Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung,
der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung *
Vom 23. April 2012
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.04.2012 S. 611)
Bundesratsdrucksache 80/12
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 20 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Verwertung" die Wörter "als Düngemittel" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler),".
bb) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie".
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 6 und 7" durch die Angabe " §§ 6 bis 8" und werden die Wörter "betriebseigenen Flächen" durch die Wörter "selbst bewirtschafteten Betriebsflächen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, oder".
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 2a ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Bioabfälle: Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können; hierzu gehören insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 genannten Abfälle; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle; Behandlung: 2. Behandlung: | ".1. Bioabfälle:
Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, einschließlich Abfälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien; zu den Bioabfällen gehören insbesondere die in Anhang 1 Nummer 1 in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfälle; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle; 2. Hygienisierende Behandlung: Biotechnologische Aufbereitung biologisch abbaubarer Materialien zum Zweck der Hygienisierung durch a) Pasteurisierung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.1, b) aerobe hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.2 (thermophile Kompostierung), c) anaerobe hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.3 (thermophile Vergärung) oder d) anderweitige hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.4; 2a. Biologisch stabilisierende Behandlung: Biotechnologische Aufbereitung biologisch abbaubarer Materialien zum Zweck des biologischen Abbaus der organischen Substanz unter aeroben Bedingungen (Kompostierung) oder anaeroben Bedingungen (Vergärung) oder andere Maßnahmen zur biologischen Stabilisierung der organischen Substanz; eine hygienisierende Behandlung nach Nummer 2 Buchstabe b oder c ist gleichzeitig eine biologisch stabilisierende Behandlung;". |
b) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
4. Behandelte Bioabfälle:
einschließlich einer im Rahmen der Behandlung erfolgenden Vermischung mit Materialien nach Nr. 5; 5. Gemische: 6. Eigenverwertung: | "4. Behandelte Bioabfälle:
Bioabfälle, die einer hygienisierenden und biologisch stabilisierenden Behandlung unterzogen wurden, einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisierter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter mitbehandelter Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter mitbehandelter biologisch abbaubarer Materialien; 5. Gemische: Mischung von behandelten und gemäß § 10 unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfällen oder in Spalte 2 genannten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffen sowie die Mischung von einem aus vorgenannten Bestandteilen hergestellten Gemisch mit Kalk im Rahmen der Aufbringung; eine im Rahmen einer gemeinsamen hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung erfolgende Vermischung von Bioabfällen miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien ist kein Gemisch; 6. Eigenverwertung: Aufbringung der auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen angefallenen pflanzlichen Bioabfälle auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen. Als Eigenverwertung gilt auch die Aufbringung von a) bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden Flächen angefallenen pflanzlichen Bioabfällen auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen des Dienstleistungsbetriebes, b) anteilig zurückgenommenen unbehandelten pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen des Wein-, Obst- und Gemüseanbaus auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen, soweit die pflanzlichen Ausgangserzeugnisse auf Betriebsflächen von Mitgliedern des jeweiligen Erzeugerzusammenschlusses erzeugt wurden." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "die" das Wort "hygienisierende" eingefügt.
b) Die Absätze 1 bis 8 werden durch folgende Absätze ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben Bioabfälle vor einer Aufbringung oder der Herstellung von Gemischen einer Behandlung zuzuführen, welche die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet.
Satz 1 gilt auch für Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, soweit diese Abfälle nicht nach den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt werden müssen.
(2) Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Freisetzung oder Übertragung von Krankheitserregern und keine Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Böden durch die Verbreitung von Schadorganismen zu besorgen sind. Die im einzelnen einzuhaltenden Anforderungen an die Behandlung und die Materialien sind im Anhang 2 festgelegt. (3) Der Bioabfallbehandler hat die Behandlung der Bioabfälle nach den in Anhang 2 festgelegten Vorgaben so durchzuführen, daß die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle nach der Behandlung und bei der Abgabe oder der Aufbringung auf betriebseigene Böden sichergestellt ist. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde bei aerober, anaerober Behandlung oder anderweitiger Hygienisierung von Bioabfällen Ausnahmen von den in Anhang 2 enthaltenen Anforderungen zulassen, sofern nach Beschaffenheit und Herkunft der Bioabfälle eine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange nicht zu erwarten ist. (4) Der Bioabfallbehandler hat Untersuchungen gemäß Nr. 2.2 des Anhangs 2 durchführen zu lassen auf
Für die Untersuchungen sind die in Nr. 2.3 des Anhangs 2 festgelegten Methoden anzuwenden. (5) Direkte Prozeßprüfungen sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme einer neu errichteten Behandlungsanlage (Inbetriebnahmeprüfung) durchzuführen. Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher technischer Änderung der Verfahren oder Prozeßführung. Bei bestehenden Anlagen ist eine direkte Prozeßprüfung innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, soweit für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren keine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die direkte Prozeßprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt oder begonnen wurde. (6) Bei indirekten Prozeßprüfungen sind über den Temperaturverlauf, die Umsetzungszeitpunkte bei der Kompostierung und die Beschickungsintervalle bei anaeroben Behandlungsanlagen Aufzeichnungen zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. (7) Prüfungen der behandelten Bioabfälle sind bei Anlagen mit einer jährlichen Durchsatzleistung bis zu 3000 Tonnen mindestens alle sechs Monate, bei einer höheren jährlichen Durchsatzleistung mindestens alle drei Monate durchzuführen. Wird durch eine Produktprüfung bei behandelten Bioabfällen eine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange gemäß Anhang 2 Nr. 2.2.3 nachgewiesen, hat der Bioabfallbehandler die zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis und die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Wird durch die Wiederholungsprüfung die Beeinträchtigung erneut festgestellt oder werden wiederholt Beeinträchtigungen in verschiedenen untersuchten Proben nachgewiesen, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel anzuordnen. (8) Die Untersuchungen nach Absatz 4 sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen. Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Nachweis über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung nach Absatz 5 Satz 3 sowie die Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen; bei begonnener Hygieneprüfung sind der Nachweis über die Vergleichbarkeit und die Untersuchungsergebnisse innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung vorzulegen. Die Aufzeichnungen über die indirekte Prozeßprüfung nach Absatz 6 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Ergebnisse über die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind zehn Jahre aufzubewahren. | "(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer hygienisierenden Behandlung zuzuführen, welche die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet.
(2) Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Freisetzung oder Übertragung von Krankheitserregern und keine Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Böden durch die Verbreitung von Schadorganismen zu besorgen sind. Die im Einzelnen einzuhaltenden Anforderungen an die hygienisierende Behandlung und die Materialien sind im Anhang 2 festgelegt. (3) Der Bioabfallbehandler hat die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle nach den in Anhang 2 festgelegten Vorgaben durchzuführen, um die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle nach der Behandlung und bei der Abgabe oder der Aufbringung auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde bei aerober oder anaerober hygienisierender Behandlung von Bioabfällen in Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3.000 Tonnen Einsatzmaterialien Ausnahmen von den in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Anhang 2 enthaltenen Anforderungen an die Prozessprüfung im Einzelfall zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass durch ausgleichende Maßnahmen die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet wird oder nach Art, Beschaffenheit und Herkunft der Bioabfälle keine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange zu erwarten ist. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde eine anderweitige hygienisierende Behandlung nach § 2 Nummer 2 Buchstabe d im Einzelfall zulassen, wenn eine gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung gemessen an den Anforderungen des Anhangs 2 nachgewiesen wird. Nach anderen Vorgaben behandelte Bioabfälle gelten als anderweitig hygienisierend behandelt gemäß § 2 Nummer 2 Buchstabe d, soweit diese andere Möglichkeit der Bioabfallbehandlung in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 mit einem Verweis auf diesen Satz aufgeführt ist. (4) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Untersuchungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 durchführen zu lassen auf
Für die Untersuchungen sind die in Anhang 2 Nummer 4 festgelegten Methoden anzuwenden. (5) Der Bioabfallbehandler hat die Prozessprüfung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme einer neu errichteten Behandlungsanlage zur Hygienisierung nach den Vorgaben des Anhangs 2 Nummer 3.1 durchführen zu lassen. Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher technischer Änderung der Verfahren oder der Prozessführung. Bei neu errichteten Pasteurisierungsanlagen hat der Bioabfallbehandler anstelle der Prozessprüfung vor der Inbetriebnahme eine technische Abnahme nach den Vorgaben des Anhangs 2 Nummer 2.2.1.2 durch die für die Anlage zuständige Behörde durchführen zu lassen, die hierüber eine Abnahmebescheinigung ausstellt. Bei neu errichteten Anlagen zur anderweitigen hygienisierenden Behandlung sind vor Durchführung der Prozessprüfung die Anforderungen an die Prozessführung und die Prozessprüfung in Abstimmung mit der für die Anlage zuständigen Behörde festzulegen. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Prozessprüfung darf der Bioabfallbehandler die Materialien aus der Behandlungsanlage zur Hygienisierung mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verwertung abgeben, wenn die Vorgaben der Prozessüberwachung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und der Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erfüllt werden und keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen die hygienische Unbedenklichkeit dieser Materialien sprechen. (6) Der Bioabfallbehandler hat die Prozessüberwachung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den Vorgaben des Anhangs 2 Nummer 3.2 durchzuführen und dabei folgende Aufzeichnungen zu führen:
Der Temperaturverlauf während der hygienisierenden Behandlung ist mit einer ständigen und eingriffsfreien direkten Temperaturmessung im zu behandelnden Material und automatisierter Temperaturaufzeichnung zu erfassen. Anstelle der direkten Temperaturmessung kann die zuständige Behörde bei geschlossener aerober hygienisierender Behandlung zulassen, dass die Behandlungstemperatur im Abluftstrom des Kompostmaterials ermittelt wird. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde bei offener aerober hygienisierender Behandlung zulassen, dass die Behandlungstemperatur in regelmäßigen Abständen, mindestens ein Mal pro Werktag, gemessen und dokumentiert wird. Geräte zur Temperaturmessung müssen regelmäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, kalibriert werden; die Kalibrierung ist zu dokumentieren. Stellt der Bioabfallbehandler durch die Prozessüberwachung fest, dass die jeweiligen Anforderungen an die Prozessführung nicht eingehalten wurden, hat er die zuständige Behörde hierüber und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Die zuständige Behörde ordnet Maßnahmen zum Verbleib der unzureichend hygienisierend behandelten Bioabfälle sowie zur Behebung der Mängel an, sofern die vom Bioabfallbehandler eingeleiteten Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht zweckmäßig sind. (7) Der Bioabfallbehandler hat die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 pro angefangener 2.000 Tonnen Frischmasse im Rahmen der hygienisierenden Behandlung verwendeter Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien nach den Vorgaben des Anhangs 2 Nummer 3.3 durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zulassen, dass Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle erst ab einer Menge von mehr als 2.000 Tonnen durchgeführt werden, wenn sich die Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit und Herkunft der verwendeten Bioabfälle nicht oder kaum verändert. Die zuständige Behörde kann bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der verwendeten Bioabfälle anordnen, dass Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle für Mengen von weniger als 2.000 Tonnen durchgeführt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 hat der Bioabfallbehandler eine Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in einem Abstand von längstens drei Monaten durchzuführen. Werden bei einer Prüfung der hygienisierten Bioabfälle die Grenzwerte gemäß Anhang 2 Nummer 4.2.2 oder 4.3.2 überschritten, hat der Bioabfallbehandler die zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis und die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Wenn die Wiederholung der Prüfung zum gleichen Ergebnis führt oder wiederholt in verschiedenen untersuchten Proben die Grenzwerte überschritten werden, ordnet die zuständige Behörde Maßnahmen zur Behebung der Mängel an. (7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 können Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind, die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle ein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (8) Die Untersuchungen bei der Prozessprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und bei den Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchzuführen. Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prozessüberwachung und die Dokumentationen über die Kalibrierung der Temperaturmessgeräte nach Absatz 6 hat der Bioabfallbehandler drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Wird bei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, der diese unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleitet. Diese leitet die Untersuchungsergebnisse unverzüglich an die zuständige landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde weiter." |
c) In Absatz 8a Satz 1 und 6 wird jeweils das Wort "Stelle" durch das Wort "Untersuchungsstelle" ersetzt.
d) In Absatz 9 werden die Wörter "Gebote und Verbote" durch die Wörter "ergänzenden Bestimmungen" ersetzt.
e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Die Absätze 1 bis 9 sind bei gemeinsamer hygienisierender Behandlung von Bioabfällen mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien auf das gesamte Material entsprechend anzuwenden. Werden bereits hygienisierend behandelte Bioabfälle zusammen mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien einer nachfolgenden biologisch stabilisierenden Behandlung unterzogen, gilt Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle erst nach der biologisch stabilisierenden Behandlung am abgabefertigen Material durchzuführen sind. Abweichend von Satz 2 können die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle bereits nach der hygienisierenden Behandlung am abgabefertigen Material durchgeführt werden, wenn die nachfolgende biologisch stabilisierende Behandlung der bereits hygienisierend behandelten Bioabfälle in einem landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit dort angefallenen biologisch abbaubaren Materialien erfolgt und die behandelten Materialien auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufgebracht werden."
4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:
" § 3a Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung
Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer biologisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen. Die Bioabfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung so weit biologisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird.
§ 3b Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
(1) In Betrieben mit Nutztierhaltung ist das Verbringen von Bioabfällen tierischer Herkunft nur nach einer hygienisierenden Behandlung zulässig. Werden Nutztiere in einem Betrieb in abgetrennten Bereichen gehalten, gilt Satz 1 nur für diese Betriebsbereiche.
(2) Eine Behandlung von Bioabfällen tierischer Herkunft gemäß den §§ 3 und 3a darf in Betrieben mit Nutztierhaltung nur durchgeführt werden, wenn sich die Behandlungsanlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Betriebsbereich befindet, in dem die Tiere gehalten werden. Der Betriebsbereich zur Behandlung der Bioabfälle einschließlich Annahme, Aufbereitung, Aufbewahrung und Abgabe ist von dem Bioabfallbehandler von Tieren, Futtermitteln und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den Bioabfällen tierischer Herkunft in Berührung kommen. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen tierischer Herkunft in Betrieben, die an Betriebe oder Betriebsbereiche mit Nutztierhaltung angrenzen."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Bioabfallbehandler darf Bioabfälle und Bodenmaterialien, Torf oder in Anhang 1 Nr. 2 genannte mineralische Materialien verwenden, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, daß sie nach einer Behandlung die Anforderungen nach Absatz 3 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an weiteren Schadstoffen bestehen.
(2) Der Bioabfallbehandler darf Bioabfälle nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben oder auf betriebseigenen Flächen aufbringen. | "(1) Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, dass sie nach einer Behandlung die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen be stehen.
In Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien dürfen auch verwendet werden, wenn sie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Kultursubstrate die Anforderungen der Düngemittelverordnung an die stoffliche Zusammensetzung erfüllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als von der Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen bestehen.
Gehalte an den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten anderen Schadstoffen sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Bioabfälle oder in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien in unvermischter Form die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden können.
(2) Der Bioabfallbehandler darf die behandelten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materialien nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben oder auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen aufbringen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 2" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ein Wert nach Satz 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn der Wert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach Absatz 5 durchgeführten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein Analysenergebnis den Wert um mehr als 25 vom Hundert überschreitet. | "Die Werte für Kupfer und Zink nach Satz 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn der jeweilige Wert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach Absatz 5 durchgeführten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein Analysenergebnis den Wert um mehr als 25 vom Hundert überschreitet." |
dd) In Satz 4 werden die Wörter "Die zuständige Behörde" durch die Wörter "Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde" ersetzt und nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "mit Ausnahme von Cadmium und Quecksilber" eingefügt.
ee) Die Sätze 5 und 6
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei regionalen Verwertungskonzepten in Gebieten mit geogen oder standortspezifisch bedingt erhöhten Schwermetallgehalten im Boden eine Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach Satz 1 zulassen, wen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für Cadmium
werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "bezogen auf die Trockenmasse" die Wörter "des aufzubringenden Materials" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "5 Millimetern" durch die Angabe "10 Millimetern" ersetzt und werden nach den Wörtern "bezogen auf die Trockenmasse" die Wörter "des aufzubringenden Materials" eingefügt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(5) Der Bioabfallbehandler hat je angefangener 2000 Tonnen (Frischmasse) im Rahmen der Behandlung verwendeter Bioabfälle Untersuchungen der behandelten Bioabfälle durchführen zu lassen auf
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei sich nicht oder kaum verändernder Zusammensetzung und gleicher Herkunft der verwendeten Bioabfälle zulassen, daß Untersuchungen erst ab einer größeren Menge als 2000 Tonnen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung oder Herkunft der verwendeten Bioabfälle anordnen, daß Untersuchungen für geringere Mengen als 2000 Tonnen durchgeführt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen im Abstand von längstens drei Monaten durchführen zu lassen. (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 haben Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als 24000 Tonnen Bioabfälle (Frischmasse) behandeln und die Entsorgungsfachbetrieb und Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind und die Gewährleistung einer kontinuierlichen Gütesicherung nachweisen, die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle ein Mal je Monat durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmung des Satzes 1 für Bioabfallbehandler, die Mitglied einer Gütegemeinschaft, jedoch kein Entsorgungsfachbetrieb sind, entsprechend anwenden. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | "(5) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, pro angefangener 2.000 Tonnen Frischmasse im Rahmen der Behandlung verwendeter Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien Untersuchungen der behandelten Bioabfälle durchführen zu lassen auf
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zulassen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle erst ab einer Menge von mehr als 2.000 Tonnen durchgeführt werden, wenn sich die Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit und Herkunft der verwendeten Bioabfälle nicht oder kaum verändert. Die zuständige Behörde kann bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der verwendeten Bioabfälle anordnen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle für Mengen von weniger als 2.000 Tonnen durchgeführt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen der behandelten Bioabfälle im Abstand von längstens drei Monaten durchzuführen. (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind, die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle ein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." |
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "bis 6" gestrichen.
f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien oder die behandelten Bioabfälle nach Absatz 2 Untersuchungen auf weitere Schadstoffe durchführen zu lassen, wenn insbesondere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der unvermischten Einzelmaterialien oder behandelten Bioabfälle Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen bestehen. | "Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien oder die behandelten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materialien Untersuchungen auf andere als die von Absatz 3 erfassten Schadstoffe durchführen zu lassen, wenn insbesondere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der unvermischten Einzelmaterialien oder behandelten Bioabfälle Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bestehen." |
g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (9) Die Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen. Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen sind nach Anhang 3 dieser Verordnung durchzuführen. Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse zu sammeln und halbjährlich der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei Bioabfallbehandlern, die Entsorgungsfachbetrieb und Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen und anerkannten Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, können die Untersuchungsergebnisse auch von einer von der Gütegemeinschaft festgelegten und von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle übernommen werden. Die Untersuchungsergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren und nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 vor der Abgabe und nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 nach der Abgabe anzugeben. | "(9) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchzuführen.
Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse zu sammeln und der zuständigen Behörde halbjährlich vorzulegen.
Die Untersuchungsergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren.
Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioabfälle eine Überschreitung der
Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 3 festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiter." |
h) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "Stelle" durch das Wort "Untersuchungsstelle" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Gemischhersteller darf behandelte Bioabfälle, Torf und in Anhang 1 Nr. 2 genannte mineralische Materialien sowie ein daraus hergestelltes Gemisch verwenden, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, daß sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an weiteren Schadstoffen bestehen.
Soweit zur Herstellung von Gemischen Bodenmaterialien verwendet werden, dürfen nach deren Art, Beschaffenheit und Herkunft keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an Schadstoffen bestehen; unbehandelte Bioabfälle im Sinne des § 10 Abs. 1 oder 2 dürfen zur Gemischherstellung verwendet werden.
(2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4 sowie der Sätze 2 bis 4 abgeben oder auf betriebseigenen Flächen aufbringen. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß sich bei Gemischen der Anteil an Steinen auf die behandelte organische Mischungskomponente bezieht. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß Untersuchungen des Gemisches je angefangener 2000 Tonnen hergestellten Gemisches durchführen zu lassen sind. § 4 Abs. 6 und 9 ist entsprechend anzuwenden. | "(1) Der Gemischhersteller darf behandelte Bioabfälle, gemäß § 10 unbehandelte, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelte Bioabfälle sowie in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, dass sie die Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als den von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffen bestehen.
In Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien dürfen auch verwendet werden, wenn sie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Kultursubstrate die Anforderungen der Düngemittelverordnung an die stoffliche Zusammensetzung erfüllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als von der Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen bestehen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. § 4 Absatz 3 bis 6 und 9 sind entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich bei Gemischen der Anteil an Steinen auf den verwendeten Bioabfall und das Gemisch bezieht. § 4 Absatz 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass Untersuchungen des Gemisches je angefangener 2.000 Tonnen hergestellten Gemisches durchzuführen sind." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "weitere" durch die Wörter "andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten" ersetzt und werden nach den Wörtern "Gehalte an diesen Schadstoffen" die Wörter "im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die in Anhang 1 Nummer 1 und 2 in der jeweiligen Spalte 3 für die Getrennthaltung, Behandlung und Verwendung der Einsatzmaterialien sowie die Aufbringung von Gemischen festgelegten ergänzenden Bestimmungen sind zu beachten."
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Innerhalb von drei Jahren dürfen unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen nicht mehr als 20 Tonnen Bioabfälle (Trockenmasse) je Hektar aufgebracht werden. Die zulässige Aufbringungsmenge nach Satz 1 gilt auch für Gemische. Die gemäß Satz 1 und 2 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb von drei Jahren betragen, sofern die gemäß § 4 Abs. 5 und 6 oder § 5 Abs. 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Werte nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere Ausnahmen zulassen, wenn die in § 4 Abs. 3 Satz 2 genannten Schwermetallwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. | "(1) Unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen dürfen auf Böden innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 genannte Bioabfälle enthalten, bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Zustimmung kann nur im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde erteilt werden | "Das Aufbringen auf Böden von anderen als in Anhang 1 Nummer 1 genannten Bioabfällen oder von Gemischen, die solche Bioabfälle enthalten, bedarf der Zustimmung der für die Bioabfallbehandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für die Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde." |
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "weitere" durch das Wort "andere" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Auf Tabakanbauflächen, Tomatenanbauflächen im Freiland sowie für Gemüse- und Zierpflanzenarten im geschützten Anbau dürfen nur aerob hygienisierend behandelte Bioabfälle und Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, aufgebracht werden.
(2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereit gestellt werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist."
d) In Absatz 3 werden die Wörter "nach vorheriger Genehmigung" durch die Wörter "mit Zustimmung" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Dauergrünland" durch das Wort "Grünlandflächen" ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Auf Dauergrünlandflächen dürfen nur die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 besonders gekennzeichneten Bioabfälle in behandelter oder unbehandelter Form sowie Gemische, für deren Anteile an behandelten oder unbehandelten Bioabfällen ausschließlich die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 besonders gekennzeichneten Bioabfälle verwendet wurden, aufgebracht werden.
(2) Behandelte Bioabfälle und Gemische müssen bei der Aufbringung auf Feldgemüse- und Feldfutterflächen vor dem Anbau oberflächig eingearbeitet werden. (3) Behandelte Bioabfälle und Gemische dürfen im Fall der Aufbringung auf Dauergrünlandflächen oder auf Feldfutteranbauflächen keine Gegenstände enthalten, die bei der Aufnahme durch Haus- und Nutztiere zu Verletzungen führen können. | "(1) Auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feldfutterflächen dürfen nur diejenigen Bioabfälle und Gemische aufgebracht werden, die in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 und Nummer 2 Spalte 3 mit einem Verweis auf diesen Satz aufgeführt sind.
Im Übrigen dürfen Bioabfälle und Gemische auf Feldfutterflächen aufgebracht werden, wenn diese vor dem Anbau des Feldfutters aufgebracht und in den Boden eingearbeitet werden.
(2) Auf Feldgemüseflächen dürfen Bioabfälle und Gemische aufgebracht werden, wenn sie vor dem Anbau des Feldgemüses aufgebracht und in den Boden eingearbeitet werden. (3) Bioabfälle und Gemische dürfen bei Aufbringung auf Grünlandflächen oder auf Feldfutterflächen keine Gegenstände enthalten, die bei der Aufnahme durch Haus- oder Nutztiere zu Verletzungen führen können. (4) Werden Bioabfälle tierischer Herkunft oder Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, auf Grünlandflächen oder auf Feldfutterflächen aufgebracht, darf eine Beweidung durch Nutztiere oder eine Futtermittelgewinnung erst 21 Tage nach der Aufbringung erfolgen. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann den Zeitraum nach Satz 1 verlängern, sofern dies zur Vorbeugung einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit erforderlich ist." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Wörter "dem 1. Oktober 1998" ersetzt und wird das Wort "behandelten" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind und nach § 11 Abs. 3" durch die Wörter "nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten" ersetzt.
bb) Die Sätze 5 bis 7 werden durch folgenden Satz ersetzt:
(Anm. der Red. Es wurden lediglich die Sätze 5 bis 6 ersetzt, da die Änderungen ansonsten nicht mit der Textpassage kompartiebel sind)
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bestehen Anhaltspunkte, daß bei einer Aufbringungsfläche die nachfolgend genannten Bodenwerte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse) überschritten werden, soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde oder auf deren Verlangen die erneute Aufbringung von behandelten Bioabfällen oder Gemischen untersagen, wenn folgende Bodenwerte überschritten werden:
Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für Cadmium und Zink die Werte der Bodenart Lehm. Bei Böden der Bodenart Lehm mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für Cadmium und Zink die Werte der Bodenart Sand. Die Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung ist nach Anhang 1 der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und durch eine unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchführen zu lassen. (Anm. d. Red. im Text belassen) | "Bestehen Anhaltspunkte, dass die Bodenwerte einer Aufbringungsfläche die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, überschreiten, soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die erneute Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen untersagen." |
cc) In dem neuen Satz 6 (5) werden die Wörter "Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist," und wird das Wort "Stelle" durch das Wort "Untersuchungsstelle" ersetzt.
c) In Absatz 2a wird das Wort "Stelle" durch das Wort "Untersuchungsstelle" und werden die Wörter "Absatz 2 Satz 8" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 6" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Bodenuntersuchung nicht erforderlich, sofern Bioabfälle verwertet werden, die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 für die Aufbringung auf Dauergrünlandflächen besonders gekennzeichnet sind. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei Stoffen mit ähnlich geringem Schadstoffgehalt weitere Ausnahmen von der Untersuchungspflicht zulassen. | "(3) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach Absatz 2 zulassen, wenn Bioabfälle oder Gemische im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 aufgebracht werden." |
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "behandelte" gestrichen und werden nach den Wörtern "überschritten werden" die Wörter " , wenn keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind" eingefügt.
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörde abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. Die Bioabfälle sind der zuständigen Behörde nach Art, Beschaffenheit, Bezugsquelle und Anfallstelle vor der erstmaligen Abgabe oder erstmaligen Aufbringung auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sowie bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft anzugeben. Die zuständige Behörde kann zur Bewertung der Eignung dieser Bioabfälle für die Verwertung verlangen, dass Untersuchungsergebnisse über Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhaltsstoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen der in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen.
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und Deklarationsanalyse (DA) des Anhangs 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, zu verwenden. Die Zustimmung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Verwendung des Formblatts Behördenbestätigung (BB) des Anhangs 1 der Nachweisverordnung. Für die erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nachweisverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben eine Kopie der vollständigen Formblätter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 einmalig im Geltungszeitraum der Behördenzustimmung bei der ersten Abgabe von Bioabfällen dem Bioabfallbehandler oder Einsammler oder im Falle von der Behandlung freigestellter Bioabfälle nach § 10 dem Gemischhersteller oder Bewirtschafter der Aufbringungsfläche auszuhändigen."
11. § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) In Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 besonders benannte, unvermischte Bioabfälle dürfen ohne Behandlung sowie in behandelter Form ohne Untersuchungen nach den §§ 3 und 4 abgegeben, zur Gemischherstellung verwendet oder aufgebracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwertung zulassen, daß über die in Absatz 1 genannten Bioabfälle hinaus unvermischte, homogen zusammengesetzte Bioabfälle ohne Behandlung sowie behandelte Bioabfälle aus unvermischten, homogen zusammengesetzten Bioabfällen ohne Untersuchungen nach den §§ 3 und 4 abgegeben, zur Gemischherstellung verwendet oder aufgebracht werden dürfen. Die Befreiung von der Behandlung kann erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, daß die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann vor Erteilung der Befreiung von der Behandlung verlangen, daß die Schwermetallgehalte durch Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 und 9 nachgewiesen werden. Die Befreiung für behandelte Bioabfälle von Untersuchungspflichten darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, daß die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden. Die Befreiungen können jederzeit widerrufen werden. (3) § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Schwermetallgehalte durch Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 und 9 nachgewiesen werden. | " § 10 Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
(1) Bioabfälle dürfen unvermischt abgegeben, zur Gemischherstellung verwendet oder aufgebracht werden, soweit diese in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 aufgeführt werden und hierbei auf eine der folgenden Nummern verwiesen wird,
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwertung im Einzelfall für weitere unvermischte, homogen zusammengesetzte Bioabfälle Freistellungen nach Absatz 1 zulassen. Die Freistellung von Behandlungen nach den §§ 3 und 3a kann erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden und das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. Die Freistellung von Untersuchungspflichten behandelter, hygienisierend behandelter, biologisch stabilisierend behandelter oder unbehandelter Bioabfälle darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann vor Erteilung der Freistellungen von Behandlungen und Untersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 verlangen, dass die hygienische Unbedenklichkeit durch Untersuchungen entsprechend der Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 sowie die Schwermetallgehalte und Gehalte an anderen Schadstoffen durch Untersuchungen nach § 4 Absatz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewiesen werden. Die Freistellungen können jederzeit widerrufen werden. (3) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbringung von unbehandelten Bioabfällen die folgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden:
Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten des Bioabfallbehandlers sind durch den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer der Bioabfälle zu erfüllen. Bei Aufbringung unbehandelter, nach § 9a zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 Absatz 1 b Satz 2 und 3 durch den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche unter Verwendung der Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 zu erfüllen. (4) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbringung von ausschließlich biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen die Bestimmungen über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten sind durch den Bioabfallbehandler zu erfüllen, der die biologisch stabilisierende Behandlung der Bioabfälle durchführt." |
12. In § 11 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Absätze ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller hat die bei der Behandlung oder den Mischvorgängen verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle und -menge sowie aufgeteilt nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten.
Die nach Satz 1 Verpflichteten haben die Listen zehn Jahre lang aufzubewahren.
Auf Verlangen sind diese Listen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Die nach Satz 1 Verpflichteten haben den Anordnungen nach Satz 3 nachzukommen.
(2) Werden unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung abgegeben, hat der Abgeber bei jeder Abgabe einen Lieferschein dem Abnehmer und, soweit hiervon abweichend, dem Bewirtschafter auszuhändigen, der folgende Angaben enthalten muß:
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit die §§ 3 und 4 nach § 10 keine Anwendung finden. Gleichzeitig mit der Abgabe hat der Abgeber eine Mehrausfertigung des Lieferscheines der zuständigen Behörde sowie der für die Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zu übersenden. Der Bewirtschafter hat in seiner Ausfertigung des Lieferscheins die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche (Gemarkung, Flurstücksnummer, Größe in Hektar) einzutragen. Der Abgeber und der Bewirtschafter haben die bei ihnen verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheins 30 Jahre lang aufzubewahren. (3) Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 3 Abs. 4 und 8, § 4 Abs. 5, 6 und 9 sowie von Nachweispflichten nach Absatz 2 befreien. In diesem Fall sind die gütegesicherten Erzeugnisse bei der Abgabe mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen. Die Abgeber haben statt dessen alle zwölf Monate für den zurückliegenden Zeitraum der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden können und folgende Angaben enthalten müssen:
Die Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Abs. 4 und 8 sowie nach § 4 Abs. 5, 6 und 9 und sonstige geeignete Nachweise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen. | "(1) Der Bioabfallbehandler hat die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten.
Jede Charge behandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden Chargennummer zu versehen, die mindestens das Jahr und den Monat der Behandlung sowie eine für das Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung enthalten muss.
Handelt es sich um eine Behandlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme des behandelten Materials, legt die zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach Satz 2 zu bestimmen hat. Verwendet der Bioabfallbehandler bei einer Behandlung bereits hygienisierend behandelte oder biologisch stabilisierend behandelte Materialien, hat er diese im Sinne des Satzes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des vorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten.
Werden dem Bioabfallbehandler die Materialien von einem Einsammler angeliefert, hat dieser die eingesammelten Materialien nach Satz 1 aufgeteilt nach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben.
Im Falle des Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbehandler die Dokumentationspflicht der Anfallstelle nach Satz 1.
(1a) Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend. (1 b) Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten haben den Listen die bei der Übernahme der Materialien erhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. Sie haben die Listen und die beizufügenden Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese Listen und Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Bioabfallbehandler und Gemischhersteller haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Gemischen zur Aufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer auszuhändigen. Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a und 4 nicht anzuwenden sind. Der Zwischenabnehmer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10 im Original des Lieferscheines vor der weiteren Abgabe der Materialien zu ergänzen und den Lieferschein dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem weiteren Zwischenabnehmer auszuhändigen. (2a) Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle und Gemische an den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche abgibt, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unverzüglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung im Original des Lieferscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller, der Zwischenabnehmer und der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde zehn Jahre lang aufzubewahren. (3) Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren nach Absatz 2 befreien; eine Befreiung kann auch von einzelnen Pflichten erteilt werden. Eine Befreiung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller hinsichtlich der Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) ist, nach deren Bestimmungen eine verbindliche und kontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird, und wenn die Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmung des Satzes 1 auch für Bioabfallbehandler und Gemischhersteller anwenden, die Mitglieder einer Gütegemeinschaft sind, jedoch die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllen. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmungen des Satzes 1 auch für Bioabfälle anwenden, welche nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt sind. (3a) Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren gemäß Absatz 3 Satz 1 haben Bioabfallbehandler und Gemischhersteller die gütegesicherten Bioabfälle und Gemische sowie die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellten Bioabfälle bei der Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde einmal jährlich für die vergangenen 12 Monate Nachweise vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen:
Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben; in diesen Fällen ist zu Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift des Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers, der Mitglied der Gütegemeinschaft ist, einschließlich aller Zwischenabnehmer anzugeben. Die Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie nach § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nachweise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen oder die Frist und den Zeitraum für die Vorlage der Nachweise nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, verkürzen. Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung gütegesicherter Bioabfälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern oder Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die aufgebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM) und die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." |
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 11 Absatz 2a Satz 2" ersetzt und das Wort "sollen" gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe " § 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a Satz 6" ersetzt.
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden."
15. § 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
16. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:
" § 13a Bestimmungen für bestehende Anlagen
(1) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anlagen, in denen von den Anforderungen an die Behandlung freigestellte Bioabfälle nach § 10 Absatz 1 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung eingesetzt worden sind und die als Behandlungsanlage zur Hygienisierung fortgeführt werden, ist eine Prozessprüfung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 innerhalb von 18 Monaten nach dem 1. Mai 2012 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit nach dem 30. September 1993 für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren eine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die Prozessprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt worden ist oder begonnen wurde und innerhalb von 12 Monaten nach dem 1. Mai 2012 abgeschlossen wird. Im Falle des Satzes 2 hat der Bioabfallbehandler die Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die Prozessprüfung oder den Nachweis über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung sowie die Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Mai 2012 vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren; bei begonnener Hygieneprüfung sind der Nachweis und die Untersuchungsergebnisse innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei Behandlungsanlagen nach Satz 1 von Bioabfallbehandlern, die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfüllen, anstelle der Hygieneprüfung nach Satz 1 oder 2 eine vom Träger der Gütegemeinschaft zwischen dem 1. Oktober 1998 und 1. Mai 2012 im Rahmen des Gütesicherungsverfahrens durchgeführte Konformitätsprüfung zulassen. Mit der Konformitätsprüfung muss nachgewiesen werden, dass die Behandlungsanlage oder das eingesetzte Hygienisierungsverfahren einer geprüften Anlage oder einem geprüften Verfahren nach den Vorgaben für die Prozessprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben entspricht. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der eingesetzten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien keine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange zu erwarten ist.
(2) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Pasteurisierungsanlagen, die als Behandlungsanlage zur Hygienisierung fortgeführt werden, ist eine technische Abnahme gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 innerhalb von 12 Monaten nach dem 1. Mai 2012 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren eine technische Abnahme nach den Vorgaben des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt worden ist. Im Falle des Satzes 2 hat der Bioabfallbehandler die Bescheinigung über die technische Abnahme nach den Vorgaben dieser Verordnung oder den Nachweis über die Vergleichbarkeit der technischen Abnahme der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Mai 2012 vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anlagen hat der Bioabfallbehandler die Anforderungen an die Prozessüberwachung und an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 nach spätestens 12 Monaten einzuhalten.
§ 13b Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen
(1) Direkte Prozessprüfungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung durchgeführt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung, als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur Hygienisierung fort. Mit der direkten Prozessprüfung vergleichbare Hygieneprüfungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung bei bereits bestehenden Anlagen durchgeführt und der zuständigen Behörde nachgewiesen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung, als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur Hygienisierung fort.
(2) Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen Vorgaben an die direkte Prozessprüfung für Behandlungsanlagen erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung. Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen Vorgaben an die indirekte Prozessprüfung und an die Endprüfung der behandelten Bioabfälle für Behandlungsanlagen erteilt worden sind, soll die zuständige Behörde nachträglich auf längstens zwölf Monate befristen; nach Ablauf der Befristung sind die Anforderungen an die Prozessüberwachung und an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 einzuhalten."
17. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
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1) Fachliche Grundlage: Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in Verbindung mit dem Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Informationsschrift Abfallarten), Stand 1990 2) Abfallarten in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 3) sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen 4) Zuordnung unter diese Abfallbezeichnung erfolgte mangels spezieller Abfallbezeichnung für getrennt erfaßte Bioabfälle (Biotonne u.ä.) | "Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, 1. Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
2. Andere Abfälle sowie biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind
3. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröf- Fußnoten 2) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten - 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Erich Schmidt Verlag, Berlin. 3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1). 5) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält. 6) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält. 7) Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
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| Anhang 2
Seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit 1 Allgemeine Anmerkungen In diesem Anhang sind die Anforderungen zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit für Produkte nach einer biologischen Behandlung (Aerobbehandlung/Kompostierung und Anaerobbehandlung/Vergärung) enthalten. Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit von Produkten aus der biologischen Abfallbehandlung wird durch Prozeß- und Produktprüfungen festgestellt. Die seuchen- und phytohygienischen Untersuchungen sind nach Möglichkeit gleichzeitig durchzuführen. Die Grundsätze der Betriebshygiene zur Vermeidung einer Rekontamination der Produkte sind in jedem Fall zu beachten. 2 Prüfvorgaben 2.1 Anforderungen an die Prozeßführung Die Prozeßsteuerung in Kompostierungsanlagen muß so erfolgen, daß über einen Zeitraum von mehreren Wochen ein thermophiler Temperaturbereich und eine hohe biologische Aktivität bei günstigen Feuchte- und Nährstoffverhältnissen sowie eine optimale Struktur und Luftführung gewährleistet sind. Der Wassergehalt soll mindestens 40 % betragen und der pH-Wert um 7 liegen. Im Kompostierungsverfahren muß im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur von mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen oder von 65 °C (bei geschlossenen Anlagen: 60 °C) über 1 Woche im gesamten Mischgut einwirken. In Vergärungsanlagen muß die Abfallmatrix so behandelt werden, daß eine Mindesttemperatur von 55 °C über einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden sowie eine hydraulische Verweilzeit im Reaktor von mindestens 20 Tagen erreicht wird. Bei niedrigeren Betriebstemperaturen oder kürzerer Einwirkungszeit muß entweder eine thermische Vorbehandlung der Inputmaterialien (70 °C; 1 Stunde) oder eine entsprechende Nachbehandlung der Produkte (Erhitzung auf 70 °C; 1 Stunde) bzw. eine aerobe Nachrotte der separierten Gärrückstände (Kompostierung) durchgeführt werden; Wirtschaftsdünger in landwirtschaftlichen Kofermentationsanlagen (einzelbetriebliche und Gemeinschaftsanlagen) bleiben davon unberührt, soweit Bestimmungen des Tierseuchenrechts dem nicht entgegenstehen. Noch nicht hygienisierte Inputmaterialien sind so aufzubewahren, daß sie nicht mit bereits erhitzten, kompostierten oder vergorenen Materialien in Berührung kommen können. Für eine hinreichende Überwachung des Behandlungsprozesses müssen für die Einlage und Entnahme von Proben Öffnungen in den Anlagen zur Behandlung biologisch abbaubarer Abfälle vorhanden sein. 2.2 Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit Die hygienische Unbedenklichkeit von Produkten aus der biologischen Abfallbehandlung wird mit Hilfe von direkten (Nr. 2.2.1) und indirekten (Nr. 2.2.2) Prozeßprüfungen und mit Produktprüfungen (Nr. 2.2.3) festgestellt. Die Produkte sind erst dann als hygienisch unbedenklich einzustufen, wenn alle Prüfungsanforderungen erfüllt sind. Produkte, die Prüfungen nicht bestanden haben, müssen einer erneuten keimabtötenden Behandlung unterzogen werden. 2.2.1 Direkte Prozeßprüfung Mit der direkten Prozeßprüfung wird durch Einbringen von Test- oder Indikatororganismen der Wirkungsgrad des Verfahrens aus hygienischer Sicht für den gesamten Verfahrensablauf ermittelt. Eine direkte Prozeßprüfung ist innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme einer neu errichteten Bioabfallbehandlungsanlage (Inbetriebnahmeprüfung) durchzuführen. Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher technischer Änderung der Verfahren oder Prozeßführung. Bei bestehenden Anlagen ist eine direkte Prozeßprüfung innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, soweit für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren keine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die direkte Prozeßprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben (z.B. Prototypprüfung nach Merkblatt M 10 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - LAGA -, Baumusterprüfung nach Hygiene-Baumusterprüfsystem der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. oder andere vergleichbare Vorgaben) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde. Die direkte Prozeßprüfung erfolgt in zwei zeitlich getrennten Untersuchungsgängen, wovon bei offenen Anlagen einer in der Winterperiode stattzufinden hat. Die Untersuchungen erfolgen bei jedem Untersuchungsgang an insgesamt 60 Einzelproben, wovon 24 Proben auf die Prüfung der Seuchenhygiene und 36 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die Anzahl der Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3000 Tonnen ist ein um die Hälfte reduzierter Untersuchungsumfang (Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben) vorgesehen. Diese Reduzierung bei den betroffenen Anlagen erfolgt dadurch, daß die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen der Miete eingebracht werden. Bei Vergärungsanlagen sollte abweichend von der Einbringung der Testorganismen in drei verschiedene Behandlungszonen eine Überprüfung an drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgen. Zum Umfang der Prüfungen siehe auch Tabelle 1. Die Indikatororganismen werden in charakteristische Rottebereiche oder in die für eine thermische Inaktivierung der Testorganismen repräsentative Prozeßabschnitte eingelegt, durch den praxisüblichen Rotte- und Verfahrensprozeß geschleust, und nach Entnahme auf überlebende bzw. infektionsfähige Testorganismen geprüft. Ist in Ausnahmefällen die Einbringung von Testkeimen in einem Anlagenteil aus systemtechnischen Gründen nicht möglich, so muß die Eignung des Prozesses im Hinblick auf Hygiene auf andere Art durch geeignete Sachverständige nachgewiesen werden. Eine alleinige Endproduktkontrolle ist nicht ausreichend. Bis zum erfolgreichen Abschluß der direkten Prozeßprüfung dürfen Produkte aus der biologischen Abfallbehandlung zur Verwertung ausnahmsweise abgegeben werden, wenn sie die hygienische Unbedenklichkeit durch regelmäßige Endproduktprüfungen und durch die indirekte Prozeßprüfung nachweisen können. 2.2.2 Indirekte Prozeßprüfung In biologischen Abfallbehandlungsanlagen müssen Temperaturmessungen in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden. Diese sollten möglichst kontinuierlich erfolgen. Sie müssen mindestens einmal je Arbeitstag durchgeführt und sollten automatisch aufgezeichnet werden. Die Temperaturmessungen sollen an mindestens drei repräsentativen Zonen in den für die thermische Inaktivierung relevanten Prozeßabschnitten bzw. Anlageteilen vorgenommen werden. Die prüffähigen Aufzeichnungen des Temperaturverlaufs, der Umsetzungszeitpunkte (Kompostierung) und der Beschickungsintervalle (Anaerobbehandlung) müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt und Überwachungsbehörden auf Anfrage vorgelegt werden. 2.2.3 Produktprüfung Die Produktprüfungen (Endproduktkontrollen) erfolgen im Rahmen der Fremdüberwachung und sollen gewährleisten, daß das Endprodukt hygienisch unbedenklich ist. In jeder Kompostierungs- und Vergärungsanlage sind mindestens halbjährliche (Durchsatzleistung der Anlage ≤ 3000 t/Jahr) bzw. vierteljährliche (Durchsatzleistung der Anlage > 3000 t/Jahr) Produktprüfungen durchzuführen. In Abhängigkeit von der Anlagenkapazität ist eine unterschiedliche Anzahl von Proben pro Jahr zu untersuchen:
Zur Anzahl der zu untersuchenden Proben siehe auch Tabelle 1. Bei diesen Proben handelt es sich um Sammelmischproben (ca. 3 kg); jede Probe setzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben zusammen, die aus unterschiedlichen Chargen des abgabefertigen Kompostes oder Gärrückstandes gewonnen werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in keiner der entnommenen Proben Salmonellen nachweisbar sind (vgl. unter Nr. 2.3.1.2) und sie nur einen geringen Gehalt (weniger als 2 pro Liter Prüfsubstrat) von keimfähigen Samen oder austriebsfähigen Pflanzenteilen enthalten (vgl. unter Nr. 2.3.2.5). Werden in den Produkten aus der biologischen Abfallbehandlung Salmonellen nachgewiesen oder übersteigt der Gehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen den genannten Richtwert von 2 pro Liter Prüfsubstrat, so läßt dies auf eine mangelnde Betriebshygiene schließen. Der Bioabfallbehandler hat in diesen Fällen die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchung sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederholungsprüfung im Endprodukt zum gleichen Ergebnis führt oder wiederholt in verschiedenen untersuchten Proben Salmonellen nachgewiesen werden, sind von der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen. 2.3 Methoden 2.3.1 Direkte Prozeßprüfungen und Produktprüfungen der Seuchenhygiene 2.3.1.1 Direkte Prozeßprüfung Die direkte Prozeßprüfung erfolgt mit dem Testkeim SalmonellA senftenberg W775 (H2S-negativ). Dazu wird der Testkeim in Standard-I-Bouillon bei 37 °C über 18 - 24 h inkubiert. Die so erzeugte Keimsuspension enthält eine Mikroorganismenkonzentration von ca. 107 - 108 KBE/ml. Bei der Kompostierung wird pro Probe ca. 300 g frisches, homogenisiertes und zerkleinertes Bioabfallmaterial aus der zu überprüfenden Anlage mit 25 ml dieser Keimsuspension getränkt und anschließend in sterile Zwiebel- oder Kunststoffsäckchen verpackt. Die Einlage der Proben in das Kompostiergut erfolgt entweder in dieser Form oder in grob perforierten stabilen und für den jeweiligen Prozeß geeigneten Probenbehältern. Nach Durchlaufen des Kompostierungsprozesses werden die Probenbehälter wieder entnommen und jeweils 50 g des homogenisierten Inhalts eines Probensäckchens werden in 450 ml gepuffertem Peptonwasser über 30 Minuten bei 4 °C langsam ausgeschüttelt und anschließend über 20 Stunden bei 37 °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die Identifizierung von Salmonellen benutzt. In Vergärungsanlagen werden in Abhängigkeit von der Verfahrensweise jeweils 1,5 ml der Keimsuspension von Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) entweder mit Hilfe von Plastikampullen (2 ml Inhalt) oder auf "Diffusionskeimträgern" nach RAPP (1995; mod. nach FINK, 1997) in den Prozeß eingeschleust. Das Einbringen der Diffusionskeimträger, die außer mit 2 ml der Keimsuspension und 15 ml Gärrückstand angefüllt sind, erfolgt in den für die thermische Inaktivierung relevanten Prozeßabschnitten bzw. Anlageteilen. Nach Durchlaufen des Verfahrens werden jeweils 1 ml Probe in 9 ml gepuffertem Peptonwasser (Voranreicherung) kurz geschüttelt und über 20 Stunden bei 37 °C inkubiert. Die so erhaltene Suspension wird für die Identifizierung von Salmonellen benutzt. Die Identifizierung von Salmonellen erfolgt mit den nach der oben beschriebenen Methode hergestellten Suspensionslösungen. Hierzu werden jeweils 0,1 ml aus der gut durchmischten Voranreicherung in 10 ml Anreicherungsbouillon nach Rappaport bei 37 °C und bei 43 °C über 24 Stunden inkubiert. Anschließend werden Parallelausstriche auf Brillantgrün-Phenolrot-Saccharose-Agar (BPLSA) und Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD) angelegt und bei 37 °C über 24 Stunden bebrütet. Salmonellenverdächtige Kolonien werden durch biochemische und serologische Verfahren identifiziert. Bei der Durchführung im Labor sind Kontrollproben mitzuführen. Zur Kontrolle der Überlebensfähigkeit (Tenazität) des Teststammes werden parallel zur Prozeßprüfung vier Kontrollproben hergestellt. Diese Kontrollproben werden nicht in den Rottekörper eingebracht, sondern in feuchtem Sand (z.B. Eimer mit Quarzsand, Befeuchtung mit deionisiertem Wasser) bei Raumtemperatur (20 - 25 °C) gelagert und nach Abbruch der Prozeßprüfung aufgearbeitet. Die Kontrollproben sollten bei mindestens drei der vier Proben positive Salmonellenbefunde liefern; anderenfalls ist die Tenazität des Teststammes nicht als ausreichend anzusehen. Die Prozeßprüfung gilt als bestanden, wenn in dem für die thermische Inaktivierung relevanten Verfahrensschritt, oder nachdem die eingelegten Proben die Verfahrensschritte durchlaufen haben, in keiner Probe Salmonellen nachweisbar sind. 2.3.1.2 Produktprüfung Für die Produktprüfung werden aus einer gut durchmischten Sammelprobe (ca. 3 kg) aus fünf Teilproben des abgabefertigen Kompostes bzw. Gärrückstandes jeweils 50 g Material nach der oben angegebenen Methode (s. Nr. 2.3.1.1) auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Bei Vergärungsanlagen, die ein flüssiges Produkt abgeben, sind die Proben entweder direkt am Ablauf des Reaktors oder im Zwischenspeicher zu ziehen. Die Produktprüfung gilt als bestanden, wenn in jeweils 50 g der entnommenen Sammelproben Salmonellen nicht nachweisbar sind. 2.3.2 Direkte Prozeßprüfungen und Produktprüfung in der Phytohygiene Die zur Feststellung der phytohygienischen Unbedenklichkeit bei anaerober Behandlung erforderlichen Prüfungen sind analog dem Prüfsystem bei der Kompostierung durchzuführen. 2.3.2.1 Testorganismen und Richtwerte Aus der Vielzahl von Phytopathogenen und Pflanzensamen, die im Ausgangsmaterial von biologischen Abfallbehandlungsanlagen vorkommen, werden folgende Leit- oder Indikatororganismen in direkten Prozeßprüfungen verwendet:
Wenn die angegebenen Richtwerte in Proben, die entweder den Gesamtprozeß oder den für die thermische Inaktivierung relevanten Verfahrensschritt durchlaufen haben, bei den Parametern Tabak-Mosaik-Virus oder Tomatensamen um mehr als maximal 30 % überschritten werden, gelten direkte Prozeßprüfungen als nicht bestanden. Bei dem Parameter PlasmodiophorA brassicae ist eine Überschreitung des Richtwertes nicht zulässig. 2.3.2.2 Prüfmethodik Tabak-Mosaik-Virus Die Prüfung erfolgt in Anlehnung an die von BRUNS et al. (1994) weiterentwickelte Methodik nach KNOLL et al. (1980). 2.3.2.2.1 Herstellung der Einlegeproben Jede in den biologischen Behandlungsprozeß eingeschleuste Probe enthält eine Menge von 10 g mit TMV infizierten Tabakblättern (Nicotiana tabacum Samsun) und 100 g des jeweiligen Kompostrohmaterials. Beide Komponenten werden miteinander vermischt und in 15 x 15 cm große Säckchen aus rottebeständiger Gaze (Maschenweite 1 x 1 mm) gefüllt, wobei sicherzustellen ist, daß kein Austrag von Prüforganismen in den umgebenden Kompost erfolgt. In Vergärungsanlagen werden 10 g von TMV infizierten zerkleinerten Tabakblättern in mit Substrat durchmischten Diffusionskeimträgern verwendet die in rottebeständigen stabilen Probebehältern in den Prozeß eingelegt werden. Die Vermehrung des Virus erfolgt in Tabakpflanzen (Nicotiana tabacum var. Samsun), in denen es sich systemisch ausbreitet. Dazu werden die Tabakpflanzen unter normalen Gewächshausbedingungen bis zum 5-Blattstadium herangezogen. Zur Inokulation werden 2 oder 3 untere Blätter mit Karborund, Celite oder Bentonit dünn eingepudert und die TMV-haltige Suspension (Pflanzenpreßsaft aus mit TMV infizierten Tabakpflanzen) in 0,05 mol/l Phosphatpuffer (pH-Wert 7) mit einem Pinsel, Glasspatel oder Gazebausch vorsichtig auf die bestäubten Blätter aufgetragen. 2 - 3 Wochen nach Inokulation können dann virushaltige Blätter mit mosaikartigen Verfärbungen für die Untersuchungen verwendet werden. Die Kontrollen werden bei ca. -18 °C in der Gefriertruhe aufbewahrt. 2.3.2.2.2 Nachweis der Infektiosität von TMV Sofort nach der Entnahme der Probenträger aus der Kompostierungs- oder Vergärungsanlage wird der Inhalt entnommen und die eventuell vorhandenen nicht verrotteten groben Bestandteile (Holz, Steine, usw.) herausgesucht. In einem Mixer erfolgt unter Zusatz von 30 ml Phosphatpuffer (0,05 mol/l; pH 7) die Zerkleinerung der Probe. Das Probenhomogenat sollte eine breiige Konsistenz haben, also nicht flüssig sein. Der Brei wird in den Gazebeutel zurückgegeben und überschüssige Flüssigkeit ausgepreßt (Extrakt). Mit den Kontrollproben wird in gleicher Weise verfahren. Als Nachweis für die Infektion werden die Extrakte aus den Proben und aus den Kontrollen auf Blätter der Testpflanze Nicotiana glutinosa aufgetragen. Als Nachweistechnik wird die Halbblattmethode angewandt (WALKEY, 1991). Die Pflanzen sollten sich im 6-8 Blattstadium befinden. Die Vegetationsspitze und die unteren Blätter werden entfernt, so daß sich 4 voll ausgebildete Blätter an den Pflanzen befinden. Das 2. und 3. Blatt hiervon werden mit den virushaltigen Extrakten inokuliert, indem jeweils eine Blatthälfte mit dem Kontrollextrakt, die andere mit dem Probenextrakt abgerieben wird. Die genannte Tabaksorte reagiert auf TMV mit sogenannten Lokalläsionen: Es entstehen kleine, runde Flecken, deren Zentren aus abgestorbenem, nekrotischem Gewebe bestehen. 10 Tage nach der Inokulation werden die entstandenen Lokalläsionen ausgezählt. Die Auswertung erfolgt durch Addition der Läsionen der beiden Blatthälften jeder Pflanze, die mit der Probenlösung infiziert werden. 2.3.2.3 Prüfmethodik Plasmodiophora brassicae Die Prüfung erfolgt in Anlehnung an die von BRUNS et al. (1994) weiterentwickelte Methodik nach KNOLL et al. (1980). 2.3.2.3.1 Herstellung von Einlegeproben Jede in den Prozeß eingeschleuste Probe enthält eine Menge von 30 g Gallenmaterial mit P. brassicae von befallenen Kohlpflanzen, 430 g infektiösen Boden und 200 g des jeweiligen Kompostrohmaterials. In Vergärungsanlagen werden 10 g zerkleinertes Gallenmaterial mit Substrat vermischt über Diffusionskeimträger in den Prozeß eingeschleust. Dies entspricht einem Verhältnis von ca. 5 % Gallenmaterial zu 65 % Boden und 30 % Kompost. Bis zum Versuchsansatz werden die Gallen bei -25 °C tiefgefroren. Die einzelnen Probenanteile werden intensiv gemischt und in rottefeste Beutel (Maschenweite max. 1 mm) eingefüllt. Dabei ist sicherzustellen, daß kein Austrag von Prüforganismen in den umgebenden Kompost erfolgt. Als Kontrollen dienen ein Gemisch mit Gallen, infiziertem Boden und sterilem Sand anstelle des Kompostrohmaterials in den o.g. Mischungsverhältnissen. Die Kontrollen werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, sterilisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert. 2.3.2.3.2 Nachweis der Infektiosität mittels Biotest Nach Rückgewinnung aus dem Verfahren werden alle Erregerproben von groben Holzstücken befreit, sorgfältig zerkleinert und ein Anteil von 325 ml Probe mit 275 ml eines Sand-Torf-Gemisches (30 %:70 % = V:V; Sand 5 Stunden bei 80 °C gedämpft) vermischt. Dies ergibt eine gesamte Substanzmenge von ca. 600 ml je Probe mit einem pH-Wert von > 6 (CaCl2). Zur Kontrolle des pH-Wertes, der einen starken Einfluß auf die Infektiosität von P. brassicae ausübt, wird eine Blindprobe hinzugezogen, die kein Gallenmaterial enthält, aber während des gesamten Versuchszeitraumes im geprüften Kompost oder Gärrückstand gelagert hat. Mit dieser Probe wird zunächst die Mischung vorbereitet, dann der pH-Wert bestimmt und falls der Wert von 6 (CaCl2) über- oder unterschritten wird, entsprechend korrigiert (Erhöhung/Reduzierung des Torfanteils). Für jede Probe wird im Biotest ein Gefäß mit Nachweispflanzen angelegt. Als Nachweispflanzen dienen 14 Tage alte Sarepta-Senfpflanzen (BrassicA juncea) der Sorte Vittasso. In jedes Gefäß und entsprechend pro Erregerprobe werden jeweils 4 Pflanzen pikiert. Die Düngung der Versuchspflanzen in der Kontrolle erfolgt mit 250 mg N, 100 mg P2O5, 300 mg K2O und 100 mg Mg pro Liter Kultursubstrat. Bedingt durch die i.d.R. sehr hohen P- und K-Gehalte in den Komposten kann eine Zusatzdüngung dieser Nährstoffe in den Gefäßen mit den Proben meist unterbleiben. Der Biotest wird als randominisierte Blockanlage in Lichtthermostaten bei 8000 Lux und einer Temperatur von 16 - 18 °C in der ersten bzw. 22 °C ab der zweiten Woche gefahren. Die Wuchszeit des Biotests beträgt 5 Wochen. Nach Ende des Biotests wird zum einen die Anzahl der befallenen Pflanzen gezählt und zum anderen die Wurzelgallenbildung nach einer Boniturskala von 0-3 nach BUCZACKI et al. (1975) bewertet. Klasse 0- keine mittlere Schwellung an den Seiten- wie an den Hauptwurzeln und Klasse 3 - starke Schwellung an Lateral- wie an den Hauptwurzeln. Die Boniturnoten werden nach folgender Formel im Befallsindex zusammengefaßt:
2.3.2.4 Prüfmethodik Tomatensamen Die Prüfung erfolgt in Anlehnung an die bei POLLMANN und STEINER (1994) angegebene Methodik. 2.3.2.4.1 Herstellung der Einlegeprobe Etwa 1 g oder 400 Tomatensamen, Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., der Sorte St. Pierre, in einen kleinen Beutel aus unverrottbarem Gazestoff (Maschenweite 0,1 cm x 0,1 cm) füllen und vor dem Verschließen auf der gesamten Gazefläche verteilen, um eine möglichst geringe Schichtdecke der Tomatensamen zu erreichen. Den verschlossenen Beutel in einen Probensack, der mit mindestens 5 l frischem Bioabfall der zu untersuchenden Partie gefüllt ist, einlegen. In Vergärungsanlagen wird eine entsprechende Menge Tomatensamen in einem Diffusionskeimträger eingebracht. Die Keimfähigkeit der Tomatensamen muß vor der Durchführung der Untersuchungen bestimmt werden. Zur Prüfung darf nur Saatgut mit einer Mindestkeimfähigkeit von 90 % herangezogen werden. 2.3.2.4.2 Bestimmung der Keimrate der Tomatensamen nach Entnahme der Einlegeproben Die entnommene Einlegeprobe während des Transports zwischen Entnahme und Aufarbeitung sowie während einer möglichen Zwischenlagerung in einem luftdichten Behälter kühl halten (Kühlbox, Kühlschrank). Mit der Keimfähigkeitsprüfung umgehend nach der Entnahme der Proben aus dem Kompost beginnen. Die Tomatensamen aus dem Beutel entnehmen und 200 Samen abzählen. Die restlichen Samen während 1 bis 2 Tagen unter Wohnraumbedingungen (20 - 50 % rel. Luftfeuchte, etwa 20 °C) zurücktrocknen, luftdicht verschließen und für etwaige Wiederholungen der Keimfähigkeitsbestimmung im Kühlschrank aufbewahren (Rückhalteprobe). Die abgezählten Samen in sauberem Zustand, falls erforderlich abgewaschen, zur Keimfähigkeitsbestimmung auslegen, z.B. 4 × 50 Samen in abgedeckten Petrischalen mit 9 cm Durchmesser auf 4 Lagen angefeuchtetem Filterpapier bei 25 °C und Belichtung in einem geeigneten Raum oder Klimaschrank (ANONYM, 1993). Die Anzahl der gekeimten Tomatensamen im siebentägigen Rhythmus auszählen. Die Zählung alle 7 Tage wird solange wiederholt, bis keine weiteren Samen gekeimt sind. Als gekeimt gilt der Samen, bei dem die Wurzel und/oder der Sproß sichtbar ausgetreten ist. Sind nach 21 Tagen keine Samen gekeimt, wird die Keimfähigkeitsprüfung abgeschlossen. Die Gesamtzahl gekeimter Samen feststellen und als Prozentsatz der verwendeten Samen in der geprüften Aliquote (200 Samen) angeben. 2.3.2.5 Produktprüfungen in der Phytohygiene Bei der Produktprüfung im Bereich der Phytohygiene wird der Gehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen im zu verwertenden Produkt aus biologischen Abfallbehandlungsanlagen mit der Kultivierungsmethode bestimmt. Hierzu werden ca. 3 kg des abgabefertigen Kompostproduktes auf < 10 mm gesiebt und über 3 Tage einer Temperatur von 4 °C ausgesetzt. Nach Bestimmung des Salzgehaltes (Bundesgütegemeinschaft Kompost 1994, Methode 8) wird das auf diese Art hergestellte Prüfsubstrat mit einer geeigneten Mischkomponente (KCl-Gehalt = 0 g/l) so verdünnt, daß die Prüfmischung einen Salzgehalt von < 2 g KCl pro Liter aufweist. Als Mischkomponente, die frei von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen sein muß, eignet sich Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk pro Liter. Die Prüfmischung wird in einer Schichtdicke von ca. 10 mm in Versuchsschalen (Kunststoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Behältnisse, die mit einer Gießmatte und einer Nadellochfolie als Verschmutzungsschutz ausgelegt sind) gleichmäßig ausgebracht, leicht angedrückt und durch Gießen auf volle Wasserkapazität gebracht. Danach werden die Versuchsbehältnisse über einen Zeitraum von 15 Tagen bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1000 Lux und einer Temperatur von 18 - 20 °C ohne direkte Sonneneinstrahlung belassen. Der Wasserverlust wird regelmäßig durch Überbrausen ausgeglichen. Um eine Austrocknung zu vermeiden, können die Schalen mit Glas- oder Kunststoffscheiben so abgedeckt werden, daß ein Luftaustausch weiterhin möglich ist. Die Produktprüfung gilt als bestanden, wenn der Gehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen nach dieser Zeit kleiner als 2 pro Liter Prüfsubstrat ist. 3 Literatur ANONYM, Internationale Vorschriften für die Prüfung von Saatgut. Seed Science and Technology 21, Supplement, Vorschriften, 1993 BRUNS, O., GOTTSCHALL, R., MARCHINISZYN, E., SCHÜLER, C., ZELLER, W., WOLF, G. und VOGTMANN, H., Phytohygiene der Kompostierung - Sachstand, Prüfmethoden, F.- und E.-Vorhaben, Tagungsband "BMFT-Statusseminar Neue Techniken der Kompostierung", Hamburg, S. 191 -206, 1994 BUCZACKI, S. T., TOXOPEUS, H., MATTUSCH, P., JOHNSTON, T. D., DIXON, G.R. and HOBOLIH, L. A., BUNDESGÜTEGEMEINSCHAFT KOMPOST E.V., BUNDESGÜTEGEMEINSCHAFT KOMPOST E.V., BÖHM, R., FINK,A., MARTENS, W., PHILIPP, W., WEBER, A. und WINTER, D., Abschlußbericht zum Forschungsvorhaben 02-WA 9257/5 Veterinär- und seuchenhygienische Untersuchungen zur Überprüfung von Gülleaufbereitungsverfahren und der erzeugten Gülleaufbereitungsprodukte". Institut für Umwelt- und Tierhygiene der Universität Hohenheim, 1997 HERMANN, I., MEISSNER, S., BÄCHLE, E., RUPP, E.. MENKE, G. und GROSSMANN, F., KNOLL, K.-H., STRAUCH, D. und HOLST, H., LNDERARBEITSGEMEINSCHAFT ABFALL (LAGA), POLLMANN, B. und STEINER, RAPP, A., WALKEY, D. G. A., Tabelle 1: Prüfungsumfang des Nachweises der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit bei Kompostierungs- und Vergärungsanlagen
| "Anhang 2
(zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7) Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Anmerkungen In diesem Anhang sind die Anforderungen und die Vorgaben an die hygienisierende Behandlung (Anlagen und Verfahren) und Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle beschrieben. Werden Bioabfälle einer Behandlung zugeführt, die den Anforderungen an die Hygienisierung nicht entspricht (z.B. mesophile Vergärung), ist die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle nach den Vorgaben dieses Anhangs zusätzlich durchzuführen. Die Anlage ist so zu führen und die Behandlung ist so durchzuführen, dass eine Rekontamination der hygienisierend behandelten Materialien vermieden wird. 2 Hygienisierende Behandlung 2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2) Die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle erfolgt durch
2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung 2.2.1 Pasteurisierung Die Pasteurisierung kann vor oder nach einer zusätzlichen, insbesondere biologisch stabilisierenden Behandlung (z.B. mesophile Vergärung) durchgeführt werden. 2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung Vor der Pasteurisierung sind die Bioabfälle auf eine Teilchengröße mit einer Kantenlänge (zweidimensional) von jeweils maximal 12 mm zu zerkleinern. Das Material ist bei der Erhitzung zu homogenisieren und muss einen Wassergehalt aufweisen, der einen hinreichenden Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teilchen gewährleistet. Die Prozesssteuerung in Pasteurisierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorgenommen werden, dass eine Temperatur von mindestens 70 °C über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 1 Stunde auf das gesamte Material einwirkt. 2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5) Für Pasteurisierungsanlagen ist keine Prozessprüfung gemäß Nummer 3.1 erforderlich; stattdessen sind Pasteurisierungsanlagen vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, technisch abzunehmen (§ 3 Absatz 5 Satz 3). Die zuständige Behörde stellt eine Abnahmebescheinigung aus, wenn sie festgestellt hat, dass die Pasteurisierungsanlage die Anforderungen an die Prozessführung nach Nummer 2.2.1.1 erfüllt und mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten ausgestattet ist, insbesondere mit
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen. 2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a) Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen. 2.2.2 Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung) 2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung Die Prozesssteuerung in Kompostierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorgenommen werden, dass über mehrere Wochen ein thermophiler Temperaturbereich und eine hohe biologische Aktivität bei günstigen Feuchte- und Nährstoffverhältnissen sowie eine optimale Struktur und Luftführung gewährleistet sind. Der Wassergehalt soll mindestens 40 % betragen und der pH-Wert um 7 liegen. Im Verlauf der aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Temperatur von mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen, von 60 °C über 6 Tage oder von 65 °C über 3 Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken. 2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5) Für Kompostierungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der Nummer 3.1.1 und der Nummer 3.1.2 durchzuführen. Zur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder Inaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen. 2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a) Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen. 2.2.3 Anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Vergärung) 2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung Die Prozesssteuerung in Vergärungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorgenommen werden, dass über den zusammenhängenden Zeitraum der Mindestverweilzeit die Behandlungstemperatur im thermophilen Bereich (mindestens 50 °C) auf das gesamte Material einwirkt. Hierbei dürfen die bei der bestandenen Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3) verwendete technisch vorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) und die verwendete Behandlungstemperatur nicht unterschritten werden. 2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit Sofern die Mindestverweilzeit im Fermenter nicht technisch mittels einer hydraulischen Absperrung innerhalb der Beschickungs- und Entnahmeintervalle vorgegeben ist, muss sie durch eine Traceruntersuchung nach einer Methode gemäß Nummer 4.1 vor der Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3) nachgewiesen werden. Mit der Traceruntersuchung wird diejenige Zeitspanne an der Vergärungsanlage zur Hygienisierung ermittelt, die alle Substratteile (fest und flüssig) als kürzeste Aufenthaltszeit im Fermenter haben. Dabei wird das zu vergärende Substrat vor der Zugabe in den Fermenter mit Indikatoren (Tracer) markiert. Die Mindestverweilzeit des zu vergärenden Materials im Fermenter ist die Zeitspanne, die bis zur letzten Probe ohne Befund vor erstmaligem Nachweis des Tracers ermittelt wurde. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Traceruntersuchung darf bei der Anlage die vom Anlagenhersteller und -planer berechnete Mindestverweildauer nicht unterschritten werden. Damit die Mindestverweildauer nicht unterschritten wird, darf nach Erreichen des Sollfüllstandes in dem für die Hygienisierung relevanten Fermenter die vom Anlagenhersteller und -planer ermittelte maximale tägliche Inputmenge nicht dauerhaft überschritten werden. Liegt eine entsprechende Berechnung nicht vor, ist sie in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu erstellen, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. 2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5) Für Vergärungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der Nummer 3.1.1 und der Nummer 3.1.3 durchzuführen. Bei der Prozessprüfung ist eine im thermophilen Temperaturbereich (mindestens 50 °C) erforderliche Behandlungstemperatur zu verwenden. Die Prozessprüfung ist mit der technisch vorgegebenen oder nachgewiesenen Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) durchzuführen. Zur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder Inaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:
Wird die Prozessprüfung nicht bestanden, ist sie mit einer höheren Behandlungstemperatur oder verlängerten Mindestverweilzeit zu wiederholen. 2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6) Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen. 2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a) Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen. 2.2.4 Anderweitige hygienisierende Behandlung Für ein anderweitiges hygienisierendes Behandlungsverfahren ist, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung gemessen an den Anforderungen dieses Anhangs nachzuweisen (§ 3 Absatz 3 Satz 4). 2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung Die Anforderungen an die Prozessführung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau erreicht wird. 2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5) Die Anforderungen an die Prozessprüfung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.1.1 sowie der Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird. 2.2.4.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6) Die Anforderungen an die Prozessüberwachung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.2 erreicht wird. 2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a) Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen. 3 Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit Die hygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle wird festgestellt mit Hilfe der
Die seuchen- und phytohygienischen Untersuchungen sind nach Möglichkeit gleichzeitig durchzuführen. Die behandelten Bioabfälle sind erst dann als hygienisch unbedenklich einzustufen, wenn alle Prüfungen gemäß den Nummern 3.1 bis 3.3 bestanden sind. 3.1 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5) 3.1.1 Allgemeine Anforderungen Die Prozessprüfung ist eine Untersuchung der einzelnen Behandlungsanlage zur Hygienisierung, die jeweils einmalig bei Neuerrichtung der Anlage und bei wesentlicher Änderung des Verfahrens durchzuführen ist. Hiermit wird die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfahrens ermittelt. Dazu werden mit dem Bioabfall seuchen- und phytohygienisch relevante Test- oder Indikatororganismen in die Anlage eingebracht; anhand von Untersuchungen der behandelten Materialien wird dann überprüft, ob durch die Hygienisierung die Testorganismen abgetötet oder inaktiviert worden sind. Für eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die Prozessprüfung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts sowie der Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird. Für die Prozessprüfung sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und einzuhaltende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.1 und in der Phytohygiene gemäß Nummer 4.3.1 und nach Maßgabe der nachfolgend für die jeweilige Anlage näheren Beschreibungen (s. Nummer 3.1.2 und 3.1.3) anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2). Die Prozessprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte gemäß Nummer 4.2.1.1 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1.1 (Phytohygiene) in den zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt nicht überschritten werden. 3.1.2 Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung (thermophile Kompostierungsanlagen) Die Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand von 3 Monaten, wovon einer im Winter stattzufinden hat. Die Testorganismen werden in charakteristische Rottebereiche oder in die für die thermische Inaktivierung der Testorganismen repräsentativen Prozessabschnitte eingebracht und nach der Entnahme auf überlebende oder infektiöse Testorganismen geprüft. 3.1.2.1 Mietenkompostierung Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf die Prüfung der Seuchenhygiene und 36 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die Anzahl der Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:
Die Proben am Rand dürfen mit ca. 10 cm Rottegut überdeckt werden. Die Proben bleiben bis zum Ende der Prüfung in den jeweiligen Bereichen. Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3.000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur ein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben erforderlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen der Miete eingebracht. 3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf die Prüfung der Seuchenhygiene (1 Testorganismus, s. Nummer 4.2.1) und 36 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene (3 Testorganismen, s. Nummer 4.3.1) entfallen. Die Testorganismen werden in charakteristische Bereiche des Rottekörpers eingelegt oder bei dynamischen Verfahren in geeigneten Probebehältern mit dem Materialstrom durch den praxisüblichen Rotte- und Verfahrensprozess geschleust. Die eingesetzten Probenbehälter müssen eine ausreichende Perforation aufweisen, so dass die Stoffumsetzungsbedingungen innerhalb der Probenbehälter denen des zu prüfenden Kompostierungsprozesses zur Hygienisierung entsprechen. Bei dynamischen Verfahren ist darauf zu achten, dass alle Prüforganismen während des gesamten Einbringvorgangs zeitlich möglichst gleichmäßig zugegeben werden, so dass sie sich möglichst homogen im Rotteaggregat verteilen. Zusätzlich muss die Form der verwendeten Probenbehälter sicherstellen, dass sie bezüglich des Verhaltens im Materialstrom und der Verweilzeit dem zu kompostierenden Material entsprechen. Sofern die spezifische Anlagentechnik die Größe der Probenbehälter nicht begrenzt (z.B. freie Durchgänge bei Schnecken usw.), werden insgesamt 12 Probenbehälter in das Rotteaggregat eingebracht (durchgeschleust); jeder Probenbehälter enthält
Ist die Einbringung (Durchschleusung) entsprechend großer Probenbehälter nicht möglich, müssen die Einzelproben auf eine entsprechend größere Anzahl kleinerer Probenbehälter verteilt werden. Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3.000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur ein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben erforderlich. Dabei werden statt der 12 nur 6 Probenbehälter eingebracht und durchgeschleust. 3.1.3 Anlagen zur anaeroben hygienisierenden Behandlung (thermophile Vergärungsanlagen) Die Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand von 3 Monaten. Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 24 Einzelproben untersucht, wovon 8 Proben auf die Prüfung der Seuchenhygiene und 16 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die Anzahl der Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3.000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur ein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben erforderlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen im Fermenter eingebracht. Die Testorganismen werden für die technisch vorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) in den Fermenter eingebracht und nach Entnahme untersucht. Für die Durchführung der Prozessprüfung müssen für die Einlage und Entnahme von Proben geeignete Öffnungen in den Gärbehältern vorhanden sein. 3.2 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6) Die Prozessüberwachung ist eine kontinuierliche Prüfung und Aufzeichnung der Temperatur während der Behandlung zur Hygienisierung. Hiermit wird nachgewiesen, ob während der Behandlung die für die Hygienisierung erforderliche Temperatur und die notwendige Einwirkungsdauer eingehalten wird. Für eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die Prozessüberwachung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts erreicht wird. Wird in einer geschlossenen Kompostierungsanlage zur Hygienisierung die Temperatur im Abluftstrom der Kompostmiete gemessen und aufgezeichnet (§ 3 Absatz 6 Satz 3), ist die Behandlungstemperatur über einen anlagenspezifischen Korrekturfaktor gegenüber der direkten Temperaturmessung im Rottegut zu ermitteln. Der anlagenspezifische Korrekturfaktor ist regelmäßig durch parallele direkte Temperaturmessungen im Rottegut zu überprüfen. Für die Temperaturmessung im Abluftstrom sind die Anforderungen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, festzulegen. Die Temperaturmessungen sind in repräsentativen Zonen der für die Hygienisierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile vorzunehmen. Die Prozessüberwachung ist erfolgreich durchlaufen, wenn die für das jeweilige Verfahren vorgegebene Temperatur und Einwirkungsdauer (vgl. Nummer 2.2.1.1, 2.2.2.1, 2.2.3.1 und 2.2.4.1) bei der hygienisierenden Behandlung des Materials eingehalten wurden. 3.3 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a) Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind regelmäßige Untersuchungen der Materialien nach der Behandlung zur Hygienisierung auf Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile. Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle erfolgen nach der Hygienisierungsbehandlung (s. Nummer 2) am abgabefertigen Material. Bei jeder Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist jeweils eine Probe in der Seuchenhygiene und in der Phytohygiene zu untersuchen. Für die Prüfungen sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und einzuhaltende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.2 und in der Phytohygiene gemäß Nummer 4.3.2 anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2). Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte gemäß Nummer 4.2.2 letzter Absatz (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 letzter Absatz (Phytohygiene) in keiner der entnommenen Proben überschritten werden. 4 Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit 4.1 Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anaeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung) Um die hygienisierende Wirkungsweise von anaeroben Behandlungsverfahren beurteilen zu können, ist die Kenntnis der Mindestverweilzeit der Abfallsuspension im Fermenter von Bedeutung. Muss die Mindestverweilzeit ermittelt werden, ist hierfür eine Traceruntersuchung durchzuführen (s. Nummer 2.2.3.2). Bei der Traceruntersuchung wird die Abfallsuspension vor dem Eintritt in den Fermenter mit Indikatoren (Tracern) markiert und deren erstmaliges Auftreten am Auslauf erfasst. Für die Traceruntersuchung in anaeroben Behandlungsanlagen zur Hygienisierung biologisch abbaubarer Abfälle sind biologische Tracer mit den Sporen von Bacillus globigii (s. Nummer 4.1.1) oder chemische Tracer mit Lithium (s. Nummer 4.1.2) geeignet. 4.1.1 Traceruntersuchung mit Sporen von Bacillus globigii Als biologischer Tracer werden die Sporen von Bacillus globigii verwendet. Sporen dieses Testbakteriums kommen natürlicherweise nicht in den biologischen Substraten vor, sie sind apathogen für Mensch und Tier, überstehen die Prozesseinwirkungen in anaeroben Behandlungsanlagen und sind problemlos nachweisbar. 4.1.1.1 Vorbereitung Benötigte Materialien und Reagenzien
Probenherstellung Trypton-Glucose-Bouillon (TGB): Die Bouillon wird in Portionen von je 10 oder 100 ml in Prüfröhrchen gegeben. Es wird im Autoklaven sterilisiert. Nach der Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,2 (± 0,2), gemessen bei 20 °C, betragen. Hefeextrakt-Agar (MYA): Der Agar wird in Roux-Flaschen oder Petrischalen gegeben. Es wird im Autoklaven sterilisiert. Nach der Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,0 (± 0,2), gemessen bei 20 °C, betragen. Bacillus globigii Stammkulturen: Die Bacillus globigii-Stammkulturen (Glycerinkultur, Lagerungstemperatur -80 °C) werden aufgetaut und in Trypton-Glucose-Bouillon (TGB) bei 37 °C über 24 Stunden bebrütet. Aus der TGB-Bouillon werden 6 ml auf MYA-Platten übertragen; der Überstand wird abpipettiert. Die MYA-Platten werden bei 37 (± 1) °C bebrütet. Nach dem dritten Bebrütungstag wird der Zustand der Kulturen mit Hilfe einer Sporenfärbung (z.B. Racket-Färbung) beurteilt. Anschließend erfolgt eine weitere Inkubation der MYA-Platten bei 30 °C über 7 bis 10 Tage. Danach werden die Kolonien von den MYA-Platten mit 3 ml sterilem destillierten Wasser (aqua dest.) abgeschwemmt. Die gewonnene Sporensuspension wird zentrifugiert (3.000 Umdrehungen/min über 10 Minuten), der Überstand wird verworfen und das Pellet wird mit aqua dest. resuspendiert. Zur Ermittlung der Anzahl der Sporen wird die Suspension zuerst bei 75 (± 1) °C über 10 Minuten erhitzt, anschließend wird mit dem Koch'schen Oberflächenverfahren die Sporenzahl pro Milliliter Suspension festgestellt. 4.1.1.2 Durchführung der Untersuchung Der biologische Tracer wird einmalig in Form einer Sporensuspension gleichmäßig während eines Beschickungsintervalls dem Fermenter zugegeben. Es wird einer Beschickungscharge soviel Sporensuspension beigemischt, dass pro Gramm Fermenterinhalt mindestens 106 Sporen vorhanden sind. Die Konzentration der Bacillus globigii-Sporen in der Suspension ist zu kontrollieren. Nach der Zuführung der Sporensuspension erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im Austrag so lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird, und zwar mindestens
4.1.1.3 Nachweismethode Aus den zu untersuchenden Proben werden zur Vorverdünnung 20 g in 180 ml Natriumchlorid (0,9 %-ige Kochsalzlösung) eingewogen und ca. 20 Stunden bei 4 °C auf dem Schüttler durchmischt. Nach einer ausreichenden Durchmischung wird je 1 ml der Probe in geometrischer Reihe bis zur Verdünnungsstufe 10-8 in jeweils 9 ml NaCl-Lösung pipettiert. Anschließend werden jeweils 0,1 ml jeder Verdünnungsstufe auf zwei parallele Standard-I-Agarplatten pipettiert und mit einem ausgeglühten Drahtspatel gleichmäßig verteilt (Inkubation 37 °C/24 Stunden). Ausgezählt werden auf den Nährbodenplatten nur jene Kolonien, die ein typisches orangerotes Wachstum zeigen. 4.1.1.4 Mindestverweilzeit Die Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe der Bacillus globigii Sporensuspension und der letzten Probe ohne Befund vor dem erstmaligen Nachweis des biologischen Tracers im Austrag des Fermenters. 4.1.2 Traceruntersuchung mit Lithium 4.1.2.1 Vorbereitung Bestimmung der Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension Zunächst ist die natürliche Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension zu bestimmen. Hierzu wird vor Prüfungsbeginn mindestens 5 Tage lang täglich eine repräsentative Probe am Austrag des Fermenters entnommen und der Lithiumgehalt bestimmt. Je nach Bioabfallzusammensetzung beträgt die Grundbelastung an Lithium in der Regel zwischen 1 und 5 mg je kg Trockenmasse. Benötigte Materialien Tracer: Lithiumhydroxid-Monohydrat 4.1.2.2 Durchführung der Untersuchung Für die Untersuchung ist die Lithiumkonzentration von 50 mg/kg Trockenmasse bezogen auf den gesamten Fermenterinhalt (vollständige Durchmischung) einzustellen. Die erforderliche Lithiummenge ist abhängig vom Fermenternutzvolumen der zu überprüfenden Vergärungsanlage zur Hygienisierung. Der Tracer wird in gelöster Form während eines Beschickungsintervalls gleichmäßig dem Fermenter zugegeben. Von dieser Lithiumsuspension ist eine Rückstellprobe bis zum Vorliegen der Ergebnisse aufzubewahren. Nach der Zuführung des Tracers erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im Austrag so lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird (Lithiumkonzentration > Grundbelastung), und zwar mindestens
4.1.2.3 Nachweismethode Zur Ermittlung der Lithiumkonzentration werden die Proben nach DIN EN ISO 11885:20093 analysiert. 4.1.2.4 Mindestverweilzeit Die Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe des Lithiumtracers und der letzten Probe ohne Konzentrationserhöhung vor dem erstmaligen Nachweis des Tracers im Austrag des Fermenters. Der Tracer ist nachgewiesen, wenn die festgestellte Konzentration von Lithium die ermittelte Grundbelastung um die doppelte Standardabweichung übersteigt, die bei den gemäß Nummer 4.1.2.1 entnommenen Proben ermittelt wird. 4.2 Prüfungen der Seuchenhygiene 4.2.1 Prozessprüfung 4.2.1.1 Testorganismus und Grenzwert Die Prozessprüfung in der Seuchenhygiene wird mit dem Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) durchgeführt. Die Prozessprüfung ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt in keiner Probe Salmonellen nachweisbar sind. 4.2.1.2 Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostierung) Der Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird in Standard-I-Bouillon bei 37 °C über 18 bis 24 Stunden inkubiert. Die so erzeugte Keimsuspension soll eine Mikroorganismenkonzentration von mindestens 107 bis 108 KBE/ml enthalten. Die Konzentration ist durch Vergleich mit einem Standard (z.B. McFarland) oder dem Oberflächenverfahren oder MPN-Verfahren (Most Probable Number) zu bestimmen. Bei der Kompostierung zur Hygienisierung wird pro Probe ca. 225 g frisches, homogenisiertes und zerkleinertes Bioabfallmaterial aus der zu überprüfenden Anlage mit 25 ml dieser Keimsuspension getränkt und anschließend in sterile Zwiebel- oder Kunststoffsäckchen verpackt. Die Einlage der Proben in das Kompostiergut erfolgt entweder in dieser Form oder in grob perforierten stabilen Probenbehältern, die für den jeweiligen Prozess geeignet sind. Nachdem der für die Hygienisierung relevante Verfahrensabschnitt durchlaufen ist, werden die Probenbehälter wieder entnommen und jeweils 50 g des homogenisierten Inhalts eines Probensäckchens in 450 ml gepuffertem Peptonwasser mit Novobiocin über 30 Minuten bei 4 °C langsam ausgeschüttelt (150 rpm) und anschließend über 22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die Identifizierung von Salmonellen benutzt. 4.2.1.3 Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung) Die Keimsuspension mit dem Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird hergestellt wie in Nummer 4.2.1.2 Absatz 1 beschrieben. In Vergärungsanlagen zur Hygienisierung wird jeweils 1 ml der Keimsuspension von Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) mit Diffusionskeimträgern 4 in den Prozess eingeschleust. Die Diffusionskeimträger werden außer mit 1 ml der Keimsuspension auch mit 9 ml Gärrückstand angefüllt und in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile jeweils für die ermittelte Mindestverweilzeit (s. Nummer 4.1) und Hygienisierungstemperatur eingebracht. Nachdem das Verfahren durchlaufen ist, wird der jeweilige Gesamtinhalt der Diffusionskeimträger (10 ml) in 90 ml gepuffertes Peptonwasser mit Novobiocin (Voranreicherung) gegeben, kurz geschüttelt (150 rpm) und über 22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die Identifizierung von Salmonellen benutzt. 4.2.1.4 Nachweismethode Vorhandene Salmonellen werden mit den Suspensionslösungen identifiziert, die nach den oben beschriebenen Methoden hergestellt worden sind (s. Nummer 4.2.1.2 und 4.2.1.3). Hierzu werden jeweils 0,1 ml aus der gut durchmischten Voranreicherung in 10 ml Anreicherungsbouillon nach Rappaport bei 36 (± 2) °C und bei 42 (± 1) °C über 22 (± 2) Stunden inkubiert. Anschließend werden Parallelausstriche auf Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD) und einem weiteren Salmonella-Differenzial-Nährboden mit der Nachweismöglichkeit anderer biochemischer Eigenschaften als XLD-Agar angelegt. Salmonellenverdächtige Kolonien werden auf Nutrient-Agar überimpft und bei 36 (± 2) °C für 22 (± 2) Stunden inkubiert. Die Identifizierung erfolgt biochemisch oder serologisch auf Grund der Körper- und Geißelantigene (O- und H-Antigene). Zur Kontrolle der Überlebensfähigkeit (Tenazität) des Teststammes werden parallel zur Prozessprüfung vier Kontrollproben hergestellt. Diese Kontrollproben werden nicht in das Hygienisierungsverfahren eingebracht, sondern während des Prüfungszeitraums in feuchtem Sand (z.B. Eimer mit Quarzsand, Befeuchtung mit deionisiertem Wasser) bei Raumtemperatur (20 bis 25 °C) gelagert und nach Abbruch der Prozessprüfung aufgearbeitet. Mindestens drei der vier Kontrollproben sollen positive Salmonellenbefunde liefern; anderenfalls ist die Tenazität des Teststammes nicht als ausreichend anzusehen. 4.2.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle Für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene werden aus einer gut durchmischten Sammelprobe (ca. 3 kg) jeweils 50 g Material nach der oben angegebenen Methode (s. Nummer 4.2.1.2) auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Die Sammelmischprobe setzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des hygienisierend behandelten, gemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen. Die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in jeweils 50 g der entnommenen Sammelproben keine Salmonellen nachweisbar sind. 4.3 Prüfungen der Phytohygiene 4.3.1 Prozessprüfung 4.3.1.1 Testorganismen und Grenzwerte Aus der Vielzahl von Phytopathogenen und Pflanzensamen, die im Ausgangsmaterial von Bioabfallbehandlungsanlagen vorkommen, werden folgende Leit- oder Indikatororganismen in Prozessprüfungen in der Phytohygiene verwendet:
Die Prozessprüfung ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt in den Proben je Prüfbereich die angegebenen Grenzwerte
4.3.1.2 Testorganismus Plasmodiophora brassicae Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Plasmodiophora brassicae wird nach folgender beschriebener Methodik durchgeführt. 4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile Kompostierung) Das Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae) wird bis zur Herstellung der Einlageproben bei -25 °C tiefgefroren.
Es ist nachweislich infektiöses, wärmetolerantes Gallenmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae von befallenen Kohlpflanzen zu verwenden.
Die Wärmetoleranz ist nachgewiesen, wenn das Gallenmaterial bei Bebrütung von 50 °C über 7 Tage eine hohe Infektiosität (Befallsgrad Jede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingesetzte Probe enthält 30 g Gallenmaterial, 430 g Boden und 200 g des jeweiligen Kompostrohmaterials. Dies entspricht einem Verhältnis von ca. 5 % Gallenmaterial zu 65 % Boden und 30 % Kompost. Die einzelnen Probenanteile werden intensiv gemischt und in rottebeständige Beutel (Maschenweite max. 1 x 1 mm) eingefüllt; dabei ist sicherzustellen, dass nichts von der Probe in den umgebenden Kompost ausgetragen wird. Entsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, sterilisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert. 4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung) Für das zu verwendende Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae) gilt Nummer 4.3.1.2.1 Absatz 1 entsprechend. Bei Vergärungsanlagen zur Hygienisierung werden 30 g Gallenmaterial in Gazebeutel (Maschenweite max. 1 x 1 mm) in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile eingebracht. Entsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, sterilisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert. 4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest Eine vorhandene Restinfektion von Plasmodiophora brassicae in den Einlageproben wird durch die nachfolgend beschriebene Prüfung festgestellt. Benötigte Materialien
Nach Rückgewinnung aus dem geprüften Hygienisierungsverfahren werden die Einlageproben mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae sorgfältig zerkleinert und mit einem Sand-Torfgemisch Biotest Als Versuchsgefäße werden 13 x 13 x 13 cm große Kunststofftöpfe verwendet. Für jede reisolierte Erregerprobe, die mit dem Sand-Torf-Gemisch auf je 1.000 ml aufgefüllt wurde, wird ein Gefäß mit 16 Nachweispflanzen Sarepta-Senf (Brassica juncea) angelegt; dabei werden in jedes Gefäß vorgezogene Keimpflanzen (1. Laubblattbildung) einpikiert. Der Biotest wird als randomisierter Versuch im Gewächshaus oder in einer Klimakammer bei 6.000 bis 9.000 Lux und einer Temperatur von mindestens 20 °C aufgestellt. Die Pflanzen werden ab der dritten Woche wöchentlich einmal gedüngt. Die Vegetationszeit des Biotests bis zur Bonitur der Nachweispflanzen beträgt 4 bis 5 Wochen. Nach Beendigung des Biotests wird zum einen die Anzahl der befallenen Pflanzen gezählt und zum anderen die Wurzelgallenbildung nach einer Boniturskala von 0 bis 3 bewertet:
Bewertung der Boniturnoten Für jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) werden die Boniturnoten für den Befall der Einzel- pflanzen (Befallsklasse = Kl) nach folgender Formel im Befallsindex zusammengefasst:
Der Befallsindex für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des Befallsindex aller Wiederholungen (Erregerproben) des jeweiligen Prüfbereichs:
Ist der Befallsindex je Prüfbereich 4.3.1.3 Testorganismus Tomatensamen Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tomatensamen wird nach folgender beschriebener Methodik durchgeführt. Für die Herstellung der Einlageprobe und die Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest werden folgende Materialien benötigt:
4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe Etwa 1 g oder 400 Tomatensamen (Lycopersicon lycopersicum (L.] Karsten ex Farw.) der Sorte Saint-Pierre (Synonym:
San Pedro) werden in einen kleinen Beutel aus unverrottbarem Gazestoff (Ma- 4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest Nach Beendigung der Untersuchung wird der Testorganismus aus den Einlageproben entnommen und umgehend einer Keimfähigkeitsprüfung unterzogen. Biotest Die Tomatensamen werden aus der Einlageprobe entnommen und 200 Samen werden abgezählt. Die restlichen Samen werden 1 bis 2 Tage unter Wohnraumbedingungen (20 bis 50 % rel. Luftfeuchte, etwa 20 °C) zurückgetrocknet, luftdicht verschlossen und für etwaige Wiederholungen der Keimfähigkeitsbestimmung im Kühlschrank aufbewahrt (Rückhalteprobe). Die abgezählten Samen werden in sauberem Zustand, falls erforderlich abgewaschen, zur Keimfähigkeitsbestimmung ausgelegt, z.B. 4 x 50 Samen auf 4 Lagen angefeuchtetem Filterpapier in abgedeckten Petrischalen mit 9 cm Durchmesser bei 25 °C und Belichtung in einem geeigneten Raum oder Klimaschrank.7) Alle sieben Tage werden die gekeimten Tomatensamen so lange ausgezählt, bis keine weiteren Bewertung der Ergebnisse Die Gesamtzahl gekeimter Samen wird festgestellt und als Prozentsatz der verwendeten Samen in der geprüften Aliquote (200 Samen) angegeben. Die Keimfähigkeit der Tomatensamen für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Keimfähigkeitsraten aller Wiederholungen (Erregerproben) des Prüfbereichs. 4.3.1.4 Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile Kompostierung) Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tabakmosaikvirus wird nach folgender dargestellter Methode durchgeführt. Für die Herstellung der Einlageproben und den Nachweis durch einen Biotest werden folgende Materialien und Reagenzien benötigt:
Die Vermehrung des Virus erfolgt in Tabakpflanzen (Nicotiana tabacum "Samsun"), in denen es sich systemisch ausbreitet. Dazu werden die Tabakpflanzen bei 18 bis 22 °C unter Gewächshausbedingungen bis zum 5-Blattstadium herangezogen. Zur Inokulation werden 2 oder 3 untere Blätter mit einem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1) dünn eingepudert und die TMV-haltige Suspension (Pflanzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen) in 0,05 mol/l Phosphatpuffer nach Sörensen oder entsprechend (pH-Wert 7) auf die bestäubten Blätter aufgetragen. 2 bis 3 Wochen nach der Inokulation können dann virushaltige Blätter mit mosaikartigen Verfärbungen für die Untersuchungen verwendet werden. Jede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingeschleuste Probe enthält 10 g TMVinfizierte Tabakblätter (Nicotiana tabacum "Samsun"), die in ein rottebeständiges Gazesäckchen (Maschenweite 1 x 1 mm) gefüllt werden. Damit die Rottebedingungen auf die TMV-infizierten Tabakblätter einwirken können, ist das Gazesäckchen der Einlageprobe vollständig mit Kompostrohmaterial zu umgeben. Es sind Positivkontrollen aus 10 g mit TMV-infizierten Tabakblättern (Nicotiana tabacum "Samsun") derselben Charge herzustellen, die bei -18 °C aufbewahrt werden. 4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest Die Inaktivierung der durch den Hygienisierungsprozess der thermophilen Kompostierung geleiteten Erregerproben wird durch einen Biotest nach folgender beschriebener Methode untersucht. Probenaufarbeitung Nach Beendigung des hygienisierenden Verfahrensschritts (z.B. Entnahme nach Beendigung der Prozessprüfung auf einer thermophilen Kompostierungsanlage) wird die TMV-Erregerprobe von eventuell vorhandenen nicht verrotteten groben Bestandteilen befreit. Unter Zusatz von 30 ml Phosphatpuffer nach Sörensen oder entsprechend (0,05 mol/l; pH-Wert 7) wird die Probe in einem Mörser zerkleinert. Die Probensuspension wird auf die Filtriergaze gegeben und ausgepresst. Der Probenextrakt wird in ein verschließbares Glas- oder Kunststoffgefäß überführt. Mit den mitgeführten Positiv-Kontrollproben wird in gleicher Weise verfahren. Biotest Als Nachweis für die Infektion werden die Extrakte aus den Proben und aus den Kontrollen auf Blätter der Testpflanze (Nicotiana glutinosa L.) aufgetragen. Der Biotest wird an Nachweispflanzen durchgeführt, die sich im 6 - 8-Blattstadium befinden. Für die Inokulation der 12 reisolierten TMV-Erregerproben werden insgesamt 12 Nachweispflanzen benötigt, wobei je Prüfbereich vier Proben an vier Pflanzen getestet werden. An den Nachweispflanzen werden die Vegetationsspitze und die unteren älteren Blätter entfernt, so dass jeweils vier voll ausgebildete Blätter für die Inokulation an den Pflanzen verbleiben. Für die bessere Vergleichbarkeit bei Lokalläsionen an Pflanzen mit Blättern unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Alters ist das lateinische Quadrat als Versuchsanordnung zu wählen. Voraussetzung hierfür ist die gleiche Anzahl an TMV-Proben, Testpflanzen und Blättern. Bei der Prozessprüfung werden die drei charakteristischen Prüfbereiche des Rottekörpers in jeweils vierfacher Wiederholung überprüft. Das folgende Schema verdeutlicht die Versuchsanordnung der Halbblattmethode unter Einbeziehung der Positiv-Kontrollprobe (P) für die vier zu prüfenden TMV-Proben (A, B, C, D) eines Prüfbereichs:
Die Blätter können im Hinblick auf die durchzuführenden Behandlungen auf der Blattunterseite mit einem wasserfesten Filzstift gekennzeichnet werden. Zuerst wird immer die Untersuchungsprobe aufgetragen und anschließend die Kontrollprobe. Dann werden die Blätter der Nachweispflanzen mit einem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1) dünn eingepudert. Die Proben- und Kontrollextrakte werden mit einem Wattestäbchen auf die Blätter aufgetragen, wobei die bestäubten Blatthälften mit dem Extrakt zweimal gleichmäßig mit leichtem Druck und mit Handbewegungen, die von der Mittelader zum Blattrand verlaufen, bestrichen werden. Dabei wird das Blatt mit einer Hand von der Blattunterseite her unterstützt. Sofort nach der Behandlung werden die Tabakblätter direkt am Spross abgeschnitten und die anhaftenden Karborund-/Bentonit-Reste von der Blattoberfläche mit Leitungswasser vollständig entfernt (Sprühflasche oder Brause). Für die Inkubation werden die behandelten Blätter entweder in ein mit Wasser gefülltes Gefäß gestellt oder in entsprechende Feuchteschalen gelegt. Im Anschluss werden die behandelten Blätter bis zur Symptomausbildung in eine Klimakammer oder ein klimatisiertes Gewächshaus bei 22 bis 25 °C gestellt. Während des Inkubationszeitraums werden die behandelten Blätter täglich für 16 Stunden beleuchtet (Belichtungsstärke mindestens 2.000 Lux). Spätestens 5 Tage nach der Inokulation sind die Infektionsherde in Form von nekrotischen Lokalläsionen deutlich zu erkennen. Hierbei handelt es sich um kleine runde Flecken von 2 bis 3 mm Durchmesser, deren Zentren aus abgestorbenem Gewebe bestehen. Bewertung der Ergebnisse Für die Bewertung werden die gebildeten Läsionen einer jeden Blatthälfte getrennt ausgezählt. Die Auswertung erfolgt durch Addition der Läsionen der jeweiligen vier Blatthälften, die jeweils mit der Proben- und Kontrolllösung inokuliert worden sind. Die Restinfektiosität der Erregerproben wird prozentual in Relation zur Positiv-Kontrolle ausgedrückt. Für jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) wird die relative Restinfektion auf vier inokulierten Tabakblättern nach folgender Formel zusammengefasst:
B1 = inokuliertes Blatt der ersten Pflanze B2 = inokuliertes Blatt der zweiten Pflanze B3 = inokuliertes Blatt der dritten Pflanze B4 = inokuliertes Blatt der vierten Pflanze LE = Läsionszahl der Erregerprobe LK = Läsionszahl der Positiv-Kontrollprobe Die Restinfektion [Relativwert] des Erregers Tabakmosaikvirus für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der relativen Restinfektionen aller Wiederholungen (Erregerproben) des jeweiligen Prüfbereichs:
Ist die Restinfektion [Relativwert] je Prüfbereich 5 4 %, so ist die Prüfung bestanden. 4.3.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle Bei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Phytohygiene wird der Gehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen im hygienisierend behandelten Material mit der Kultivierungsmethode bestimmt. Die Prüfung wird mit Material aus einer gut durchmischten Sammelprobe (ca. 3 kg) durchgeführt. Die Sammelmischprobe setzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des hygienisierend behandelten, gemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen. Probenvorbehandlung Das Volumengewicht und der Salzgehalt des Prüfsubstrats sind zu bestimmen. Bei Komposten wird die Originalprobe < 10 mm gesiebt. Zu nasse und nicht siebfähige Komposte werden vorgetrocknet (Lufttrocknung). Pasteurisierte Materialien und flüssige Gärrückstände werden ungesiebt und als flüssiges Prüfsubstrat verwendet. Benötigte Materialien
Durchführung 3 l gesiebtes (FS < 10 mm) Prüfsubstrat werden für feste Proben und 0,5 l flüssiges Prüfsubstrat für flüssige Proben eingesetzt. Nach Bestimmung des Salzgehaltes9 wird das Prüfsubstrat mit einer geeigneten Mischkomponente (KCl-Gehalt = 0 g/l) so verdünnt, dass die Prüfmischung einen Salzgehalt von < 2 g KCl pro Liter aufweist. Als Mischkomponente, die frei von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen sein muss, eignet sich Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk pro Liter. Die Prüfmischung wird in einer Schichtdicke von ca. 10 mm in Versuchsschalen (Kunststoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Behältnisse, die mit einer Gießmatte und einer Nadellochfolie als Verschmutzungsschutz ausgelegt sind) gleichmäßig ausgebracht, leicht angedrückt und durch Gießen auf volle Wasserkapazität gebracht. Danach werden die Versuchsbehältnisse über einen Zeitraum von 15 Tagen bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1.000 Lux und einer Temperatur von 18 bis 20 °C ohne direkte Sonneneinstrahlung belassen. Der Wasserverlust wird regelmäßig durch Überbrausen ausgeglichen. Um eine Austrocknung zu vermeiden, sollen die Schalen mit Glas- oder Kunststoffscheiben so abgedeckt werden, dass ein Luftaustausch weiterhin möglich ist. Berechnung Nach 15 Tagen Kulturdauer werden die aufgelaufenen Pflanzen gezählt und ihre Anzahl wird, bezogen auf einen Liter Prüfsubstrat, auf 2 Kommastellen genau angegeben. Die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn der Gehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen maximal 2 pro Liter Prüfsubstrat ist." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Anhang 3" die Wörter "(zu § 4 Absatz 9)" eingefügt.
b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Probenahme fester unbehandelter oder behandelter Bioabfälle erfolgt nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost 1.
Für flüssige, pastöse und schlammige Bioabfälle erfolgt die Probenahme nach den Richtlinien PN 2/78 2 "Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen" bzw. PN 2/78 K 3 Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). | "Die Probenahme fester unbehandelter oder behandelter Bioabfälle erfolgt nach DIN EN 12579 (Ausgabe Januar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenahme.
Für flüssige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an DIN 51750-1 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines, und an DIN 51750-2 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe." |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Aus der sorgfältig gemischten, frischen Sammelprobe wird eine Teilmenge entnommen, die mindestens ausreicht, um für sämtliche vorgeschriebenen Untersuchungsparameter vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. | "Für pastöse und schlammige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an DIN EN ISO 5667-13 (Ausgabe August 2011) Wasserbeschaffenheit - Probenahme - Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen." |
c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985)4)" durch die Wörter "DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte," ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für die Bestimmung des Glühverlustes und der Schwermetallgehalte werden feste Bioabfälle auf eine Korngröße von < 0,25 Millimeter zerkleinert. | "Für die Bestimmung des Glühverlustes werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte, auf eine Korngröße < 2 Millimeter zerkleinert." |
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Bestimmung der Schwermetallgehalte werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen, auf eine Korngröße < 0,5 Millimeter zerkleinert."
dd) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Feste Teilproben werden durch ein Sieb mit der Maschenweite 10 Millimeter gesiebt, und der Siebdurchgang wird für die Untersuchungen verwendet. | "Feste Teilproben werden auf eine Korngröße < 10 Millimeter zerkleinert, homogenisiert und durch ein Sieb mit der Maschenweite 10 Millimeter gesiebt; der Siebdurchgang wird für die Untersuchungen verwendet." |
d) In Nummer 1.3.1 werden in Satz 1 die Wörter "DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996)4)" durch die Wörter "DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte" ersetzt.
e) In Nummer 1.3.2 werden in Satz 1 die Wörter "DIN 19684, Teil 3 (Ausgabe Februar 1977)4)" durch die Wörter "DIN EN 13039 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des Gehaltes an organischer Substanz und Asche" ersetzt.
f) In Nummer 1.3.3 wird in Satz 1 die Angabe "5 Millimeter" durch die Angabe "10 Millimeter" und werden die Wörter "Methodenbuch zur Analyse von Kompost1)" durch die Wörter "Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1)" ersetzt.
g) Nummer 1.3.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Methodenbuch Bd. I, Die Untersuchung von Böden5)" durch die Wörter "DIN EN 13037 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des pH-Wertes," ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des pH-Wertes, durchgeführt.
Zur Bestimmung des Salzgehaltes wird die Probe mit destilliertem Wasser für Leitfähigkeitsmessungen im Verhältnis 1+10 (Masse + Volumen) extrahiert. Der Salzgehalt wird im filtrierten Extrakt nach Messung der Leitfähigkeit als Kaliumchlorid berechnet. | "Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, bestimmt." |
h) Nummer 1.3.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)4)" durch die Wörter "DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen," ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
alt:
| Schwermetall | Untersuchungsmethode(n)4 |
| Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Mai 1981) |
| DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | |
| DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995) | |
| Cadmium | DIN EN-ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995) |
| DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | |
| DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995) | |
| Chrom | DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996) |
| DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | |
| DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995) | |
| Kupfer | DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe Sept. 1991) |
| DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | |
| DIN ISO 11407 (Ausgabe Juni 1995) | |
| Nickel | DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe Sept. 1991) |
| DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | |
| DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995) | |
| Quecksilber | DIN 38406, Teil 12 (Ausgabe Juli 1 980)* |
| Zink | DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Okt. 1980) |
| DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | |
| DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995) |
neu:
| "Schwermetall | Untersuchungsmethode(n) |
| Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
| Cadmium | DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
| Chrom | DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
| Kupfer | DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
| Nickel | DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
| Quecksilber | DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)
DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998) |
| Zink | DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)". |
cc) Nach der Tabelle wird die mit "*)" bezeichnete Fußnote mit allen Angaben
* Ersatz durch Euronormen angekündigt:
DIN EN 1483 (z.Zt. Norm-Entwurf, Ausgabe Sept. 1995),
DIN EN 12338 (z.Zt. Norm-Entwurf, Ausgabe Mai 1998).
gestrichen.
i) In Nummer 2 wird in Satz 2 die Endnotennummerierung "6)" durch die Endnotennummerierung "2)" ersetzt.
j) Nummer 3
3 Überschreitung der GrenzwerteDie Überschreitung eines der nach § 4 Abs. 3 zulässigen Schwermetallgehalte ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn die ermittelten Gehalte um mehr als 10 % über dem Grenzwert liegen.
wird aufgehoben.
k) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
l) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 die Endnotennummerierung "7)" durch die Endnotennummerierung "3)" ersetzt.
m) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die im Abschnitt 1 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Es sind erschienen:
| "Die im Abschnitt 1 genannten DIN-Normen wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Das in Nummer 1.3.3 genannte Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate wurde im Selbstverlag der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Köln, veröffentlicht und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt." |
n) Nach der neuen Nummer 4 werden die Endnoten 1) bis 7) durch die folgenden Endnoten 1) bis 3) ersetzt:
| alt | neu |
| "1) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, Selbstverlag, Köln.
2) Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, Berichtigte Ausgabe September 1998),
3) Siehe insbesondere:
|
20. Folgender Anhang 4 wird angefügt:
"Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2)
Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung
Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.
".
2) Universität Hohenheim, Institut für Umwelt- und Tierhygiene, Garbenstraße 30, 70599 Stuttgart.
3) Veröffentlicht in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin; archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.
4) Methode nach Schwarz, Michael, Vergleichende seuchenhygienischmikrobiologische Untersuchungen an horizontal und vertikal beschickten, bewachsenen Bodenfiltern mit vorgeschalteter Mehrkammerausfaulgrube bzw. einem als Grobstoff-Fang dienenden Rottebehälter (Rottefilter), S. 45, veterinärmedizinische Dissertation, FU Berlin, 2003; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
5) Boniturklasse 1, 2 bzw. 3.
6) Einlagebereich bei Prozessprüfungen, z.B. Kompostierung: Rand, Kern, Basis; Vergärung: unterschiedliche Bereiche des Fermenters.
7) Methode nach "Internationale Vorschriften für die Prüfung von Saatgut, Seed Science and Technology 21, Supplement, Internationale Vereinigung für die Prüfung von Saatgut" (ISTA - International Seed Testing Association, Hrsg.), 1993; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
8) Einlagebereich bei Prozessprüfungen von Kompostierungsverfahren: Rand, Kern, Basis.
9) Methode nach Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Kapitel III. C 2, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage 2006, Selbstverlag, Köln; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
Artikel 2
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 38 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb verwertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten werden, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einem Verfahren unterzogen worden sein, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
2. In § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung" durch die Wörter "Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung" ersetzt.
3. In § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung" durch die Wörter "Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung" ersetzt.
4. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Endprüfung der behandelten Bioabfälle nach den Nummern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung" durch die Wörter "Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach den Nummern 3.3 und 4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung" ersetzt.
5. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 der Bioabfallverordnung" durch die Wörter " §§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung" ersetzt.
5.a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt,
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Düngemittelverordnung
§ 9 Absatz 3 der Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung
| "(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember |
Artikel 4
Änderung der Bioabfallverordnung
§ 13 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bioabfallverordnung in der vom 1. August 2012 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Mai 2012 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 10 und 20 tritt am 1. August 2012 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
_______
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
ENDE