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ZTV wwG-StB By 05 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern
- Bayern -
Vom 12. Dezember 2005
(AllMBl. Nr. 13 vom 28.12.2005 S. 577)
Gl.-Nr.: 913-I
An die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt
nachrichtlich an
das Bayerische Landesamt für Steuern
die Staatlichen Hochbauämter
die Landkreise die Städte
die Gemeinden
1. Allgemeines
Der Vermeidung, Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen wird sowohl im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG) wie auch im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz ( Bay-AbfG) Priorität eingeräumt. Gemäß Art. 2 des BayAbfG hat die öffentliche Hand vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Ziele zur Schonung der natürlichen Ressourcen erreicht werden.
Baustoffe, die einer Wiederverwendung zugeführt werden sollen (RC-Baustoffe), können Schadstoffbelastungen aufweisen, die bei unkontrollierter Verwertung im Straßenbau schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, vor allem auf das Grundwasser, haben können. Neben den bautechnischen Güteanforderungen müssen deshalb auch Anforderungen an die Umweltverträglichkeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht gestellt werden (wasserwirtschaftliche Gütemerkmale). Die Umweltverträglichkeit wird durch die Ermittlung des Schadstoffgehaltes in der Originalsubstanz, insbesondere aber auch durch das Auslaugverhalten bewertet.
RC-Baustoffe dürfen grundsätzlich nur wieder verwendet werden, wenn
Dazu wurden mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 17. November 1992, Az.: IID9/IIE6-43437-002/92 (AllMBl S. 971), geändert mit Bekanntmachung vom 31. Januar 1995 (AllMBl S. 165), mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen abgestimmte Regelungen getroffen.
Inzwischen wurde im Rahmen des Umweltpaktes Bayern vom Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e. V ein Leitfaden zum Thema "Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken" erarbeitet. Dieser wurde mit Schreiben des StMUGV vom 9. Dezember 2005, Az.: 84-U8754.2-2003/7-50 für den Vollzug in Bayern eingeführt und bildet die Grundlage für die Fortschreibung der Regelungen der ZTV wwG-StB By.
2. Geltungsbereich
Die vorliegenden "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfbedingungen" gelten für die Verwendung von RC-Baustoffen im Straßenbau in Bayern. Sie sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Straßenbauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. Sie regeln die Anforderungen und Prüfverfahren hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale sowie die Verwendungsmöglichkeiten der RC-Baustoffe in wasserwirtschaftlicher Hinsicht. Sie gelten nicht für Ausbauasphalt und teerhaltigen Straßenaufbruch, soweit diese Ausbaustoffe getrennt vom übrigen Straßenaufbruch und Bauschutt gewonnen werden können. Für derartige Ausbaustoffe gelten gesonderte Regelungen.
Für die Verwertung von industriellen Nebenprodukten gelten die Regelungen des jeweiligen Verwertungsbescheides.
3. Güteüberwachung und Kontrollprüfungen
3.1 Güteüberwachung bei der Aufbereitung
Die Güteüberwachung von RC-Baustoffen ist, sofern sie im Straßenoberbau eingesetzt werden, auch hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale in den Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, TL Gestein-StB, bzw. den Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, Teil Güteüberwachung, TL G SoB-StB, geregelt. RC-Baustoffe, die im Erdbau eingesetzt werden sollen, müssen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale entsprechend TL G SoB güteüberwacht sein.
3.2 Kontrollprüfungen
Die bei der Herstellung der einzelnen Schichten des Straßenoberbaus bzw. im Erdbau geltenden Anforderungen und Prüfbestimmungen gelten auch bei der Mitverwendung bzw. Verwendung von RC-Baustoffen. Diese Bestimmungen sind in den einschlägigen Regelwerken z.B. den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, ZTV SoB-StB, festgelegt.
Bei der Mitverwendung bzw. Verwendung von RC-Baustoffen sind Kontrollprüfungen, ggf. zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen auch hinsichtlich der geforderten wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale durchzuführen. Für die Kontrollprüfungen gilt:
Hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale sind die gleichen Parameter zu prüfen wie bei den für den einzelnen Recycling-Baustoff vorgesehenen Prüfungen der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) bzw. Fremdüberwachungsprüfungen.
Dabei sind die sich aus Nr. 5 je nach Verwertungsfähigkeit des Materials ergebenden Anforderungen einzuhalten.
4. Prüfstellen
Der Eignungsnachweis und die Prüfungen im Rahmen der Fremdüberwachung sowie Kontrollprüfungen des Auftraggebers erfolgen durch Prüfstellen, die von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern gemäß den Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra) für die Fachgebiete Gesteinskörnungen (D) und Schichten ohne Bindemittel (I) anerkannt sind.
Die Durchführung der Laborprüfungen der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale setzt eine Zulassung gemäß der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastensanierung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) voraus. Nach RAP Stra anerkannte Prüfstellen, die nicht über die erforderliche Zulassung für die Laboruntersuchungen der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale verfügen, können sich zur Durchführung der Laboruntersuchungen eines nach VSU zugelassenen Labors bedienen.
5. Untersuchungsparameter und Anforderungen
Anhang 1 enthält eine Zusammenstellung der in der Regel im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei RC-Baustoffen maßgebenden Parameter, unterteilt in Feststoff- und Eluatanalyse. Art und Häufigkeit der zu prüfenden Parameter sind in Anhang 2 festgelegt.
Bei Verdacht auf spezifische Verunreinigungen, die durch die Eluatwerte in Anhang 1 nicht erfasst werden, ist der Parameterumfang durch die fremdüberwachende Prüfstelle, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit den Fachbehörden, entsprechend zu erweitern. Einzuhaltende Richtwerte müssen dann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Randbedingungen der geplanten Verwertungsmaßnahme vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt festgelegt werden.
Mit den in den Spalten 4 und 5 der im Anhang 1 angegebenen Richtwerten für die einzelnen Parameter wird hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale folgende Einteilung für RC-Baustoffe vorgenommen:
Überschreitungen der Richtwerte sind tolerierbar, wenn sie geringfügig und nicht systematisch sind. Eine geringfügige Überschreitung liegt vor, wenn bei höchstens drei Parametern die Richtwerte 1 bzw. 2 der Anlage 1 maximal um die in Spalte 4 angegebenen Toleranzwerte überschritten werden. Eine systematische Überschreitung liegt vor, wenn bei drei aufeinanderfolgenden Fremdüberwachungsprüfungen ein Richtwert des gleichen Parameters überschritten wird.
RC-Baustoffe, die nach diesen Maßgaben die Richtwerte 1 nicht überschreiten, werden im Folgenden als RW 1-Material bezeichnet; RC-Baustoffe, die die Richtwerte 1 überschreiten, die Richtwerte 2 jedoch nicht überschreiten, werden im Folgenden als RW 2-Material bezeichnet.
6. Prüfungen
6.1 Probenahme
Die Probenahme erfolgt grundsätzlich nach DIN EN 932-1. Die Proben sind dabei in der Regel von der Halde zu entnehmen. Je angefangene 10 m3 ist eine Einzelprobe, maximal sind jedoch an der Halde zehn Proben zu entnehmen, zu einer Sammelprobe zu vereinen und nach DIN EN 932-2 zu einer Laboratoriumsprobe einzuengen. Das Probevolumen je Einzelprobe soll mindestens 1.000 ml betragen.
6.2 Eluatherstellung
Das Eluat ist gemäß TP Min-StB 7.1.1 und 7.1.2 herzustellen.
6.3 Analyseverfahren
Die Bestimmung der einzelnen Parameter ist nach den einschlägigen DIN-Vorschriften, die im Rahmen der VSU-Zulassung vorgegeben werden, durchzuführen.
7. Verwertungsmöglichkeiten
7.1 Verwertungsverbot
Ungeachtet der nachfolgenden Regelungen ist der Einbau von RC-Baustoffen grundsätzlich in folgenden Bereichen verboten:
Ferner ist verboten, RC-Baustoffe, die gemäß Nr. 5 als nicht verwertungsfähig oder eingeschränkt verwertungsfähig eingestuft werden, untereinander oder mit uneingeschränkt verwendungsfähigen Materialien mit dem Ziel zu vermischen, eine andere Verwertungsmöglichkeit zu erreichen.
7.2 Uneingeschränkt verwertungsfähiges Material
7.2.1 Einbau in gebundenen Schichten
RW 1-Material kann in gebundenen Schichten uneingeschränkt verwendet werden.
7.2.2 Uneingeschränkt offener Einbau
Wird RW 1-Material in technische Bauwerke eingebaut, ist ein offener Einbau außerhalb des statistischen Grundwasserschwankungsbereichs (über MHGW) möglich, sofern die Masse der RC-Baustoffe pro Baumaßnahme maximal 5.000 m3 beträgt. Bei mehrfachem Einbau von RC-Baustoffen mit engem räumlichem Bezug (z.B. für Rohrgräben, Hinterfüllungen, Gründungen von Bauwerken im gleichen Baugebiet) sind maximal 10.000 m3 zulässig.
7.2.3 Eingeschränkter offener Einbau
Wird RW1-Material in technische Bauwerke eingebaut und ist die Masse der RC-Baustoffe > 5000 m3 bzw. bei mehreren Baumaßnahmen mit engem räumlichen Bezug > 10000 m3 ist ein eingeschränkter offener Einbau von RC-Baustoffen außerhalb von Überschwemmungsgebieten möglich. Der Einbau hat 2 m über dem höchsten Grundwasserstand zu erfolgen, wovon 1 m der grundwasserschützenden Deckschicht als wirksame - ggf. technisch hergestellte - Sorptionsschicht ausgebildet sein muss.
Bis zur Vorlage einheitlicher Vorgaben sind die Eigenschaften der Sorptionsschicht im Einzelfall mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
7.3 Eingeschränkt verwertungsfähiges Material
Eine Verwertung von RW 2-Material ist ungeachtet weiterer Einschränkungen durch ergänzende bautechnische Regelungen grundsätzlich nur in folgenden Bereichen möglich:
sofern durch aus technischer Sicht geeignete einzelne oder kombinierte Maßnahmen sichergestellt wird, dass das Niederschlags und/oder Oberflächenwasser von den eingebauten RC-Baustoffen weitgehend ferngehalten wird.
Die Funktionstüchtigkeit des Dichtungssystems ist durch eine fachgerechte Planung sicherzustellen und die Eignung des vorgesehenen Dichtungsmaterials durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Der Einbau in kontrollierten Großbaumaßnahmen ist zu bevorzugen.
Es sollen nur Flächen ausgewählt werden, bei denen nicht mit häufigen Aufbrüchen (z.B. Reparaturarbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen) zu rechnen ist.
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt ist zur Klärung der hydrogeologischen Situation einzuschalten. Die Untersuchung und Beurteilung der hydrogeologischen Situation erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben des Leitfadens zur Verfüllung von Gruben und Brüchen.
Weitere Auflagen und Bedingungen für eine eingeschränkte Verwertung aus wasserwirtschaftlicher Sicht bleiben im Einzelfall vorbehalten.
7.4 Im Allgemeinen nicht verwertungsfähiges Material
Werden die Richtwerte 2 überschritten, ist eine Verwertung unabhängig von der Einbauweise und dem Verwertungsort im Straßenbau grundsätzlich ausgeschlossen.
8. Dokumentation
Zur Sicherung der schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG gehört auch die Dokumentation der Entsorgungswege, z.B. um bei Nachforschungen der zuständigen Behörde die nach Vorgabe dieses Leitfadens ordnungsgemäße Verwertung nachweisen zu können.
Die Dokumentationspflicht ist als Nebenbestimmung im Rahmen der Auftragsvergabe zu vereinbaren und ist fester Bestandteil der Qualitätssicherung aller am Baugeschehen Beteiligten. Es ist eine Dokumentation (Lieferschein) mit den in der Anlage 3 aufgeführten Mindestangaben von Bauherr, Abbruchunternehmer, Bauunternehmen, Transporteur, Betreiber der Aufbereitungsanlage oder des Lager-/Sammelplatzes) auszufüllen und dem Fremdüberwacher sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
9. Wasserrechtliche Behandlung
Sofern die Maßgaben dieser Bekanntmachung eingehalten werden, bedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. In abweichenden Fällen ist beim Einsatz von RC-Baustoffen ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich.
10. Außer-Kraft-Treten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 17. November 1992 (AllMBl S. 971), geändert mit Gemeinsamer Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und des Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 31. Januar 1995 (AllMBl S. 165), wird aufgehoben und ist nicht mehr anzuwenden.
11. Hinweis
Der Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken" steht im Internet als Download zur Verfügung (http://www.baustoffrecyclingbayern.de).
| Im Rahmen der Erstprüfung und der Güteüberwachung einzuhaltende Richtwerte | Anhang 1 |
| Parameter | Einheit | Richtwert 1 (RW 1) | Richtwert 2 (RW 2) | Toleranz 0 (%) | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| Feststoff | Äußere Beschaffenheit | ist anzugeben | |||
| EOX | mg/kg | 3 | 15 | 20 | |
| MKW 1 | mg/kg | 300 | 1.000 | 20 | |
| PAK EPA 2 | mg/kg | 5 | 20 | ||
| Eluat | Färbung, Trübung, Geruch | ist anzugeben | |||
| pH-Wert 3 | ist anzugeben | ||||
| El. Leitfähigkeit | mS/m | 200 | 800 | 5 | |
| Sulfat 4 | mg/l | 250 | 1000 | 10 | |
| Chlorid | mg/l | 125 | 300 | 10 | |
| Arsen | μg/l | 10 | 60 | 20 | |
| Cadmium | μg/l | 2 | 10 | 20 | |
| Chrom (ges.) | μg/l | 50 | 150 | 10 | |
| Kupfer | μg/l | 50 | 300 | 10 | |
| Nickel | μg/l | 50 | 200 | 10 | |
| Blei | μg/l | 40 | 200 | 10 | |
| Zink | μg/l | 100 | 600 | 10 | |
| Quecksilber | μg/l | 0,5 | 2 | 20 | |
| Phenolindex 5 | μg/l | 20 | 100 | 20 | |
| MKW 6 | μg/l | 100 | 600 | 20 | |
| 0) Toleranzangaben beziehen sich ausdrücklich auf die Messungenauigkeiten der Analysemethoden
1) Bei bitumenhaltigen RC-Baustoffen kann die Bestimmung der Mineralölkohlenwasserstoffe im Feststoff entfallen, maßgebend ist hier der Eluatgehalt der Mineralölkohlenwasserstoffe. 2) Bei bitumenhaltigen RC-Baustoffen ist eine uneingeschränkte Verwertung bis zu einem Wert von 10 mg/kg zulässig. 3) Für RC-Baustoffe typischer Bereich: 7,0 - 12,5 (kein Richtwert); bei Abweichungen im Rahmen von Eigenüberwachungsprüfungen ist der Fremdüberwacher einzuschalten. 4) Bei Bauschutt für gipshaltiges Material ist eine uneingeschränkte Verwertung bis zum Richtwert 2 zulässig, unter der Bedingung, dass die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache Sulfat-Konzentration erreicht. 5) Bei bitumenhaltigen RC-Baustoffen ist eine uneingeschränkte Verwertung bis zum Richtwert 2 zulässig. 6) Nur zu bestimmen bei bitumenhaltigen RC-Baustoffen oder wenn die Feststoffanalyse mehr als 300 mg/kg ergibt. | |||||
| Art und Häufigkeit der durchzuführenden Prüfungen der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale | Anhang 2 |
| Parameter | Erstprüfung | Eigenüberwachungs- prüfung | Fremdüberwachungs- prüfung 1 | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Feststoff | Herkunft | X | T | 4 |
| Äußere Beschaffenheit | X | T | 4 | |
| EOX | X | 4 | ||
| MKW | X | 4 | ||
| PAK EPA | X | 4 | ||
| Eluat | Färbung, Trübung, Geruch | X | W | 4 |
| pH-Wert | X | W | 4 | |
| El. Leitfähigkeit | X | W | 4 | |
| Sulfat | X | 4 | ||
| Chlorid | X | 4 | ||
| Arsen | X | 4 | ||
| Cadmium | X | 4 | ||
| Chrom (ges.) | X | 4 | ||
| Kupfer | X | 4 | ||
| Nickel | X | 4 | ||
| Blei | X | 4 | ||
| Zink | X | 4 | ||
| Quecksilber | X | 4 | ||
| Phenolindex | X | 4 | ||
| MKW | X | 4 | ||
| X Ist durchzuführen; T täglich; W wöchentlich; 4 viermal jährlich
1) Erfolgt die Produktion diskontinuierlich, kann abweichend je angefangene 13 Produktionswochen eine Fremdüberwachungsprüfung durchgeführt werden, bei Produktion auf Halde jedoch mindestens alle 10.000 Tonnen. | ||||
| Dokumentation | Anhang 3 |
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| Erläuterungen zur Verantwortlichen Erklärung (VE), Annahmeerklärung (AE) | ||
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| Anhang (Auszug AW) | ||
| Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung | Beispiele |
| 101314 | Betonabfälle und Betonschlämme | Produktionsabfälle aus Betonfertigteilwerken |
| 170101 | Beton | Stahlbeton, unbewehrter Beton |
| 170102 | Ziegel | Dachziegel |
| 170103 | Fliesen, Ziegel und Keramik | Mauerwerksabbruch |
| 170107 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik | Bauschutt, gemischt |
| 170302 | Bitumengemische | Asphalt, teerfrei |
| 170504 | Boden und Steine | Aushub, Naturstein, Sand und Kies |
| 170508 | Gleisschotter | Basaltschotter, Kalksandstein |
| 170904 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle | Bauschutt vermischt mit nichtmineralischen Baustellenabfällen |
| 191209 | Mineralien | Sand, Steine aus der mech. Abfallbehandlung |
| 200202 | Boden und Steine | Getrennt gesammelte Fraktionen aus Garten- und Parkabfällen |
| 200303 | Straßenkehricht | Streusplitt |
| ENDE | |