Frame öffnen

Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte-Altbatterien

Vom 6. Dezember 2017
(BAnz AT vom 22.12.2017 B8)


Siehe Bekanntmachung

Dieser Leitfaden ist Bestandteil des UBA-Projektes mit der Projektnummer 75839 zur Festlegung der Methodik und des Umfangs der Prüfung von Dokumentationen gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersicht über Verfahrensbeteiligte bei der Überprüfung der Dokumentation nach § 15 BattG

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Methodische Begriffe

Tabelle 2: Übersicht über Gerätebatterien und deren Zusammensetzungen

Tabelle 3: Mögliche Verwiegungspunkte von Geräte-Altbatterien

Tabelle 4: Sammelstellen: Zusammenfassung der erforderlichen Angaben

Tabelle 5: Einer Verwertung zugeführte Geräte-Altbatterien

Abkürzungsverzeichnis

DAU Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH
GRS Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
hRS Herstellereigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
i. V. g. M. In Verkehr gebrachte Masse
NACE Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige nach Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
örE Öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger
RS Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (GRS und hRS)
SP Sortierprotokolle
SV (Unabhängiger) Sachverständiger im Sinne § 2 Absatz 18 und § 15 Absatz 1 Satz 2 BattG
t "Tonne", in der Entsorgungswirtschaft übliche Masseeinheit für Mg
UBA Umweltbundesamt
UBA-Format EfG UBA-Formatvorlage "Erfolgskontrolle für Gerätebatterien"
UBA-Format MdR UBA-Formatvorlage "Meldung der Recyclingeffizienzen"
WS Wiegescheine
Verwerter Recyclingbetriebe für Altbatterien und Altakkumulatoren

Abschnitt 1
Grundlagen der Prüfung

1 Rechtsgrundlagen

1.1 Prüfumfang

Das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS) sowie herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (hRS) müssen dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation nach § 15 BattG vorlegen. Die Dokumentationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 BattG (GRS) sowie nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 BattG (hRS), sind in einer von einem unabhängigen Sachverständigen (SV) geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Ferner müssen die hRS nach § 15 Absatz 2 Satz 2 BattG ihre Dokumentationen zusätzlich auch der Behörde vorlegen, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 BattG erteilt hat.

Mit der Bekanntmachung von Formatempfehlungen zur Dokumentation im Bundesanzeiger hat das UBA von der Ermächtigungsklausel in § 15 Absatz 4 BattG Gebrauch gemacht.

Wird die Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist dieser Tatbestand als Ordnungswidrigkeit aufgrund § 22 Absatz 1 Nummer 14 BattG bußgeldbewehrt.

Seit dem Berichtsjahr 2016 ist die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation aufgrund der Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 1. Dezember 2016 entsprechend den Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 6 (Nummer 7) BattG durch SV obligatorisch. Ab dem Berichtsjahr 2018 wird der Leitfaden erstmals Bestandteil der Prüfungs- und Bestätigungsanforderungen: Der SV berücksichtigt bei der Prüfung und Bestätigung der Dokumentation zusätzlich die Anforderungen des Leitfadens.

Anforderungen im Rahmen der Feststellung des GRS nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 BattG sowie der Genehmigung der hRS nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 und § 7 Absatz 3 BattG sind nicht Bestandteil des Prüfgegenstandes nach § 15 BattG.

Der SV bestätigt die Ergebnisse (Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien, Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, Sammelquote, etc.) des jeweiligen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien (vgl. Anlage 2 - Muster-Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG). Der SV trifft im Zuge der Dokumentationsprüfung nach § 15 BattG jedoch keine Feststellungen darüber, ob die in § 16 BattG geforderten Sammelziele erreicht wurden.

Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 BattG sind die Dokumentationen mit Ausnahme der Angaben nach § 15 Satz 1 Nummer 7 BattG binnen eines Monats nach Vorlage beim UBA von den Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien (RS) auf den eigenen Internetseiten zu veröffentlichen.

1.2 Anforderungen an unabhängige Sachverständige

Die Anforderungen der nach dem BattG vorgesehenen Sachverständigen sind in § 2 Absatz 18 BattG definiert. Demnach ist "Sachverständiger", wer

  1. "nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
  2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."

Die SV aus Nummer 1 sind nach § 36 der Gewerbeordnung (GewO) öffentlich bestellte und vereidigte SV im Zuständigkeitsbereich der gebietsbezogenen Industrie- und Handelskammern, die eine Zusatzqualifikation über "Batterieentsorgung" nachweisen können.

Die SV aus Nummer 2 sind Umweltgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen nach § 9 bzw. § 10 des Umweltauditgesetzes (UAG). Umweltgutachter müssen ihre Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gemäß den §§ 5 bis 7 UAG gegenüber der Zulassungsstelle, der "DAU" - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH, nachweisen. Die Zulassung ist auf bestimmte Zulassungsbereiche, den sogenannten "NACE"- Codes, zur Bestimmung bestimmter Wirtschaftszweige begrenzt, für die der Umweltgutachter eine besondere Fachkunde nach § 9 UAG nachweist.

Die SV aus Nummer 3 stammen gemäß den Anforderungen aus den §§ 13a und § 13b GewO aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und müssen die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen nach § 13a Absatz 5 GewO mit den dort genannten Nachweisen anzeigen. Die zuständige öffentliche Stelle entscheidet innerhalb eines Monats, ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist. Die Bestellung des SV erfolgt demnach nur zur vorübergehenden Ausübung.

Die Unabhängigkeit des SV, die im BattG und in § 36 GewO nicht näher definiert wird, ist gegeben, wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten (vgl. § 18 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)). Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben (vgl. § 18 EfbV), wenn die betroffene Person

  1. "neben ihrer Tätigkeit
    1. Inhaber eines Entsorgungsbetriebes oder Inhaber der Mehrheit der Anteile an einem solchen Betrieb oder Inhaber von Anteilen an dem zu überprüfenden Betrieb ist,
    2. eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person eines Entsorgungsbetriebes ist oder zum sonstigen Personal gehört,
    3. eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, eines Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,
    4. eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass die betroffene Person die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
  2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger auch dann zu befolgen hat, wenn diese Weisungen sie zu gutachterlichen Handlungen gegen ihre Überzeugung verpflichten,
  3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Sachverständiger, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist, oder
  4. in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten zwei Jahren beratend tätig war."

Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. § 18 EfbV) ist

  1. "eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Betriebe ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können,
  2. die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten,
    1. des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO14001,
    2. des Gemeinschaftssystems für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung ( EMAS) oder
    3. von Qualitätsmanagementsystemen, die den in den Buchstaben a und b genannten Systemen vergleichbar sind."

2 Prüfungsvorbereitung

2.1 Vertragliche Vereinbarung

Aufgrund der Anforderung des UBA, geprüfte und bestätigte Dokumentationen nach § 15 BattG vorzulegen, ist der SV anhand eines schriftlichen Vertrags/Auftrags zu beauftragen. Die Auftragsannahme ist ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Der Vertrag sollte den Prüfumfang beschreiben und insbesondere die Rechte gegenüber Dritten (siehe Kapitel 2.3) klarstellen. Vorbeschäftigungen in gleicher Sache (z.B. Beratungen) sind ebenso auszuschließen wie erfolgsabhängige Bezahlungen oder ähnliche Gefährdungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Hierzu wird auf die im Kapitel 1.2 genannten Anforderungen an unabhängige Sachverständige (SV) verwiesen.

2.2 Verfahrensbeteiligte

Abbildung 1: Übersicht über Verfahrensbeteiligte bei der Überprüfung der Dokumentation nach § 15 BattG

Druck- und Lokalversion

Hinweis: Die Benennung der RS bezieht sich auf den Stand im November 2016

2.3 Wahrung von Rechten Dritter

Die Dokumentationsprüfung fokussiert sich in erster Linie auf die beim RS erstellte Dokumentation nach § 15 BattG, unter Einbezug von Nachweisen, die von Vertragspartnern und Dienstleistern dem RS übergeben wurden.

Im Gegensatz zu Regelungen aus dem Verpackungsbereich ( Verpackungsverordnung - VerpackV) und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) enthält das BattG keine direkte Vorschrift darüber, dass die Vertragspartner des RS, z.B. Recyclingbetriebe für Altbatterien und Altakkumulatoren (Verwerter), verpflichtet sind, Informationen zur Erstellung der Dokumentation zur Verfügung zu stellen oder Prüfungen an den Standorten zu gewähren. Hierzu fehlt dem SV die erforderliche Autorisierung. Außerdem werden zum aktuellen Zeitpunkt die Unternehmen zur Verwertung von Geräte-Altbatterien nicht verpflichtend zertifiziert (vgl. etwa Verwerter von Kunststoff- und Verbundverpackungen nach LAGA-Mitteilung M 37), sodass deren Verwerterstatus und verwertete Fraktionen aus Altbatterien (fehlende Spezifikationen zur Sortierung/Verwertung von Fraktionen aus Batterien) im Rahmen der Dokumentationsprüfung nur anhand der Verwerterangaben und nicht im Zuge einer Mengenstromprüfung zugeordnet werden können.

Beispiele einer Mengenstromprüfung sind:

Zutritts- und Prüfrechte bei Vertragspartnern (u. a. Hersteller, Sammler, Sortierer, Verwerter) müssen mangels einer gesetzlichen Regelung in jedem Einzelfall vertraglich auf privatrechtlicher Basis von den RS vereinbart werden.

Unabhängig davon, ob sich ein Prüfanspruch von Betriebsdaten bei Vertragspartnern aus § 15 BattG ableiten lässt, muss gegebenenfalls die Zutrittsbefugnis für den SV individuell vereinbart werden.

2.4 Prüfgegenstand und erforderliche Unterlagen

Nach Auftragsannahme fordert der SV seinen Auftraggeber (RS) dazu auf, bestimmte Übersichten und Nachweise zur Prüfung und Bestätigung (Testierung) der Dokumentation nach § 15 BattG vorzulegen. Der SV berücksichtigt den Leitfaden und entscheidet, welche Unterlagen im Vorfeld überprüft werden bzw. aus welchen Unterlagen mögliche Stichproben ausgewählt werden.

Berichtsjahr ist das vorangehende Kalenderjahr. In der Regel wird die Prüfung im Februar/März erfolgen müssen, da zuvor die Vertragspartner der RS (Hersteller, Verwerter etc.) ihre Bilanz noch nicht abgeschlossen haben bzw. die hierzu erforderlichen Belege noch nicht vorliegen. Grundsätzlich ist es aber möglich, im Rahmen eines Prüfvertrages unterjährig Teile des Mengenstroms, z.B. der Erfassung, zu prüfen.

Die folgende Liste gibt dem SV eine mögliche Auswahl der zur Prüfung und Bestätigung anzufordernden Übersichten und Nachweise:

3 Methodische Hinweise und Begriffe

Bei der Prüfbeschreibung werden im Rahmen dieses Leitfadens folgende methodischen Begriffe verwendet:

Tabelle 1: Methodische Begriffe

Begriff Umschreibung
Prüfung Feststellung von Leistungen anhand gezielter Fragestellungen und Aufgaben
Prüfumfang Umfang der Prüfschritte wie Besichtigung, Messung, Erprobung, Funktionsprüfung, Dokumentation und Auswertung
Prüfmethode vollständiger Test (= alle Einheiten einer Stichprobe) oder sequenzieller Test (= Vorgangsprüfung, wobei das Ergebnis der vorangehenden Prüfung die Prüftiefe des nachfolgenden Tests bestimmt)
Prüftiefe Detaillierungsgrad der Prüfung
Dokument "beweisende Urkunde", Schriftstück, Urkunde
Nachweis Dokumente, die etwas nachweisen oder bescheinigen sollen sowie Argumentationswege oder Handlungen, die zeigen, dass etwas richtig oder wahr ist
Beleg schriftlicher Zahlungs- bzw. Buchungsnachweis, Quittung
Stichprobe
  • zufällige Stichprobe = z.B. jeder 10. Beleg
  • bewusste/systematische Stichprobe = z.B. alle Wiegescheine (WS) über 200 kg
  • willkürliche Stichprobe = zufällige Auswahl ohne Regel nach eigenem Ermessen

4 Begriffsbestimmungen

"Chemisches System" ist gemäß § 2 Absatz 21 BattG "die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen Stoffe".

"Typengruppe" ist gemäß § 2 Absatz 22 BattG "die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen mit dem gleichen chemischen System".

Die folgende Tabelle 2 stellt Gerätebatterien, untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme dar.

Tabelle 2: Übersicht über Gerätebatterien und deren Zusammensetzungen

Typengruppen Chemische Systeme
Primärbatterien Rundzellen/Blockbatterien Alkali-Mangan (AlMn)

Zink-Kohle (ZnC)

Zink-Luft (Zn-Luft)

Lithium (Li)

Primärbatterien Knopfzellen Silberoxid-Zink (AgO)

Alkali-Mangan (AlMn)

Zink-Luft (Zn-Luft)

Lithium (Li)

Sekundärbatterien Rundzellen/Prismatische Zellen/Blockbatterien Alkali-Mangan (AlMn)

Lithium-Ion (Li-Ion)

Nickel-Metallhydrid (NiMH)

Blei (Pb)

Nickel-Cadmium (NiCd)

Sekundärbatterien Knopfzellen Lithium-Ion (Li-Ion)

Nickel-Metallhydrid (NiMH)

Nickel-Cadmium (NiCd)

Die vorgenannte Tabelle bezieht sich nur auf Gerätebatterien und nicht auf Fahrzeug- und Industriebatterien. Die Unterscheidung/Abgrenzung auf den Prüfebenen der i. V. g. M., Sammlung bzw. Verwertung ist Gegenstand der einzelnen Prüfabschnitte.

Abschnitt 2
Prüfablauf

Grundsätzlich ist bei einer Erstprüfung genauso zu verfahren wie bei einer Wiederholungsprüfung. Bei einer Erstprüfung empfiehlt sich vor allem eine genaue Analyse der Datenströme (woher kommen die Daten, wie oft, wie wird gebucht, welche Systemsoftware wird eingesetzt, wie wird kontrolliert etc.). Die gleichen Fragen betreffen analog den Belegfluss. Auf Kenntnis dieser Abläufe ist das Prüfsystem abzustellen.

  1. Der SV bereitet sich auf die Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG vor. Hierbei sind in Vorgesprächen mit dem RS folgende Sachverhalte zu klären:
  2. Der SV fordert die entsprechenden Informationen/Übersichten vom RS, die einen groben Überblick/erste Ergebnisse aus der Dokumentation nach § 15 BattG ermöglichen. Diese Informationen liegen idealerweise in Excel®-Tabellen vor.
  3. Der SV legt fest, welche Nachweise im Abgleich mit der Dokumentation nach § 15 BattG a) in vollem Umfang, b) gezielt ausgewählt oder c) durch Zufallsauswahl von Stichproben überprüft werden sollen. Hinweise zur Auswahl von Stichproben werden im Kapitel 13.2 oder direkt in den Prüfschritten Nummer 1 bis 7 des Leitfadens genannt. Die zu überprüfenden Nachweise werden dem RS zur Prüfvorlage benannt, damit diese entweder durch eigene Unterlagen oder durch die Anforderung bei den Vertragspartnern zusammengestellt werden können. Die Prüfergebnisse werden in den Excel®-Tabellen (vgl. UBA-Format EfG) eingetragen, um eventuell nicht nachvollziehbare Mengen/ Angaben mit dem Rücknahmesystem beim Prüftermin zu besprechen und zu klären.
  4. Der SV legt fest, ob und welche Nachweise aus Schritt 3 im Vorfeld des Prüftermins überprüft werden; diese sollten dem SV vom RS zur Begrenzung des Vor-Ort-Termins vorab zugesendet werden. Eine Vorab-Prüfung empfiehlt sich auch für Dokumente (z.B. von Verwertern), die aus Vertraulichkeitsgründen nur dem SV zugänglich gemacht werden sollen. Bei der Überprüfung kopierter Nachweise sind die Hinweise aus Kapitel 13.4 zu beachten. Die Prüfergebnisse werden in den Excel®-Tabellen (vgl. UBA-Format EfG) eingetragen, um evtl. nicht nachvollziehbare Mengen/Angaben mit dem RS beim Prüftermin zu besprechen und zu klären.
  5. Es folgt der Prüftermin beim RS. Hierbei wird die Dokumentation des RS nach § 15 BattG durch die sieben Prüfschritte (siehe die Kapitel 5 bis 11) im Abgleich mit den Nachweisen überprüft. Die Ergebnisse werden zunächst im UBA-Format EfG dokumentiert.

Zu allen Nachweisen, die sowohl bei der Vorprüfung als auch bei der Vor-Ort-Prüfung aufgefallen sind, erstellt der SV aus Dokumentationszwecken eine Kopie (in Papierform oder in elektronischer Form), um die Untersuchungsergebnisse bei Bedarf belegen/rechtfertigen zu können.

Die Untersuchungsergebnisse sind in einem Prüfbericht zu dokumentieren (vgl. Kapitel 12).

Abschließend bestätigt der SV die Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG grundsätzlich durch Abstempeln und Unterzeichnung direkt auf der final erstellten Dokumentation des Rücknahmesystems. Parallel hierzu kann der SV eine Bescheinigung zur Validierung der Dokumentation erstellen.

5 Prüfschritt 1: Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien

5.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen

Gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 BattG müssen die RS die insgesamt in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Massen (i. V. g. M.) an Gerätebatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, chemischen Systemen und Typengruppen dokumentieren. Die Angaben sind auf Richtigkeit/Vollständigkeit auch im Abgleich mit den Mitgliedern/Teilnehmern der RS zu überprüfen.

Die Kontrolle der Dokumentation beschränkt sich zunächst auf folgende Punkte:

korrekt in der Dokumentation (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1) berücksichtigt?

Da eine vollständige Erfassung der i. V. g. M. besonders im Interesse der RS liegt und dazu eine wesentliche Grundlage für die Ermittlung der Sammelquote bzw. der Sammelverpflichtung der RS darstellt, ist eine statistisch gesicherte Stichprobenüberprüfung der gemeldeten Herstellermengen maßgebend.

Um die gemeldeten i. V. g. M. der Hersteller durch den SV prüfen und verifizieren zu können, hat das RS die erforderlichen vertraglichen Voraussetzungen mit den Mitgliedern/Teilnehmern zu schaffen.

Der SV dokumentiert sein Prüfprinzip (Stichprobenumfang), listet die vorgelegten Dokumente auf und berücksichtigt das Ergebnis der Prüfung in seinem Prüfurteil ("Es bestanden keine Prüfungshemmnisse", "Es bestanden Prüfungshemmnisse" oder Erteilung eines "Versagungsvermerks").

Sofern der SV wegen dem Fehlen der Prüfvoraussetzungen das Prüfurteil "Es bestanden Prüfungshemmnisse" vergibt oder aufgrund bedeutender/zahlreicher Beanstandungen den "Versagungsvermerk" erteilt, kann die Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 BattG nicht oder nur eingeschränkt bestätigt werden.

Die Mitglieder/Teilnehmer der RS können zur Sicherstellung der Prüfmöglichkeit testierfähige Eigenerklärungen über die i. V. g. M. vorlegen (vgl. Kapitel 2.4).

Einige RS haben bereits auf Basis der Beteiligungsverträge privatrechtlich das Recht des Rücknahmesystems zur Prüfung der i. V. g. M. durch einen unabhängigen Dritten vereinbart.

Die Prüfung und Verifizierung der i. V. g. M. wird besonders bei mengenrelevanten Mitgliedern/Teilnehmern empfohlen. Die Auswahl solcher Kunden könnte nach dem Pareto-Prinzip erfolgen.

5.2 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:

aufgegliedert in Namen/Adressen und möglichst den Ansprechpartnern der Unternehmen für eventuelle Rückfragen zu den Meldungen der i. V. g. M.,

5.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 1

Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der i. V. g. M. der Gerätebatterien zu erwarten und zu berücksichtigen:

5.4 Methodik und Umfang zur Prüfung

Der SV prüft im Vergleich zwischen den Verträgen und den Einzelmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer, ob

Der SV prüft beim Vergleich der Einzelmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer mit der Dokumentation des Rücknahmesystems, ob

Die Anforderungen an die Dokumentation von i. V. g. M. sind nicht erfüllt, wenn

5.5 Stichprobenumfang

Die Kontrolle der Verträge sowie die Meldungen der i. V. g. M. zwischen den Mitgliedern/Teilnehmern und dem Rücknahmesystem sind speziell bei neuen Teilnehmern am Rücknahmesystem oder bei Änderungen in der Unternehmensbezeichnung vollständig vorzunehmen.

Ab ca. 100 Mitgliedern/Teilnehmern sind die Verträge und die Mengenmeldungen durch eine zufällige Stichprobenauswahl vom SV zu überprüfen. Mögliche Verfahren zur Stichprobenauswahl sind dem Abschnitt 3 zu entnehmen. Bei weniger als ca. 100 Mitgliedern/Teilnehmern sind alle Verträge und Mengenmeldungen vom SV zu überprüfen.

Die Übertragung und Aufsummierung aller Einzel-Mengenmeldungen der Mitglieder/Teilnehmer in die Dokumentation des Rücknahmesystems ist vollständig zu überprüfen.

5.6 Dokumentation des Sachverständigen

Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die i. V. g. M. der Gerätebatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, chemischen Systemen und Typengruppen.

Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

6 Prüfschritt 2: Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien

6.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen

Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die insgesamt im letzten Kalenderjahr vom Rücknahmesystem gesammelten Massen an Geräte-Altbatterien zu überprüfen. Hierbei werden die gesammelten Geräte-Altbatterien gemäß dem UBA-Format EfG untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme.

Die Geräte-Altbatterien werden bundesweit über vier verschiedene Erfassungskanäle gesammelt:

Nach der Abholung an den Erfassungskanälen werden die Geräte-Altbatterien einschließlich möglicher inerter Füllstoffe entweder in ein Zwischenlager oder zum Sortierer bzw. Verwerter transportiert. Der Sortierer sortiert das Batteriegemisch in die jeweiligen chemischen Systeme und stellt so die Dokumentationsvorgaben gemäß BattG sicher. Von dort aus gelangen die Altbatterien entsprechend den nachfolgenden Verwertungswegen zu den jeweiligen Verwertern. Teilweise finden die Sortierung und die anschließende Verwertung an einem Standort statt. Gegebenenfalls werden nach einem Verfahrensschritt Batteriezwischenfraktionen zu einem weiteren Verwerter transportiert und dort verwertet. Die Verwiegungen der Geräte-Altbatterien finden dementsprechend je Rücknahmelogistik der RS an einer oder an mehreren Stellen innerhalb des Rücknahme- und Entsorgungsprozesses statt (vgl. Tabelle 3).

Tabelle 3: Mögliche Verwiegungspunkte von Geräte-Altbatterien

Verwieger Wiegebelege Besonderheiten Korrespondierende Wiegebelege
Sammelstellen Wiegeschein Ausgang (WS Ausgang) oder Strichlisten Behälter oder Lieferscheine Logistik oder vergleichbare Dokumentation (Herkunft ?) TARA-Festgewichte

Gewichte handschriftlich notiert Masse Sand erfasst?

Abgrenzung zu Industriebatterien (Anhaltspunkte: ursprünglicher Gebrauch, eventuell auch Herkunft, Maße/Einzelgewichte)

WS Eingang Zwischenlager/ Sortierer/Verwerter
Zwischenlager Logistiker/RS WS Eingang/Ausgang nur Bruttomassen (Lagerbilanz) Transport reiner Batteriefraktionen zum Verwerter

Transport von Mischbatterien zum Sortierer

WS-Eingang Sortierer/Verwerter
Sortierer WS Eingang (brutto) SP/WS (netto) Zwischenverwiegung sortierter Altbatterien? WS-Eingang Verwerter Transport Batteriefraktionen zum Verwerter
Verwerter WS-Eingang Pb-Altbatterien als Schüttgut (brutto = netto) keine korrespondierenden Belege
Sortierer/Verwerter an einem Standort WS-Eingang (brutto) SP/WS (netto) Zwischenverwiegung sortierter Batterien? gegebenenfalls Transport best. Batteriefraktionen zu einem weiteren Verwerter

Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:

Der Prüfaufwand zur Verifizierung der Sammelkanäle ist, insbesondere aufgrund solcher Sammelstellen, die einen Großteil der von ihnen gesammelten Altbatterien über Sammelbehälter < 10 Liter erfassen, sehr hoch. Sammeltouren, Ladungszuordnungen, Losnummern etc. sind oftmals die einzigen Identifikationsmerkmale: Die entsprechende Prüfung der Herkunft ist daher in der Regel schwierig. Andererseits ist es wichtig, Geräte-Altbatterien von der Erfassung über die Sortierung bis zur Verwertung über die Belegzusammenhänge je Abholvorgang zuzuordnen, um so illegale Erfassungskanäle z.B. über frei verkaufte Mengen am nationalen/internationalen Markt - zur Wahrung der RS-Sammelquote - größtenteils auszuschließen.

Der SV sollte daher die Beziehung der jeweiligen Sammelstruktur eines RS zum Sammelergebnis auf Plausibilität prüfen.

Sofern der SV wegen dem Fehlen der Prüfvoraussetzungen das Prüfurteil "Es bestanden Prüfungshemmnisse" vergibt oder aufgrund bedeutender/zahlreicher Beanstandungen den "Versagungsvermerk" erteilt, kann die Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 BattG nicht oder nur eingeschränkt bestätigt werden. Bei der Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 BattG ist nur die validierte zurückgenommene Masse der Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 8.4 "Sammelquote für Geräte-Altbatterien: Methodik und Umfang zur Prüfung").

Zu allgemeinen Fragestellungen über die Prüftiefe und -breite wird auf Abschnitt 3 hingewiesen.

6.2 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:

Tabelle 4: Sammelstellen: Zusammenfassung der erforderlichen Angaben

Angaben

Bezeichnung

Sammelstelle Name der Sammelstelle
Einstufung Sammelstelle Vertreiber, örE, Behandlungseinrichtung Elektrogeräte/Altfahrzeuge, sonstige freiwillige Sammelstellen (Gewerbe und öffentliche Einrichtungen als Endnutzer)
Abholaufträge, gegebenenfalls WS Ausgang Sammelstelle WS Nummer, Datum, Sammeltour, gegebenenfalls Masse in kg oder t
Logistiker Name Logistiker
WS Eingang Sortierer WS Nummer, Datum, Charge, Los etc.

Anmerkung: In der Sortierung werden häufig mehrere Abholaufträge zusammen sortiert, sodass einem Sortierprotokoll unter Umständen mehrere Eingangswiegescheine zugeordnet werden können.

6.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 2

Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der Sammelmengen von Geräte-Altbatterien zu erwarten und zu berücksichtigen:

6.4 Methodik und Umfang zur Prüfung

Der SV kontrolliert durch Sichtprüfung die Grundlage und Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Abholung an Sammelstellen seitens der RS.

Der SV kontrolliert im Abgleich der Belege die tatsächlichen Verwiegungen von erfassten Massen an Geräte-Altbatterien. Hierzu prüft der SV, ob

Aus den Nachweisen muss der SV folgende Informationen überprüfen und mit der Dokumentation des Rücknahmesystems abgleichen:

Durch den SV ist durch geeignete Maßnahmen zu prüfen, ob

nicht als Geräte-Altbatteriemassen miterfasst wurden. Ein reiner Abgleich der Massen aus Eingangswiegescheinen des Sortierers reicht in diesen Fällen nicht aus. Der Sortierer muss nachweisen können, dass die einzelnen Batteriesysteme (nach Sortierung) tatsächlich verwogen wurden.

Durch den SV ist zu prüfen, ob

Zum weitestgehenden Ausschluss von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien prüft der SV, ob

6.5 Stichprobenumfang

Zur Prüfung der Abholvorgänge empfehlen sich die Verwiegungen von erfassten Massen an Geräte-Altbatterien beim Sortierer. Ausgehend von der einzelnen Anlieferung in der Sortieranlage (Charge, Los, Sammeltour etc.) sind die Abholvorgänge auf Vollständigkeit der genannten Kriterien zu prüfen:

6.6 Dokumentation des Sachverständigen

Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien und chemischen Systemen.

Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

7 Prüfschritt 3: Masse der Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden

7.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen

Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die im entsprechenden Kalenderjahr vom Rücknahmesystem einer stofflichen Verwertung zugeführten Altbatteriemassen zu überprüfen.

Detailliert sind vom SV vier Teilmengen gemäß UBA-Format EfG zu überprüfen. Im Einzelnen sind das die Masse der Geräte-Altbatterien, die:

Hierbei werden die jeweiligen Massen an Geräte-Altbatterien gemäß UBA-Format EfG untergliedert in Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemische Systeme.

Die Geräte-Altbatterien gelangen über mehrere Wege zum Verwerter:

Tabelle 5: Einer Verwertung zugeführte Geräte-Altbatterien

Herkunft
Geräte-Altbatterien

Wiegebelege

Zielort Verwerter

Besonderheiten

korrespondierende Wiegebelege Verwerter

Sammelstellen WS Ausgang Verwerter reine Typengruppen/ chemische Systeme WS Eingang Verwerter
Zwischenlager Logistiker/RS WS Ausgang Verwerter reine Typengruppen/ chemische Systeme WS Eingang Verwerter
Sortierer SP-WS Ausgang Verwerter WS Eingang Verwerter
Sortierer/Verwerter
an einem Standort
Interne Zwischenverwiegung Sortierprotokoll Verwerter am gleichen Standort Zwischenverwiegung durchgeführt?

Zeitpunkt Verwertung zugeführt?

keine korrespondierenden WS
Sortierer/Verwerter
an einem Standort
Sortierprotokoll WS Ausgang Transport bestimmter Typengruppen/chemischer Systeme an weitere Verwerter Liegen WS des Endverwerters vor?
Zeitpunkt Verwertung zugeführt?
WS Eingang Endverwerter

Geräte-Altbatterien können aus den Sammelstellen oder aus dem Zwischenlager direkt zum Verwerter transportiert werden, wenn geeignete Batteriegemische oder Typengruppen und chemische Systeme ohne die Notwendigkeit einer Sortierung vorliegen. Ansonsten müssen Geräte-Altbatterien zuerst sortiert werden, um sie dann über bestimmte Typengruppen und chemische Systeme einem geeigneten Verwerter zuzuleiten.

Wenn sich die Sortier- und Verwertungsanlage am gleichen Standort befindet, werden bestimmte Batteriefraktionen (vgl. Vertrag mit dem Verwerter) am gleichen Standort verwertet. Für bestimmte Typengruppen und chemische Systeme kann es jedoch erforderlich sein, dass diese zu einem weiteren Verwerter weitergeleitet (= "Endverwerter") werden. In allen Fällen sind der Verbleib und die Nachweisführung des Verwerters vom SV zu prüfen.

Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:

Die Kontrolle der Dokumentation nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 BattG findet anhand von Prüfungen der Nachweise über verwogene Geräte-Altbatterien zur Verwertung und deren Zusammensetzung der Batteriefraktionen sowie der Abgrenzung zu folgenden nicht anrechenbaren Massen statt:

Zu allgemeinen Fragestellungen über die Prüftiefe und -breite wird auf Abschnitt 3 verwiesen.

Wichtiger Hinweis:
Einige der vorgenannten Prüfinhalte sind nur durch Prüfung bei den (mengenrelevanten) Verwertern zu verifizieren, um der möglichen Interpretation des BattG Rechnung zu tragen, wonach jedes RS individuelle Verwertungsquoten nachzuweisen hat. Hierzu kann auf der Verwerterseite eine differenzierte Darstellung der Anliefermenge einzelner Rücknahmesysteme erforderlich werden (bspw. falls Altbatteriemengen, die noch Störstoffe wie Wasser, Restmüll, Fehlwürfe, Sand, Kreidepulver oder Vermiculite enthalten können, direkt von der Sammelstelle angeliefert werden). Die differenzierte Darstellung widerspricht der üblichen Verfahrensweise, bei der Altbatterien nach chemischen Systemen und nicht nach Rücknahmesystemen getrennt verarbeitet werden ("Rezepturen verschiedener Anlieferungsqualitäten"). Die Berechtigung zur Prüfung des Verwerters im Sinne einer "Zertifizierung der Endverwertung" zur Erlangung individueller Verwertungsquoten für die einzelnen Rücknahmesysteme bezogen auf die Qualität der individuellen Anlieferungen setzt zwischen RS und Verwerter eine vertragliche Vereinbarung voraus.

7.2 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:

7.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 3

Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der Masse der Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden, zu erwarten und zu berücksichtigen:

7.4 Methodik und Umfang zur Prüfung

Der SV kontrolliert durch Sichtprüfung die Verträge zwischen dem Rücknahmesystem und den jeweiligen angeschlossenen Verwertern, ob

Der SV kontrolliert im Abgleich der Nachweise die tatsächliche Verwiegung beim Verwerter zum Nachweis des Verbleibs der Geräte-Altbatterien, die einer Verwertung/Beseitigung zugeführt wurden. Hierzu prüft der SV, ob

Zum Ausschluss von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien prüft der SV, ob

Aufgrund des fehlenden Bezugs zwischen einzelnen Abholaufträgen und der Verwertung können Mengen an Fahrzeug- und Industriebatterien, die fälschlicherweise in die Verwertungsmenge der Gerätebatterien gelangt sind, oftmals eher auf den Ebenen zuvor, insbesondere der Sortierebene, festgestellt werden.

7.5 Stichprobenumfang

Auswahl von Verträgen zur Überprüfung von Verwertern von Geräte-Altbatterien zur Teilnahme am Rücknahmesystem

Auswahl von Nachweisen zur Prüfung erfasster Geräte-Altbatterien:

7.6 Dokumentation des Sachverständigen

Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Masse der Geräte-Altbatterien, die

Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

8 Prüfschritt 4: Sammelquote für Geräte-Altbatterien

8.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen

Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die vom RS errechnete Sammelquote zu überprüfen.

Gemäß § 2 Absatz 19 BattG ist "Sammelquote der Prozentsatz, den die Masse der Geräte-Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen werden, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und dort für eine getrennte Erfassung zur Verfügung stehen."

Zur Berechnung der Sammelquote ist gemäß § 2 Absatz 19 BattG folgende Formel anzuwenden:

Druck- und Lokalversion

Detailliert sind vom SV folgende Teilmengen zur Berechnung und für den Vergleich der Sammelquote zu verwenden:

Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:

8.2 Vorzulegende Unterlagen

Für die Überprüfung der Sammelquote sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:

8.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 4

Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der Sammelquote zu erwarten und zu berücksichtigen:

8.4 Methodik und Umfang zur Prüfung

Der SV kontrolliert die Sammelquote aus der Dokumentation des Rücknahmesystems. Die Prüfung beschränkt sich auf das Nachrechnen und gegebenenfalls die Korrektur der Sammelquote unter Einbezug der validierten in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Massen an Gerätebatterien.

Der Sachständige prüft, ob

8.5 Stichprobenumfang

Die eingesetzten Massen aus obiger Formel zur Berechnung der Sammelquote werden vollständig geprüft.

8.6 Dokumentation des Sachverständigen

Der SV dokumentiert die Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Sammelquote gemäß der Dokumentation des Rücknahmesystems (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1).

Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

9 Prüfschritt 5: Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien

9.1 Ziele des Prüfschrittes und allgemeine Grundlagen

Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die vom Rücknahmesystem errechnete Verwertungsquote zu überprüfen.

Gemäß § 2 Absatz 20 BattG ist "Verwertungsquote der Prozentsatz, den die Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr gesammelten Geräte-Altbatterien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausgeführte Geräte-Altbatterien sind nur insoweit zu berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3 und 4 BattG entsprochen worden ist."

Zur Berechnung der Verwertungsquote ist gemäß § 2 Absatz 20 BattG folgende Formel anzuwenden:

Druck- und Lokalversion

Detailliert sind vom SV folgende Teilmengen zur Berechnung und für den Vergleich der Verwertungsquote zu verwenden:

Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:

9.2 Vorzulegende Unterlagen

Für die Überprüfung der Verwertungsquote sind dem SV nach vorheriger Absprache folgende Unterlagen vorzulegen:

9.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 5

Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der Verwertungsquote zu erwarten und zu berücksichtigen:

9.4 Methodik und Umfang zur Prüfung

Der SV kontrolliert die Verwertungsquote aus der Dokumentation des Rücknahmesystems. Die Prüfung beschränkt sich wesentlich auf das Nachrechnen und gegebenenfalls die Korrektur der Verwertungsquote, unter Einbezug der validierten zurückgenommenen und der stofflichen Verwertung zugeführten Masse der Geräte-Altbatterien.

Der Sachständige prüft, ob

9.5 Stichprobenumfang

Die eingesetzten Massen aus obiger Formel zur Berechnung der Verwertungsquote werden vollständig geprüft.

9.6 Dokumentation des Sachverständigen

Der SV dokumentiert die Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Verwertungsquote gemäß der Dokumentation des Rücknahmesystems (vgl. UBA-Format EfG, Tabelle 1).

Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

10 Prüfschritt 6: Qualitative und quantitative Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse

10.1 Ziele des Prüfschrittes

Das Ziel dieses Prüfschrittes besteht darin, die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse von Geräte-Altbatterien aus Rückmeldungen der angeschlossenen Verwerter an das Rücknahmesystem zu überprüfen.

Gemäß Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 3 der (EU) Nr. 493/2012 der Recyclingeffizienzverordnung (kurz RecyclingeffizienzV) ist die "Recyclingeffizienz eines Recyclingverfahrens der Quotient aus der Masse der anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Geräte-Altbatterien und Altakkumulatoren bestehenden Inputfraktion in Prozent."

Gemäß Artikel 2 Begriffsbestimmungen Nummer 4 RecyclingeffizienzV ist "Inputfraktion die Masse der gesammelten und dem Recyclingverfahren zugeführten Geräte-Altbatterien und Altakkumulatoren [ ... ].

Gemäß Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 5 RecyclingeffizienzV ist "Outputfraktion die Masse der mit dem Recyclingverfahren aus der Inputfraktion hergestellten Stoffe [ ... ] die ohne weitere Behandlung kein Abfall mehr sind oder die für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung".

Detailliert sind vom SV folgende Stichpunkte zu überprüfen:

Folgende Zwischenprüfschritte sind vom SV zu kontrollieren:

Die Kontrolle der Dokumentation nach § 15 Absatz 1 Nummer 6 BattG findet durch Plausibilitätsprüfungen zwischen den Rückmeldungen der Verwerter und den Sortierprotokollen der Sortierer statt. Zu allgemeinen Fragestellungen über die Prüftiefe und -breite wird auf Abschnitt 3 hingewiesen.

10.2 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:

10.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 6

Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse zu erwarten und zu berücksichtigen:

10.4 Methodik und Umfang zur Prüfung

Der SV kontrolliert durch Sichtprüfung die Verträge zwischen dem Rücknahmesystem und den jeweiligen angeschlossenen Verwertern, ob

Der SV kontrolliert im Abgleich mit den WS bei Eingang beim Verwerter (Erst- und nachgelagerte Verwerter) und den Rückmeldungen der Verwerter über Input-, (Zwischen-) und Outputfraktionen, ob die Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse nachvollziehbar sind. Hierzu prüft der SV, ob

10.5 Stichprobenumfang

Auswahl von Verträgen zur Überprüfung von Verwertern von Geräte-Altbatterien zur Teilnahme am Rücknahmesystem:

Auswahl von Nachweisen der Verwerter zu Verwertungs- und Beseitigungsergebnissen:

10.6 Dokumentation des Sachverständigen

Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse gemäß UBA-Format EfG, Tabelle 2, insbesondere bestehend aus den Massen des Inputs und des anrechenbaren Outputs, den Recyclingeffizienzen, Bezeichnungen der Gesamtverfahren, Namen der Verwerter und einer Untergliederung in die chemischen Batteriesysteme Pb-, NiCd- und sonstige Altbatterien.

Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

11 Prüfschritt 7: Preise für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung

Achtung: Dieser Prüfschritt gilt gemäß § 15 Absatz 2 BattG nur für das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS).

11.1 Ziele des Prüfschrittes

Gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 7 BattG ist das GRS verpflichtet, die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach den chemischen Systemen und Typengruppen, zu dokumentieren. Die Prüfung verfolgt das Ziel,

11.2 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind dem SV nach vorheriger Absprache vorzulegen:

11.3 Besonderheiten bei der Überprüfung in Prüfschritt 7

Folgende Besonderheiten sind bei der Überprüfung der jeweiligen Preise für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung zu erwarten und zu berücksichtigen:

11.4 Methodik und Umfang zur Prüfung

11.5 Stichprobenumfang

Es wird zur Auswahl von Belegen auf Abschnitt 3 verwiesen.

11.6 Dokumentation des Sachverständigen

Der SV dokumentiert die einzelnen Prüfschritte in einer Checkliste und bestätigt die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.

12 Darlegung der Prüfergebnisse durch den Sachverständigen in einem Bericht

Parallel zur Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG dokumentiert der SV die Prüfergebnisse und Bewertungen über die Dokumentation in einem Prüfbericht.

Zur Unterstützung des SV wurde ein Musterprüfbericht sowie eine Bestätigung als Anlagen 1 und 2 dieses Leitfadens erstellt, die in Stichworten Anregungen zur inhaltlichen Ausgestaltung enthalten.

Abschnitt 3
Fehlersuche

13 Belegprüfung

13.1 Bereitstellen von Belegen durch das RS

Das RS ist verantwortlich dafür, dass der SV die zuvor ausgewählten Belege für die Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG einsehen kann. Demnach ist es Vereinbarungssache zwischen dem SV und dem RS, ob die Prüfungen an einem Standort des RS oder bei mehreren Vertragsteilnehmern des RS stattfinden. Da die Anzahl der Belege bzw. Nachweise an die Größe des Rücknahmesystems (beispielsweise Anzahl der Teilnehmer, Verwerter) gekoppelt ist, werden beim Prüfumfang die Verhältnismäßigkeit und der ökonomisch vertretbare Rahmen beachtet.

13.2 Vollständige Belegprüfung oder Stichprobe

Liegt nur eine geringe Anzahl von Belegen zur Prüfung vor, so empfiehlt sich eine vollumfängliche Prüfung. Bei einer höheren Beleganzahl empfiehlt sich eine Stichprobenauswahl. Dabei kann die Stichprobe

  1. zufällig,
  2. bewusst bzw. systematisch oder
  3. willkürlich

erfolgen.

Eine zufällige Auswahl liegt z.B. vor, wenn jeder xte Beleg/Vorgang geprüft wird.

Eine bewusste oder systematische Stichprobe liegt vor, wenn ein definiertes Grenzkriterium bestimmt wird (alle WS über 200 kg). Hierzu zählt auch das sogenannte Pareto-Prinzip: Es werden die Verwerter ausgewählt, die 80 % der Masse verwerten.

Eine willkürliche Stichprobe ergibt sich für den Fall, dass eine Auswahl nach unsystematischen, individuellen Kriterien des SV genommen wird; dies gilt z.B. auch dann, wenn Vorbewertungen in das Auswahlverfahren einfließen.

Zum Umfang der Stichprobe haben sich verschiedene Verfahren, basierend auf statistischen Erkenntnissen bewährt, z.B.:

13.2.1 Variante 1: Prüfung aller Nachweise bei geringer Anzahl von Aufträgen

Bei geringer Anzahl an Abholaufträgen bei Sammelstellen oder Anlieferungen bei Anlagen zur Verwertung bzw. Beseitigung empfiehlt es sich, dass vom SV alle Nachweise, d. h. alle WS/Lieferscheine/Sortierprotokolle, d. h. ohne Auswahl von zufälligen/gezielten Stichproben überprüft werden. Sammeltouren, die später gemeinsam über einen WS verwogen werden, zählen als ein Auftrag.

13.2.2 Variante 2: zweistufige Auswahl von Stichproben aus einer großen Vielzahl von Nachweisen

Bei einer Vielzahl von Abholaufträgen bei Sammelstellen oder Anlieferungen bei Anlagen zur Verwertung bzw. Beseitigung hat sich die Auswahl von Stichproben in zwei Stufen bewährt:

13.3 Abweichungen von Massen zwischen korrespondierenden Wiegescheinen

Bis zu einer geringen Abweichung zwischen zwei korrespondieren Wiegebelegen gelten die verwogenen Massen als validiert. Übersteigen jedoch die Abweichungen mehr als 5 %, so empfiehlt es sich, dass der SV prüft, ob

Bei Identifikation des Fehlers sind die Massen zu korrigieren und im Prüfbericht zu dokumentieren sowie in der Dokumentation des RS zu korrigieren oder im Prüfbericht auszuweisen. Ansonsten wird im Prüfbericht dokumentiert, dass die Abweichung nicht erklärt werden kann. Welcher von den beiden WS für die Dokumentation des RS heranzuziehen ist, liegt im Ermessensspielraum des SV. Dieser sollte beachten, dass nicht ausschließlich WS unter Ausnutzung der oberen Toleranzschwelle verwendet werden.

13.4 Prüfbarkeit kopierter Wiegescheine

Bei Vorlage von kopierten WS (z.B. im Rahmen eines elektronischen Erfassungssystems) muss sich der SV vergewissern, dass die zugehörigen originalen Wiegenoten in Papierform existieren oder dass im Rahmen der Nachweisverordnung die elektronisch erstellten WS nachvollziehbar erstellt und abgelegt wurden.

Der SV muss hierbei sicherstellen, dass die Authentizität (d. h. Einzigartigkeit, z.B. durch eine originale Unterschrift) eines WS gewährleitet sein muss. Um zu vermeiden, dass Kopien eines WS über mehrere RS abgerechnet werden, muss auf dem WS das RS eindeutig ausgewiesen sein. Ansonsten ist der WS als Nachweis abzulehnen.

13.5 Nachweise der Sammelstellen bei Sammeltouren

Parallel zum WS verwogener Geräte-Altbatterien aus Sammeltouren sind dem SV die angefahrenen Sammelstellen, zum Beispiel in Form von Lieferscheinen auszuweisen. Auf den WS sind die Sammelstellen aus Sammeltouren in der Regel nicht abgedruckt.

Der SV von hRS muss überprüfen, ob für die angefahrenen Stellen noch eine Überlassungspflicht der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien gegenüber dem GRS besteht oder ob die Sammelstellen dem GRS gegenüber erklärt haben, dass sie die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen.

Die Überlassungspflicht von Geräte-Altbatterien an das GRS wird für folgende Sammelstellen über die genannten Paragraphen definiert:

Die Überlassungspflicht gilt nicht für die obigen Stellen, die gegenüber dem GRS nach den jeweiligen Formalitäten des BattG erklärt haben, dass sie die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen.

14 Prüfung bei Vertragspartnern

Zu den Prüfungen bei Vertragspartnern (Hersteller, Sammelstellen, Logistiker, Sortierer, Verwerter etc.) zählen insbesondere Ortsbesichtigungen, während die Prüfung von Belegen zumeist durch Überlassung der Originale an den SV oder das RS zum Prüftermin organisiert werden kann.

Auf die Wahrung der Rechte Dritter (Datenschutz, Betretungsrecht) wird ausdrücklich hingewiesen, vgl. auch Kapitel 2.3. Es ist darauf zu achten, dass Informationen/Zutritte nur von dafür autorisierten Personen gewährt werden. Der SV hat sich erforderlichenfalls auszuweisen und den Umfang seiner Tätigkeit zu erläutern.

Ein Prüf- oder Betretungsrecht bei Dritten (Vertragspartner, Anlagen) lässt sich nur aus einer gesetzlichen Regelung oder einer entsprechenden Vertragsvereinbarung zwischen dem RS und dem Vertragspartner (Hersteller, Sammelstellen, Logistiker, Sortierer, Verwerter etc.) ableiten. Der SV überprüft daher vor einer beabsichtigten Prüfung bei Vertragspartnern des RS, inwieweit Prüf- oder Betretungsrechte bestehen/geschaffen wurden. Im Prüfbericht (vgl. Anlage 1, Prüfschritte 1 bis 6, Dokumentation des Prüfablaufs) dokumentiert der SV u. a., ob bei Vertragspartnern des RS geprüft wurde.

Die Übernahme von Prüferkenntnissen anderer Prüfer (Wirtschaftsprüfer, andere SV etc.) dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen, in der Regel das Unternehmen, das den Auftrag an den Prüfer erteilt hat, verwertet werden.

Besonderen Schutz genießen die Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners (Knowhow-Schutz, Kundenbeziehungen, Preise etc.) sowie seine Rechte am eigenen Bild (Anlagenfotos, Fotos von Eingangs-/Ausgangsmaterialien).

Auf die einschlägigen Strafvorschriften wird hingewiesen.

15 Quellenverzeichnis

BattRL - Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.09.2006 S. 1);

BattG - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist;

BattGDV - Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3783);

RecyclingeffizienzV - Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.06.2012 S. 9);

Verordnung EU Nr. 1101/2010 vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010 S. 3);

Frequently Asked Questions on Directive 2006/66/EG on Batteries and Accumulators and Waste Batteries and Accumulators (Updated version, May 2014), European Commission Directorate-General Environment;

Abfallrahmen RL - Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 312 vom 22.11.2008 S. 3);

UAG - Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist;

UBA-Formatvorlage - Bekanntmachung von Formatempfehlungen gemäß § 15 Absatz 4 des Batteriegesetzes (BattG) vom 16. Februar 2016 (BAnz AT 04.03.2016 B8);

UBA-Methodikbericht - Vorlage für einen Methodikbericht zur Dokumentation 2015 gemäß § 15 "Erfolgskontrolle" des Batteriegesetzes, vom 27. November 2015/UBA Dessau-Roßlau;

ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739);

KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist;

LAGA M 37 - Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 Vollzugshilfe "Umsetzung der Verpackungsverordnung" (23.09.2015). Herausgegeben von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA);

EfbV - Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)

16 Anlagen

Anlage 1: Musterprüfbericht zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG

Anlage 2: Muster-Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG

Anlage 3: UBA-Formatvorlage "Erfolgskontrolle für Gerätebatterien"

Anlage 4: UBA-Formatvorlage "Meldung der Recyclingeffizienzen"

Anlage 5: Systematik "Ermittlung der Sammelquote im eigenen Rücknahmesystem"

.

Musterprüfbericht zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG Anlage 1

Musterprüfbericht zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG
von
Dr. Hans-Bernhard Rhein, Dipl.-Ing. (FH) Thomas Meyer
Umweltkanzlei Dr. Rhein Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH
Im Auftrag des Umweltbundesamtes

Inhaltsübersicht

Tabellenverzeichnis

Vorwort zur Erstellung eines Musterprüfberichts

1 Ziel der bestätigten Dokumentation nach § 15 BattG

2 Prüfumfang und Prüfziele

3 Bereitgestellte Unterlagen

4 Angaben zum Prüfablauf

5 Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG

5.1 Prüfschritt 1: Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien

5.2 Prüfschritt 2: Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien

5.3 Prüfschritt 3: Masse der Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden

5.4 Prüfschritt 4: Sammelquote für Geräte-Altbatterien

5.5 Prüfschritt 5: Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien

5.6 Prüfschritt 6: Qualitative und quantitative Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse

5.7 Prüfschritt 7: Preise für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung (nur bei Prüfung GRS)

6 Zusammenfassung der Prüfergebnisse und Schlussformel

7 Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Kontrolle der Hersteller als Teilnehmer des Rücknahmesystems

Tabelle 2: Anzahl und Verteilung der Sammelstellen, an denen eine Abholung erfolgte

Tabelle 3: Betrachtung spezifischer Sammelquoten einzelner chemischer Systeme über 100 %

Tabelle 4: Betrachtung spezifischer Sammelquoten einzelner chemischer Systeme unter 45 %

Vorwort zur Erstellung eines Musterprüfberichts

Parallel zur Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG dokumentiert der SV die Prüfergebnisse und Bewertungen über die Dokumentation in einem Prüfbericht, der in diesem Dokument als "Musterprüfbericht" durch Listung der wesentlichen Inhalte erstellt wird.

Der Prüfbericht verfolgt das Ziel, die Prüfergebnisse aus dem angewandten Leitfaden in den Prüfbericht zu überführen, um somit das Niveau der Berichtsinhalte auf einen einheitlichen Mindest-Standard anzuheben. Hierbei inbegriffen sind auch die praktischen Tipps zur "Fehlersuche" bei der Belegprüfung und zur Prüfung von Vertragspartnern (siehe Abschnitt 3 des Leitfadens).

1 Ziel der bestätigten Dokumentation nach § 15 BattG

Der Prüfbericht beschreibt zu Beginn das Ziel der Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG und benennt die Vertragsgrundlage zum Prüfauftrag:

2 Prüfumfang und Prüfziele

Fassung und Datum der vorgelegten Dokumentation des Rücknahmesystems nach § 15 BattG. Hinweis auf Formatempfehlungen gemäß § 15 Absatz 4 BattG (siehe UBA-Formatvorlagen).

Hinweis darüber, ob es sich entweder um eine Erstprüfung oder um eine Wiederholungsprüfung handelt. Übersicht über Prüfschritte:

3 Bereitgestellte Unterlagen

Im Prüfbericht sind die bereitgestellten Übersichten und Nachweise aufzulisten, die vom SV bei den RS oder den Vertragspartnern angefordert und überprüft wurden.

Die folgende Liste gibt dem SV eine mögliche Auswahl der zur Prüfung und Bestätigung (Testierung) anzufordernden Übersichten und Nachweise:

Auszug der Genehmigung zur Verbringung von Abfällen (Notifizierungsverfahren, Angabe des Verwerters/Massen); sofern die Verbringung für mehrere Kunden erfolgt, kann der Verwerter zur Wahrung der Vertraulichkeit diese Informationen nur gegenüber dem SV offenlegen.

4 Angaben zum Prüfablauf

Es wird empfohlen zu jedem Prüfschritt eine kurze Beschreibung über den Prüfablauf darzustellen:

5 Prüfung der Dokumentation nach § 15 BattG

5.1 Prüfschritt 1: Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien

Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die in Verkehr gebrachten Massen der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemischen Systemen.

Zum Prüfablauf dokumentiert der SV:

Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

Tabelle 1: Kontrolle der Hersteller als Teilnehmer des Rücknahmesystems

Name
Hersteller

Umbenennung?
[neuer Name]

Aktualität
Vertrag
[ankreuzen]

bestehender
Teilnehmer
[ankreuzen]

Bei Wechsel
von einem RS Wechselzeitpunkt [Datum]

Bei
Markteintritt
Eintrittszeitpunkt [Datum]

Weggefallener Teilnehmer [ankreuzen]

Bei Wechsel zu einem RS Wechselzeitpunkt
[Datum]

Bei Marktaustritt Austrittszeitpunkt
[Datum]

[Name 1] [neuer Name 1] [X] [X] [Datum] [Datum] [X] [Datum] [Datum]
[Name 2] [neuer Name 2] [X] [X] [Datum] [Datum] [X] [Datum] [Datum]
[Name 3] [neuer Name 3] [X] [X] [Datum] [Datum] [X] [Datum] [Datum]
[Name X] [neuer Name X] [X] [X] [Datum] [Datum] [X] [Datum] [Datum]
Gesamtanzahl [ΣAnzahl] [ΣAnzahl]

Quelle: Umweltkanzlei Dr. Rhein, Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH, Oktober 2016

5.2 Prüfschritt 2: Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien

Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach Primär-/Sekundärbatterien, Typengruppen und chemischen Systemen.

Zum Prüfablauf dokumentiert der SV:

Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

Tabelle 2: Anzahl und Verteilung der Sammelstellen, an denen eine Abholung erfolgte

Bundesländer

Art der Sammelstellen
Vertreiber örE
(Kommunen)
Behandlung
Elektrogeräte
Behandlung
Altfahrzeuge
freiwillige
Sammelstellen
Baden-Württemberg

[Anzahl]

[Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Bayern [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Berlin [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Brandenburg [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Bremen [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Hamburg [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Hessen [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Mecklenburg-Vorpommern [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Niedersachsen [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Nordrhein-Westfalen [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Rheinland-Pfalz [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Saarland [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Sachsen [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Sachsen-Anhalt [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Schleswig-Holstein [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Thüringen [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]
Bundesweit insgesamt [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl] [Anzahl]

Quelle: UBA-Methodikbericht, Umweltbundesamt, Oktober 2016

5.3 Prüfschritt 3: Masse der Geräte-Altbatterien, die einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden

Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Masse der Geräte-Altbatterien, die untergliedert nach Typengruppen und chemischen Systemen einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden.

Zum Prüfablauf dokumentiert der SV:

Der SV dokumentiert in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

5.4 Prüfschritt 4: Sammelquote für Geräte-Altbatterien

Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Sammelquote für Geräte-Altbatterien gemäß der Dokumentation des Rücknahmesystems nach UBA-Formatvorlage, Tabelle 1.

Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen

Tabelle 3: Betrachtung spezifischer Sammelquoten einzelner chemischer Systeme über 100 %

Chemische Systeme

Spezifische Sammelquoten
(wenn > 100 %)

Erläuterung, weshalb im Berichtsjahr mehr gesammelt als in Verkehr gebracht wurde

Bleibatterien [in %] [ Plausibilisierung]
Nickel-Cadmium-Batterien [in %] [ Plausibilisierung]
Sonstige Batterien [in %] [ Plausibilisierung]

Vorgaben aus UBA-Methodikbericht in Verbindung mit UBA-Format EfG, Tabelle 1

Tabelle 4: Betrachtung spezifischer Sammelquoten einzelner chemischer Systeme unter 45 %

Chemische Systeme

Spezifische Sammelquoten
(wenn < 45 %)

Begründung für diegeringe Sammelquote

Verbesserungsperspektiven

Bleibatterien [in %] [ Plausibilisierung]
Nickel-Cadmium-Batterien [in %] [ Plausibilisierung]
Sonstige Batterien [in %] [ Plausibilisierung]

Vorgaben aus UBA-Methodikbericht in Verbindung mit UBA-Format EfG, Tabelle 1 5.5

5.5 Prüfschritt 5: Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien

Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien gemäß der Dokumentation des Rücknahmesystems nach UBA-Format EfG, Tabelle 1.

Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

5.6 Prüfschritt 6: Qualitative und quantitative Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse

Der SV dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse, bestehend aus den Massen des Inputs und des anrechenbaren Outputs, den Recyclingeffizienzen, Bezeichnungen der Gesamtverfahren, Namen der Verwerter und einer Untergliederung in die chemischen Batteriesysteme Pb-, NiCd- und Sonstige.

Zum Prüfablauf dokumentiert der SV:

Der SV dokumentiert und bewertet in seinem Prüfbericht folgende Informationen:

5.7 Prüfschritt 7: Preise für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung (nur bei Prüfung GRS)

Der Sachverständige dokumentiert den Prüfablauf und bestätigt die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.

6 Zusammenfassung der Prüfergebnisse und Schlussformel Im Abschluss des Prüfberichtes wird empfohlen,

7 Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG

Des Weiteren unterzeichnet/stempelt der SV

Jeweils eine Kopie der abgestempelten und unterzeichneten Dokumentation sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung der geprüften Dokumentation wird dem Musterprüfbericht im Anhang beigefügt.

Datum

Unterschrift/Stempel

Name, Vorname und Ernennungsgrundlage nach § 2 Absatz 18 BattG

.

Muster-Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG Anlage 2

BESTÄTIGUNG
Dokumentation 20__
für das Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien

(Name des Rücknahmesystems)
(Straße, PLZ Ort)

Der unterzeichnende Sachverständige bestätigt die Dokumentation 20_ _, (Version, Datum)
gemäß den Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6/7* BattG
sowie UBA-Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation nach § 15 BattG.

Einzelheiten sind dem Prüfbericht (Name Prüfbericht) vom (Datum) zu entnehmen.
Diese Bestätigung besteht aus zwei Seiten und einer Anlage.

Datum der Überprüfung: (Datum)

(Ort, Datum, Unterschrift des SV)

(Titel, Vornamen, Nachnamen sowie Ernennungsgrundlage nach § 2 Absatz 18 BattG in Druckbuchstaben)

* Nummer 7 ist nur für das Gemeinsame Rücknahmesystem GRS zu bestätigen.

Dem Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
(Name des Rücknahmesystems)
(Straße, PLZ Ort)
werden folgende Ergebnisse
nach Prüfung der Dokumentation 20__ bestätigt:

Bezug Bezeichnung Ergebnis
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 BattG Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien (Tonnen)
§ 15 Absatz 1 Nummer 2 BattG Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien (Tonnen)
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 BattG Masse der Geräte-Altbatterien, die einer Verwertung zugeführt wurden (Tonnen)
§ 15 Absatz 1 Nummer 4 BattG Sammelquote für Geräte-Altbatterien (%)
§ 15 Absatz 1 Nummer 5 BattG Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien (%)
§ 15 Absatz 1 Nummer 6 BattG Qualitative und quantitative Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse (nachvollziehbar) oder (nicht nachvollziehbar)
Für die Bestätigung des Gemeinsamen Rücknahmesystems GRS gilt zusätzlich:
§ 15 Absatz 1 Nummer 7 BattG Preise über Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien (nachvollziehbar) oder (nicht nachvollziehbar)


Anlage

Die Dokumentation 20 _ _wurde vom genannten Sachverständigen gestempelt/unterzeichnet.

Die Bestätigung umfasst die angegebene Aufteilung nach chemischen Systemen und Typengruppen.

Diese Bestätigung gilt unter folgenden Auflagen bzw. Einschränkungen:

(Text)

.

UBA-Formatvorlage "Erfolgskontrolle für Gerätebatterien" Anlage 3


Zum Öffnen hier klicken Anlage 3 Tabelle 2 Anlage 3 Tabelle 2 Anlage 3 Tabelle3

.

UBA-Formatvorlage "Meldung der Recyclingeffizienzen" Anlage 4

Zum Öffnen hier klicken

.

Systematik "Ermittlung der Sammelquote im eigenen Rücknahmesystem (RS)" Anlage 5

Entsprechend den Vorgaben des Leitfadens muss der Sachverständige (SV) prüfen, ob die in Verkehr gebrachten Massen (Berichtsjahr, Vorjahr und Vorvorjahr) der einzelnen Teilnehmer korrekt in der Dokumentation des RS berücksichtigt sind.

Die Tabelle kann dem SV als Hilfsmittel dienen. Sie beschreibt die Dokumentationen der in Verkehr gebrachten Massen eines Muster-Herstellers von Gerätebatterien, der:

In den jeweiligen Beispielen beträgt die i. V. g. M. des Muster-Herstellers 1.000 t im Jahr 2016, 1.300 t im Jahr 2017 und 1.000 t im Berichtsjahr 2018 - soweit er im Jahr 2018 durchgängig am Markt tätig war.

Tabelle: Dokumentation der in Verkehr gebrachten Massen (i. V. g. M.) - als Grundlage für die Ermittlung der Sammelquote im eigenen Rücknahmesystem (RS)

RS (A) RS (B)
Fallbeispiele Dokumentation der i. V. g. M. eines Muster-Herstellers des: Sammelverpflichtung
des Herstellers
im Berichtsjahr
Wechselrichtung Fallbeispiele Dokumentation der i. V. g. M. eines Muster-Herstellers des: Sammelverpflichtung
des Herstellers
im Berichtsjahr
Vorvorjahres
(2016)
Vorjahres
(2017)
Berichtsjahres
(2018)
Vorvorjahres
(2016)
Vorjahres
(2017)
Berichtsjahres
(2018)
V1 1.000 1.300 1.000 1.100,0 ohne V1
V2 0 0 0 0,0 => => => V2 1.000 1.300 1.000 1.100,0
V3 85 110 85 93,4 => => => V3 915 1.190 915 1.006,6
V4 0 0 0 0,0 => => => V4 1.000 1.000,0
V5 85 110 85 93,4 => => => V5 915 915,1
V6 0 0 1.000 333,3 ohne V6
V7 0 0 915 305,0 ohne V7
V8 1.000 1.300 0 766,7 ohne V8
V9 1.000 1.300 85 795,0 ohne V9

V1 Hersteller (HE) ist im zu berücksichtigenden Zeitraum (Vorvorjahr, Vorjahr, Berichtsjahr) durchgängig Mitglied des RS (A)

V2 Wechsel von RS (A) zu RS (B): HE war im gesamten Berichtsjahr ausschließlich Mitglied des RS (B).

V3 Wechsel von RS (A) zu RS (B): HE war im Berichtsjahr zeitweise Mitglied (1. Januar 18 - 31. Januar 18; 31/365) des RS (A) und Mitglied (1. Februar 18 - 31. Dezember 18; 334/365) des RS (B).

V4 Wechsel von RS (A) zu RS (B): HE wechselte zu einem neu genehmigten hRS und war im gesamten Berichtsjahr kein Mitglied des RS (A).

V5 Wechsel von RS (A) zu RS (B): HE wechselte zu einem neu genehmigten hRS und war zeitweise Mitglied (1. Januar 18 - 31. Januar 18; 31/365) des RS (A) und Mitglied (1. Februar 18 - 31. Dezember 18; 334/365) des RS (B).

V6 Markteintritt des HE im Berichtsjahr: HE ist im Berichtsjahr in den Markt eingetreten und hat 1.000 t Batterien im Jahr 2018 in Verkehr gebracht.

V7 Markteintritt des HE im Berichtsjahr: HE war im Berichtsjahr nur zeitweise am Markt tätig (1. Januar 18 - 31. November 18; 334/365) und hat 915 t Batterien in Verkehr gebracht.

V8 Marktaustritt des HE im Berichtsjahr: HE war im gesamten Berichtsjahr nicht mehr am Markt tätig und kein Mitglied des RS (A).

V9 Marktaustritt des HE im Berichtsjahr: HE war im Berichtsjahr nur zeitweise am Markt tätig (1. Januar 18 - 31. Januar 18; 31/365) und hat 85 t Batterien im Jahr 2018 in Verkehr gebracht.
______________________________
*) Die Unterteilung in Erfassungskanäle bzw. die zusätzliche Aufgliederung im Sortierprotokoll in Primär-/Sekundärbatterien sind im BattG nicht vorgegeben, werden aber gemäß UBA-Format EfG gefordert. Zumindest die Unterteilung in Erfassungskanäle wird aus Gründen der Plausibilisierung der Sammelstruktur für notwendig angesehen.

Bekanntmachung eines Leitfadens für die Prüfung und Bestätigung einer Dokumentation nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Batteriegesetzes (BattG) durch unabhängige Sachverständige

Vom 6. Dezember 2017
(BAnz AT vom 22.12.2017 B8)

Gemäß § 15 Absatz 4 BattG kann das Umweltbundesamt Empfehlungen für die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durch unabhängige Sachverständige (SV), die nach § 15 Absatz 1 BattG durch das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien sowie nach § 15 Absatz 2 BattG durch die herstellereigenen Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien jährlich bis zum 30. April dem Umweltbundesamt vorzulegen sind, veröffentlichen.

Mit der Veröffentlichung des "Leitfadens zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch Sachverständige" soll die Prüfqualität durch Festlegung von Prüfzielen und Empfehlungen für unabhängige Sachverständige bei der Überprüfung der Dokumentation von Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien gemäß § 15 BattG ("Erfolgskontrolle") gesteigert werden. Außerdem trägt der Leitfaden durch die Vereinheitlichung der Prüfmethoden zur Erhöhung der Aussagefähigkeit der Prüfergebnisse sowie deren Vergleichbarkeit untereinander bei.

Präambel

Der vorliegende Leitfaden basiert auf einem ersten und zweiten Leitfadenentwurf (Oktober/November 2016 und April 2017) sowie einem Workshop am 7. November 2016 in Berlin mit maßgeblichen Akteuren von Seiten der Hersteller von Batterien, der Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (RS), der Sortierer/Verwerter sowie der Umweltgutachter/ Sachverständigen im Sinne des BattG. Seine erklärten Ziele sind:

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen