Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Vom 25. November 2025
(BGBl. I vom 27.11.2025 Nr. 286 EU1 EU2)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen".

b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 3a Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 11c wird die folgende Nummer 11d eingefügt:

"11d. Lager- und Versandfläche:
alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die genutzt werden, um beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln den Verkaufsprozess durch Lagerung, Kommissionierung oder Verpacken der Elektro- und Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu unterstützen; zur Lagerfläche gehört, unabhängig von der Regalgrundfläche, die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden;".

b) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21a und 21b eingefügt:

"21a. elektronische Zigarette:
elektronische Zigarette nach Artikel 2 Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 (EU);

21b. elektronischer Tabakerhitzer:
ein elektronisches Heizsystem, das zum Erhitzen von neuartigen Tabakerzeugnissen im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU geeignet und bestimmt ist;".

c) In Nummer 24 wird die Angabe "und Altakkumulatoren" gestrichen.

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Besitzer" durch die Angabe "Endnutzer" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "und Altakkumulatoren" gestrichen.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen. "Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen."

b) Absatz 2

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen.

wird gestrichen.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfolgen. "Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den in Absatz 1 genannten Gruppen 1, 4 und 6 unter seiner Aufsicht zu erfolgen."

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden. "(4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden. An der Sammelstelle ist die Separierung von gebrauchten Geräten, die keine Altgeräte sind, zum Zweck der Wiederverwendung zulässig."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Zigarette oder eines elektronischen Tabakerhitzers geknüpft werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 gilt" durch die Angabe "Die Absätze 1 und 1a gelten" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird nach der Angabe " § 14 Absatz 2 Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "und Altakkumulatoren" gestrichen.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 10 Absatz 1" die Angabe "Satz 1 und 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe "Schadstoffe" die Angabe "oder Batterien" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "und Altakkumulatoren" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe " § 17 Absatz 1 Satz 1" die Angabe "oder Absatz 1a" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 10 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

ccc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, "2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,"

ddd) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,".

eee) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "sichtbar" die Angabe "und leicht auffindbar" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 10 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bbb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, "2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,"

ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,".

ddd) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen. "Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen sowie diese Informationen zusätzlich auf der Website des Herstellers gut sichtbar und leicht auffindbar zu veröffentlichen."

8. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:

" § 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen

(1) Die nach § 12 Berechtigten haben dafür zu sorgen, dass von ihnen eingerichtete Sammel- und Rücknahmestellen gegenüber den Endnutzern durch das Symbol nach Anlage 3a kenntlich gemacht sind.

(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt.

(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach Anlage 3 in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind.

(4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen."

9. § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachkommen zu können. "(4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach den Absätzen 1 und 3 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten."

10. § 19a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Pflicht nach § 10 Absatz 1" durch die Angabe "Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen."

11. In § 22 Absatz 4 Satz 8 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" ersetzt.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. monatlich die je Geräteart ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden sind; sind; dabei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen, "2. die je Geräteart im Kalenderjahr ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden sind; dabei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen,"

bbb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. monatlich die von ihm je Geräteart nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte, "4. die von ihm je Geräteart im Kalenderjahr nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte,"

bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Bei der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 ist anzugeben, ob eine Anrechnung der Mengenmitteilung nach § 31 Absatz 6 Satz 5 erfolgen soll."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. "Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen."

bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen. "Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen."

c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können auf Wunsch des Herstellers auch monatlich erfolgen. In diesem Fall gelten Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend."

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 10 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bbb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. deren Entnahmepflicht für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,

3. deren Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,".

ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 4 bis 6.

ddd) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe "des Symbols nach Anlage 3." durch die Angabe "der Symbole nach den Anlagen 3 und 3a." ersetzt.

bb) Satz 5

Die Gemeinsame Stelle hat eine einheitliche Kennzeichnung für Sammel- und Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Sammel- und Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Sammel- und Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben.

wird gestrichen.

b) Absatz 6 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Gewicht der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückgenommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet. "Entsprechend der Angabe nach § 27 Absatz 1 Satz 4 wird das Gewicht der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet."

14. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe "Juli" durch die Angabe "Oktober" ersetzt.

15. Nach § 45 Absatz 1 Nummer 13b werden die folgenden Nummern 13c und 13d eingefügt:

"13c. entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist,

13d. entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,".

16. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:

alt neu
§ 46 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

(2) § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem 1. Juli 2023.

(3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden oder wurden und für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.

(5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 einrichten.

(6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden.

(7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichtsjahr 2022.

(8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzulegen.

(9) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.

" § 46 Übergangsvorschriften

(1) Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.

(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen.

(3) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 16. März 2005 geltenden Fassung ermittelt worden sind. Satz 1 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 20. Oktober 2015 geltenden Fassung im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.

(4) Die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung haben letztmalig bis zum 15. Januar 2026 zu erfolgen."

17. Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 3a eingefügt:

"Anlage 3a Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen
(zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6)

Druck- und Lokalversion

Technische Beschreibung:

  1. Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden. Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt 1,5 mal die Stärke des Pfeils.
    Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün abzubilden.
    Für die Farbanwendungen gilt:
    Vierfarbig nach Euroskala (4c): Grün-Anteil (cyan = 91 %, magenta = 18 %, yellow = 100 %, black = 4 %).
    Schwarz-Anteil (black = 80 %).
    Pantone (pant): Grün-Anteil (Pantone 3298). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
    HKS (hks): Grün-Anteil (HKS 58 E). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
  2. Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die Buchstaben und der Grünanteil in 100 % Schwarz abgebildet.

Artikel 2
Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:

alt neu
§ 13 Sammelziele

(1) Abweichend von Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen die Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien zugelassen worden sind, jeweils im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 für Gerätealtbatterien eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen. Die Masse der zurückgenommenen Altbatterien, die in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 gesammelt werden, bleiben bei der Sammelquote nach Satz 1 unberücksichtigt.

(2) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf den Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

(3) Für die Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 und 2 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.

(4) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.

(5) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, entsprechend.

" § 13 Sammelziele

(1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf dem Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

(2) Für die Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.

(3) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.

(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen entsprechend."

2. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5

5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sammelquote nicht sicherstellt,

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "4 bis 6" durch die Angabe "4, 6" ersetzt.

3. In § 61 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "2 bis 5" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes

Das Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2

Artikel 2
Erste Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:

alt neu
§ 13 Sammelziele

(1) Abweichend von Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen die Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien zugelassen worden sind, jeweils im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 für Gerätealtbatterien eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen. Die Masse der zurückgenommenen Altbatterien, die in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 gesammelt werden, bleiben bei der Sammelquote nach Satz 1 unberücksichtigt.

(2) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf den Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

(3) Für die Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 und 2 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.

(4) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.

(5) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, entsprechend.

" § 13 Sammelziele

(1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf dem Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

(2) Für die Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.

(3) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.

(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen entsprechend."

2. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 6

6.entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer Organisation für Herstellerverantwortung nicht überlässt,

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5, 7" ersetzt.

wird gestrichen.

2. Artikel 11 Absatz 3

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (28.11.2025) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

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EU1) EU-Rechtsakte:

  1. Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 1; L 150 vom 17.06.2015 S. 24; L 040 vom 17.02.2016 S. 16; L 255 vom 04.10.2019 S. 7), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 vom 29. Juni 2022 (ABl. L 283 vom 03.11.2022 S. 4) geändert worden ist
  2. Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1; L, 2024/90243, 17.4.2024; L, 2024/90256, 23.4.2024; L, 2025/90109, 5.2.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1561, 30.7.2025) geändert worden ist

EU2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2021 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/884 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/884, 19.3.2024) geändert worden ist.

ID: 252830

ENDE