Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung
und der Sonderabfallgebührenordnung

Vom 29. September 2000
(GVBl. 2000 S. 483)



Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 sowie des § 13 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:

Artikel I
Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung

Die Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsworte werden wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651). geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433) wird verordnet: "Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), und des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. "4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Erzeuger und Besitzer von
  1. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  2. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmt sind,
  3. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Andienungspflicht unterlegen sind und die in der Anlage zu dieser Verordnung näher bestimmt werden,
  4. Abfällen, die ihrer Art nach in einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufgeführt sind, aber ihre Herkunft aus privaten Haushaltungen haben, soweit sie getrennt von sonstigen Abfällen eingesammelt worden sind (Problemabfälle),
  5. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die gemäß § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der zuständigen Behörde umgestuft worden sind, die im Land Berlin erzeugt oder entsorgt werden, haben diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen. Dies gilt auch, wenn die Abfälle im Land Berlin lediglich gelagert werden. Die Andienung durch den Abfallbesitzer soll erfolgen, wenn nicht zuvor der Abfallerzeuger die Abfälle angedient hat.

(2) Sofern Nachweise nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfälle einsammeln und befördern, sind diese Personen andienungspflichtig im Sinne von Absatz 1.

(3) Die Andienungspflicht nach Absatz 1 gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

(4) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten.

(5) Für die Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen sind die nach der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die zentrale Einrichtung kann ergänzende Angaben verlangen. Die zentrale Einrichtung ist berechtigt, Formblätter zu veröffentlichen, die von den Andienungspflichtigen zu benutzen sind.

(6) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Entsorgungsnachweis zu erbringen ist, erfolgt die Andienung durch Übersendung des Entsorgungsnachweises mit den ausgefüllten Teilen "Deckblatt EN" und "Verantwortliche Erklärung" durch den Abfallerzeuger beziehungsweise durch Übersendung des "Deckblattes EN" und der "Verantwortlichen Erklärung" des Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler. Bei Übertragung der Andienungspflicht auf den Einsammler hat der Abfallerzeuger seine Anzeigepflicht durch Übersendung des Formblattes "S" an die zentrale Einrichtung zu erfüllen.

(7) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Anzeigeverfahren durchgeführt wird, erfolgt die Andienung durch Anzeige der vorgesehenen Entsorgung gegenüber der zentralen Einrichtung.

" § 3 Andienungspflicht

(1) Der Andienungspflicht unterliegen

  1. besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956, 3959),
  2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auf Grund des § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als besonders überwachungsbedürftig eingestufte Abfälle, die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen. Die Andienungspflicht gilt nicht für Abfälle, die verwertet werden.

(2) Andienungspflichtig sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Andienungspflicht des Abfallbesitzers entfällt, wenn derselbe Abfall bereits vom Abfallerzeuger angedient wurde. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt.

(3) Wird unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 S. 2860) ein Sammelentsorgungsnachweis geführt, so hat die Andienung abweichend von Absatz 2 durch den Einsammler zu erfolgen. Der Abfallerzeuger ist dazu verpflichtet, die Entsorgung im Wege der Sammelentsorgung spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der ersten Überlassung von Abfällen an den Einsammler der zentralen Einrichtung durch ein von der zentralen Einrichtung bekannt gemachtes Formular anzuzeigen. Der Einsammler hat den Abfallerzeuger auf seine Pflicht nach Satz 2 hinzuweisen.

(4) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Entsorgungsnachweis zu erbringen ist, erfolgt die Andienung durch Übersendung des Entsorgungsnachweises mit den ausgefüllten Teilen "Deckblatt EN" und "Verantwortliche Erklärung" durch den Abfallerzeuger beziehungsweise durch Übersendung des "Deckblattes EN" und der "Verantwortlichen Erklärung" des Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler.

(5) Abfallerzeuger und -besitzer unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn sie ihre besonders überwachungsbedürftigen Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist verpflichtet, Abfälle, die nach Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen, der zentralen Einrichtung anzudienen.

(6) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten.

(7) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Anzeigeverfahren durchgeführt wird, erfolgt die Andienung durch Anzeige der vorgesehenen Entsorgung gegenüber der zentralen Einrichtung."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die mit einer Genehmigung in das Ausland verbracht werden, "2. die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung),".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Von der Andienungspflicht sind Altöle ausgenommen, die einer Aufarbeitung oder energetischen Verwertung im Sinne des § 5a Abs. 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zugeführt werden. "(2) Abfälle aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), die im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück oder ohne vorherige Behandlung wieder eingebracht werden sollen, unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird."

c) In Absatz 3 sind die Wörter "wenn die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle verwertet werden und" zu streichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Im Rahmen der Zuweisung stellt die zentrale Einrichtung entsprechend den Vorgaben der Fachaufsichtsbehörde fest, ob es sich bei den andienungspflichtigen Abfällen um Abfälle zur Beseitigung oder Abfälle zur Verwertung handelt.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

"sowie der Vorrang der Abfallbeseitigung im Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin".

bb) Satz 3

Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu. Beseitigung ist zusätzlich maßgebend der Vorrang der Entsorgung im Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin.

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

6. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Rahmen der nach § 2 Abs. 3 vorzunehmenden Feststellung über das Bestehen einer Andienungspflicht."

7. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Beratung der Andienungspflichtigen und der Betreiber von Anlagen. in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen oder anfallen können, über Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung dieser Abfälle; "1. die Beratung der Erzeuger und Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle;".

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 9 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Abfälle der zentralen Einrichtung nicht andient.
  2. entgegen § 3 Abs. 6 seiner Pflicht zur Übersendung des Formblattes "S" nicht nachkommt.
  3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage zuführt,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt,
  5. entgegen § 5 Abs. 3 Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.

" § 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Abfälle der zentralen Einrichtung nicht andient,
  2. entgegen § 3 Abs. 3 die Entsorgung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Überlassung der Abfälle der zentralen Einrichtung anzeigt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt,
  5. entgegen § 5 Abs. 3 Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM(ab 1. Januar 2002 50.000 EUR) geahndet werden."

9. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben.

Artikel II
Änderung der Sonderabfallgebührenordnung

Die Anlage zu § 1 der Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281) wird wie folgt gefasst:

wie eingefügt

Artikel III
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

ENDE