Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
- Berlin -

Vom 6. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 46 vom 16.10.2020 S. 775)



Auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

Artikel 1
Änderung der Sonderabfallgebührenordnung

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), die zuletzt durch § 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

.

Gebührenverzeichnis  Anlage
zu § 1 Sonderabfallgebührenordnung
Übergangsbestimmungen


Tarif
stelle
Gegenstand Gebühr EUR
1 Zuweisung angedienter Abfälle Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet.
2 Änderung eines Zuweisungsbescheides 100 bis 500
3 Zurückweisung angedienter Abfälle 200 bis 2000
4 Widerruf
a) eines Zuweisungsbescheides oder eines Entsorgungsnachweises 100 bis 500
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises 200 bis 500
5 Entgegennahme der notwendigen Unterlagen Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt. Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet.
6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100
7 Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100
8 Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7 50 bis 100
9 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern 50
10 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100
11 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5000
12 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen 50 bis 1000
b) gegen Kostenentscheidungen 50 bis 200
13 Anfertigung von Fotokopien je Seite 1
14 Zweitausfertigung 100

Neu:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle Amtshandlung Gebühr (EUR)
1 Zuweisung angedienter Abfälle gemäß § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet.
2 Änderung eines Zuweisungsbescheides oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 100 bis 500
3 Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung 200 bis 2.000
4 Widerruf
a) eines Zuweisungsbescheides, eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 oder 100 bis 500
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 200 bis 500
5 Entgegennahme der notwendigen Dokumente, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet.
6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100
7 Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100
8 Entgegennahme/Bearbeitung von Dokumenten, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle betreffen und

a) für die keine abfallrechtliche Nachweispflicht besteht oder

b) die zulässigerweise in Papierform vorgelegt werden

200
9 Feststellung, dass die Entsorgung im Sinne der vorgelegten Dokumente der Tarifstellen 5 oder 8 nicht zulässig ist 200 bis 2.000
10 Änderung oder Ergänzung eines Dokumentes gemäß Tarifstelle 6, 7 oder 8 50 bis 100
11 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern 50
12 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern oder der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100
13 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5.000
14 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen oder 50 bis 1.000
b) gegen Kostenentscheidungen 50 bis 200
15 Anfertigung einer Fotokopie 1"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 201924

ENDE