|
ElektroGBattDGGebV - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz
Vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 40 vom 23.10.2015 S. 1776; 15.12.2015 S. 2342
15; 30.11.2016 S. 2850
16; 18.12.2017 S. 3977
17, 17a; 07.12.2018 S. 2275
18; 03.12.2019 S. 2034
19; 18.11.2020 S. 2497
20; 17.12.2021 S. 5231
21; 05.12.2022 S. 2224 22; 06.12.2023 Nr. 348
23; 04.08.2025 Nr. 187
25; 30.09.2025 Nr. 233
25a)
Gl.-Nr.: 2129-59-1
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
§ 1 Gebührenerhebung 18 19 20 21
(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach
Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.
(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung 17 19 20 21 22 23 25
(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 1.10, 2.1 und 3.1 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.14 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein."
(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.
§ 3 Übergangsvorschriften 16 17 17a 18 19 20 21 22 23 25 25a
(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 7. Oktober 2025 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(2) Anlage Nummer 1.4 und 1.5 gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.
(4) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, außer Kraft.
| Gebührenverzeichnis | Anlage
21 22 23 25 25a (zu § 1 Absatz 1) |
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) | ||
| Registrierung ( § 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
| 1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder | 9,50 |
| 1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80 |
| 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder | 38,50 bis 1.118,00 |
| 1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie | 156,90 |
| 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und | 3,80 |
| 1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90 |
| Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung ( § 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||
| 1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder | 50,60 |
| 1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 12,60 |
| 1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder | 4.355,00 |
| Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung ( § 37 Absatz 5 ElektroG) | ||
| 1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50 |
| Garantiesysteme ( § 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
| 1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1.803,30 bis 10.098,50 |
| 1.12 | nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung | 816,50 |
| Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen ( § 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
| 1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00 |
| 1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 100,20 |
| Anordnungen ( § 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
| 1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70 |
| 1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80 |
| Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung ( § 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
| 1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 60,60 |
| Abschnitt 2 Batterierecht-Durchführungsgesetz ( BattDG) | ||
| Registrierung ( § 31 Absatz 1 BattDG) | ||
| 2.1 | Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder | 16,40 |
| 2.2 | Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80 |
| 2.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG
je Hersteller und Batterie oder | 103,70 bis 3.008,90 |
| Organisationen für Herstellerverantwortung ( § 31 Absatz 2 BattDG) | ||
| 2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG
je Zulassung und Batteriekategorie | 412,50 bis 7.838,90 |
| 2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BattDG oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 7 BattDG oder Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 oder sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 41 Absatz 1 BattDG je Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90 bis 1.596,90 |
| 2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG
je Zulassung und Überprüfung | 190,30 bis 3.615,70 |
| Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG | ||
| 3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
je Hersteller oder | 157,20 |
| 3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7 BattDG oder nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG | 35,50 bis 320,20 |
| (aufgehoben) | Anlage 2 21 |
| ENDE | |