Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Vom 12. März 2010
(BGBl Nr. 11 vom 17.03.2010 S. 270)



Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt:

"Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "160" durch die Angabe "200" ersetzt.

3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

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"Amhang 1 zu § 1 Abs. 1

Gebührenverzeichnis


Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Registrierung
1.01 Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 90,-
1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke 50,-
1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung 60,-
1.04.a Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 180,-
1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 165,-
1.04.c Erweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf eine andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke 50,-
1.04.d Änderung bzw. jährliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und Ermittlung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel 115,-
1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung 50,-
1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung 150,-
1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung 30,-
1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang 40,- bis 400,-
1.07 Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 40,- bis 7 500,-
2 Bereitstellungsanordnung 25,-
3 Abholanordnung 32,-
4 Sanktionen
4.01 Garantieaufstockungsanordnung 40,-
4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 40,-
4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 40,-
4.04 Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1".
"Anhang 1

(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis


Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Registrierung
1.01 Stammregistrierung

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

77,-
1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01

um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

43,-
1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02

je Änderungssitzung

51,-
1.04.a Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 154,-
1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

141,-
1.04.c Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachge- wiesenen Garantie auf eine andere Geräteart

je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

45,-
1.04.d Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart

je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel

100,-
1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung 43,-
1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

je Registrierung

128,-
1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung 26,-
1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang 34,- bis 400,-
1.07 Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 34,- bis 7.500,-
2 Bereitstellungsanordnung 24,-
3 Abholanordnung 29,-
4 Sanktionen
4.01 Garantieaufstockungsanordnung 34,-
4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 34,-
4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 34,-
4.04 Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1".

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 12. März 2010