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Ausführungsvorschrift zu § 23 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin (KrW-/AbfG Bln)
AV Mehrweg - Verwendung von Mehrwegalternativen anstelle von Einwegprodukten bei dem Verzehr von Speisen und Getränken
- Berlin -
Vom 18. Dezember 2025
(Amtl. Nr. 19 vom 08.05.2026 S. 1131 i.K.)
Gültig ab 01.10.2026 siehe =>
Auf Grund des § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
( KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 1999, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2023 (GVBl. S. 120) geändert worden ist, bestimmt die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:
I. Allgemeines
Diese Ausführungsvorschrift konkretisiert die in § 23 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG Bln enthaltene Pflicht der öffentlichen Hand Berlins, vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 KrW-/AbfG Bln beizutragen, soweit es um die Verwendung von Mehrwegalternativen anstelle von Einwegprodukten bei dem Verzehr von Speisen und Getränken geht.
Durch die Nutzung von Mehrwegalternativen lässt sich Berlins erhebliches Abfallaufkommen verringern. Damit soll auf diesem Gebiet ein größtmöglicher Beitrag zum Ziel der Abfallvermeidung gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 KrW-/AbfG Bln - der ersten Stufe der Abfallhierarchie - geleistet und dem Berliner Leitbild der Zero Waste Strategie - enthalten im Abfallwirtschaftskonzept 2020-2030 - Rechnung getragen werden.
Bei genehmigungsbedürftigen Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Tag) wird zusätzlich auf den Leitfaden "Abfallarme Großveranstaltungen" hingewiesen, welcher Maßnahmen zur Verringerung des bei der Durchführung von Veranstaltungen anfallenden Abfallaufkommens enthält.
Mehrwegalternativen sind auch bei Beschaffungen zu berücksichtigen. Dies wird gesondert in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) geregelt, die auf Grundlage von § 7 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) erlassen wurde. Gemäß Punkt 5 Nummer 4 bis 6 VwVBU
sind die Beschaffung folgender Produkte sowie die Vergabe von Bau und Dienstleistungen unter Verwendung folgender Produkte unzulässig:
Die VwVBU enthält ebenso verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Essen- und Getränkeverpflegung sowie für Großveranstaltungen (vergleiche Anhang 1, Leistungsblätter Nummer 23 und 24 VwVBU). Die Umweltschutzanforderungen sind in Bezug auf Mehrwegalternativen mit den Vorgaben dieser Ausführungsvorschrift vergleichbar.
II. Anwendungsbereich
Die Ausführungsvorschrift ist anzuwenden auf:
Jeweils keine Rolle spielt es, ob die Speisen oder Getränke kostenlos ausgegeben oder verkauft werden.
Die Ausführungsvorschrift findet keine Anwendung auf Getränke- und Essensausgaben zu karitativen Zwecken (Berliner Tafel und ähnliches) oder im Krisenfall.
III. Adressaten
Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG Bln sind
verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 KrW-/AbfG Bln beizutragen. Sie sind damit die Adressaten dieser Ausführungsvorschrift und werden hier gemäß der Überschrift des § 23 KrW-/AbfG Bln zusammengefasst als "öffentliche Hand" bezeichnet.
IV. Mehrwegalternativen
Die Verwendung von Mehrwegalternativen bei dem Verzehr von Speisen und Getränken betrifft sowohl den Gebrauch von Geschirr und Besteck als auch die Verpackung und Zubereitung von Lebensmitteln.
1. Geschirr und Besteck
Es sind Mehrweggeschirr (Teller, Tassen, Becher etc.) sowie Mehrwegbesteck zu verwenden. Nicht erlaubt sind folglich Einweggeschirr und -besteck (einschließlich Einwegstrohhalme).
Auf das Geschirr und Besteck soll ein spürbares Pfand erhoben werden, um die Rückgabe zu gewährleisten. Dies gilt nicht bei internen Essens und Getränkeausgaben der öffentlichen Hand.
Die Säuberung des Geschirrs und Bestecks muss gewährleistet sein, beispielsweise durch die Aufstellung eines zentralen Spül-Mobils und/oder durch den Einsatz gleichwertiger Systeme, wie ein Geschirrservice mit externer Reinigung. Bei Standplatzvergaben sollte unterstützend darauf hingewirkt werden, dass die Ausgabe von Speisen und Getränken in einer oder mehreren Essen- und Getränkezonen in der Nähe von Strom- und Wasseranschlüssen gebündelt werden.
Als kompostierbar ausgewiesenes oder aus biologisch abbaubaren Kunststoffen hergestelltes Einweggeschirr und -besteck stellen keine Alternative zu Mehrweggeschirr und -besteck dar. Sie sind genauso kurzlebig wie andere Einweg Kunststoffprodukte und erzeugen die gleiche Menge Abfall, der - im Restmüll gesammelt - nicht einmal recycelt werden könnte. Kompostierbar zertifizierter Kunststoff muss unter industriellen Bedingungen nach drei Monaten zu 90 Prozent verrottet sein. Der Zyklus in der Kompostieranlage beläuft sich hingegen auf ca. fünf Wochen. Als Folge muss auch das als kompostierbar zertifizierte Geschirr in den Restmüll und somit in die Verbrennung. Der Begriff "biologisch abbaubar" täuscht über die Probleme hinweg, die mit dieser Gruppe der Kunststoffe einhergehen (Fehlentsorgung in die Biotonne, achtloses Wegwerfen in die Natur, sorglose Verwendung von Einwegprodukten).
Der Verzicht auf Einwegdekorationsartikel (zum Beispiel Eisschirmchen oder Glitzerpalmen) ist anzustreben.
Sofern keine Stoff-, sondern Papierservietten und -handtücher verwendet werden, sollte das Papier aus Recyclingpapier bestehen, vorzugsweise solchem, dass die Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel erfüllt. Entsprechendes gilt für Küchenrollen.
2. Verpackung und Zubereitung von Lebensmitteln
Lebensmittel sollten nur in Großverpackungen verpackt sein. Stehen Mehrweg-Großverpackungen zur Verfügung, sind diese anstelle von Einweg-Großverpackungen zu verwenden.
Nicht gestattet sind Einweg-Portionsverpackungen sowohl für die Ausgabe als auch für die Zubereitung von Speisen und Getränken (zum Beispiel für Kaffeesahne, Zucker, Marmelade, Butter, Senf, Ketchup, Saft, Kekse oder Kaffeekapseln). Als Ersatz für Einweg-Portionsverpackungen eignen sich etwa nachfüllbare Behälter mit einer Dosiervorrichtung (zum Beispiel Senf- oder Ketchupspender). Diese Vorgabe darf nicht dadurch umgangen werden, indem Einwegverpackungen vor der Abgabe der Lebensmittel einfach entfernt/ausgepackt oder Lebensmittel aus Einwegbehältern in Mehrwegalternativen umgefüllt werden (zum Beispiel Getränkeumfüllung von Einwegflaschen in Mehrwegbecher).
V. Umsetzung
Die Verwendung von Mehrwegalternativen bei dem Verzehr von Speisen und Getränken hat die öffentliche Hand sowohl intern (Selbstverpflichtung) als auch nach außen hin umzusetzen (siehe die Auflistung oben unter II.).
Im Rahmen von behördlichen Genehmigungen und Verträgen einschließlich Zuwendungen bedeutet dies Folgendes:
Der Antrag auf Durchführung einer Veranstaltung, bei der Speisen und Getränke ausgereicht werden sollen, darf nur positiv beschieden werden, sofern die Nutzung von Mehrwegalternativen anstelle von Einwegprodukten gemäß den Ausführungen unter IV. sichergestellt ist. Hierfür kommen insbesondere Nebenbestimmungen in den Bescheiden in Betracht.
Bei einschlägigen Verträgen (zum Beispiel Mietverträgen), ist die Verwendung von Mehrwegalternativen vertraglich zu verankern. Für Verstöße sind spürbare Vertragsstrafen in den Vertrag aufzunehmen.
Der Genehmigungsinhaber beziehungsweise Vertragspartner beziehungsweise Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die Mehrweg-Pflicht auf etwaige Unterauftragnehmer zu übertragen, wobei er aber gegenüber der öffentlichen Hand für die Einhaltung der Mehrweg-Pflicht weiter verantwortlich bleibt.
Die Kosten für die Umsetzung sind von dem Begünstigten (Genehmigungsinhaber beziehungsweise Vertragspartner, Zuwendungsempfänger) zu tragen.
Die Anlagen 1 und 2 (Red. Anm: Die Anlagen 1 und 2 sind nicht dargestellt, da sie nicht im Amtsblatt Berlin Nr. 19 S. 1131 enthalten sind) zu dieser Ausführungsvorschrift enthalten als Formulierungshilfe Muster von vorliegend in Betracht kommenden Auflagen und Vertragsklauseln.
Der bescheidenden beziehungsweise vertragsabschließenden Stelle obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung.
VI. Ausnahmen
Von der Mehrwegpflicht darf ausnahmsweise einzelproduktbezogen dann abgewichen werden, soweit der Einsatz von Mehrwegalternativen aus hygienischer Sicht und/oder wirtschaftlichen Gründen nachweislich nicht zumutbar sein. Im Rahmen von Genehmigungen bedarf es insoweit eines konkreten Antrags, der den erforderlichen Nachweis enthält; bei Verträgen ist der Nachweis im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu erbringen. Wird der Nachweis im Einzelfall geführt, dürfen anstelle von Mehrweggeschirr und -besteck nur minimalistische Einwegalternativen zugelassen werden. Hierbei ist die folgende Materialrangfolge zu beachten:
(1) essbare Materialien wie Brötchen, Waffel, Gebäck
(keine kompletten Tassen oder Teller)(2) beschichtungsfreie Pappe und Papier wie beispielsweise Wrapper, Spitztüten, Pergamentpapier,
(3) Monokunststoff.
Sollte eine Mehrwegverpflichtung nicht mit öffentlichen Recht vereinbar sein, sind alternative Lösungen zu finden, die nach Möglichkeit der genannten Materialrangfolge Rechnung tragen.
VII. Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
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