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AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 17. Mai 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2022 S. 226; 16.09.2024 S. 458 24)
Gl.-Nr.: 2129-2-1-1-U



Archiv: 2005

Es verordnen

und

§ 1 Besondere Zuständigkeiten

Abweichend von Art. 25 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes bestehen die in der Anlage aufgeführten Zuständigkeiten, soweit nicht Bundesrecht eine andere Zuständigkeit bestimmt.

§ 1a (aufgehoben)

§ 2 Inkrafttreten 24

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

.

Besondere Zuständigkeiten Anlage 24


Abkürzungen
AELF Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
BA Bergamt
KVB Kreisverwaltungsbehörden
LfL Landesanstalt für Landwirtschaft
LfU Landesamt für Umwelt
Reg Obb Regierung von Oberbayern
Reg Opf Regierung der Oberpfalz
WaPo Wasserschutzpolizei


Nr.

Aufgabe / zu vollziehende Rechtsnorm

Zuständige Behörde

1. Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG)
1.1 Vollzug des § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG, soweit nicht die LfL aufgrund der Bestimmungen in Nr. 26.2 zuständig ist. LfU
1.2 § 18 KrWG KVB
1.3 § 26 Abs. 2 bis 4 KrWG LfU
1.4 § 26a KrWG LfU
1.5 § 28 Abs. 2 KrWG KVB
1.6 Vollzug der §§ 49 und 50 KrWG, soweit es sich um gefährliche, der POP-Abfall-Überwachungsverordnung (POP-Abfall-ÜberwV) oder der PCB/PCT-Abfallverordnung ( PCBAbfallV) unterfallende Abfälle handelt, sowie Vollzug des § 47 Abs. 8 und 9 KrWG. LfU
1.7 Vollzug der § 47 Abs. 1 bis 7, §§ 49 bis 51 KrWG im Übrigen,
  1. soweit nicht die Regierungen aufgrund der Bestimmungen in Nr. 14, 19, 23 oder 24 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG zuständig sind, und
  2. bei Anlagen und Deponien, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften oder Nr. 8.4 oder 8.5 in ihrer Überwachungszuständigkeit liegen.
KVB
1.8 § 53 Abs. 1 bis 5 KrWG KVB
1.9 § 54 Abs. 1 bis 5 KrWG KVB
1.10 § 55 Abs. 1 KrWG KVB
1.11 § 56 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 KrWG LfU
1.12 Vollzug des § 62 KrWG zur Erfüllung von Überlassungspflichten für
  1. Sonderabfälle gemäß Art. 10 Abs. 1 BayAbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan und
  2. für gesondert zu entsorgende Abfälle gemäß § 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan,


auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, soweit die Regierung von Oberbayern keine Ausnahme von der Überlassungspflicht erteilt hat.

KVB
1.13 Vollzug der auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder dieser Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt. KVB
2. Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
2.1 Vollzug des Art. 22 BayAbfG, auch wenn zweifelhaft ist, ob die Deponie vor diesem Datum stillgelegt worden ist. KVB
2.2 Art. 27 Abs. 2 BayAbfG KVB
3. Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern
§ 1 Satz 1 i. V. m. Anlage Abschnitt IV Nr. 4.4. und 5.2 AbfPV Reg Obb
4. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
4.1 § 3 Abs. 3 AVV LfU
4.2 Vollzug der Vorschriften der Abfallverzeichnis-Verordnung im Übrigen KVB
5. Nachweisverordnung ( NachwV)
5.1 Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NachwV LfU
5.2 § 28 Abs. 1 NachwV, soweit es um die Erteilung von Entsorgernummern geht. LfU
5.3 Vollzug der Vorschriften der Nachweisverordnung im Übrigen, soweit nicht eine Zuständigkeit des LfU nach Nr. 1.6 vorliegt. KVB
6. Anzeige- und Erlaubnisverordnung ( AbfAEV)
6.1 Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2 AbfAEV LfU
6.2 Vollzug der Vorschriften der Anzeige- und Erlaubnisverordnung im Übrigen KVB
7. Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV)
7.1 § 11 Abs. 4 und 5 GewAbfV LfU
7.2 Vollzug der Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung im Übrigen KVB
8. Deponieverordnung ( DepV)
8.1 Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nr. 2 DepV LfU
8.2 Ausübung der Befugnisse nach § 47 Abs. 3 und 4 KrWG zur fachlichen Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Überwachung von Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien einschließlich der nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien, ausgenommen Deponien nach Nr. 8.3 bis 8.5. LfU
8.3 Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb, in einem Bohrloch oder in einem unterirdischen Hohlraum sowie stillgelegter Deponien, solange der Betrieb der Bergaufsicht unterliegt. BA
8.4 Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung bei Deponien der Klasse 0 im Sinne des § 2 Nr. 6 DepV, einschließlich anderer Deponien, die zu solchen umgewidmet wurden oder als solche Deponien weiterbetrieben werden, auch soweit die Deponien stillgelegt sind. KVB
8.5 Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung bei sonstigen Deponien, auch soweit diese stillgelegt sind, mit einem Volumen bis zu 5.000 m3 Abfälle; ausgenommen sind Deponien, die nicht nur geringfügig zur Ablagerung gefährlicher Abfälle genutzt werden. KVB
8.6 Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nach den Nr. 8.4 und 8.5 die KVB zuständig ist. KVB
8.7 Bestimmung von Sachverständigen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 DepV LfU
9. POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, PCB/PCT-Abfallverordnung
Vollzug der Vorschriften der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung und der PCB/PCT-Abfallverordnung, soweit nicht eine Zuständigkeit des LfU nach Nr. 1.6 vorliegt. KVB
10. Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
10.1 Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nach


sowie die hierfür erforderliche Einholung von Auskünften und Anforderung von Unterlagen von den in § 6 Abs. 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ( BinSchAbfÜbkAG) genannten Personen.

WaPo
10.2 Vollzug der Vorschriften des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt im Übrigen KVB
11. Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
11.1 § 4 Abs. 4 BinSchAbfÜbkAG Reg Opf
11.2 §§ 11 und 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. r BinSchAbfÜbkAG WaPo
11.3 Vollzug der Vorschriften des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes im Übrigen KVB
12. Abfallbeauftragtenverordnung ( AbfBeauftrV)
12.1 Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV LfU
12.2 Vollzug der Vorschriften der Abfallbeauftragtenverordnung im Übrigen KVB
13. Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV)
13.1 Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbV LfU
13.2 Vollzug der Vorschriften der Entsorgungsfachbetriebeverordnung im Übrigen KVB
14. Verpackungsgesetz (VerpackG)
14.1 § 18 VerpackG LfU
14.2 Vollzug der Vorschriften des Verpackungsgesetzes im Übrigen mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 4 bis 6 VerpackG KVB
15. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
Vollzug der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel KVB
16. Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung ( ChemOzonSchichtV)
§ 3 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 und 5 ChemOzonSchichtV KVB
17. Chemikalien-Klimaschutzverordnung ( ChemKlimaschutzV)
§ 4 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4 und 5 ChemKlimaschutzV KVB
18. Altölverordnung ( AltölV)
18.1 Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölV LfU
18.2 Vollzug der Vorschriften der Altölverordnung im Übrigen KVB
19. Altfahrzeug-Verordnung ( AltfahrzeugV)
Vollzug der Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 8, 9 und 10 AltfahrzeugV KVB
20. Altholzverordnung ( AltholzV)
20.1 Vollzug des § 6 Abs. 6, 7 und 8 AltholzV, soweit es um die Bekanntgabe einer Stelle zur Kontrolle von Altholz geht. LfU
20.2 Vollzug der Vorschriften der Altholzverordnung im Übrigen KVB
21. Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
Vollzug der Vorschriften der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung KVB
22. Einwegkunststoffverbotsverordnung
Vollzug der Vorschriften der Einwegkunststoffverbotsverordnung KVB
23. Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG)
Vollzug der Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs der § 4 Abs. 4 und § 9 ElektroG. KVB
24. Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung ( EAG-BehandV)
24.1 § 5 Abs. 2 und 3 EAG-BehandV LfU
24.2 Vollzug der Vorschriften der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung im Übrigen KVB
25. Batteriegesetz ( BattG)
Vollzug der Vorschriften des Batteriegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs des § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 BattG KVB
26. Klärschlammverordnung ( AbfKlärV)
26.1 §§ 20 bis 25 AbfKlärV LfU
26.2 § 33 AbfKlärV LfL
26.3 § 35 AbfKlärV LfU
26.4 Vollzug der Vorschriften der Klärschlammverordnung im Übrigen KVB
27. Bioabfallverordnung ( BioAbfV)
27.1 Vollzug des § 3 Abs. 8, 8a und 8b sowie des § 4 Abs. 9 BioAbfV, soweit es um die Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die hygienisierende Behandlung und die Feststellung von Schadstoffen und weiterer Parameter nach § 4 BioAbfV von Bioabfällen geht. LfL
27.2 Vollzug der Vorschriften der Bioabfallverordnung im Übrigen KVB


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