umwelt-online: Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung (5)
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16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV).
Bezug: Transformatoren und Kondensatoren.
16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV).
Bezug: Andere Geräte mit PCB.
16 02 11* gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
Gefährlicher Inhaltsstoff sind FCKW (s. Nr. 4.2.3); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14 (R59). Bezug FCKW (23], Anhang 1.
16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45); Herstellungsverbot.
16 02 13* gefährliche Bestandteile2 enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen
Geräte sind als gefährliche Abfälle einzustufen, sofern keine Schadstoffentfrachtung stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefährlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde.
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile
Selbsterklärend durch Fußnote;
andere gefährliche Bestandteile entsprechend der Herkunft.
16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
16 03 03* Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Stoffspezifische Beurteilung und produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 03 04 Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
16 03 05* organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Stoffspezifische Beurteilung und produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Inhaltsstoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
Unsortierte und in ihrer Zusammensetzung nicht bekannte Substanzen sind als gefährlich einzustufen.
16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 05 09 Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
16 08 Gebrauchte Katalysatoren
16 08 02* gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten
Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind:
Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal.
Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden.
Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. Diese Einstufung ergibt sich aus der Stoffrichtlinie.
16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a.n.g.
16 08 01 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)
16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
16 08 07* gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
gefährlich insbesondere, wenn die Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Produktionsrückständen beladen sind;
Gebrauchte Abgaskatalysatoren aus Kfz sind bei Vorhandensein von gefährlichen Keramikfasern als gefährlich einzustufen.
2 Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
16 10 01 * wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
16 10 03* wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
bei Eisen- und Stahlgießereien in der Regel nicht gefährlich. Im Buntmetallguss sowie bei bestimmten Edelmetallgießereien kann es zu relevanten Blei- und Nickelgehalten kommen.
16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
16 11 03 * andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
nicht gefährlich sind Abfälle aus Eisen- und Stahlgießereien.
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
Herkunfts- und stoffbezogene Beurteilung; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3).
Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht insbesondere, wenn die Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder der Entsiegelung baulicher Anlagen stammen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde, wie:
  • Industrieanlagen
    • Anlagen, in denen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder bei der Herstellung entstehen Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau
    • Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Farben und Lacken Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung
    • Gerbereien und Anlagen zur Lederverarbeitung
  • Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes
    • Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung
    • Batterieauffüllstationen, Tankstellen, Waschstationen, Tanklager
  • Gewerbliche Feuerungsanlagen
    • Rauchzüge, Kamine, Abgasreinigungsanlagen
  • Anlagen der Eisenbahn
    • Bahnbetriebswerke, Verladerampen, Reparaturwerkstätten, Tankstellen
    • Öllager, Waschstraßen
  • Landwirtschaftliche Betriebe
    • Lager für Düngemittel, Pestizide.

Dieser Abfallschlüssel setzt eine möglichst sortenreine Erfassung mineralischer Baustoffe, bzw. eine vorausgehende Sortierung der mineralischen Baustoffe voraus. Für Bau- und Abbruchabfälle mit signifikanten nichtmineralischen Bestandteilen sind die Abfallschlüssel des Kapitels 17 09 zu verwenden.

17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 02 Holz, Glas und Kunststoff
170201 Holz
17 02 02 Glas
17 02 03 Kunststoff
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind zu unterscheiden ist zwischen:
  1. behandeltem Holz (s. auch Gruppe 03 01) zu berücksichtigen sind insbesondere:
    • Teeröl mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1;)
    • Arsen (CKA-Salze), Chromat (CFB/CK/CKB/CKF-Salze), Kupfer (chromfreie Kupfersalze) (s. Nr. 4.2.2).
  2. verunreinigtem Holz:

herkunfts- und stoffbezogene Einstufung;
weitere Hinweise ergeben sich aus Anhang III der AltholzV.

17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Einzelfallbetrachtung, i.d.R. nur Verunreinigungen zu betrachten;
Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht bei Industriegläsern aus der chemischen Industrie und Labors.
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Einzelfallbetrachtung, i.d.R. nur Verunreinigungen zu betrachten;
Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht bei industrieller Herkunft, für z.B. Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Fittings und Tanks sowie Abgas- und Abwasserreinigungsanlagen.
17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 01* Kohlenteerhaltige Bitumengemische
Gefahrenrelevanter Inhaltsstoff ist Kohlenteer; dieser ist als krebserzeugend einzustufen (H7), (s. Nr. 4.2.1.)
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 10* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1),
  • Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45),
  • PCB (Spezialregelung: PCB-AbfallV).
17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3).
Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht insbesondere, wenn die Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder der Entsiegelung baulicher Anlagen stammen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde, wie:
  • Industrieanlagen
    • Anlagen, in denen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder bei der Herstellung entstehen
    • Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau
    • Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Farben und Lacken
    • Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung
    • Gerbereien und Anlagen zur Lederverarbeitung
  • Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes
    • Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung
    • Batterieauffüllstationen, Tankstellen, Waschstationen, Tanklager
  • Anlagen der Eisenbahn
    • Bahnbetriebswerke, Verladerampen, Reparaturwerkstätten, Tankstellen
    • Öllager, Waschstraßen
  • Landwirtschaftliche Betriebe
    • Lager für Düngemittel, Pestizide
  • Abfälle aus Bodenwaschanlagen, Schadstoffkonzentrat aus chemisch-physikalischer Bodenbehandlung
  • Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen aufgrund von Havarien
  • Altlastensanierung.
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3).
Im Regelfall gefährlich bei Baggergut aus Hafenbereichen und der Nähe von Werften.
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht bei Herkunft des Gleisschotters aus:
  • Weichenbereich,
  • Bahnhofs- und Abstellbereich,
  • Betankungsbereich,
  • Gleisanlagen von Straßenbahnen, S- und U-Bahnen,
  • Industriegleise,
  • Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen aufgrund von Havarien.

Gleisschotter gilt ansonsten als ungefährlich, abgesehen von bekannten, einzeln erfassten punktuellen Verunreinigungen
z.B. durch Herbizide, Mineralöle oder PAK; die i.d.R. gefundenen Herbizidbelastungen liegen jedoch in einer Größenordnung, die als ungefährlich gilt.

17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45); Herstellungsverbot.
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
Herkunfts- oder stoffbezogene Betrachtung des Materials oder der Verunreinigung;
vgl. auch LASI-Papier [25], LAGA-Beschluss;
Gefährlich bei Abfällen, aus/mit Keramikfasern oder Mineralwollen, die vor 06/2000 hergestellt wurden; nicht gefährlich, wenn Abfälle aus Mineralwollen vorliegen, die nach Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG freigezeichnet sind.
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 08 Baustoffe auf Gipsbasis
17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. (s. Nr. 4.1).
Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3).
17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Bezug Quecksilber, (s. Nr. 4.2.2).
17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCB-AbfallV).
17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3).
Vgl. auch die Angaben zu den mineralischen Abfällen der Gruppe 17 01.
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
Für Zuordnungshinweise vgl. LAGA-Richtlinie " Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".
18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im Übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".
18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im Übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
Analog zu den AS der Gruppe 18 01 vorgehen
18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
Für Zuordnungshinweise vgl. LAGA-Richtlinie " Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".
18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im Übrigen LAGA-Richtlinie " Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".
18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im Übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".
18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
19 Abfälle aus Abfallbehandlunganlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2);
Schlacken i.d.R. nicht gefährlich.
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2); i.d.R. gefährlich.
19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt
19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2); i.d.R. gefährlich.
19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
19 01 17* Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2). Darüber hinaus können PAK (s. Nr. 4.2.1) relevant sein.
19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
19 02 05* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Abhängig vom behandelten Abfall und dem Behandlungsverfahren sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) zu betrachten.
19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen
19 02 08* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Einzeleinstufung in Abhängigkeit vom behandelten Abfall und dem Behandlungsverfahren; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1); insbesondere H3 betrachten.
19 02 09* Feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle 4
19 03 04* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte 5 Abfälle
Abhängig von der Einstufung des Abfalls vor dem Stabilisierungsversuch.
19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 03 06* als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle
Abhängig von der Einstufung des Abfalls vor der Verfestigung.
19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
4 Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um.
Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.

5 Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nichtgefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

19 07 Deponiesickerwasser
19 07 02* Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält
Stoffspezifische Betrachtung, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten
19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
Selbsterklärend: gefährliche Inhaltsstoffe sind MKW, H7 (R45).
19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen
19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen
19 10 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45), PCB (Spezialregelung: PCB-AbfallV),
  • Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2).
19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19 10 05* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45),
  • PCB (Spezialregelung: PCB-AbfallV),
  • Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2).
19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung
19 11 05* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45),
  • PAK (s. Nr. 4.2.1).
19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen
19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g.
19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
Einzelbetrachtung in Abhängigkeit vom Input (vgl. Kapitel 17).
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
Einzelbetrachtung in Abhängigkeit vom Input.
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1),
  • Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45), PCB (Spezialregelung: PCBAbfallV), Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2),
  • Halogenierte Lösungsmittel.
19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1), Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45),
  • PCB (Spezialregelung: PCB-AbfallV), Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2),
  • Halogenierte Lösungsmittel.
19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
Sanierungsbedingte gefährliche Inhaltsstoffe wie: Pestizide, MKW, Lösemittel.
19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Sanierungsbedingte gefährliche Inhaltsstoffe wie: Schwermetalle (aus Ionenaustauschern), Pestizide, MKW, Lösemittel.
19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 25 Speiseöle und -fette
20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
Die Abgrenzung ergibt sich aus der Abfallbezeichnung; gefährliche Inhaltsstoffe sind MKW, H7 (R45).
20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel (zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3)).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Stoffspezifische Betrachtung, i. d. R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1);
(z.B. Säuren, Laugen, Tenside, hypochlorithaltige Reiniger, Lösemittel).
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
20 01 31* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel s. Kapitel 18 AVV;
LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" beachten.
20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
Vgl. Gruppe 16 06.
20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
20 01 21 * Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Bestimmend ist metallisches Quecksilber, z.B. aus Thermometern; (s. Nr. 4.2.2).
20 01 23* Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
Gefährliche Inhaltsstoffe sind FCKW (s. Nr. 4.2.3); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14 (R59).
Bezug FCKW [23], Anhang 1.
20 01 35* Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen
Einzelfallbetrachtung:
z.B. Asbest, Öl, gefährliche Batterien, LCD, Kathodenstrahlröhren, etc.;
siehe entsprechende Einträge in Gruppe 16 02.
20 01 36 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
S. Angaben zu Abfallschlüssel 17 02 04.
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

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Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft H13  Anhang III

Die gefahrenrelevante Eigenschaft H13 kann in der Regel als erfüllt angesehen werden, wenn eine der folgenden Konzentrationsgrenzen überschritten wird:

Eluatkriterien
Parameter Bestimmungswert
Antimon > 0,07 mg/l
Arsen > 0,2 mg/l
Barium > 10 mg/l
Blei > 1 mg/l
Cadmium > 0,1 mg/l
Chrom ges. > 1 mg/l
Kupfer > 5 mg/l
Molybdän > 1 mg/l
Nickel > 1 mg/l
Quecksilber > 0,02 mg/l
Selen > 0,05 mg/l
Zink > 5 mg/l
Fluorid > 15 mg/l

Gesamtgehalte

Kohlenwasserstoffe > 8000 mg/kg

Bei festgestellter Überschreitung mindestens einer dieser Konzentrationsgrenzen kann der Abfall als gefährlich angesehen werden.

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Zuordnung von gefahrenrelevanten Eigenschaften  Anhang IV

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