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SoAbfEV - Sonderabfallentsorgungsverordnung
Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft
- Berlin -
Vom 11. Januar 1999
(GVBl. 1999 S. 6; 29.09.2000 S. 482; 14.10.2002 S. 317 02; 06.04.2011 S. 152 11; 10.11.2011 S. 702; 21.10.2013 S. 586 13; 11.06.2018 S. 413 18)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), und des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:
§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung 11
Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.
§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung 00a 11 13 18
(1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Im Rahmen der übertragenen Aufgaben hat die zentrale Einrichtung mit Ausnahme der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch die sich aus § § 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergebenden Befugnisse.
(2) Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen. Sie nimmt auch die Aufgabe der zuständigen Behörde für die Erteilung der Erzeugernummern zur Führung von Nachweisen und Registern wahr.
(3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.
§ 3 Andienungspflicht 00a 02 11 18
(1) Der Andienungspflicht unterliegen
die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen.
(2) Andienungspflichtig sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist andienungspflichtig
(4) Von der Andienungspflicht nach Absatz 1 sind gefährliche Abfälle ausgenommen,
§ 4 Verfahren der Andienung 00a 11
(1) Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens, nachdem er angefallen ist. Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen Erklärung, den Abfall anzudienen.
(2) Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. Der Andienungspflichtige darf auch die zentrale Einrichtung mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung bevollmächtigen.
(3) Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so fordert sie den Andienungspflichtigen unverzüglich auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen und bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren.
(5) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten.
(6) Wird der Nachweis elektronisch geführt, so erfolgt auch die Andienung und die Zuweisung durch Übersendung elektronischer Unterlagen unter Beachtung der für das elektronische Nachweisverfahren geltenden Bestimmungen. Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben.
(1) Die zentrale Einrichtung weist die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 durch Bescheid den dafür zugelassenen und annahmebereiten Abfallentsorgungsanlagen zu. Der entsorgungspflichtige Abfallbesitzer oder -erzeuger ist verpflichtet, gefährliche Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur annehmen, wenn sie von der zentralen Einrichtung zugewiesen sind.
(2) Voraussetzung der Zuweisung ist, daß die beabsichtigte Abfallentsorgung ordnungsgemäß ist und den Zielen der Abfallentsorgungsplanung entspricht. Maßgebend dafür sind insbesondere die gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Berlin, die Festlegungen in den entsprechenden Abfallentsorgungsplänen und die ökologischen Anforderungen an moderne Entsorgungsanlagen unter Beachtung der sich fortentwickelnden Anforderungen an den Stand der Technik sowie der Vorrang der Abfallbeseitigung im Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin. Bei der Entscheidung soll die zentrale Einrichtung die Angaben des Abfallerzeugers oder -besitzers nach § 4 Absatz 5 berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Soweit Entsorgungsverträge bestehen, haben diese Entsorgungswege Vorrang, solange dort vorhandene Kapazitäten ungenutzt sind.
(3) Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie soll in der Regel nur befristet erfolgen und ist mit einem Widerrufsvorbehalt und mit einer Meldepflicht für den Fall zu versehen, daß der Andienungspflichtige die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten nur noch teilweise oder gar nicht mehr nutzt oder nutzen kann. Die zentrale Einrichtung übersendet eine Kopie des Zuweisungsbescheides an die für die Überwachung des Abfallerzeugers zuständige Behörde.
(4) Abfälle, die vor der Entsorgung der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen, kann die zentrale Einrichtung einer Vorbehandlungsanlage zuweisen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Sie soll vorbehandlungsbedürftige Abfälle und andere Abfälle, die der Erzeuger oder Besitzer vor der Entsorgung einer Vorbehandlungsanlage oder einem Zwischenlager zuführen will, der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern die dafür zugelassene Anlage im Land Berlin liegt. Über die Zuweisung von Abfällen in eine Vorbehandlungsanlage oder ein Zwischenlager außerhalb des Landes Berlin entscheidet die zentrale Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage im Land Berlin zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die zentrale Einrichtung die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich einer Anlage zur abschließenden Entsorgung zu.
§ 6 Zurückweisung von Abfällen 11
(1) Kann eine Zuweisung unter Einhaltung der in § 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so weist die zentrale Einrichtung die angedienten Abfälle zurück. Sie kann sie auch dann zurückweisen, wenn der Andienungspflichtige Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde oder der zentralen Einrichtung nicht beachtet oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(2) Bei einer Zurückweisung bleibt die Andienungspflicht gemäß § 3 Absatz 1 bestehen.
§ 7 Auskunfts- und Untersuchungspflichten 00a 18
(1) Die Andienungspflichtigen sind verpflichtet,
(2) Die zentrale Einrichtung kann auf Kosten der Andienungspflichtigen den angedienten Abfällen Proben entnehmen oder durch Dritte entnehmen lassen, unter der Voraussetzung. daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Rahmen der nach § 2 Abs. 3 vorzunehmenden Feststellung über das Bestehen einer Andienungspflicht.
§ 8 Beratung und Organisation 00a 11
(1) Zur Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle führt die zentrale Einrichtung insbesondere auch folgende Aufgaben aus:
(2) Der zentralen Einrichtung obliegt gegenüber der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung eine regelmäßige Berichtspflicht über alle die Entsorgung der gefährlichen Abfälle betreffenden wesentlichen Vorgänge in ihrer Geschäftstätigkeit. Auf Verlangen sind der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weisungen der Fachaufsichtsbehörde sind zu befolgen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 00a 02 11
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Organisation der Sonderabfallentsorgung des Landes Berlin vom 12. Juni 1995 (GVBl. S. 370) und vom 22. Januar 1996 (GVBl. S. 73) außer Kraft.
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