) müssen mangels einer gesetzlichen Regelung in jedem Einzelfall vertraglich auf privatrechtlicher Basis von den RS vereinbart werden.
Unabhängig davon, ob sich ein Prüfanspruch von Betriebsdaten bei Vertragspartnern aus § 15 BattG ableiten lässt, muss gegebenenfalls die Zutrittsbefugnis für den SV individuell vereinbart werden.
2.4 Prüfgegenstand und erforderliche Unterlagen
Nach Auftragsannahme fordert der SV seinen Auftraggeber (RS) dazu auf, bestimmte Übersichten und Nachweise zur Prüfung und Bestätigung (Testierung) der Dokumentation nach § 15 BattG vorzulegen.
Der SV berücksichtigt den Leitfaden und entscheidet, welche Unterlagen im Vorfeld überprüft werden bzw. aus welchen Unterlagen mögliche Stichproben ausgewählt werden.
Berichtsjahr ist das vorangehende Kalenderjahr.
In der Regel wird die Prüfung im Februar/März erfolgen müssen, da zuvor die Vertragspartner der RS (Hersteller, Verwerter etc.) ihre Bilanz noch nicht abgeschlossen haben bzw. die hierzu erforderlichen Belege noch nicht vorliegen.
Grundsätzlich ist es aber möglich, im Rahmen eines Prüfvertrages unterjährig Teile des Mengenstroms, z.B. der Erfassung, zu prüfen.
Die folgende Liste gibt dem SV eine mögliche Auswahl der zur Prüfung und Bestätigung anzufordernden Übersichten und Nachweise:
- Die Dokumentationen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, idealerweise inklusive der UBA-Formatvorlage "Erfolgskontrolle für Gerätebatterien" (UBA-Format EfG) als Excel®-Datei (u. a. zur Plausibilitätskontrolle), die Auskunft geben über
- die in Verkehr gebrachten Massen (i. V. g. M.) der Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen sowie kumulierte Mengen,
- die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen sowie kumulierte Sammelmengen,
- die Sammelquote (unter Einbezug der i. V. g. M. an Gerätebatterien aus drei Kalenderjahren),
- die einer stofflichen Verwertung zugeführte Altbatteriemasse, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen sind sowie kumulierte Verwertungsmengen,
- die Verwertungsquote,
- die Beseitigungs- und Verwertungsergebnisse der jeweiligen Verwerter von Altbatterien, einschl.
Aufgliederung nach Recyclingeffizienzverordnung,
- Kosten der Sammlung, Transport, Sortierung, Verwertung und Beseitigung (betrifft nur Erfolgskontrolle des GRS).
- Gegebenenfalls testierfähige Eigenerklärungen von Herstellern über die i. V. g. M.
- Gegebenenfalls Bestätigungen von Sachverständigen/Wirtschaftsprüfern über die Richtigkeit der i. V. g. M. der Gerätebatterien.
- Gegebenenfalls Übersicht einer Lagerbilanz der Zwischenlager des RS (Auftragsnummern, Massen).
- Aktuelle Genehmigung des RS (Auflagen, Hersteller, etc.).
- Verträge zwischen dem RS und den Vertragspartnern (Hersteller, Sortierer, Verwerter).
- Abholaufträge bzw. Verträge mit den Sammelstellen einschl. den Verzichtserklärungen der Sammelstellen gegenüber dem GRS gemäß § 9 Absatz 2 BattG (Vertreiber), gemäß § 13 Absatz 1 BattG (örE) und § 12 Absatz 3 BattG (Behandlungseinrichtungen).
- Lieferscheine/Tourenlisten von Sammeltouren (Einsicht der Sammelstellen) bzw. gegebenenfalls Wiegebelege von Sammelstellen.
- Ladungswiegeschein (WS Ladung) z.B. der Sortieranlage.
- Wiegebelege zur Einlagerung von unsortierten/sortierten Geräte-Altbatterien.
- Eingangswiegebelege von Unternehmen zur Sortierung/Verwertung und Nachweise über die Anteile zur Beseitigung ( NachweisV).
- Sortierprotokolle aus der Sortierung von Geräte-Altbatterien unter Angabe der Massenanteile nach chemischen Systemen und Typengruppen.
- Nachweise zur Zuordnung der sortierten Gerätebatterien zum beauftragenden RS, z.B. Zuordnung von Eingangswiegescheinen (WS Eingang) zu Sammeltouren oder Chargen oder über Losnummern etwa bei Voll-Losen.
- Informationen von Verwertern über Inputmassen, Zwischenfraktionen sowie endgültige Outputmassen.
- Testierfähige Prüfungen und Bestätigungen Dritter (z.B. EfB-Zertifikate, bestätigte Recyclingeffizienzen, Audits von Geschäftspartnern). So kann beispielsweise der Verwerter die ordnungsgemäße stoffliche Verwertung der Altbatterien innerhalb des Betriebs, einschließlich einer transparenten und schlüssigen Warenwirtschaft, anhand geeigneter "Zertifikate" belegen.
- Auszug der Genehmigung zur Verbringung von Abfällen (Notifizierungsverfahren, Angabe des Verwerters/Massen); sofern die Verbringung für mehrere Kunden erfolgt, kann der Verwerter zur Wahrung der Vertraulichkeit diese Informationen nur gegenüber dem SV offenlegen.
- Eichprotokolle/Konformitätsnachweise der Waagen von allen Wiegestellen, an denen die Mengenermittlung zur Schaffung einer Abrechnungsbasis (Wareneingänge/Warenausgänge, Logistikleistungen) und nicht allein einer innerbetrieblichen Kontrolle dient (z.B. Sortierer oder Verwerter).
- Plausibilitätsbelege/Protokolle bei beseitigten Altbatterien (nicht identifizierbare Altbatterien).
- Gegebenenfalls testierfähige Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Angaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 7 BattG (untergliederte Angaben über insgesamt gezahlte Preise, ausschließlich Pflicht des GRS).
- Beschreibung des Dokumentationssystems des RS (Stoffstromnachweis).
3 Methodische Hinweise und Begriffe
Bei der Prüfbeschreibung werden im Rahmen dieses Leitfadens folgende methodischen Begriffe verwendet:
Tabelle 1: Methodische Begriffe
| Begriff | Umschreibung |
| Prüfung | Feststellung von Leistungen anhand gezielter Fragestellungen und Aufgaben |
| Prüfumfang | Umfang der Prüfschritte wie Besichtigung, Messung, Erprobung, Funktionsprüfung, Dokumentation und Auswertung |
| Prüfmethode | vollständiger Test (= alle Einheiten einer Stichprobe) oder sequenzieller Test (= Vorgangsprüfung, wobei das Ergebnis der vorangehenden Prüfung die Prüftiefe des nachfolgenden Tests bestimmt) |
| Prüftiefe | Detaillierungsgrad der Prüfung |
| Dokument | "beweisende Urkunde", Schriftstück, Urkunde |
| Nachweis | Dokumente, die etwas nachweisen oder bescheinigen sollen sowie Argumentationswege oder Handlungen, die zeigen, dass etwas richtig oder wahr ist |
| Beleg | schriftlicher Zahlungs- bzw. Buchungsnachweis, Quittung |
| Stichprobe |
- zufällige Stichprobe = z.B. jeder 10. Beleg
- bewusste/systematische Stichprobe = z.B. alle Wiegescheine (WS) über 200 kg
- willkürliche Stichprobe = zufällige Auswahl ohne Regel nach eigenem Ermessen
|
4 Begriffsbestimmungen
"Chemisches System" ist gemäß § 2 Absatz 21 BattG "die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen Stoffe".
"Typengruppe" ist gemäß § 2 Absatz 22 BattG "die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen mit dem gleichen chemischen System".
Die folgende Tabelle 2 stellt Gerätebatterien, untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme dar.
Tabelle 2: Übersicht über Gerätebatterien und deren Zusammensetzungen
| | Typengruppen | Chemische Systeme |
| Primärbatterien | Rundzellen/Blockbatterien | Alkali-Mangan (AlMn)
Zink-Kohle (ZnC)
Zink-Luft (Zn-Luft)
Lithium (Li) |
| Primärbatterien | Knopfzellen | Silberoxid-Zink (AgO)
Alkali-Mangan (AlMn)
Zink-Luft (Zn-Luft)
Lithium (Li) |
| Sekundärbatterien | Rundzellen/Prismatische Zellen/Blockbatterien | Alkali-Mangan (AlMn)
Lithium-Ion (Li-Ion)
Nickel-Metallhydrid (NiMH)
Blei (Pb)
Nickel-Cadmium (NiCd) |
| Sekundärbatterien | Knopfzellen | Lithium-Ion (Li-Ion)
Nickel-Metallhydrid (NiMH)
Nickel-Cadmium (NiCd) |
Die vorgenannte Tabelle bezieht sich nur auf Gerätebatterien und nicht auf Fahrzeug- und Industriebatterien.
Die Unterscheidung/Abgrenzung auf den Prüfebenen der i. V. g. M., Sammlung bzw. Verwertung ist Gegenstand der einzelnen Prüfabschnitte.
Abschnitt 2
Prüfablauf
Grundsätzlich ist bei einer Erstprüfung genauso zu verfahren wie bei einer Wiederholungsprüfung.
Bei einer Erstprüfung empfiehlt sich vor allem eine genaue Analyse der Datenströme (woher kommen die Daten, wie oft, wie wird gebucht, welche Systemsoftware wird eingesetzt, wie wird kontrolliert etc.). Die gleichen Fragen betreffen analog den Belegfluss.
Auf Kenntnis dieser Abläufe ist das Prüfsystem abzustellen.
- Der SV bereitet sich auf die Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG vor. Hierbei sind in Vorgesprächen mit dem RS folgende Sachverhalte zu klären:
- Hat sich die Genehmigung des RS geändert?
- Welche Hersteller sind im untersuchten Kalenderjahr hinzugekommen/weggefallen?
- Welche Dienstleister (Vertragspartner des Rücknahmesystems), wie viele Sammelstellen, Anlagen zur Sortierung, Verwertung und Beseitigung sind im untersuchten Kalenderjahr neu hinzugekommen/weggefallen?
- Gab es Auffälligkeiten oder Schwierigkeiten bei der i. V. g. M., Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Masse der beseitigten Geräte-Altbatterien?
- Der SV fordert die entsprechenden Informationen/Übersichten vom RS, die einen groben Überblick/erste Ergebnisse aus der Dokumentation nach § 15 BattG ermöglichen.
Diese Informationen liegen idealerweise in Excel®-Tabellen vor.
- Dokumentation nach § 15 BattG in der Entwurfsfassung,
- Dokumentation neuer Vertragsteilnehmer am Rücknahmesystem, wie Hersteller, Sammelstellen bei Vertreibern, örE, Behandlungseinrichtungen für Elektrogeräte/Altfahrzeuge sowie Anlagen zur Verwertung und Beseitigung,
- Dokumentation der Abholaufträge von Geräte-Altbatterien bei den Sammelstellen,
- gegebenenfalls Lagerbilanz eines Zwischenlagers des Rücknahmesystems oder Lagerbilanz von unsortierten Geräte-Altbatterien,
- Dokumentationen der Verwertungs-/Beseitigungsergebnisse der Verwerter.
- Der SV legt fest, welche Nachweise im Abgleich mit der Dokumentation nach § 15 BattG a) in vollem Umfang, b) gezielt ausgewählt oder c) durch Zufallsauswahl von Stichproben überprüft werden sollen.
Hinweise zur Auswahl von Stichproben werden im Kapitel 13.2 oder direkt in den Prüfschritten Nummer 1 bis 7 des Leitfadens genannt.
Die zu überprüfenden Nachweise werden dem RS zur Prüfvorlage benannt, damit diese entweder durch eigene Unterlagen oder durch die Anforderung bei den Vertragspartnern zusammengestellt werden können.
Die Prüfergebnisse werden in den Excel®-Tabellen (vgl. UBA-Format EfG) eingetragen, um eventuell nicht nachvollziehbare Mengen/ Angaben mit dem Rücknahmesystem beim Prüftermin zu besprechen und zu klären.
- Der SV legt fest, ob und welche Nachweise aus Schritt 3 im Vorfeld des Prüftermins überprüft werden; diese sollten dem SV vom RS zur Begrenzung des Vor-Ort-Termins vorab zugesendet werden.
Eine Vorab-Prüfung empfiehlt sich auch für Dokumente (z.B. von Verwertern), die aus Vertraulichkeitsgründen nur dem SV zugänglich gemacht werden sollen.
Bei der Überprüfung kopierter Nachweise sind die Hinweise aus Kapitel 13.4 zu beachten.
Die Prüfergebnisse werden in den Excel®-Tabellen (vgl. UBA-Format EfG) eingetragen, um evtl. nicht nachvollziehbare Mengen/Angaben mit dem RS beim Prüftermin zu besprechen und zu klären.
- Es folgt der Prüftermin beim RS. Hierbei wird die Dokumentation des RS nach § 15 BattG durch die sieben Prüfschritte (siehe die Kapitel 5 bis 11) im Abgleich mit den Nachweisen überprüft. Die Ergebnisse werden zunächst im UBA-Format EfG dokumentiert.
Zu allen Nachweisen, die sowohl bei der Vorprüfung als auch bei der Vor-Ort-Prüfung aufgefallen sind, erstellt der SV aus Dokumentationszwecken eine Kopie (in Papierform oder in elektronischer Form), um die Untersuchungsergebnisse bei Bedarf belegen/rechtfertigen zu können.
Die Untersuchungsergebnisse sind in einem Prüfbericht zu dokumentieren (vgl. Kapitel 12).
Abschließend bestätigt der SV die Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG grundsätzlich durch Abstempeln und Unterzeichnung direkt auf der final erstellten Dokumentation des Rücknahmesystems.
Parallel hierzu kann der SV eine Bescheinigung zur Validierung der Dokumentation erstellen.
5 Prüfschritt 1: Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien
5.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen
Gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 BattG müssen die RS die insgesamt in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Massen (i. V. g. M.) an Gerätebatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, chemischen Systemen und Typengruppen dokumentieren.
Die Angaben sind auf Richtigkeit/Vollständigkeit auch im Abgleich mit den Mitgliedern/Teilnehmern der RS zu überprüfen.
Die Kontrolle der Dokumentation beschränkt sich zunächst auf folgende Punkte:
- Existieren Verträge zwischen dem RS und dem jeweiligen Hersteller als Teilnehmer am RS?
- Sind die Einzelmeldungen der Hersteller untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, chemischen Systemen und Typengruppen, korrekt aufsummiert, ohne Rundungsfehler und in Tonnen mit einer Nachkommastelle in die Dokumentation (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1) übertragen worden?
- Sind die Mengen des Berichtsjahres, Vorjahres und Vorvorjahres der Mitglieder/Teilnehmer, die im Berichtsjahr:
- in den Markt eingetreten,
- von einem anderen RS gewechselt,
- zu einem anderen RS gewechselt oder
- aus dem Markt ausgetreten sind,
korrekt in der Dokumentation (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1) berücksichtigt?
Da eine vollständige Erfassung der i. V. g. M. besonders im Interesse der RS liegt und dazu eine wesentliche Grundlage für die Ermittlung der Sammelquote bzw. der Sammelverpflichtung der RS darstellt, ist eine statistisch gesicherte Stichprobenüberprüfung der gemeldeten Herstellermengen maßgebend.
Um die gemeldeten i. V. g. M. der Hersteller durch den SV prüfen und verifizieren zu können, hat das RS die erforderlichen vertraglichen Voraussetzungen mit den Mitgliedern/Teilnehmern zu schaffen.
Der SV dokumentiert sein Prüfprinzip (Stichprobenumfang), listet die vorgelegten Dokumente auf und berücksichtigt das Ergebnis der Prüfung in seinem Prüfurteil ("Es bestanden keine Prüfungshemmnisse", "Es bestanden Prüfungshemmnisse" oder Erteilung eines "Versagungsvermerks").
Sofern der SV wegen dem Fehlen der Prüfvoraussetzungen das Prüfurteil "Es bestanden Prüfungshemmnisse" vergibt oder aufgrund bedeutender/zahlreicher Beanstandungen den "Versagungsvermerk" erteilt, kann die Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 BattG nicht oder nur eingeschränkt bestätigt werden.
Die Mitglieder/Teilnehmer der RS können zur Sicherstellung der Prüfmöglichkeit testierfähige Eigenerklärungen über die i. V. g. M. vorlegen (vgl. Kapitel 2.4).
Einige RS haben bereits auf Basis der Beteiligungsverträge privatrechtlich das Recht des Rücknahmesystems zur Prüfung der i. V. g. M. durch einen unabhängigen Dritten vereinbart.
Die Prüfung und Verifizierung der i. V. g. M. wird besonders bei mengenrelevanten Mitgliedern/Teilnehmern empfohlen.
Die Auswahl solcher Kunden könnte nach dem Pareto-Prinzip erfolgen.
5.2 Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:
- - Gesamtliste der Mitglieder/Teilnehmer, sowie separat ausgewiesene Unternehmen, die (sich) im letzten Kalenderjahr
- neu am RS beteiligt haben, untergliedert in: Mitglieder/Teilnehmer, die von anderen RS gewechselt sind und solche, die neu in den Markt eingetreten sind,
- aus dem RS ausgetreten sind, untergliedert in: Mitglieder/Teilnehmer, die zu einem anderen RS gewechselt sind und solche, die aus dem Markt ausgetreten sind,
- - ihre Unternehmensbezeichnungen geändert haben,
aufgegliedert in Namen/Adressen und möglichst den Ansprechpartnern der Unternehmen für eventuelle Rückfragen zu den Meldungen der i. V. g. M.,
- Einzelmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer über die i. V. g. M. der Gerätebatterien, untergliedert nach Primär-/ Sekundärbatterien, chemischen Systemen und Typengruppen aus dem entsprechenden Kalenderjahr,
- Auszug aus der Dokumentation (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte Nummer I) über aufsummierte i. V. g. M. an Gerätebatterien, die von allen teilnehmenden Mitgliedern/Teilnehmern, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, chemischen Batteriesystemen und Typengruppen in Verkehr gebracht wurden.
5.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 1
Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der i. V. g. M. der Gerätebatterien zu erwarten und zu berücksichtigen:
- Der SV prüft, ob in den Meldungen der Mitglieder/Teilnehmer ausschließlich Gerätebatterien gemäß § 2 Absatz 6 BattG enthalten sind.
Fahrzeugbatterien gemäß § 2 Absatz 4 BattG und Industriebatterien gemäß § 2 Absatz 5 BattG sind auszuschließen.
Hinweis:
Maßgebend für die Einordnung der Fahrzeug- und Industrie- bzw. Gerätebatterien sind die Definitionen nach § 2 Absatz 4, 5 und 6 BattG in Verbindung mit der Batterierichtlinie (BattRL) 2006/66/EG im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Batterie.
- Häufig ändern sich Unternehmensbezeichnungen, sodass der SV überprüfen muss, ob jeweils ein gültiger Vertrag zwischen dem RS und seinen Mitgliedern/Teilnehmern (mit Bezug auf das letzte Kalenderjahr) vorliegt.
- Im Falle von RS-Wechseln der Mitglieder/Teilnehmer sind die i. V. g. M. des Vorjahres und des Vorvorjahres des jeweiligen Teilnehmers vollständig bzw. anteilig, entsprechend der Aufteilung der Mitgliedschaften im Berichtsjahr, zwischen den beteiligten RS zu verschieben.
So sind parallel zur i. V. g. M. des Berichtsjahres, die i. V. g. M. des Vorjahres und des Vorvorjahres eines gewechselten Teilnehmers in der Dokumentation des RS, in das gewechselt wurde, vollständig bzw. anteilig anzurechnen.
Umgekehrt sind die i. V. g. M. des Berichtsjahres, des Vorjahres und des Vorvorjahres eines ehemaligen Teilnehmers nicht beziehungsweise anteilig in der Dokumentation des ehemaligen RS zu berücksichtigen.
Hersteller, die neu in den Markt eintreten und bisher kein Teilnehmer eines RS waren, besitzen noch keine Sammelverpflichtungen aus den Vorjahren.
Für diese ist daher keine i. V. g. M. der Vorjahre zu berücksichtigen.
Von Herstellern, die aus dem Markt ausgetreten sind, verbleiben die i. V. g. M. des Berichtsjahres, des Vorjahres und des Vorvorjahres vollständig in den Dokumentationen der RS, denen sich die Hersteller zum Zeitpunkt des Marktaustritts angeschlossen hatten. (vgl. Anlage 5 "Systematik zur Ermittlung der Sammelquote im eigenen RS").
- Eine unvollständige Erfassung der i. V. g. M. führt zu einer verminderten Sammelverpflichtung bzw. fehlerhaften Sammelquote.
Sofern die i. V. g. M. nicht oder nur eingeschränkt bestätigt werden kann, ist in der Folge das Ergebnis für die Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 BattG (vgl. Kapitel 8, Prüfschritt 4) ebenfalls nicht oder eingeschränkt zu bestätigen.
5.4 Methodik und Umfang zur Prüfung
Der SV prüft im Vergleich zwischen den Verträgen und den Einzelmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer, ob
- Entsprechende Vertragsunterlagen zwischen dem jeweiligen Mitglied/Teilnehmer und dem RS vorliegen.
Fehlende Verträge sind gegebenenfalls in einer angemessenen Frist nachzufordern.
Hierbei ist darauf zu achten, dass fehlende Verträge nicht rückwirkend erstellt werden dürfen und dass die i. V. g. M. des jeweiligen Mitglieds/ Teilnehmers erst ab dem Vertragsdatum berücksichtigt werden können.
- Alle Mitglieder/Teilnehmer eine Mengenmeldung als Teilnehmer des Rücknahmesystems für das letzte Kalenderjahr abgegeben haben, z.B. durch Abgleich der Einzelmeldungen mit den Verträgen. Fehlende Meldungen sind gegebenenfalls in einer angemessenen Frist nachzufordern und in die Dokumentation einzupflegen; der Vorgang ist zu dokumentieren.
- Melder von "Nullmengen" entsprechend dokumentiert wurden.
- Die Einzelmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer in Primär-/Sekundärbatterien, chemische Systeme und Typengruppen unterteilt sind.
- Die Einzelmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer im Vergleich zur Vorjahresmeldung plausibel sind (starke Rückgänge/Steigerungen).
Der SV prüft beim Vergleich der Einzelmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer mit der Dokumentation des Rücknahmesystems, ob
- die Einzelmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer korrekt in die Dokumentation gemäß § 15 BattG, untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, chemische Systeme und Typengruppen (ohne Rundungen der Einzelmeldungen), übertragen wurden,
- die Systematik des Leitfadenmodells zur Berechnung der Ermittlung der Sammelquote im eigenen RS (vgl. Systematik "Ermittlung der Sammelquote im eigenen RS") korrekt angewendet und gemäß UBA-Format EfG dokumentiert wurde,
- die Einzelgewichte und Maße der Batterien/Akkus für herkömmliche Gerätebatterien, zum Ausschluss von typischen Industriebatterien wie "Pedelecs" und "Weidezaunbatterien" plausibel sind (möglicher Anhaltspunkt:
Batterien, die nicht in der Hand gehalten werden können) und
- sämtliche Massen in Tonnen mit einer Nachkommastelle dargestellt sind (vgl. UBA-Format EfG).
Die Anforderungen an die Dokumentation von i. V. g. M. sind nicht erfüllt, wenn
- i. V. g. M. vom Rücknahmesystem berücksichtigt wurden, ohne dass hierzu ein entsprechender Vertrag des Herstellers zur Systembeteiligung am RS vorliegt,
- auf der Einzelmeldung das Kalenderjahr fehlt oder nicht eindeutig ist,
- bei unterjährigem Wechsel eines Mitglieds zu einem RS die Aufteilung der gemeldeten i. V. g. M. nicht nachvollziehbar sind,
- bei Wechsel von Mitgliedern zwischen den RS die Aufteilung der i. V. g. M des Vorvorjahres und Vorjahres nicht entsprechend der Systematik zur Berechnung der Ermittlung der Sammelquote im eigenen RS erfolgte,
- die Einzelmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer vom UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte Nummer I so stark abweichen, dass keine differenzierten Massen zu den Einzelpositionen "Primär-/Sekundärbatterien, chemischen Systemen oder Typengruppen" ersichtlich sind oder
- bei der Aufsummierung der Einzelmeldungen zum Beispiel Rechenfehler, Übertragungsfehler wie Zahlendreher oder Folgefehler aus Rundungen entstanden sind.
5.5 Stichprobenumfang
Die Kontrolle der Verträge sowie die Meldungen der i. V. g. M. zwischen den Mitgliedern/Teilnehmern und dem Rücknahmesystem sind speziell bei neuen Teilnehmern am Rücknahmesystem oder bei Änderungen in der Unternehmensbezeichnung vollständig vorzunehmen.
Ab ca. 100 Mitgliedern/Teilnehmern sind die Verträge und die Mengenmeldungen durch eine zufällige Stichprobenauswahl vom SV zu überprüfen. Mögliche Verfahren zur Stichprobenauswahl sind dem Abschnitt 3 zu entnehmen.
Bei weniger als ca. 100 Mitgliedern/Teilnehmern sind alle Verträge und Mengenmeldungen vom SV zu überprüfen.
Die Übertragung und Aufsummierung aller Einzel-Mengenmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer in die Dokumentation des Rücknahmesystems ist vollständig zu überprüfen.
5.6 Dokumentation des Sachverständigen
Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die i. V. g. M. der Gerätebatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, chemischen Systemen und Typengruppen.
Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anzahl der Mitglieder/Teilnehmer im RS,
- starke Rückgänge/Steigerungen im Vergleich zum Vorjahr,
- Quellen der einzelnen Mengenmeldungen,
- Änderungen/Entwicklungen bei Mitgliedern/Teilnehmern im RS:
- Benennung der im Kalenderjahr neu hinzu gekommenen Mitglieder/Teilnehmer, untergliedert in solche, die von anderen RS gewechselt bzw. neu in den Markt eingetreten sind,
- Benennung der im Kalenderjahr aus dem RS ausgetretenen Mitglieder/Teilnehmer, untergliedert in solche, die zu einem anderen RS gewechselt bzw. aus dem Markt ausgetreten sind,
- Benennung der Mitglieder/Teilnehmer mit einer Namensänderung,
- Bewertung der Verträge, insbesondere Auffälligkeiten über nicht existente Verträge, fehlende Hinweise über Beauftragung des Rücknahmesystems,
- Stichprobenumfang,
- Auflistung der von den Mitgliedern vorgelegten Dokumente,
- Umfang der Einzelmeldungen (Primär-/Sekundärbatterien, chemische Systeme, Typengruppen), Auffälligkeiten in den Meldungen, Mitglieder/Teilnehmer ohne Inputmeldungen sowie Dokumentation der "Nullmelder", nachgereichte Meldungen,
- Maßnahmen zum Ausschluss von Fahrzeug- und Industriebatterien (Bewertung der Herkunft/Anwendungsbereiche/ Maße/Einzelgewichte),
- Aggregation der einzelnen Mengenmeldungen (Primär-/Sekundärbatterien, chemische Systeme, Typengruppen), Einzelmassen in Tonnen (ohne Nachkommastellen) sowie Gesamtmassen in Tonnen (eine Nachkommastelle), Auffälligkeiten wie Rechenfehler, Rundungsfehler, Übertragungsfehler,
- zusätzliche Gegenkontrollen wie Plausibilitätsprüfung, "Cross Check" der Mengenmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer.
6 Prüfschritt 2: Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien
6.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen
Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die insgesamt im letzten Kalenderjahr vom Rücknahmesystem gesammelten Massen an Geräte-Altbatterien zu überprüfen. Hierbei werden die gesammelten Geräte-Altbatterien gemäß dem UBA-Format EfG untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme.
Die Geräte-Altbatterien werden bundesweit über vier verschiedene Erfassungskanäle gesammelt:
- Sammelstellen bei Vertreibern von Gerätebatterien im Sinne § 9 BattG
- Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne § 13 BattG
- Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) und Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeuge-Verordnung ( AltfahrzeugV) im Sinne § 12 Absatz 1 und 2 BattG
- Sonstige freiwillige Sammelstellen im Sinne § 11 Absatz 2 BattG; das sind gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen als Endnutzer
Nach der Abholung an den Erfassungskanälen werden die Geräte-Altbatterien einschließlich möglicher inerter Füllstoffe entweder in ein Zwischenlager oder zum Sortierer bzw. Verwerter transportiert.
Der Sortierer sortiert das Batteriegemisch in die jeweiligen chemischen Systeme und stellt so die Dokumentationsvorgaben gemäß BattG sicher.
Von dort aus gelangen die Altbatterien entsprechend den nachfolgenden Verwertungswegen zu den jeweiligen Verwertern.
Teilweise finden die Sortierung und die anschließende Verwertung an einem Standort statt.
Gegebenenfalls werden nach einem Verfahrensschritt Batteriezwischenfraktionen zu einem weiteren Verwerter transportiert und dort verwertet.
Die Verwiegungen der Geräte-Altbatterien finden dementsprechend je Rücknahmelogistik der RS an einer oder an mehreren Stellen innerhalb des Rücknahme- und Entsorgungsprozesses statt (vgl. Tabelle 3).
Tabelle 3: Mögliche Verwiegungspunkte von Geräte-Altbatterien
| Verwieger | Wiegebelege | Besonderheiten | Korrespondierende Wiegebelege |
| Sammelstellen | Wiegeschein Ausgang (WS Ausgang) oder Strichlisten Behälter oder Lieferscheine Logistik oder vergleichbare Dokumentation (Herkunft ?) | TARA-Festgewichte
Gewichte handschriftlich notiert Masse Sand erfasst?
Abgrenzung zu Industriebatterien (Anhaltspunkte: ursprünglicher Gebrauch, eventuell auch Herkunft, Maße/Einzelgewichte) | WS Eingang Zwischenlager/ Sortierer/Verwerter |
| Zwischenlager Logistiker/RS | WS Eingang/Ausgang | nur Bruttomassen (Lagerbilanz) Transport reiner Batteriefraktionen zum Verwerter
Transport von Mischbatterien zum Sortierer | WS-Eingang Sortierer/Verwerter |
| Sortierer | WS Eingang (brutto) SP/WS (netto) | Zwischenverwiegung sortierter Altbatterien? | WS-Eingang Verwerter Transport Batteriefraktionen zum Verwerter |
| Verwerter | WS-Eingang | Pb-Altbatterien als Schüttgut (brutto = netto) | keine korrespondierenden Belege |
| Sortierer/Verwerter an einem Standort | WS-Eingang (brutto) SP/WS (netto) | Zwischenverwiegung sortierter Batterien? | gegebenenfalls Transport best.
Batteriefraktionen zu einem weiteren Verwerter |
Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:
- Existieren Abholaufträge bzw. Verträge (zur kostenfreien Rücknahme) vom RS und der jeweiligen Sammelstelle?
- Haben die Sammelstellen (Vertreiber, Behandlungseinrichtungen, örE), welche den hRS Geräte-Altbatterien bereitstellen, dem GRS gegenüber erklärt, dass Altbatterien einem oder mehreren hRS überlassen werden? Ausgenommen sind sonstige freiwillige Sammelstellen im Gewerbe oder öffentliche Einrichtungen.
- Sind die Nachweise über verwogene Geräte-Altbatterien in Verbindung mit den gegebenenfalls korrespondierenden Wiegebelegen ohne Auffälligkeiten?
- Sind die Einzelmeldungen der Erfassungsmengen an Gerätebatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemischen Systemen, korrekt aufsummiert und ohne Rundungsfehler in die Erfolgskontrolle (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte Nummer II) übertragen worden?
- Abgrenzung zu Fahrzeug- und Industriebatterien, beispielsweise anhand der Sammelstellen mit vorwiegend b2b-Kunden (vgl. auch spezifische Sammelquoten für Pb-, NiCd- und sonstige Batterien in Prüfschritt 4, Kapitel 8).
- Sind die Massen der Gerätebatterien gemäß UBA-Format EfG korrekt in Tonnen mit einer Nachkommastelle ausgewiesen?
Der Prüfaufwand zur Verifizierung der Sammelkanäle ist, insbesondere aufgrund solcher Sammelstellen, die einen Großteil der von ihnen gesammelten Altbatterien über Sammelbehälter < 10 Liter erfassen, sehr hoch.
Sammeltouren, Ladungszuordnungen, Losnummern etc. sind oftmals die einzigen Identifikationsmerkmale:
Die entsprechende Prüfung der Herkunft ist daher in der Regel schwierig.
Andererseits ist es wichtig, Geräte-Altbatterien von der Erfassung über die Sortierung bis zur Verwertung über die Belegzusammenhänge je Abholvorgang zuzuordnen, um so illegale Erfassungskanäle z.B. über frei verkaufte Mengen am nationalen/internationalen Markt - zur Wahrung der RS-Sammelquote - größtenteils auszuschließen.
Der SV sollte daher die Beziehung der jeweiligen Sammelstruktur eines RS zum Sammelergebnis auf Plausibilität prüfen.
Sofern der SV wegen dem Fehlen der Prüfvoraussetzungen das Prüfurteil "Es bestanden Prüfungshemmnisse" vergibt oder aufgrund bedeutender/zahlreicher Beanstandungen den "Versagungsvermerk" erteilt, kann die Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 BattG nicht oder nur eingeschränkt bestätigt werden.
Bei der Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 BattG ist nur die validierte zurückgenommene Masse der Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 8.4 "Sammelquote für Geräte-Altbatterien:
Methodik und Umfang zur Prüfung").
Zu allgemeinen Fragestellungen über die Prüftiefe und -breite wird auf Abschnitt 3 hingewiesen.
6.2 Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:
- Gesamtliste der Sammelstellen zur Sammlung von Geräte-Altbatterien, jeweils ausgewiesen in einen der Erfassungskanäle "Vertreiber von Batterien", "örE", "Behandlungseinrichtungen für Elektrogeräte bzw. Altfahrzeuge" und "sonstige freiwillige Sammelstellen (Gewerbe und öffentliche Einrichtungen als Endnutzer)". *
- Übersicht über die einzelnen Sammelstellen gemäß den Vorgaben der Tabelle 4.
- Übersicht über erfasste Massen an Geräte-Altbatterien (idealerweise in einer Excel®-Tabelle), aufgegliedert in: - die einzelnen Anlieferungen an der Sortieranlage,
- Typengruppen und chemische Systeme sowie sortiert nach Primär-/Sekundärbatterien auf Grundlage des Sortierprotokolls des Sortierers (vgl. UBA-Format EfG).
- Korrespondierende Nachweise je nach Prozessstruktur des RS: WS Eingang Zwischenlager, WS Eingang Sortierer, WS Eingang Verwerter, SP-WS Sortierer.
Tabelle 4: Sammelstellen:
Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
|
Angaben |
Bezeichnung |
| Sammelstelle | Name der Sammelstelle |
| Einstufung Sammelstelle | Vertreiber, örE, Behandlungseinrichtung Elektrogeräte/Altfahrzeuge, sonstige freiwillige Sammelstellen (Gewerbe und öffentliche Einrichtungen als Endnutzer) |
| Abholaufträge, gegebenenfalls WS Ausgang Sammelstelle | WS Nummer, Datum, Sammeltour, gegebenenfalls Masse in kg oder t |
| Logistiker | Name Logistiker |
| WS Eingang Sortierer | WS Nummer, Datum, Charge, Los etc. |
Anmerkung:
In der Sortierung werden häufig mehrere Abholaufträge zusammen sortiert, sodass einem Sortierprotokoll unter Umständen mehrere Eingangswiegescheine zugeordnet werden können.
6.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 2
Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der Sammelmengen von Geräte-Altbatterien zu erwarten und zu berücksichtigen:
- Gegebenenfalls Abgrenzungserfordernis von Altbatterien, die im Berichtsjahr gesammelt, jedoch nicht mehr sortiert werden konnten:
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind zurückgenommene Geräte-Altbatterien nach chemischen Systemen und Typengruppen zu untergliedern (vgl. § 15 Absatz 1 Nummer 2 BattG). Die Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien stellt demnach die Masse der Geräte-Altbatterien nach der Sortierung in chemische Systeme und Typengruppen (sortierte Altbatteriegemische) dar. Um den Konflikt, der durch den zeitlichen Verzug zwischen Sammlung und Sortierung entstehen kann, auszuschließen (häufig am Ende eines Kalenderjahres), sind in einem Berichtsjahr gesammelte und bis zum 28. Februar des Folgejahres nach chemischen Systemen und Typengruppen sortierte Altbatterien dem Berichtsjahr, in dem sie gesammelt wurden, anzurechnen.
- "Identifizierbare Geräte-Altbatterien" gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 BattG bzw."nicht identifizierbare Geräte-Altbatterien" (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Zeile "nicht identifizierbar") sind Merkmale der Sortierung.
Nur wenn Geräte-Altbatterien keinem chemischen System zugeordnet werden können, zum Beispiel bei Zerstörung, Beschädigung, enormer Verschmutzung, fehlender Etikettierung (Banderole, Aufkleber, etc.) oder Korrosion, dürfen sie als nicht identifizierbare Geräte-Altbatterien der Beseitigung zugeführt werden.
- Die Verwendung von TARA-Gewichten als Speicherwerte oder als Festwerte sind nur dann möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Leergewichte von z.B. Fahrzeugen/Leerbehältern in regelmäßigen Abständen kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert werden.
Tatsächliche Verwiegungen sind aus Nachweisgründen gegenüber der Verwendung von Speicherwerten vorzuziehen.
- Der SV hat gegebenenfalls vor Ort zu überprüfen, ob inerte Füllmaterialien oder Störstoffe in den Sammelbehältern nicht als Geräte-Altbatteriemassen angerechnet werden.
- Die bei Sammeltouren erfassten Geräte-Altbatterien werden häufig über einen gemeinsamen WS verwogen.
In diesen Fällen ist eine Auflistung der angefahrenen Sammelstellen über Lieferscheine erforderlich, um den Anschluss der jeweiligen Sammelstellen (siehe Prüfung der Überlassungspflicht) an das Rücknahmesystem überprüfen zu können.
- Der SV hat nach Möglichkeit zu überprüfen, ob in der Dokumentation des RS keine Fahrzeugbatterien gemäß § 2 Absatz 4 BattG und auch keine Industriebatterien gemäß § 2 Absatz 5 BattG erfasst wurden (Anhaltspunkte sind beispielsweise der Einsatz/die Herkunft der Geräte-Altbatterien, Identifizierung von Vertragspartnern mit vorwiegend b2b-Kunden, typische Industrieanwendungen).
- Handeingaben auf WS dienen nicht dem Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Verwiegung.
In Ausnahmefällen können diese Mengen anerkannt werden, wenn im Wägebuch oder im Bemerkungsfeld des WS ersichtlich wird, dass die Waage zur Zeit der Verwiegung z.B. aufgrund einer Störung nicht genutzt werden konnte.
- Der SV überprüft bei auffälligen Anhaltspunkten (hohe Mengendifferenzen, plötzliche Veränderungen/Verschiebungen der Sammelmengen und Ähnliches), ob Sammelmengen zwischen verschiedenen Rücknahmesystemen ausgetauscht werden und dokumentiert das entsprechende Ergebnis.
- Ausgeführte und außerhalb Deutschlands verwertete Mengen, soweit vom Sortierer abgegeben.
6.4 Methodik und Umfang zur Prüfung
Der SV kontrolliert durch Sichtprüfung die Grundlage und Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Abholung an Sammelstellen seitens der RS.
- Liegen zu den Abholaufträgen kontinuierliche Vereinbarungen vor oder erfolgen die Abholungen auf Abruf und ist in diesen Fällen geklärt, ob die Abmeldung bei GRS erfolgt ist? Sind die Regelungen aktuell? Die Prüfung erfolgt durch geeignete Stichproben.
Der SV kontrolliert im Abgleich der Belege die tatsächlichen Verwiegungen von erfassten Massen an Geräte-Altbatterien.
Hierzu prüft der SV, ob
- die Sammelstrukturen im Abgleich zu den gesammelten Mengen nachvollziehbar, transparent und plausibel sind,
- die entsprechen Angaben zu den Sammelstellen bzw. die gegebenenfalls korrespondierenden WS des Zwischenlagers bzw. des Sortierers/Verwerters vorliegen (vgl. Tabelle 3 und 4). In den Fällen, in denen die Sammelstellen über keine Waagen verfügen oder keine geeichten Waagen einsetzen, sind die korrespondierenden WS des Sortierers/ Verwerters zur Dokumentation der gesammelten Geräte-Altbatterien zu verwenden;
- originale WS vorliegen; bei Vorlage von kopierten WS (z.B. im Rahmen eines elektronischen Erfassungssystems) muss sich der SV vergewissern, dass die zugehörigen originalen Wiegenoten in Papierform existieren oder dass im Rahmen der Nachweisverordnung die elektronisch erstellten WS nachvollziehbar erstellt und abgelegt wurden (dies gilt auch für Signaturen entsprechend dem Signaturgesetz);
- die Erfassungsmengen aus dem entsprechenden Berichtsjahr stammen.
Entscheidend ist:
- das erstmalige Wiegedatum nach der Erfassung oder Abholung der Sammelbehälter.
Hierzu zählt auch die erstmalige Verwiegung vor Verbringung der Geräte-Altbatterien in ein Zwischenlager.
Das bedeutet, dass Geräte-Altbatterien verwogen werden müssen, bevor diese eingelagert werden, um eine künstliche Verschiebung von Erfassungsmengen (zum Aufbau eines Sammelpuffers) auf Folgejahre zu vermeiden;
- das Datum der erfolgten Sortierung und Verwiegung nach chemischen Systemen und Typengruppen.
Aus den Nachweisen muss der SV folgende Informationen überprüfen und mit der Dokumentation des Rücknahmesystems abgleichen:
- Name des Rücknahmesystems,
- WS Nummer,
- Datum der Verwiegung,
- - Angabe der Sammelstelle (Herkunft), bei Sammeltouren Liste mit Abholstellen,
- Benennung der Abfallart/Altbatterien einschl.
Abgrenzung Fahrzeug-/Industrie-/Geräte-Altbatterien,
- Abfallschlüsselnummer,
- Zielort (Lager/Sortierer/Verwerter),
- Losnummern der Charge (Gebindeart und -anzahl),
- Brutto-Massen,
- TARA-Massen (Masse Fahrzeug, Leerbehältnisse),
- Sortierprotokoll "Gerätebatterien", untergliedert in Typengruppen, chemische Systeme und Fremdstoffe (Wasser, Restmüll, Fehlwürfe, Sand, Kreidepulver, Vermiculite) sowie gemäß UBA-Format EfG in Primär-/Sekundärbatterien,
- Netto-Massen (Batterien),
- Wiegeprotokollnummern der Brutto/TARA-Verwiegungen,
- Hinweise über Ausfälle der Waagen,
- qualifizierte Signatur bzw. Unterzeichnung Wäger.
Durch den SV ist durch geeignete Maßnahmen zu prüfen, ob
- in der Dokumentation zurückgenommener Geräte-Altbatterien tatsächlich die Nettogewichte im Abgleich mit den Sortierprotokollen nach chemischen Systemen, Typengruppen und gegebenenfalls nach Primär-/Sekundärbatterien untergliedert sind.
Der SV muss überprüfen, ob
- TARA-Massen wie Fahrzeuge, Sammelbehälter,
- inerte Füllstoffe wie trockener Sand, Kreidepulver, Vermiculite oder
- Störstoffe (auch Wasser) und
- Fehlwürfe
nicht als Geräte-Altbatteriemassen miterfasst wurden.
Ein reiner Abgleich der Massen aus Eingangswiegescheinen des Sortierers reicht in diesen Fällen nicht aus. Der Sortierer muss nachweisen können, dass die einzelnen Batteriesysteme (nach Sortierung) tatsächlich verwogen wurden.
Durch den SV ist zu prüfen, ob
- die zurückgenommenen Geräte-Altbatteriemassen, untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme ohne Rundungsfehler mit einer Nachkommastelle und Übertragungsfehler korrekt in die Dokumentation des Rücknahmesystems nach § 15 Nummer 2 BattG (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte II) übertragen wurden.
Zum weitestgehenden Ausschluss von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien prüft der SV, ob
- das Rücknahmesystem Informationskampagnen bei den Sammelstellen zum Ausschluss von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien in den Sammelbehältnissen von Geräte-Altbatterien durchgeführt hat,
- mit den Sammelbehältern schriftliche Hinweise ausgegeben werden, dass Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien getrennt von Geräte-Altbatterien zu sammeln sind,
- in der Sammelstellenübersicht Sammelstellen gelistet sind, bei denen die Rückgabe von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu erwarten ist. Bei ausgewählten Sammelstellen ist zu überprüfen, mit welchen Maßnahmen verhindert wird, dass Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien in die Sammelbehältnisse der Geräte-Altbatterien gelangen, z.B. durch reduzierte Einwurföffnungen.
Parallel hierzu sind gegebenenfalls vorhandene Wiegebelege von relevanten Sammelstellen auf Hinweise nach Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu untersuchen,
- in den Nachweisen von relevanten Sammelstellen, bei denen die Abgabe von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu erwarten ist, ausschließlich Geräte-Altbatterien erfasst wurden, z.B. keine Altbatterien, die nicht gekapselt sind oder nicht in der Hand gehalten werden können.
6.5 Stichprobenumfang
Zur Prüfung der Abholvorgänge empfehlen sich die Verwiegungen von erfassten Massen an Geräte-Altbatterien beim Sortierer.
Ausgehend von der einzelnen Anlieferung in der Sortieranlage (Charge, Los, Sammeltour etc.) sind die Abholvorgänge auf Vollständigkeit der genannten Kriterien zu prüfen:
- Art der Anfallstellen/Sammelstellen,
- Art des Abholvorgangs,
- Sicherstellung der rechtmäßigen Überlassung/Andienung,
- Auswahl von Vereinbarungen/Abholaufträgen von Sammelstellen zur Abholung von Gerätebatterien durch das Rücknahmesystem zur quantitativen Prüfung,
- bei Anfallstellen/Sammelstellen, die im überprüften Kalenderjahr neu am Sammelsystem teilnehmen, ist deren Beauftragung des Rücknahmesystems vollständig zu überprüfen.
6.6 Dokumentation des Sachverständigen
Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien und chemischen Systemen.
Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anzahl der bundesweiten Sammelstellen, getrennt nach Vertreiber, örE, Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach ElektroG, Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach AltfahrzeugV und freiwillige Sammelstellen (Gewerbe und Behörden), Anzahl der zur Überprüfung ausgewählten Abholaufträge und Vereinbarungen zwischen dem Rücknahmesystem und den Sammelstellen,
- Prüfung der Überlassungspflicht gegenüber GRS oder Erklärung an GRS bzgl. der Überlassung an hRS,
- Gesamtanzahl der WS, fehlende WS, nachgeforderte WS,
- Zuordnung der WS in das untersuchte Kalenderjahr,
- in welcher Form die WS vorlagen (Kopien, eingescannte WS etc.),
- Prüfung der erforderlichen Angaben aus den WS (auch korrespondierende WS),
- Erfassung der tatsächlichen Nettogewichte von Geräte-Altbatterien (Abzüge der Massen aus TARA und Fremdstoffen),
- Untergliederung der Erfassungsmengen gemäß UBA-Format EfG in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme durch Sortierer,
- korrekte Übertragung der Einzelmeldungen aus den Abholaufträgen in die Dokumentation des Rücknahmesystems (Rechenfehler, Rundungsfehler, Übertragungsfehler),
- Ausweisung der zurückgenommenen Massen in Tonnen mit einer Nachkommastelle,
- Informationskampagnen gemäß § 18 Absatz 2 BattG oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise zur Steigerung der Sammelquote,
- das Ergebnis der Prüfung zum weitestgehenden Ausschluss der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien von den dokumentierten zurückgenommenen Geräte-Altbatterien und welche Maßnahmen zur Abgrenzung dieser Batterien von den Geräte-Altbatterien durchgeführt wurden.
7 Prüfschritt 3: Masse der Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden
7.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen
Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die im entsprechenden Kalenderjahr vom Rücknahmesystem einer stofflichen Verwertung zugeführten Altbatteriemassen zu überprüfen.
Detailliert sind vom SV vier Teilmengen gemäß UBA-Format EfG zu überprüfen. Im Einzelnen sind das die Masse der Geräte-Altbatterien, die:
- insgesamt einer stofflichen Verwertung zugeführt wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte III),
- beseitigt wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte IV),
- aus dem Geltungsbereich des BattG ausgeführt wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte V),
- einer stofflichen Verwertung außerhalb des Geltungsbereichs des BattG zugeführt wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte VI).
Hierbei werden die jeweiligen Massen an Geräte-Altbatterien gemäß UBA-Format EfG untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme.
Die Geräte-Altbatterien gelangen über mehrere Wege zum Verwerter:
Tabelle 5: Einer Verwertung zugeführte Geräte-Altbatterien
|
Herkunft Geräte-Altbatterien |
Wiegebelege |
Zielort Verwerter |
Besonderheiten |
korrespondierende Wiegebelege Verwerter |
| Sammelstellen | WS Ausgang | Verwerter | reine Typengruppen/ chemische Systeme | WS Eingang Verwerter |
| Zwischenlager Logistiker/RS | WS Ausgang | Verwerter | reine Typengruppen/ chemische Systeme | WS Eingang Verwerter |
| Sortierer | SP-WS Ausgang | Verwerter | | WS Eingang Verwerter |
Sortierer/Verwerter an einem Standort | Interne Zwischenverwiegung Sortierprotokoll | Verwerter am gleichen Standort | Zwischenverwiegung durchgeführt?
Zeitpunkt Verwertung zugeführt? | keine korrespondierenden WS |
Sortierer/Verwerter an einem Standort | Sortierprotokoll WS Ausgang | Transport bestimmter Typengruppen/chemischer Systeme an weitere Verwerter | Liegen WS des Endverwerters vor? Zeitpunkt Verwertung zugeführt? | WS Eingang Endverwerter |
Geräte-Altbatterien können aus den Sammelstellen oder aus dem Zwischenlager direkt zum Verwerter transportiert werden, wenn geeignete Batteriegemische oder Typengruppen und chemische Systeme ohne die Notwendigkeit einer Sortierung vorliegen.
Ansonsten müssen Geräte-Altbatterien zuerst sortiert werden, um sie dann über bestimmte Typengruppen und chemische Systeme einem geeigneten Verwerter zuzuleiten.
Wenn sich die Sortier- und Verwertungsanlage am gleichen Standort befindet, werden bestimmte Batteriefraktionen (vgl. Vertrag mit dem Verwerter) am gleichen Standort verwertet.
Für bestimmte Typengruppen und chemische Systeme kann es jedoch erforderlich sein, dass diese zu einem weiteren Verwerter weitergeleitet (= "Endverwerter") werden.
In allen Fällen sind der Verbleib und die Nachweisführung des Verwerters vom SV zu prüfen.
Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:
- Welche Verwerter können welche chemischen Systeme verwerten?
- Welche Verwerter leiten welche chemischen Systeme an andere Verwerter weiter?
- Existieren Verträge zwischen dem RS und den einzelnen Verwertern bzw., falls vom RS an die Sortierer ein sogenanntes Voll-Los (Sortierung + Verwertung + gegebenenfalls Logistik) vergeben wurde, zwischen dem RS und den einzelnen Sortierern?
- Wurden alle zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einer stofflichen Verwertung zugeführt?
- Welche Massen an Geräte-Altbatterien wurden aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt?
- Welche Massen an Geräte-Altbatterien wurden außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes einer stofflichen Verwertung zugeführt? Sind die Anforderungen gemäß § 14 Absatz 3 und 4 BattG erfüllt?
- Wurden Geräte-Altbatterien beseitigt? Falls ja, liegt eine nachvollziehbare Begründung für die Beseitigung der Geräte-Altbatterien vor?
- Ist der Zeitpunkt korrekt festgelegt, ab dem Geräte-Altbatterien als "der Verwertung zugeführte Altbatterien" gelten (vgl. Vorgabe in Kapitel 7.3: Wiegescheindatum im Eingangslager des Verwerters)?
- Sind die Massen im Zwischenlager nachvollziehbar, die noch keiner Verwertung zugeführt wurden?
- Wurden "Fremdmengen" vom Verwerter, insbesondere Geräte-Altbatterien anderer Rücknahmesysteme, importierte Batterien, Altbatterien, die nicht gesammelt wurden, sondern Ausschuss aus der Batterieproduktion sind, Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien im Warenzugang (Eingangslager) abgegrenzt?
- Sind die Nachweise der Geräte-Altbatterien, die einer Verwertung zugeführt wurden, in Verbindung mit gegebenenfalls korrespondierenden Nachweisen ohne wesentliche Abweichung hinsichtlich Batteriesystemen, Massen und Zuführungszeitpunkt zur Verwertung?
- Sind die Massen aus den einzelnen Anlieferungen beim Verwerter in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme unterschieden und ohne Rundungsfehler bzw. ohne Rechenfehler aufsummiert worden?
- Sind die Massen der Gerätebatterien nach dem UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte III bis VI korrekt in Tonnen, mit einer Nachkommastelle ausgewiesen?
Die Kontrolle der Dokumentation nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 BattG findet anhand von Prüfungen der Nachweise über verwogene Geräte-Altbatterien zur Verwertung und deren Zusammensetzung der Batteriefraktionen sowie der Abgrenzung zu folgenden nicht anrechenbaren Massen statt:
- Geräte-Altbatterien anderer Rücknahmesysteme,
- importierte Altbatterien,
- Altbatterien, die nicht gesammelt wurden, sondern Ausschuss aus der Batterieproduktion sind und
- Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien.
Zu allgemeinen Fragestellungen über die Prüftiefe und -breite wird auf Abschnitt 3 verwiesen.
Wichtiger Hinweis:
Einige der vorgenannten Prüfinhalte sind nur durch Prüfung bei den (mengenrelevanten) Verwertern zu verifizieren, um der möglichen Interpretation des BattG Rechnung zu tragen, wonach jedes RS individuelle Verwertungsquoten nachzuweisen hat. Hierzu kann auf der Verwerterseite eine differenzierte Darstellung der Anliefermenge einzelner Rücknahmesysteme erforderlich werden (bspw. falls Altbatteriemengen, die noch Störstoffe wie Wasser, Restmüll, Fehlwürfe, Sand, Kreidepulver oder Vermiculite enthalten können, direkt von der Sammelstelle angeliefert werden). Die differenzierte Darstellung widerspricht der üblichen Verfahrensweise, bei der Altbatterien nach chemischen Systemen und nicht nach Rücknahmesystemen getrennt verarbeitet werden ("Rezepturen verschiedener Anlieferungsqualitäten"). Die Berechtigung zur Prüfung des Verwerters im Sinne einer "Zertifizierung der Endverwertung" zur Erlangung individueller Verwertungsquoten für die einzelnen Rücknahmesysteme bezogen auf die Qualität der individuellen Anlieferungen setzt zwischen RS und Verwerter eine vertragliche Vereinbarung voraus.
7.2 Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:
- Gesamtliste der Verwerter (auch Hinweis auf Endverwerter bei Weiterleitung) unter Angabe der verwertbaren chemischen Systeme,
- Verträge zwischen dem Rücknahmesystem und den jeweiligen (End-)Verwertern bzw. beauftragten Dritten (bspw. bei Voll-Los des Sortierers),
- Dokumentation des Verwerters über rücknahmesystemspezifische Erfassungsmengen, untergliedert gemäß UBA-Format EfG, Tabelle 1 in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme (vgl. § 14 BattG),
- Übersicht über Massen an Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden (idealerweise in einer Excel®-Tabelle), untergliedert in
- Masse der Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme,
- Übersicht über Massen an eingelagerten Geräte-Altbatterien, die im untersuchten Kalenderjahr zurückgenommen und noch keiner Verwertung zugeführt wurden, untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme,
- gegebenenfalls WS Ausgang Sammelstellen/Zwischenlager (bei Direktanlieferung beim Verwerter ohne Notwendigkeit einer Sortierung),
- Sortierprotokolle und WS vom Sortierer (auch Zwischenverwiegungen, wenn Sortierer/Verwerter am gleichen Standort),
- korrespondierende Nachweise:
WS Eingang Verwerter.
7.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 3
Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der Masse der Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden, zu erwarten und zu berücksichtigen:
- Verwertete, vom Verwerter ausgeführte und außerhalb Deutschlands verwertete Mengen an Geräte-Altbatterien sind gesondert auszuweisen und einzeln zu bestätigen.
- Als "Zeitpunkt der Verwertung zugeführt" wird das Wiegescheindatum im Eingangslager des Verwerters definiert.
Findet die Sortierung/Verwertung an einem Standort statt, wird das Datum der Sortierung als das Datum der "Verwertung zugeführt" verwendet.
Damit Lagerbestände beim Verwerter zeitnah verarbeitet werden, ist dem RS der Lagerbestand zum Jahresende zu melden.
Idealerweise ist die zeitnahe stoffliche Verwertung über ein Anlagenzertifikat/-testat in Verbindung mit der Recyclingeffizienz der Verwertungsanlage zu belegen.
7.4 Methodik und Umfang zur Prüfung
Der SV kontrolliert durch Sichtprüfung die Verträge zwischen dem Rücknahmesystem und den jeweiligen angeschlossenen Verwertern, ob
- Vertragsunterlagen aller in der Dokumentation nach § 15 BattG gelisteten Behandler vorliegen.
Fehlende Verträge sind gegebenenfalls in einer angemessenen Frist nachzufordern.
Hierbei ist darauf zu achten, dass Verträge nicht rückwirkend neu erstellt werden dürfen, da die Beauftragung der Verwerter bereits vor der Verwertung bestehen muss;
- in den Verträgen zur Prüfung der Vertragsaktualität u. a. die richtigen Unternehmensbezeichnungen aufgeführt sind, die Verträge gegenseitig unterzeichnet sind und sich aus dem Vertrag die Beauftragung der Verwerter zur Verwertung von Geräte-Altbatterien für das namentlich genannte Rücknahmesystem und die entsprechenden ausgewiesenen Typengruppen und chemischen Systeme ergeben.
Der SV kontrolliert im Abgleich der Nachweise die tatsächliche Verwiegung beim Verwerter zum Nachweis des Verbleibs der Geräte-Altbatterien, die einer Verwertung/Beseitigung zugeführt wurden.
Hierzu prüft der SV, ob
- zu jedem Anliefervorgang beim (End-)Verwerter Eingangs- sowie korrespondierende Ausgangswiegescheine vom Zwischenlager und Sortierer (wie in Tabelle 5 dargestellt) vorliegen.
Fehlende WS sind gegebenenfalls in einer angemessenen Frist nachzufordern und zu dokumentieren;
- in den Fällen, in denen Geräte-Altbatterien ohne Zwischenverwiegung direkt beim Verwerter angeliefert werden, die Eingangswiegescheine des (End-)Verwerters zur Dokumentation der "Verwertung zugeführten" Geräte-Altbatterien zu verwenden sind;
- die gegebenenfalls aus dem Zwischenlager zum Verwerter verbrachten Geräte-Altbatterien aus der Lagerbilanz herausgerechnet wurden;
- originale WS vorliegen; bei Vorlage von kopierten WS (z.B. im Rahmen eines elektronischen Erfassungssystems) muss sich der SV vergewissern, dass die zugehörigen originalen Wiegenoten in Papierform existieren oder dass im Rahmen der Nachweisverordnung die elektronisch erstellten WS nachvollziehbar erstellt und abgelegt wurden;
- das jeweilige Wiegescheindatum im Eingang des Verwerters dem zu untersuchenden Kalenderjahr entspricht;
- die erforderlichen Informationen aus den Nachweisen hervorgehen, wie
- Name des Verwerters,
- WS Nummer,
- Datum der Verwiegung (entspricht dem Datum der "Verwertung zugeführt"),
- im Falle direkter Anlieferung sortenreiner Sammlungen Angabe der Sammelstelle (Herkunft), bei Sammeltouren Liste mit Abholstellen,
- Benennung der Abfallart,
- Abfallschlüsselnummer,
- Brutto-Massen,
- TARA-Massen (Masse Fahrzeug, Leerbehältnisse),
- gegebenenfalls Sortierprotokoll "Gerätebatterien", untergliedert in Typengruppen und chemische Systeme und Fremdstoffe (Wasser, Restmüll, Fehlwürfe, Sand, Kreidepulver, Vermiculite),
- Netto-Massen (Batterien),
- Wiegeprotokollnummern der Brutto/TARA-Verwiegungen,
- Hinweise über Ausfälle der Waagen bei Handeingaben,
- Unterzeichnung Wäger oder qualifizierte Signatur,
- in den Nachweisen tatsächlich die Nettogewichte der Geräte-Altbatterien ausgewiesen sind.
Der SV muss daher überprüfen, ob TARA-Massen wie Fahrzeuge, Sammelbehälter, inerte Füllstoffe wie trockener Sand, Kreidepulver, Vermiculite oder Störstoffe (auch Wasser) und Fehlwürfe im Abgleich mit den Sortierprotokollen nicht als Geräte-Altbatteriemassen angerechnet wurden,
- der Verwerter die Eingangsverwiegungen über geeichte Waagen durchgeführt hat (evtl. wurden Fremdverwiegungen vorgenommen),
- die Eingangsmengen beim Verwerter aus den einzelnen Anlieferungen korrekt in die Dokumentation des Rücknahmesystems, untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme ohne Rundungsfehler und Übertragungsfehler übertragen wurden,
- alle Massen an den jeweiligen Verwerter, untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme korrekt in der Dokumentation nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 BattG (siehe Tabelle 1, Spalte III) aufsummiert wurden,
- bei beseitigten Geräte-Altbatterien (ausschließlich nicht identifizierbare Geräte-Altbatterien) die erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen.
Geeignet können Fotos in Verbindung mit Beschreibung der Störstoffe, Zerstörungsgrad der Batterien etc. sein,
- die aus dem Geltungsbereichs des BattG ausgeführte Masse der Geräte-Altbatterien untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme separat ausgewiesen wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte V),
- die außerhalb des Geltungsbereichs des BattG einer Verwertung zugeführte Masse der Geräte-Altbatterien untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme separat ausgewiesen wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte VI),
- für die aus dem Geltungsbereich des BattG ausgeführten Geräte-Altbatterien die Anforderungen gemäß § 14 Absatz 3 und Absatz 4 BattG erfüllt wurden und die entsprechenden Genehmigungen zur Abfallverbringung vorliegen (Stichwort:
Notifizierungsverfahren),
- die Massen aus der Dokumentation des Rücknahmesystems im UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte III bis VI mit einer Nachkommastelle dargestellt werden.
Zum Ausschluss von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien prüft der SV, ob
- in den Eingangswiegescheinen des Verwerters Hinweise über Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu erkennen sind, z.B. hohe Stückgewichte und Abmessungen;
- das Rücknahmesystem die Verwerter über den Ausschluss von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zur Anrechnung der "Verwertung zugeführt" informiert hat;
- der Verwerter Maßnahmen zur Erkennung und Rückmeldung an das Rücknahmesystem von angelieferten Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien vornimmt.
Aufgrund des fehlenden Bezugs zwischen einzelnen Abholaufträgen und der Verwertung können Mengen an Fahrzeug- und Industriebatterien, die fälschlicherweise in die Verwertungsmenge der Gerätebatterien gelangt sind, oftmals eher auf den Ebenen zuvor, insbesondere der Sortierebene, festgestellt werden.
7.5 Stichprobenumfang
Auswahl von Verträgen zur Überprüfung von Verwertern von Geräte-Altbatterien zur Teilnahme am Rücknahmesystem
- Da die Anzahl der vom Rücknahmesystem beauftragten Verwerter erfahrungsgemäß unter zehn beträgt, wird empfohlen, die Verträge von neu angeschlossenen Verwertern oder bei Vertragsverlängerungen vollständig zu überprüfen. Bei mehrjährigen Verträgen wird eine Prüfung der Vertragsaktualität alle drei bis fünf Jahre empfohlen.
Auswahl von Nachweisen zur Prüfung erfasster Geräte-Altbatterien:
- Es erfolgt eine Auswahl und Prüfung der Nachweise aus Anliefervorgängen beim Verwerter.
- Ab ca. 100 Anliefervorgängen bei Verwertern empfiehlt sich eine Auswahl von Stichproben aus den Nachweisen mit dem Faktor von Wurzel N (N bedeutet die Anzahl der Anliefervorgänge über alle Verwerter). Das Verhältnis der Anliefervorgänge bei den jeweiligen Verwertern bestimmt im Rahmen der Stichprobe das Verhältnis der untersuchten Belege je Verwerter.
- Bei insgesamt unter 100 Anliefervorgängen bei Verwertern sind alle Belege im Eingang der Verwerter inklusive der korrespondierenden Ausgangswiegebelege von Sammelstellen, Zwischenlagern und Sortierern zu überprüfen.
7.6 Dokumentation des Sachverständigen
Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Masse der Geräte-Altbatterien, die
- insgesamt einer stofflichen Verwertung zugeführt wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte III),
- beseitigt wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte IV),
- aus dem Geltungsbereich des BattG ausgeführt wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte V),
- - einer stofflichen Verwertung außerhalb des Geltungsbereichs des BattG zugeführt wurde (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1, Spalte VI).
Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anzahl der Verwerter und deren Vertragsaktualität mit dem RS, einschließlich der verwertbaren Typengruppen und chemischen Systeme,
- Ergebnisse aus der Überprüfung der Eingangswiegescheine der Verwerter und entsprechend den Rücknahmeprozessen der RS die korrespondierenden Ausgangswiegescheine der Sammelstellen, Zwischenlager und/oder Sortierer,
- Vollprüfung oder Beschreibung der Auswahlverfahren der Stichproben untersuchter Nachweise,
- Dokumentation über fehlende WS sowie alternativ verwendete korrespondierende WS zur Nachweisführung,
- Ergebnisse der möglichen Lagerbilanzierung, beispielsweise die Masse der Geräte-Altbatterien, die im Berichtsjahr gesammelt, jedoch noch keiner Verwertung zugeführt wurde,
- die Vorlage von kopierten oder originalen WS bzw. Untersuchung elektronisch erstellter WS,
- Zuordnung der Nachweise des Verwerters in das untersuchte Kalenderjahr,
- Prüfungsergebnisse aus den untersuchten WS unter Nennung der Prüfmerkmale,
- Untersuchung der Nachweise über die tatsächliche Ausweisung von Nettomengen, unter Ausschluss von Massen wie TARA, inerte Füllstoffe, Wasser, Störstoffe, Fehlwürfe,
- Untersuchung der Nachweise unter Ausschluss von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien sowie der Nennung von Ausschlusskriterien wie Längenmaße, Gewicht, Herkunft etc.,
- Untersuchung der Nachweise unter Ausschluss von Fremdmengen, wie Rücknahmen anderer Rücknahmesysteme, importierte Geräte-Altbatterien,
- - Untersuchung der Nachweise bei beseitigten Geräte-Altbatterien (ausschließlich nicht identifizierbare Geräte-Altbatterien) sowie nähere Beschreibung des Sachverhalts,
- Verwiegung über geeichte Waagen (inklusive Fremdverwiegungen); gegebenenfalls untersuchte Eichprotokolle der Waagen bzw. Konformitätsnachweise,
- nachvollziehbare Zusammenfassung der Massen an Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemischen Systemen aus den Wiegebelegen der Verwerter in die Dokumentation des Rücknahmesystems (siehe Tabelle 1, Spalte III bis VI), d. h. Dokumentation von Rechen-, Übertragungs- und Rundungsfehlern,
- Maßnahmen des RS zur Abgrenzung der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien von Geräte-Altbatterien.
8 Prüfschritt 4: Sammelquote für Geräte-Altbatterien
8.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen
Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die vom RS errechnete Sammelquote zu überprüfen.
Gemäß § 2 Absatz 19 BattG ist "Sammelquote der Prozentsatz, den die Masse der Geräte-Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen werden, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und dort für eine getrennte Erfassung zur Verfügung stehen."
Zur Berechnung der Sammelquote ist gemäß § 2 Absatz 19 BattG folgende Formel anzuwenden:
Detailliert sind vom SV folgende Teilmengen zur Berechnung und für den Vergleich der Sammelquote zu verwenden:
- Gesamtmasse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien (i. V. g. M.) aus dem untersuchten Kalenderjahr sowie den beiden vorangegangenen Kalenderjahren gemäß Prüfschritt 1.
- Gesamtmasse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien im untersuchten Kalenderjahr gemäß Prüfschritt 2.
Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:
- - Ist die Sammelquote nachvollziehbar?
- Welche Sammelquote ergibt sich durch die validierten Massen?
- Welche spezifischen Sammelquoten ergeben sich für Blei-(Pb), Nickel-Cadmium-(NiCd) und sonstige Batterien (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle1)?
- Fallen Rechenfehler, Rundungsfehler bei der Berechnung der Sammelquote auf?
- Ist die Sammelquote korrekt in Prozent und einer Nachkommastelle gemäß UBA-Format EfG ausgewiesen?
8.2 Vorzulegende Unterlagen
Für die Überprüfung der Sammelquote sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:
- Dokumentationen nach § 15 BattG des Kalenderjahres und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre
8.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 4
Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der Sammelquote zu erwarten und zu berücksichtigen:
- Aus dem UBA-Format EfG ist zu entnehmen, dass "informativ" die spezifischen Sammelquoten für Pb-, NiCd- und sonstige Batterien automatisch berechnet und ausgewiesen werden.
- Die Überprüfung der spezifischen Sammelquoten für Pb-, NiCd- und sonstige Batterien gehört nicht zum Prüfumfang zur Validierung der Sammelquote nach § 2 Absatz 19 BattG. Die spezifischen Quoten geben aber Hinweise darüber, welche chemischen Systeme in welchem Verhältnis zur Erreichung der Sammelquote beitragen und in welchem Verhältnis die zurückgenommenen (Herkunft) und in Verkehr gebrachten chemischen Systeme stehen.
- Der SV überprüft nicht, ob das gesetzlich geforderte Mindest-Sammelziel gemäß § 16 BattG erreicht wurde.
Diese Prüfung/Bewertung obliegt der Genehmigungsbehörde des Rücknahmesystems.
8.4 Methodik und Umfang zur Prüfung
Der SV kontrolliert die Sammelquote aus der Dokumentation des Rücknahmesystems.
Die Prüfung beschränkt sich auf das Nachrechnen und gegebenenfalls die Korrektur der Sammelquote unter Einbezug der validierten in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Massen an Gerätebatterien.
Der Sachständige prüft, ob
- die Sammelquote nach der obigen Formel berechnet wurde,
- ausschließlich validierte Massen (in Verkehr gebrachte und zurückgenommene Gerätebatterien) in die Formel eingesetzt wurden,
- keine Rechenfehler oder Rundungsfehler auffallen,
- die Sammelquote nachvollziehbar ist (gegebenenfalls sind Korrekturen zu dokumentieren) und
- die Sammelquote in Prozent mit einer Nachkommastelle ausgewiesen wird.
8.5 Stichprobenumfang
Die eingesetzten Massen aus obiger Formel zur Berechnung der Sammelquote werden vollständig geprüft.
8.6 Dokumentation des Sachverständigen
Der SV dokumentiert die Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Sammelquote gemäß der Dokumentation des Rücknahmesystems (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1).
Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anwendung der Formel,
- Verwendung validierter Massen in der Formel; gegebenenfalls Korrekturen mit Dokumentation,
- Hinweise auf Rechenfehler oder Rundungsfehler,
- Ausweisung der Sammelquote mit einer Nachkommastelle,
- gegebenenfalls die automatisch berechneten und ausgewiesenen spezifischen Sammelquoten für Pb-, NiCd- und sonstige Batterien (sinnvolle Unterstützung für Prüfschritt 2, u. a. bei der Abgrenzung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien),
- Informationskampagnen gemäß § 18 Absatz 2 BattG oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise zur Steigerung der Sammelquote.
9 Prüfschritt 5: Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien
9.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen
Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die vom Rücknahmesystem errechnete Verwertungsquote zu überprüfen.
Gemäß § 2 Absatz 20 BattG ist "Verwertungsquote der Prozentsatz, den die Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr gesammelten Geräte-Altbatterien ausmacht.
Aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausgeführte Geräte-Altbatterien sind nur insoweit zu berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3 und 4 BattG entsprochen worden ist."
Zur Berechnung der Verwertungsquote ist gemäß § 2 Absatz 20 BattG folgende Formel anzuwenden:
Detailliert sind vom SV folgende Teilmengen zur Berechnung und für den Vergleich der Verwertungsquote zu verwenden:
- Gesamtmasse der Geräte-Altbatterien des untersuchten Kalenderjahres, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurde aus Prüfschritt 3,
- Gesamtmasse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien des untersuchten Kalenderjahres aus Prüfschritt 2.
Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:
- Ist die Verwertungsquote nachvollziehbar?
- Welche Verwertungsquote ergibt sich durch die validierten Massen aus dem Prüfschritt 2 und Prüfschritt 3?
- Fallen Rechenfehler, Rundungsfehler bei der Berechnung der Verwertungsquote auf?
- Wird die Verwertungsquote gemäß UBA-Format EfG, Tabelle 1 in Prozent und einer Nachkommastelle dargestellt?
9.2 Vorzulegende Unterlagen
Für die Überprüfung der Verwertungsquote sind dem SV nach vorheriger Absprache folgende Unterlagen vorzulegen:
- Dokumentation nach § 15 BattG des Kalenderjahres zur Einsicht der errechneten Verwertungsquote.
9.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 5
Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der Verwertungsquote zu erwarten und zu berücksichtigen:
- Geräte-Altbatterien, die im betrachteten Kalenderjahr zwar zurückgenommen, aber noch keiner Verwertung zugeführt wurden, müssen in der Bilanz des Zwischenlagers verzeichnet sein.
Obwohl alle gesammelten und identifizierbaren Geräte-Altbatterien behandelt und stofflich verwertet werden müssen, ist zu erwarten, dass die Verwertungsquote unter bzw. über 100 % liegen wird.
Verwertungsquoten von mehr oder weniger als 100 % sind möglich, wenn z.B. Lagermengen aus vorangegangenen Kalenderjahren der Verwertung zugeführt oder Lagerbestände im betrachteten Kalenderjahr aufgebaut werden.
Verwertungsquoten und Lagerbilanzen verhalten sich somit gegenläufig.
- Geräte-Altbatterien, die aus dem Geltungsbereich "zur Verwertung" ausgeführt wurden, dürfen in der Verwertungsquote nur berücksichtigt werden, sofern sie den Anforderungen gemäß § 14 Absatz 3 und 4 BattG entsprechen.
9.4 Methodik und Umfang zur Prüfung
Der SV kontrolliert die Verwertungsquote aus der Dokumentation des Rücknahmesystems.
Die Prüfung beschränkt sich wesentlich auf das Nachrechnen und gegebenenfalls die Korrektur der Verwertungsquote, unter Einbezug der validierten zurückgenommenen und der stofflichen Verwertung zugeführten Masse der Geräte-Altbatterien.
Der Sachständige prüft, ob
- die Verwertungsquote nach der obigen Formel berechnet wurde,
- nachvollziehbare Massen in die Formel eingesetzt wurden,
- keine Rechenfehler oder Rundungsfehler auffallen,
- die Verwertungsquote nachvollziehbar ist; gegebenenfalls sind Korrekturen zu dokumentieren,
- die Verwertungsquote in Prozent mit einer Nachkommastelle ausgewiesen wird.
Aus dem UBA-Format EfG lässt sich die Angabe/Vorgabe einer Nachkomastelle entnehmen.
Es wird daher vorgeschlagen, die Verwertungsquote ebenfalls auf eine Nachkommastelle genau auszuweisen, um die Zahlenformate über das gesamte UBA-Format EfG gleich zu gestalten.
9.5 Stichprobenumfang
Die eingesetzten Massen aus obiger Formel zur Berechnung der Verwertungsquote werden vollständig geprüft.
9.6 Dokumentation des Sachverständigen
Der SV dokumentiert die Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Verwertungsquote gemäß der Dokumentation des Rücknahmesystems (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1).
Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anwendung der Formel,
- nachvollzogene Massen in der Formel; gegebenenfalls Korrekturen mit Dokumentation,
- Hinweise auf Rechenfehler oder Rundungsfehler,
- Ausweisung der Verwertungsquote mit einer Nachkommastelle.
10 Prüfschritt 6: Qualitative und quantitative Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse
10.1 Ziele des Prüfschrittes
Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse von Geräte-Altbatterien aus Rückmeldungen der angeschlossenen Verwerter an das Rücknahmesystem zu überprüfen.
Gemäß Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 3 der (EU) Nr. 493/2012 der Recyclingeffizienzverordnung (kurz RecyclingeffizienzV) ist die "Recyclingeffizienz eines Recyclingverfahrens der Quotient aus der Masse der anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Geräte-Altbatterien und Altakkumulatoren bestehenden Inputfraktion in Prozent."
Gemäß Artikel 2 Begriffsbestimmungen Nummer 4 RecyclingeffizienzV ist "Inputfraktion die Masse der gesammelten und dem Recyclingverfahren zugeführten Geräte-Altbatterien und Altakkumulatoren [ ... ].
Gemäß Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 5 RecyclingeffizienzV ist "Outputfraktion die Masse der mit dem Recyclingverfahren aus der Inputfraktion hergestellten Stoffe [ ... ] die ohne weitere Behandlung kein Abfall mehr sind oder die für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung".
Detailliert sind vom SV folgende Stichpunkte zu überprüfen:
- Namen der Verwerter,
- Bezeichnung der Verfahren,
- Fraktionen und Massen im Input und im Output der Recyclingverfahren,
- Nachvollziehbarkeit der Recyclingeffizienz unter Einbezug der Inputfraktionen sowie von Outputfraktionen, die kein Abfall mehr sind oder für einen ursprünglichen bzw. anderen Zweck verwendet werden, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.
Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:
- Welche Verwerter können welche chemischen Systeme verwerten?
- Welche (Erst-)Verwerter leiten welche Zwischenfraktionen an nachgelagerte Verwerter weiter?
- Liegen die Rückmeldungen der Verwerter über die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse nach der UBA-Formatvorlage "Meldung der Recyclingeffizienzen" ( UBA-Format MdR) vor?
- Nach welchem Prinzip sind die Recyclingeffizienzen für das Rücknahmesystem je Verwertungsverfahren ermittelt worden? (Variante 1: individuelle Input-/Outputfraktionen und Recyclingeffizienzen je Rücknahmesystem oder Variante 2: einheitliche Input-/Outputfraktionen und Recyclingeffizienz für alle Rücknahmesysteme)
- Sind die Massen aus den einzelnen Rückmeldungen der Verwerter in der Dokumentation des Rücknahmesystems gemäß UBA-Format EfG, Tabelle 2
- nach NiCd-, Pb- sowie sonstigen Altbatterien differenziert,
- ohne Rundungsfehler bzw. ohne Rechenfehler aufsummiert und
- in Tonnen ausgewiesen?
Die Kontrolle der Dokumentation nach § 15 Absatz 1 Nummer 6 BattG findet durch Plausibilitätsprüfungen zwischen den Rückmeldungen der Verwerter und den Sortierprotokollen der Sortierer statt.
Zu allgemeinen Fragestellungen über die Prüftiefe und -breite wird auf Abschnitt 3 hingewiesen.
10.2 Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:
- Gesamtliste der Verwerter (auch Hinweis auf nachgelagerte Verwerter unter Angabe der chemischen Systeme),
- Übersicht aus Prüfschritt 3, Kapitel 7.2 über Massen an Geräte-Altbatterien, die einer Verwertung zugeführt wurden,
- Sortierprotokolle und WS vom Sortierer (auch Zwischenverwiegungen, wenn Sortierer und Verwerter am gleichen Standort),
- korrespondierende Nachweise:
Eingang WS Verwerter,
- Rückmeldungen der Verwerter an das Rücknahmesystem über Input-, (Zwischen-) und (endgültige, anrechenbare) Outputfraktionen.
Gemäß Artikel 2 Nummer 5 in Verbindung mit den Anhängen IV, V und VI RecyclingeffizienzV sind endgültige, anrechenbare Outputfraktionen Stoffe, die keine Abfälle mehr sind und die zu ihrem ursprünglichen bzw. anderen Zweck - jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung (d. h. R1-Verwertungsverfahren unter Hauptanwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung, gemäß Anhang II der Abfallrahmen-Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) - verwendet werden.
- Dokumentation des Rücknahmesystems über Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse gemäß UBA-Format EfG, Tabelle 2.
10.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 6
Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse zu erwarten und zu berücksichtigen:
- Der SV bestätigt die Ermittlung der Input- sowie der anrechenbaren Outputfraktionen gemäß Recyclingeffizienzverordnung und UBA-Format MdR.
- Die Verwerter stellen zusätzliche Informationen über ihr Gesamtrecyclingverfahren zu Input- und Outputfraktionen sowie deren Massen gemäß Recyclingeffizienzverordnung zur Verfügung.
- In Fällen, in denen Verwerter die einzelnen Input-/Outputfraktionen entweder dem Rücknahmesystem oder dem neutralen SV gegenüber nicht offenlegen, kann der SV die Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse nach § 15 Absatz 1 Nummer 6 BattG aus Prüfschritt 6 nicht bestätigen.
- Die Verwerter verfügen derzeit über keine Zertifikate, die Auskunft zum Verwertungsstatus einzelner Fraktionen (Zwischenfraktionen; endgültige Outputfraktionen, anrechenbar als recycelt) aus Geräte-Altbatterien geben, sodass im Rahmen der Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG lediglich Plausibilitätsprüfungen möglich sind.
- Der SV hat außerdem zu überprüfen, ob die vom RS beauftragten Verwerter außerhalb des Geltungsbereichs des BattG die Anforderungen an Behandlung und Verwertung gemäß § 14 Absatz 3 und 4 BattG erfüllen.
10.4 Methodik und Umfang zur Prüfung
Der SV kontrolliert durch Sichtprüfung die Verträge zwischen dem Rücknahmesystem und den jeweiligen angeschlossenen Verwertern, ob
- Vertragsunterlagen aller in der Dokumentation nach § 15 BattG gelisteten Verwerter bzw. beauftragter Dritter bei Voll-Los-Vergaben vorliegen.
Fehlende Verträge sind gegebenenfalls in einer angemessenen Frist nachzufordern.
Hierbei ist darauf zu achten, dass Verträge nicht rückwirkend neu erstellt werden dürfen, da die Beauftragung der Verwerter bereits vor der Verwertung bestehen muss;
- zur Prüfung der Vertragsaktualität u. a. die richtigen Unternehmensbezeichnungen aufgeführt sind, die Verträge gegenseitig unterzeichnet sind und sich aus dem Vertrag die Beauftragung der Verwerter zur Verwertung von Geräte-Altbatterien für das namentlich genannte Rücknahmesystem und die entsprechenden ausgewiesenen chemischen Systeme ergeben.
Der SV kontrolliert im Abgleich mit den WS bei Eingang beim Verwerter (Erst- und nachgelagerte Verwerter) und den Rückmeldungen der Verwerter über Input-, (Zwischen-) und Outputfraktionen, ob die Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse nachvollziehbar sind.
Hierzu prüft der SV, ob
- jeder Verwerter die Input- (Zwischen-) und Outputfraktionen, sowie deren Massen nach den Vorgaben der Recyclingeffizienzverordnung bzw. dem UBA-Format MdR dargestellt hat,
- die Inputfraktionen der jeweiligen Verwerter den Massen entsprechen, die in Prüfschritt 3 einer Verwertung zugeführt werden (siehe Kapitel 7),
- die Outputfraktionen tatsächlich keine Abfälle mehr sind und ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke - jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung - eingesetzt werden und
- das Rücknahmesystem die Input- und Outputmengen (gesamt) korrekt zusammengefasst und die Recyclingeffizienzen für jedes Recyclingverfahren nachvollziehbar berechnet hat (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 2). Die Input-/Outputmassen und Recyclingeffizienzen sind auf eine Nachkommastelle genau auszuweisen.
10.5 Stichprobenumfang
Auswahl von Verträgen zur Überprüfung von Verwertern von Geräte-Altbatterien zur Teilnahme am Rücknahmesystem:
- Da die Anzahl der am Rücknahmesystem angeschlossenen Verwerter erfahrungsgemäß unter zehn beträgt, wird empfohlen, die Verträge von neu angeschlossenen Verwertern oder bei Vertragsverlängerungen vollständig zu überprüfen. Bei mehrjährigen Verträgen wird eine Prüfung der Vertragsaktualität alle drei bis fünf Jahre empfohlen.
Auswahl von Nachweisen der Verwerter zu Verwertungs- und Beseitigungsergebnissen:
- Die Nachweise der Verwerter, basierend auf der Recyclingeffizienzverordnung bzw. dem UBA-Format MdR, werden aufgrund der überschaubaren Anzahl der Verwerter komplett geprüft.
10.6 Dokumentation des Sachverständigen
Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse gemäß UBA-Format EfG, Tabelle 2, insbesondere bestehend aus den Massen des Inputs und des anrechenbaren Outputs, den Recyclingeffizienzen, Bezeichnungen der Gesamtverfahren, Namen der Verwerter und einer Untergliederung in die chemischen Batteriesysteme Pb-, NiCd- und sonstige Altbatterien.
Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anzahl der Verwerter und deren Vertragsaktualität mit dem RS, einschließlich der verwertbaren Altbatterien und -akkumulatoren (chemische Batteriesysteme),
- Rückmeldungen der Verwerter über Input- (Zwischen-) und Outputfraktionen sowie Recyclingeffizienzen der einzelnen Recyclingverfahren,
- inwieweit die Verwerter die Input- (Zwischen-) und Outputfraktionen sowie deren Massen nach den Vorgaben der Recyclingeffizienzverordnung bzw. dem UBA-Format MdR ermittelt haben,
- Prinzip der Verwerter zur Ermittlung der Recyclingeffizienzen, Variante 1: "individuelle Input-/Outputfraktionen und Recyclingeffizienzen je RS" oder Variante 2: "einheitliche Input-/Outputfraktionen und Recyclingeffizienzen für alle RS",
- Abgleich der Inputfraktionen mit den Massen, die aus Prüfschritt 3, Kapitel 7.2 einer Verwertung zugeführt wurden,
- Anrechenbarkeit der Outputfraktionen, die keine Abfälle mehr sind und ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke - jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung - eingesetzt werden,
- nachvollziehbare Zusammenfassung der Input-/Outputmassen nebst Recyclingeffizienzen gemäß UBA-Format EfG, Tabelle 2.
11 Prüfschritt 7: Preise für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung
Achtung:
Dieser Prüfschritt gilt gemäß § 15 Absatz 2 BattG nur für das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS).
11.1 Ziele des Prüfschrittes
Gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 7 BattG ist das GRS verpflichtet, die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach den chemischen Systemen und Typengruppen, zu dokumentieren.
Die Prüfung verfolgt das Ziel,
- die gezahlten Preise an Sammelstellen/Logistiker, Sortierer, Verwerter und Beseitiger als Bestandteil der Systemkosten zu verifizieren,
- die Aufteilung bzw. Zuordnung dieser Kostenanteile insgesamt oder nach Kostenart unterteilt auf die chemischen Systeme und Typengruppen nachzuvollziehen.
11.2 Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:
- Verträge und Preisvereinbarungen mit Sammelstellen, Logistikern, Sortierern, Verwertern und Beseitigern,
- Rechnungsbelege für das Prüfjahr,
- Methodik der Zuordnung der Preise nach chemischen Systemen und Typengruppen (Berechnung, Modell),
- gegebenenfalls testierfähige Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Angaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 7 BattG.
11.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 7
Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der jeweiligen Preise für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung zu erwarten und zu berücksichtigen:
- Herstellereigene Rücknahmesysteme sind gemäß der Vorgabe nach § 15 Absatz 2 BattG von der Überprüfung der Dokumentation gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 7 BattG ausgenommen.
Prüfschritt 7 ist demnach nur bei der Prüfung der Dokumentation des GRS erforderlich.
11.4 Methodik und Umfang zur Prüfung
- Bei den Preisen, die in die Betrachtung einzubeziehen sind, handelt es sich um Endpreise der Dienstleister/Lieferanten des Systems; hierzu können Rechnungen oder Buchungsbelege zusammen mit BWA-Übersichten herangezogen werden.
- Es ist auf Marktschwankungen und saisonale Schwankungen zu achten.
- Die Zuordnung zu chemischen Systemen und Typen muss nachvollziehbar und reproduzierbar sein.
- Bei den Preisen sollte angegeben werden, ob diese bestimmte Bereitstellungskosten für Zwischenlager, Mieten, Störstoffentnahme und Abfallentsorgung etc. enthalten (Endpreise) oder separat berechnet werden z.B. nach Aufwand.
- Das GRS kann zur Sicherstellung der Prüfmöglichkeit des SV testierfähige Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers vorlegen (geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung in Verbindung mit der Kosten- und Leistungsrechnung).
11.5 Stichprobenumfang
Es wird zur Auswahl von Belegen auf Abschnitt 3 verwiesen.
11.6 Dokumentation des Sachverständigen
Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.
12 Darlegung der Prüfergebnisse durch den Sachverständigen in einem Bericht
Parallel zur Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG dokumentiert der SV die Prüfergebnisse und Bewertungen über die Dokumentation in einem Prüfbericht.
Zur Unterstützung des SV wurde ein Musterprüfbericht sowie eine Bestätigung als Anlagen 1 und 2 dieses Leitfadens erstellt, die in Stichworten Anregungen zur inhaltlichen Ausgestaltung enthalten.
Abschnitt 3
Fehlersuche
13 Belegprüfung
13.1 Bereitstellen von Belegen durch das RS
Das RS ist verantwortlich dafür, dass der SV die zuvor ausgewählten Belege für die Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG einsehen kann.
Demnach ist es Vereinbarungssache zwischen dem SV und dem RS, ob die Prüfungen an einem Standort des RS oder bei mehreren Vertragsteilnehmern des RS stattfinden.
Da die Anzahl der Belege bzw. Nachweise an die Größe des Rücknahmesystems (beispielsweise Anzahl der Teilnehmer, Verwerter) gekoppelt ist, werden beim Prüfumfang die Verhältnismäßigkeit und der ökonomisch vertretbare Rahmen beachtet.
13.2 Vollständige Belegprüfung oder Stichprobe
Liegt nur eine geringe Anzahl von Belegen zur Prüfung vor, so empfiehlt sich eine vollumfängliche Prüfung.
Bei einer höheren Beleganzahl empfiehlt sich eine Stichprobenauswahl.
Dabei kann die Stichprobe
- zufällig,
- bewusst bzw. systematisch oder
- willkürlich
erfolgen.
Eine zufällige Auswahl liegt z.B. vor, wenn jeder xte Beleg/Vorgang geprüft wird.
Eine bewusste oder systematische Stichprobe liegt vor, wenn ein definiertes Grenzkriterium bestimmt wird (alle WS über 200 kg). Hierzu zählt auch das sogenannte Pareto-Prinzip:
Es werden die Verwerter ausgewählt, die 80 % der Masse verwerten.
Eine willkürliche Stichprobe ergibt sich für den Fall, dass eine Auswahl nach unsystematischen, individuellen Kriterien des SV genommen wird; dies gilt z.B. auch dann, wenn Vorbewertungen in das Auswahlverfahren einfließen.
Zum Umfang der Stichprobe haben sich verschiedene Verfahren, basierend auf statistischen Erkenntnissen bewährt, z.B.:
- Auswahl von √N, wobei N einen Gesamtumfang von > 100 haben sollte,
- Auswahl von X % des Gesamtumfangs, X ist z.B. 10.
13.2.1 Variante 1: Prüfung aller Nachweise bei geringer Anzahl von Aufträgen
Bei geringer Anzahl an Abholaufträgen bei Sammelstellen oder Anlieferungen bei Anlagen zur Verwertung bzw. Beseitigung empfiehlt es sich, dass vom SV alle Nachweise, d. h. alle WS/Lieferscheine/Sortierprotokolle, d. h. ohne Auswahl von zufälligen/gezielten Stichproben überprüft werden.
Sammeltouren, die später gemeinsam über einen WS verwogen werden, zählen als ein Auftrag.
13.2.2 Variante 2: zweistufige Auswahl von Stichproben aus einer großen Vielzahl von Nachweisen
Bei einer Vielzahl von Abholaufträgen bei Sammelstellen oder Anlieferungen bei Anlagen zur Verwertung bzw. Beseitigung hat sich die Auswahl von Stichproben in zwei Stufen bewährt:
- Stufe 1: Zunächst erfolgt eine systematische Auswahl von Abholaufträgen und Anlieferaufträgen, bei denen aus den Informationen des Rücknahmesystems Auffälligkeiten identifiziert wurden.
Die zugehörigen Nachweise werden unabhängig von Stufe 2 überprüft und die Ergebnisse im Prüfbericht benannt.
- Stufe 2: In der zweiten Stufe werden zufällige Stichproben aus den Abholaufträgen und Anlieferungen ausgewählt, die anschließend durch Vorlage der entsprechenden Nachweise überprüft werden.
Die zufällige Auswahl kann beispielsweise über einen bestimmten Zeitraum erfolgen.
Die Verteilung der Stichproben kann nach den Massenverhältnissen der einzelnen Auftragnehmer untereinander erfolgen.
Sofern bestimmte Fehlertoleranzen bei den einzelnen Aufträgen nicht überschritten werden, gelten die dokumentierten Massen als validiert. Übersteigen die Fehlertoleranzen einen bestimmten Wert je Auftrag, erfolgen entsprechende Korrekturen an den einzelnen Werten. Übersteigen die Fehlertoleranzen insgesamt einen "Erwartungswert" über alle untersuchten Nachweise, gilt die Beweislastumkehr.
Das heißt, dass nur die Nachweise validiert werden können, die den Erwartungswert nachweislich erfüllen.
13.3 Abweichungen von Massen zwischen korrespondierenden Wiegescheinen
Bis zu einer geringen Abweichung zwischen zwei korrespondieren Wiegebelegen gelten die verwogenen Massen als validiert. Übersteigen jedoch die Abweichungen mehr als 5 %, so empfiehlt es sich, dass der SV prüft, ob
- die WS zum gleichen Vorgang gehören (Verbleibskontrolle, Abgleich von Auftragsnummern, Losnummern, WS-Nummern, Lieferscheinen),
- unterschiedliche Verwiegungen z. T. mit Leergewichten wie Behälter, inerte Füllungen oder sonstige Fremdmengen (siehe Sortierprotokoll), wie Störstoffe, Restmüll, Wasser stattgefunden haben,
- die Waage zur Dokumentationsführung geeicht ist.
Bei Identifikation des Fehlers sind die Massen zu korrigieren und im Prüfbericht zu dokumentieren sowie in der Dokumentation des RS zu korrigieren oder im Prüfbericht auszuweisen.
Ansonsten wird im Prüfbericht dokumentiert, dass die Abweichung nicht erklärt werden kann.
Welcher von den beiden WS für die Dokumentation des RS heranzuziehen ist, liegt im Ermessensspielraum des SV. Dieser sollte beachten, dass nicht ausschließlich WS unter Ausnutzung der oberen Toleranzschwelle verwendet werden.
13.4 Prüfbarkeit kopierter Wiegescheine
Bei Vorlage von kopierten WS (z.B. im Rahmen eines elektronischen Erfassungssystems) muss sich der SV vergewissern, dass die zugehörigen originalen Wiegenoten in Papierform existieren oder dass im Rahmen der Nachweisverordnung die elektronisch erstellten WS nachvollziehbar erstellt und abgelegt wurden.
Der SV muss hierbei sicherstellen, dass die Authentizität (d. h. Einzigartigkeit, z.B. durch eine originale Unterschrift) eines WS gewährleitet sein muss.
Um zu vermeiden, dass Kopien eines WS über mehrere RS abgerechnet werden, muss auf dem WS das RS eindeutig ausgewiesen sein.
Ansonsten ist der WS als Nachweis abzulehnen.
13.5 Nachweise der Sammelstellen bei Sammeltouren
Parallel zum WS verwogener Geräte-Altbatterien aus Sammeltouren sind dem SV die angefahrenen Sammelstellen, zum Beispiel in Form von Lieferscheinen auszuweisen.
Auf den WS sind die Sammelstellen aus Sammeltouren in der Regel nicht abgedruckt.
Der SV von hRS muss überprüfen, ob für die angefahrenen Stellen noch eine Überlassungspflicht der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien gegenüber dem GRS besteht oder ob die Sammelstellen dem GRS gegenüber erklärt haben, dass sie die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen.
Die Überlassungspflicht von Geräte-Altbatterien an das GRS wird für folgende Sammelstellen über die genannten Paragraphen definiert:
- Vertreiber ( § 9 Absatz 2 Satz 1 BattG),
- Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem ElektroG ( § 12 Absatz 1 Satz 1 BattG),
- Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge ( § 12 Absatz 2 BattG) sowie
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (nach § 13 Absatz 1 Satz 2 BattG).
Die Überlassungspflicht gilt nicht für die obigen Stellen, die gegenüber dem GRS nach den jeweiligen Formalitäten des BattG erklärt haben, dass sie die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen.
14 Prüfung bei Vertragspartnern
Zu den Prüfungen bei Vertragspartnern (Hersteller, Sammelstellen, Logistiker, Sortierer, Verwerter etc.) zählen insbesondere Ortsbesichtigungen, während die Prüfung von Belegen zumeist durch Überlassung der Originale an den SV oder das RS zum Prüftermin organisiert werden kann.
Auf die Wahrung der Rechte Dritter (Datenschutz, Betretungsrecht) wird ausdrücklich hingewiesen, vgl. auch Kapitel 2.3. Es ist darauf zu achten, dass Informationen/Zutritte nur von dafür autorisierten Personen gewährt werden.
Der SV hat sich erforderlichenfalls auszuweisen und den Umfang seiner Tätigkeit zu erläutern.
Ein Prüf- oder Betretungsrecht bei Dritten (Vertragspartner, Anlagen) lässt sich nur aus einer gesetzlichen Regelung oder einer entsprechenden Vertragsvereinbarung zwischen dem RS und dem Vertragspartner (Hersteller, Sammelstellen, Logistiker, Sortierer, Verwerter etc.) ableiten.
Der SV überprüft daher vor einer beabsichtigten Prüfung bei Vertragspartnern des RS, inwieweit Prüf- oder Betretungsrechte bestehen/geschaffen wurden.
Im Prüfbericht (vgl. Anlage 1, Prüfschritte 1 bis 6, Dokumentation des Prüfablaufs) dokumentiert der SV u. a., ob bei Vertragspartnern des RS geprüft wurde.
Die Übernahme von Prüferkenntnissen anderer Prüfer (Wirtschaftsprüfer, andere SV etc.) dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen, in der Regel das Unternehmen, das den Auftrag an den Prüfer erteilt hat, verwertet werden.
Besonderen Schutz genießen die Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners (Knowhow-Schutz, Kundenbeziehungen, Preise etc.) sowie seine Rechte am eigenen Bild (Anlagenfotos, Fotos von Eingangs-/Ausgangsmaterialien).
Auf die einschlägigen Strafvorschriften wird hingewiesen.
15 Quellenverzeichnis
BattRL - Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.09.2006 S. 1);
BattG - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist;
BattGDV - Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3783);
RecyclingeffizienzV - Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.06.2012 S. 9);
Verordnung EU Nr. 1101/2010 vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010 S. 3);
Frequently Asked Questions on Directive 2006/66/EG on Batteries and Accumulators and Waste Batteries and Accumulators (Updated version, May 2014), European Commission Directorate-General Environment;
Abfallrahmen RL - Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 312 vom 22.11.2008 S. 3);
UAG - Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist;
UBA-Formatvorlage - Bekanntmachung von Formatempfehlungen gemäß § 15 Absatz 4 des Batteriegesetzes (BattG) vom 16. Februar 2016 (BAnz AT 04.03.2016 B8);
UBA-Methodikbericht - Vorlage für einen Methodikbericht zur Dokumentation 2015 gemäß § 15 "Erfolgskontrolle" des Batteriegesetzes, vom 27. November 2015/UBA Dessau-Roßlau;
ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739);
KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist;
LAGA M 37 - Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 Vollzugshilfe "Umsetzung der Verpackungsverordnung" (23.09.2015). Herausgegeben von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA);
EfbV - Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
16 Anlagen
Anlage 1: Musterprüfbericht zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG
Anlage 2: Muster-Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG
Anlage 3: UBA-Formatvorlage "Erfolgskontrolle für Gerätebatterien"
Anlage 4: UBA-Formatvorlage "Meldung der Recyclingeffizienzen"
Anlage 5: Systematik "Ermittlung der Sammelquote im eigenen Rücknahmesystem"
.
| Musterprüfbericht zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG | Anlage 1 |
Musterprüfbericht zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG
von
Dr. Hans-Bernhard Rhein, Dipl.-Ing. (FH) Thomas Meyer
Umweltkanzlei Dr. Rhein Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH
Im Auftrag des Umweltbundesamtes
Inhaltsübersicht
Tabellenverzeichnis
Vorwort zur Erstellung eines Musterprüfberichts
1 Ziel der bestätigten Dokumentation nach § 15 BattG
2 Prüfumfang und Prüfziele
3 Bereitgestellte Unterlagen
4 Angaben zum Prüfablauf
5 Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG
5.1 Prüfschritt 1: Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien
5.2 Prüfschritt 2: Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien
5.3 Prüfschritt 3: Masse der Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden
5.4 Prüfschritt 4: Sammelquote für Geräte-Altbatterien
5.5 Prüfschritt 5: Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien
5.6 Prüfschritt 6: Qualitative und quantitative Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse
5.7 Prüfschritt 7: Preise für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung (nur bei Prüfung GRS)
6 Zusammenfassung der Prüfergebnisse und Schlussformel
7 Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Kontrolle der Hersteller als Teilnehmer des Rücknahmesystems
Tabelle 2: Anzahl und Verteilung der Sammelstellen, an denen eine Abholung erfolgte
Tabelle 3: Betrachtung spezifischer Sammelquoten einzelner chemischer Systeme über 100 %
Tabelle 4: Betrachtung spezifischer Sammelquoten einzelner chemischer Systeme unter 45 %
Vorwort zur Erstellung eines Musterprüfberichts
Parallel zur Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG dokumentiert der SV die Prüfergebnisse und Bewertungen über die Dokumentation in einem Prüfbericht, der in diesem Dokument als "Musterprüfbericht" durch Listung der wesentlichen Inhalte erstellt wird.
Der Prüfbericht verfolgt das Ziel, die Prüfergebnisse aus dem angewandten Leitfaden in den Prüfbericht zu überführen, um somit das Niveau der Berichtsinhalte auf einen einheitlichen Mindest-Standard anzuheben.
Hierbei inbegriffen sind auch die praktischen Tipps zur "Fehlersuche" bei der Belegprüfung und zur Prüfung von Vertragspartnern (siehe Abschnitt 3 des Leitfadens).
1 Ziel der bestätigten Dokumentation nach § 15 BattG
Der Prüfbericht beschreibt zu Beginn das Ziel der Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG und benennt die Vertragsgrundlage zum Prüfauftrag:
- Schriftlicher Vertrag zwischen den Rücknahmesystem mit dem SV zur Überprüfung und Bestätigung der Dokumentation nach § 15 Absatz 1 BattG,
- Berücksichtigung der Empfehlungen aus dem Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG,
- gegebenenfalls relevante Anmerkungen zum Auftragsumfang,
- Ziel des Prüfberichtes zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG,
- Angabe der Prüftermine,
- Benennung des SV,
- Hinweis auf Mitwirkung/Abgrenzung der Prüfleistungen bei mehreren SV.
2 Prüfumfang und Prüfziele
Fassung und Datum der vorgelegten Dokumentation des Rücknahmesystems nach § 15 BattG. Hinweis auf Formatempfehlungen gemäß § 15 Absatz 4 BattG (siehe UBA-Formatvorlagen).
Hinweis darüber, ob es sich entweder um eine Erstprüfung oder um eine Wiederholungsprüfung handelt. Übersicht über Prüfschritte:
- Prüfschritt 1 : Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien
- Prüfschritt 2: Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien
- Prüfschritt 3: Masse der Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden
- Prüfschritt 4: Sammelquote für Geräte-Altbatterien
- Prüfschritt 5: Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien
- - Prüfschritt 6: Qualitative und quantitative Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse
- Prüfschritt 7: Preise für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung
3 Bereitgestellte Unterlagen
Im Prüfbericht sind die bereitgestellten Übersichten und Nachweise aufzulisten, die vom SV bei den RS oder den Vertragspartnern angefordert und überprüft wurden.
Die folgende Liste gibt dem SV eine mögliche Auswahl der zur Prüfung und Bestätigung (Testierung) anzufordernden Übersichten und Nachweise:
- Die Dokumentationen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, idealerweise inklusive der UBA-Formatvorlage "Erfolgskontrolle für Gerätebatterien" ( UBA-Format EfG) als Excel®-Datei (u. a. zur Plausibilitätskontrolle), die Auskunft geben über
- die in Verkehr gebrachten Massen (i. V. g. M.) der Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen sowie kumulierte Mengen,
- die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen sowie kumulierte Sammelmengen,
- die Sammelquote (unter Einbezug der i. V. g. M. an Gerätebatterien aus drei Kalenderjahren),
- die einer stofflichen Verwertung zugeführte Altbatteriemasse, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen sind sowie kumulierte Verwertungsmengen,
- die Verwertungsquote,
- die Beseitigungs- und Verwertungsergebnisse der jeweiligen Verwerter von Altbatterien, einschl.
Aufgliederung nach Recyclingeffizienzverordnung,
- Kosten der Sammlung, Transport, Sortierung, Verwertung und Beseitigung (betrifft nur Erfolgskontrolle des GRS).
- Gegebenenfalls Testierfähige Eigenerklärungen/Vertragsmengen von Herstellern über die i. V. g. M.;
- gegebenenfalls Bestätigungen von Sachverständigen/Wirtschaftsprüfern über die Richtigkeit der i. V. g. M. der Gerätebatterien;
- gegebenenfalls Übersicht einer Lagerbilanz der Zwischenlager des RS (Auftragsnummern, Massen);
- aktuelle Genehmigung des RS (Auflagen, Hersteller, etc.);
- Verträge zwischen dem RS und den Vertragspartnern (Hersteller, Sortierer, Verwerter);
- Abholaufträge bzw. Verträge mit den Rücknahmestellen einschl. den Verzichtserklärungen der Rücknahmestellen gegenüber dem GRS gemäß § 9 Absatz 2 BattG (Vertreiber), gemäß § 13 Absatz 1 BattG (örE) und § 12 Absatz 3 BattG (Behandlungseinrichtungen);
- Lieferscheine/Tourenlisten von Sammeltouren (Einsicht der Sammelstellen) bzw. gegebenenfalls Wiegebelege von Sammelstellen;
- Ladungswiegeschein (WS Ladung) z.B. der Sortieranlage;
- Wiegebelege zur Einlagerung von unsortierten/sortierten Geräte-Altbatterien;
- Eingangswiegebelege von Unternehmen zur Sortierung/Verwertung und Nachweise über die Anteile zur Beseitigung ( NachweisV);
- Sortierprotokolle aus der Sortierung von Geräte-Altbatterien unter Angabe der Massenanteile nach chemischen Systemen und Typengruppen;
- Nachweise zur Zuordnung der sortierten Gerätebatterien zum beauftragenden RS, z.B. Zuordnung von Eingangswiegescheinen (WS Eingang) zu Sammeltouren oder Chargen oder über Losnummern etwa bei Voll-Losen;
- Informationen von Verwertern über Inputmassen, Zwischenfraktionen sowie endgültige Outputmassen;
- testierfähige Prüfungen und Bestätigungen Dritter (z.B. EfB-Zertifikate, bestätigte Recyclingeffizienzen, Audits von Geschäftspartnern). So kann beispielsweise der Verwerter die ordnungsgemäße stoffliche Verwertung der Altbatterien innerhalb des Betriebes, einschließlich einer transparenten und schlüssigen Warenwirtschaft, anhand geeigneter "Zertifikate" belegen.
Auszug der Genehmigung zur Verbringung von Abfällen (Notifizierungsverfahren, Angabe des Verwerters/Massen); sofern die Verbringung für mehrere Kunden erfolgt, kann der Verwerter zur Wahrung der Vertraulichkeit diese Informationen nur gegenüber dem SV offenlegen.
4 Angaben zum Prüfablauf
Es wird empfohlen zu jedem Prüfschritt eine kurze Beschreibung über den Prüfablauf darzustellen:
- Vorgespräche mit dem RS über relevante Änderungen,
- angeforderte Informationen/Übersichten vom RS sowie Vertragspartnern des RS,
- Vorgehensweisen bei der Auswahl zur Prüfung von Nachweisen
- in vollem Umfang,
- gezielt ausgewählt oder
- durch Zufallsauswahl,
- Auswahl von Nachweisen zur Prüfung vorab,
- Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen.
5 Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG
5.1 Prüfschritt 1: Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien
Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die in Verkehr gebrachten Massen der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemischen Systemen.
Zum Prüfablauf dokumentiert der SV:
- welche Nachweise im Vorfeld überprüft wurden,
- welche Nachweise im Abgleich mit der Dokumentation nach § 15 BattG
- in vollem Umfang,
- gezielt ausgewählt oder
- durch Zufallsauswahl von Stichproben überprüft wurden,
- wo die Nachweise - beispielsweise beim SV durch zugesandte Unterlagen, beim RS über Einsicht in Unterlagen oder bei Vertragspartnern des RS - kontrolliert wurden,
- ob bei der Überprüfung kopierter Nachweise sichergestellt werden konnte, dass die originalen Nachweise tatsächlich existieren.
Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anzahl der Mitglieder/Teilnehmer als Teilnehmer des Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien,
- Plausibilitätsprüfung der Hersteller über Teilnahme am Rücknahmesystem und Einsicht ins BattG-Melderegister,
- Quellen der einzelnen Mengenmeldungen,
- Verträge zwischen Mitgliedern/Teilnehmern und Rücknahmesystem,
- Änderungen/Entwicklungen bei Mitgliedern/Teilnehmern im RS (vgl. Tabelle 1):
- Benennung der im Kalenderjahr neu hinzu gekommenen Mitglieder/Teilnehmer, untergliedert in solche, die von anderen RS gewechselt bzw. neu in den Markt eingetreten sind,
- Benennung der im Kalenderjahr aus dem RS ausgetretenen Mitglieder/Teilnehmer, untergliedert in solche, die zu einem anderen RS gewechselt bzw. aus dem Markt ausgetreten sind,
- Benennung der Mitglieder/Teilnehmer mit einer Namensänderung,
- Bewertung der Verträge, insbesondere Auffälligkeiten über nicht existente Verträge, fehlende Hinweise über Beauftragung des Rücknahmesystems,
- Stichprobenumfang, starke Rückgänge/Steigerungen im Vergleich zum Vorjahr,
- Auflistung der von den Mitgliedern vorgelegten Dokumente,
- Umfang der Einzelmeldungen (Primär-/Sekundärbatterien, chemische Systeme, Typengruppen), Auffälligkeiten in den Meldungen, Mitglieder/Teilnehmer ohne Inputmeldungen sowie Dokumentation der "Nullmelder", nachgereichte Meldungen,
- Maßnahmen zum Ausschluss von Fahrzeug- und Industriebatterien (Bewertung der Herkunft/Anwendungsbereiche/ Maße/Einzelgewichte),
- Aggregation der einzelnen Mengenmeldungen (Primär-/Sekundärbatterien, chemische Systeme, Typengruppen), Einzelmassen in Tonnen (ohne Nachkommastellen) sowie Gesamtmassen in Tonnen (eine Nachkommastelle), Auffälligkeiten wie Rechenfehler, Rundungsfehler, Übertragungsfehler,
- Zusätzliche Gegenkontrollen wie Plausibilitätsprüfung, "Cross Check" der Mengenmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer.
Tabelle 1: Kontrolle der Hersteller als Teilnehmer des Rücknahmesystems
|
Name Hersteller |
Umbenennung? [neuer Name] |
Aktualität Vertrag [ankreuzen] |
bestehender Teilnehmer [ankreuzen] |
Bei Wechsel von einem RS Wechselzeitpunkt [Datum] |
Bei Markteintritt Eintrittszeitpunkt [Datum] |
Weggefallener Teilnehmer [ankreuzen] |
Bei Wechsel zu einem RS Wechselzeitpunkt [Datum] |
Bei Marktaustritt Austrittszeitpunkt [Datum] |
| [Name 1] | [neuer Name 1] | [X] | [X] | [Datum] | [Datum] | [X] | [Datum] | [Datum] |
| [Name 2] | [neuer Name 2] | [X] | [X] | [Datum] | [Datum] | [X] | [Datum] | [Datum] |
| [Name 3] | [neuer Name 3] | [X] | [X] | [Datum] | [Datum] | [X] | [Datum] | [Datum] |
| [Name X] | [neuer Name X] | [X] | [X] | [Datum] | [Datum] | [X] | [Datum] | [Datum] |
| Gesamtanzahl | [ΣAnzahl] | | | [ΣAnzahl] | | |
Quelle:
Umweltkanzlei Dr. Rhein, Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH, Oktober 2016
5.2 Prüfschritt 2: Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien
Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemischen Systemen.
Zum Prüfablauf dokumentiert der SV:
- welche Nachweise im Vorfeld überprüft wurden,
- welche Nachweise im Abgleich mit der Dokumentation nach § 15 BattG
- in vollem Umfang,
- gezielt ausgewählt oder
- durch Zufallsauswahl von Stichproben überprüft wurden,
- wo die Nachweise - beispielsweise beim SV durch zugesandte Unterlagen, beim RS über Einsicht in Unterlagen oder bei Vertragspartnern des RS - kontrolliert wurden,
- ob bei der Überprüfung kopierter Nachweise sichergestellt werden konnte, dass die originalen Nachweise tatsächlich existieren oder elektronisch erstellte Wiegescheine (WS) nachvollziehbar erstellt wurden.
Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anzahl der bundesweiten Sammelstellen, getrennt nach Vertreiber, örE, Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach ElektroG, Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach AltfahrzeugV und freiwillige Sammelstellen (Gewerbe und Behörden),
Tabelle 2: Anzahl und Verteilung der Sammelstellen, an denen eine Abholung erfolgte
|
Bundesländer | Art der Sammelstellen |
| Vertreiber | örE (Kommunen) | Behandlung Elektrogeräte | Behandlung Altfahrzeuge | freiwillige Sammelstellen |
| Baden-Württemberg |
[Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Bayern | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Berlin | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Brandenburg | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Bremen | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Hamburg | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Hessen | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Mecklenburg-Vorpommern | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Niedersachsen | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Nordrhein-Westfalen | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Rheinland-Pfalz | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Saarland | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Sachsen | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Sachsen-Anhalt | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Schleswig-Holstein | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Thüringen | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
| Bundesweit insgesamt | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] | [Anzahl] |
Quelle:
UBA-Methodikbericht, Umweltbundesamt, Oktober 2016
- Anzahl der zur Überprüfung ausgewählten Abholaufträge und Vereinbarungen zwischen dem Rücknahmesystem und den Sammelstellen,
- Prüfung der Überlassungspflicht gegenüber GRS oder Erklärung an GRS bezüglich der Überlassung an hRS,
- Gesamtanzahl der WS, fehlende WS, nachgeforderte WS,
- Zuordnung der WS in das untersuchte Kalenderjahr,
- in welcher Form die WS vorlagen (Kopien, eingescannte WS etc.),
- Prüfung der erforderlichen Angaben aus den WS (auch korrespondierende WS),
- Erfassung der tatsächlichen Nettogewichte von Geräte-Altbatterien (Abzüge der Massen aus TARA und Fremdstoffe),
- Untergliederung der Erfassungsmengen gemäß UBA-Format EfG in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme durch Sortierer,
- korrekte Übertragung der Einzelmeldungen aus den Abholaufträgen in die Dokumentation des Rücknahmesystems (Rechenfehler, Rundungsfehler, Übertragungsfehler),
- Ausweisung der zurückgenommenen Massen in Tonnen mit einer Nachkommastelle,
- Informationskampagnen gemäß § 18 Absatz 2 BattG oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise zur Steigerung der Sammelquote,
- das Ergebnis der Prüfung zum weitestgehenden Ausschluss der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien von den dokumentierten zurückgenommenen Geräte-Altbatterien und welche Maßnahmen zur Abgrenzung dieser Batterien von den Geräte-Altbatterien durchgeführt wurden.
5.3 Prüfschritt 3: Masse der Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden
Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Masse der Geräte-Altbatterien, die untergliedert nach Typengruppen und chemischen Systemen einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden.
Zum Prüfablauf dokumentiert der SV:
- welche Nachweise im Vorfeld überprüft wurden,
- welche Nachweise im Abgleich mit der Dokumentation nach § 15 BattG
- in vollem Umfang,
- gezielt ausgewählt oder
- durch Zufallsauswahl von Stichproben überprüft wurden,
- wo die Nachweise - beispielsweise beim SV durch zugesandte Unterlagen, beim RS über Einsicht in Unterlagen oder bei Vertragspartnern des RS - kontrolliert wurden,
- ob bei der Überprüfung kopierter Nachweise sichergestellt werden konnte, dass die originalen Nachweise tatsächlich existieren.
Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anzahl der Verwerter und deren Vertragsaktualität mit dem RS, einschließlich der verwertbaren Typengruppen und chemischen Systeme,
- Ergebnisse aus der Überprüfung der Eingangswiegescheine der Verwerter und entsprechend den Rücknahmeprozessen der RS die korrespondierenden Ausgangswiegescheine der Sammelstellen, Zwischenlager und/oder Sortierer,
- Vollprüfung oder Beschreibung der Auswahlverfahren der Stichproben untersuchter Nachweise,
- Dokumentation über fehlende WS sowie alternativ verwendete korrespondierende WS zur Nachweisführung,
- Ergebnisse der möglichen Lagerbilanzierung, beispielsweise die Masse der Geräte-Altbatterien, die im Berichtsjahr gesammelt, jedoch noch keiner Verwertung zugeführt wurde,
- die Vorlage von kopierten oder originalen WS bzw. Untersuchung elektronisch erstellter WS,
- Zuordnung der Nachweise des Verwerters in das untersuchte Kalenderjahr,
- Prüfungsergebnisse aus den untersuchten WS unter Nennung der Prüfmerkmale,
- Untersuchung der Nachweise über die tatsächliche Ausweisung von Nettomengen, unter Ausschluss von Massen wie TARA, inerte Füllstoffe, Wasser, Störstoffe, Fehlwürfe,
- Untersuchung der Nachweise unter Ausschluss von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien sowie der Nennung von Ausschlusskriterien wie Längenmaße, Gewicht, Herkunft etc.,
- Untersuchung der Nachweise unter Ausschluss von Fremdmengen, wie Rücknahmen anderer Rücknahmesysteme, importierte Geräte-Altbatterien,
- Untersuchung der Nachweise bei beseitigten Geräte-Altbatterien (ausschließlich nicht identifizierbare Geräte-Altbatterien) sowie nähere Beschreibung des Sachverhalts,
- Verwiegung über geeichte Waagen (inklusive Fremdverwiegungen); gegebenenfalls untersuchte Eichprotokolle der Waagen bzw. Konformitätsnachweise,
- nachvollziehbare Zusammenfassung der Massen an Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemischen Systemen aus den Wiegebelegen der Verwerter in die Dokumentation des Rücknahmesystems (siehe Tabelle 1, Spalte III bis VI), d. h. Dokumentation von Rechen-, Übertragungs- und Rundungsfehlern,
- Maßnahmen des RS zur Abgrenzung der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien von Geräte-Altbatterien.
5.4 Prüfschritt 4: Sammelquote für Geräte-Altbatterien
Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Sammelquote für Geräte-Altbatterien gemäß der Dokumentation des Rücknahmesystems nach UBA-Formatvorlage, Tabelle 1.
Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen
- Anwendung der Formel,
- Verwendung validierter Massen in der Formel; gegebenenfalls Korrekturen mit Dokumentation,
- Hinweise auf Rechenfehler oder Rundungsfehler,
- Ausweisung der Sammelquote mit einer Nachkommastelle,
- gegebenenfalls die automatisch berechneten und ausgewiesenen spezifischen Sammelquoten für Pb-, NiCd- und sonstige Batterien (sinnvolle Unterstützung für Prüfschritt 2, u. a. bei der Abgrenzung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien),
- Informationskampagnen gemäß § 18 Absatz 2 BattG oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise zur Steigerung der Sammelquote.
Tabelle 3: Betrachtung spezifischer Sammelquoten einzelner chemischer Systeme über 100 %
|
Chemische Systeme |
Spezifische Sammelquoten (wenn > 100 %) |
Erläuterung, weshalb im Berichtsjahr mehr gesammelt als in Verkehr gebracht wurde |
| Bleibatterien | [in %] | [ Plausibilisierung] |
| Nickel-Cadmium-Batterien | [in %] | [ Plausibilisierung] |
| Sonstige Batterien | [in %] | [ Plausibilisierung] |
Vorgaben aus UBA-Methodikbericht in Verbindung mit UBA-Format EfG, Tabelle 1
Tabelle 4: Betrachtung spezifischer Sammelquoten einzelner chemischer Systeme unter 45 %
|
Chemische Systeme |
Spezifische Sammelquoten (wenn < 45 %) |
Begründung für diegeringe Sammelquote |
Verbesserungsperspektiven |
| Bleibatterien | [in %] | [ Plausibilisierung] | |
| Nickel-Cadmium-Batterien | [in %] | [ Plausibilisierung] | |
| Sonstige Batterien | [in %] | [ Plausibilisierung] | |
Vorgaben aus UBA-Methodikbericht in Verbindung mit UBA-Format EfG, Tabelle 1 5.5
5.5 Prüfschritt 5: Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien
Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien gemäß der Dokumentation des Rücknahmesystems nach UBA-Format EfG, Tabelle 1.
Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anwendung der Formel,
- Nachvollzogene Massen in der Formel; gegebenenfalls Korrekturen mit Dokumentation,
- - Hinweise auf Rechenfehler oder Rundungsfehler,
- Ausweisung der Verwertungsquote mit einer Nachkommastelle.
5.6 Prüfschritt 6: Qualitative und quantitative Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse
Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse, bestehend aus den Massen des Inputs und des anrechenbaren Outputs, den Recyclingeffizienzen, Bezeichnungen der Gesamtverfahren, Namen der Verwerter und einer Untergliederung in die chemischen Batteriesysteme Pb-, NiCd- und Sonstige.
Zum Prüfablauf dokumentiert der SV:
- welche Nachweise im Vorfeld überprüft wurden,
- welche Nachweise im Abgleich mit der Dokumentation nach § 15 BattG
- in vollem Umfang,
- gezielt ausgewählt oder
- durch Zufallsauswahl von Stichproben überprüft wurden,
- wo die Nachweise - beispielsweise beim SV durch zugesandte Unterlagen, beim RS über Einsicht in Unterlagen oder bei Vertragspartnern des RS - kontrolliert wurden,
- ob bei der Überprüfung kopierter Nachweise sichergestellt werden konnte, dass die originalen Nachweise tatsächlich existieren oder elektronisch erstellte WS nachvollziehbar erstellt wurden.
Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen:
- Anzahl der Verwerter und deren Vertragsaktualität mit dem RS, einschließlich der verwertbaren Altbatterien und -akkumulatoren (chemische Batteriesysteme),
- Rückmeldungen der Verwerter über Input- (Zwischen-) und Outputfraktionen sowie Recyclingeffizienzen der einzelnen Recyclingverfahren,
- inwieweit Verwerter die Input- (Zwischen-) und Outputfraktionen sowie deren Massen nach den Vorgaben der Recyclingeffizienzverordnung bzw. UBA-Format MdR ermittelt haben,
- Prinzip der Verwerter zur Ermittlung der Recyclingeffizienzen, Variante 1: "individuelle Input-/Outputfraktionen und Recyclingeffizienzen je RS" oder Variante 2: "einheitliche Input-/Outputfraktionen und Recyclingeffizienzen für alle S",
- Abgleich der Inputfraktionen mit den Massen, die aus Prüfschritt 3, Kapitel 7.2 einer Verwertung zugeführt wurden,
- Anrechenbarkeit der Outputfraktionen, die keine Abfälle mehr sind und ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke - jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung - eingesetzt werden.
- Nachvollziehbare Zusammenfassung der Input-/Outputmassen nebst Recyclingeffizienzen gemäß UBA-Format EfG, Tabelle 2.
5.7 Prüfschritt 7: Preise für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung (nur bei Prüfung GRS)
Der Sachverständige dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.
6 Zusammenfassung der Prüfergebnisse und Schlussformel Im Abschluss des Prüfberichtes wird empfohlen,
- die wichtigsten Prüfergebnisse aus allen Prüfschritten kompakt zusammenzufassen, d. h. unter Angabe in welchen Prüfschritten keine bzw. Änderungen in der Dokumentation nach § 15 BattG durchgeführt werden mussten oder gegebenenfalls Folgeänderungen durch Korrekturen erforderlich waren,
- ein Prüfurteil zu den Prüfschritten abzugeben:
- es bestanden keine Prüfungshemmnisse,
- es bestanden Prüfungshemmnisse:
Prüfschritt x, insbesondere die Prüfung der Kennzahl y, konnte nicht entsprechend geprüft werden,
- wegen bedeutenden bzw. zahlreichen Beanstandungen im Prüfschritt x wird ein "Versagungsvermerk" erteilt;
- die Versionsnummer und Datum der durch den SV validierten Fassung der Dokumentation des Rücknahmesystems anzugeben,
- die Gültigkeit des Prüfberichtes zu erklären, bezogen auf das entsprechende Berichtsjahr und den entsprechenden Prüfschritten nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 BattG,
- die Anhänge des Berichts, wie zum Beispiel "validierte Dokumentation" oder "Testat in Kopie" zu benennen.
7 Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG
Des Weiteren unterzeichnet/stempelt der SV
- die Dokumentation nach § 15 BattG, in Form des UBA-Formats EfG in der finalen Fassung,
- den Prüfbericht sowie das Testat über die bestätigte Dokumentation.
Jeweils eine Kopie der abgestempelten und unterzeichneten Dokumentation sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung der geprüften Dokumentation wird dem Musterprüfbericht im Anhang beigefügt.
Datum
Unterschrift/Stempel
Name, Vorname und Ernennungsgrundlage nach § 2 Absatz 18 BattG
.
| Muster-Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG | Anlage 2 |
BESTÄTIGUNG
Dokumentation 20__
für das Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
(Name des Rücknahmesystems)
(Straße, PLZ Ort)
Der unterzeichnende Sachverständige bestätigt die Dokumentation 20_ _, (Version, Datum)
gemäß den Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6/7* BattG
sowie UBA-Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG.
Einzelheiten sind dem Prüfbericht (Name Prüfbericht) vom (Datum) zu entnehmen.
Diese Bestätigung besteht aus zwei Seiten und einer Anlage.
Datum der Überprüfung: (Datum)
(Ort, Datum, Unterschrift des SV)
(Titel, Vornamen, Nachnamen sowie Ernennungsgrundlage nach § 2 Absatz 18 BattG in Druckbuchstaben)
* Nummer 7 ist nur für das Gemeinsame Rücknahmesystem GRS zu bestätigen.
Dem Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
(Name des Rücknahmesystems)
(Straße, PLZ Ort)
werden folgende Ergebnisse
nach Prüfung der Dokumentation 20__ bestätigt:
| Bezug | Bezeichnung | Ergebnis |
| § 15 Absatz 1 Nummer 1 BattG | Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien | (Tonnen) |
| § 15 Absatz 1 Nummer 2 BattG | Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien | (Tonnen) |
| § 15 Absatz 1 Nummer 3 BattG | Masse der Geräte-Altbatterien, die einer Verwertung zugeführt wurden | (Tonnen) |
| § 15 Absatz 1 Nummer 4 BattG | Sammelquote für Geräte-Altbatterien | (%) |
| § 15 Absatz 1 Nummer 5 BattG | Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien | (%) |
| § 15 Absatz 1 Nummer 6 BattG | Qualitative und quantitative Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse | (nachvollziehbar) oder (nicht nachvollziehbar) |
| Für die Bestätigung des Gemeinsamen Rücknahmesystems GRS gilt zusätzlich: |
| § 15 Absatz 1 Nummer 7 BattG | Preise über Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien | (nachvollziehbar) oder (nicht nachvollziehbar) |
Anlage
Die Dokumentation 20 _ _wurde vom genannten Sachverständigen gestempelt/unterzeichnet.
Die Bestätigung umfasst die angegebene Aufteilung nach chemischen Systemen und Typengruppen.
Diese Bestätigung gilt unter folgenden Auflagen bzw. Einschränkungen:
(Text)
.
| UBA-Formatvorlage "Erfolgskontrolle für Gerätebatterien" | Anlage 3 |
.
| UBA-Formatvorlage "Meldung der Recyclingeffizienzen" | Anlage 4 |
.
| Systematik "Ermittlung der Sammelquote im eigenen Rücknahmesystem (RS)" | Anlage 5 |
Entsprechend den Vorgaben des Leitfadens muss der Sachverständige (SV) prüfen, ob die in Verkehr gebrachten Massen (Berichtsjahr, Vorjahr und Vorvorjahr) der einzelnen Teilnehmer korrekt in der Dokumentation des RS berücksichtigt sind.
Die Tabelle kann dem SV als Hilfsmittel dienen.
Sie beschreibt die Dokumentationen der in Verkehr gebrachten Massen eines Muster-Herstellers von Gerätebatterien, der:
- seit Jahren ausschließlich Mitglied eines RS,
- zu einem anderen RS gewechselt,
- von einem anderen RS gewechselt,
- in den Markt eingetreten und
- aus dem Markt ausgetreten ist.
In den jeweiligen Beispielen beträgt die i. V. g. M. des Muster-Herstellers 1.000 t im Jahr 2016, 1.300 t im Jahr 2017 und 1.000 t im Berichtsjahr 2018 - soweit er im Jahr 2018 durchgängig am Markt tätig war.
Tabelle:
Dokumentation der in Verkehr gebrachten Massen (i. V. g. M.) - als Grundlage für die Ermittlung der Sammelquote im eigenen Rücknahmesystem (RS)
| Fallbeispiele | Dokumentation der i. V. g. M. eines Muster-Herstellers des: | Sammelverpflichtung des Herstellers im Berichtsjahr | Wechselrichtung | Fallbeispiele | Dokumentation der i. V. g. M. eines Muster-Herstellers des: | Sammelverpflichtung des Herstellers im Berichtsjahr |
Vorvorjahres (2016) | Vorjahres (2017) | Berichtsjahres (2018) | Vorvorjahres (2016) | Vorjahres (2017) | Berichtsjahres (2018) |
| V1 | 1.000 | 1.300 | 1.000 | 1.100,0 | ohne | V1 | | | | |
| V2 | 0 | 0 | 0 | 0,0 | => => => | V2 | 1.000 | 1.300 | 1.000 | 1.100,0 |
| V3 | 85 | 110 | 85 | 93,4 | => => => | V3 | 915 | 1.190 | 915 | 1.006,6 |
| V4 | 0 | 0 | 0 | 0,0 | => => => | V4 | | | 1.000 | 1.000,0 |
| V5 | 85 | 110 | 85 | 93,4 | => => => | V5 | | | 915 | 915,1 |
| V6 | 0 | 0 | 1.000 | 333,3 | ohne | V6 | | | | |
| V7 | 0 | 0 | 915 | 305,0 | ohne | V7 | | | | |
| V8 | 1.000 | 1.300 | 0 | 766,7 | ohne | V8 | | | | |
| V9 | 1.000 | 1.300 | 85 | 795,0 | ohne | V9 | | | | |
V1 Hersteller (HE) ist im zu berücksichtigenden Zeitraum (Vorvorjahr, Vorjahr, Berichtsjahr) durchgängig Mitglied des RS (A)
V2 Wechsel von RS (A) zu RS (B): HE war im gesamten Berichtsjahr ausschließlich Mitglied des RS (B).
V3 Wechsel von RS (A) zu RS (B): HE war im Berichtsjahr zeitweise Mitglied (1. Januar 18 - 31. Januar 18; 31/365) des RS (A) und Mitglied (1. Februar 18 - 31. Dezember 18; 334/365) des RS (B).
V4 Wechsel von RS (A) zu RS (B): HE wechselte zu einem neu genehmigten hRS und war im gesamten Berichtsjahr kein Mitglied des RS (A).
V5 Wechsel von RS (A) zu RS (B): HE wechselte zu einem neu genehmigten hRS und war zeitweise Mitglied (1. Januar 18 - 31. Januar 18; 31/365) des RS (A) und Mitglied (1. Februar 18 - 31. Dezember 18; 334/365) des RS (B).
V6 Markteintritt des HE im Berichtsjahr:
HE ist im Berichtsjahr in den Markt eingetreten und hat 1.000 t Batterien im Jahr 2018 in Verkehr gebracht.
V7 Markteintritt des HE im Berichtsjahr:
HE war im Berichtsjahr nur zeitweise am Markt tätig (1. Januar 18 - 31. November 18; 334/365) und hat 915 t Batterien in Verkehr gebracht.
V8 Marktaustritt des HE im Berichtsjahr:
HE war im gesamten Berichtsjahr nicht mehr am Markt tätig und kein Mitglied des RS (A).
V9 Marktaustritt des HE im Berichtsjahr:
HE war im Berichtsjahr nur zeitweise am Markt tätig (1. Januar 18 - 31. Januar 18; 31/365) und hat 85 t Batterien im Jahr 2018 in Verkehr gebracht.
______________________________
*) Die Unterteilung in Erfassungskanäle bzw. die zusätzliche Aufgliederung im Sortierprotokoll in Primär-/Sekundärbatterien sind im BattG nicht vorgegeben, werden aber gemäß UBA-Format EfG gefordert.
Zumindest die Unterteilung in Erfassungskanäle wird aus Gründen der Plausibilisierung der Sammelstruktur für notwendig angesehen.
Bekanntmachung eines Leitfadens für die Prüfung und Bestätigung einer Dokumentation nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Batteriegesetzes (BattG) durch unabhängige Sachverständige
Vom 6. Dezember 2017
(BAnz AT vom 22.12.2017 B8)
Gemäß § 15 Absatz 4 BattG kann das Umweltbundesamt Empfehlungen für die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durch unabhängige Sachverständige (SV), die nach § 15 Absatz 1 BattG durch das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien sowie nach § 15 Absatz 2 BattG durch die herstellereigenen Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien jährlich bis zum 30. April dem Umweltbundesamt vorzulegen sind, veröffentlichen.
Mit der Veröffentlichung des "Leitfadens zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch Sachverständige" soll die Prüfqualität durch Festlegung von Prüfzielen und Empfehlungen für unabhängige Sachverständige bei der Überprüfung der Dokumentation von Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien gemäß § 15 BattG ("Erfolgskontrolle") gesteigert werden.
Außerdem trägt der Leitfaden durch die Vereinheitlichung der Prüfmethoden zur Erhöhung der Aussagefähigkeit der Prüfergebnisse sowie deren Vergleichbarkeit untereinander bei.
Präambel
Der vorliegende Leitfaden basiert auf einem ersten und zweiten Leitfadenentwurf (Oktober/November 2016 und April 2017) sowie einem Workshop am 7. November 2016 in Berlin mit maßgeblichen Akteuren von Seiten der Hersteller von Batterien, der Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (RS), der Sortierer/Verwerter sowie der Umweltgutachter/ Sachverständigen im Sinne des BattG. Seine erklärten Ziele sind:
- Anhebung der Prüfqualität durch Prüfziele und Empfehlungen für Sachverständige bei der Überprüfung der Dokumentation von Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien gemäß 15 BattG ("Erfolgskontrolle"),
- Vereinheitlichung nachvollziehbarer Prüfmethoden zur Verbesserung der Aussagefähigkeit der Prüfergebnisse und deren Vergleichbarkeit untereinander auch auf EU-Ebene,
- Differenzierung des Prüfumfangs gegenüber der Feststellung/Genehmigung des RS nach § 6 Absatz 2 bzw. § 7 Absatz 2 BattG,
- Handlungsempfehlungen bei speziellen Fragestellungen zur Überprüfung der Dokumentation,
- Harmonisierung mit anderen Regelungsbereichen zur Überprüfung von Mengenströmen und Verwertungswegen,
- Angemessenheit der formalen Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Dokumentation über Sammel- und Verwertungswege von Geräte-Altbatterien sowie
- Vermeidung unnötiger Prüfschritte.
| ENDE | |