|
Entsorgung im Fall von Havarien
Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 17. Dezember 2012
(Amtsbl.
Nr. 1 vom 09.01.2013 S. 3)
Grundsätzlich ist bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine elektronische Nachweis- und Registerführung nach der Nachweisverordnung ( NachwV) durch die Beteiligten durchzuführen.
Bei der Beräumung von Havarien und Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen (im Folgenden: Havarien) fallen häufig gefährliche Abfälle an. Zur Abwehr von Gefahren bedarf es in diesen Fällen einer schnellen und gleichwohl ordnungsgemäßen Entsorgung. Soweit bei Havarien die Entsorgung nicht im regulären Entsorgungsnachweisverfahren (Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis) erfolgen kann, werden mit dieser Allgemeinverfügung für bestimmte Fälle Freistellungen gemäß § 26 NachwV von der elektronischen Nachweis- und Registerführung unter Anordnung einer alternativen Dokumentation erteilt.
Für den Havariefall werden daher folgende Regelungen getroffen:
1 Havarien, bei denen Öl- beziehungsweise Benzin-/Dieselverunreinigungen auftreten
1.1 Beschreibung der Havarie
Bei der Havarie fallen größere Mengen an Boden- und Bauschuttabfällen mit Verunreinigungen (zum Beispiel: Mineralölkohlenwasserstoffe, BTEX) an. Lediglich die Höhe der Schadstoffkonzentrationen ist unbekannt.
Überwiegend sind dies Boden- und Bauschuttabfälle, die durch eine Heizöl- beziehungsweise Benzin-/Dieselverunreinigung gekennzeichnet sind.
Die Havarien treten beispielsweise in folgenden Fällen auf:
1.2 Freistellungen gemäß § 26 NachwV
Erzeuger und Sammler/Beförderer von gefährlichen Boden- und Bauschuttabfällen aus Havarien im Land Brandenburg,
und
werden von den Anforderungen des Nachweisverfahrens gemäß § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 26 NachwV und den Pflichten der elektronischen Nachweisführung gemäß § 17 NachwV in Verbindung mit den § § 9 bis 12 NachwV unter Beachtung der nachfolgend angeordneten Nebenbestimmungen (Nummer 1.3) freigestellt.
1.3 Auflagen
1.3.1 Nachweis über die Herkunft der Abfälle
Der Nachweis über die Herkunft der Abfälle erfolgt
1.3.2 Das Formblatt HE ist vom Verursacher der Havarie (Erzeuger) auszufüllen und zu unterschreiben. Als Havarieerzeugernummer ist die in der Anlage 2 für den Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt, in dem die Havarie eingetreten ist, aufgeführte Havarieerzeugernummer einzutragen. Das Vorliegen einer Havarie ist von der Ordnungsbehörde auf dem Formblatt HE zu bestätigen.
1.3.3 Der Erzeuger wählt für die Entsorgung einen Sammler/Beförderer, der über einen speziell für Havarieentsorgungen durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH (SBB) bestätigten und mit einer Zuweisung verbundenen elektronischen Havarie-Sammelentsorgungsnachweis verfügt, aus. Bei Übernahme der Abfälle unterschreibt der Sammler/Beförderer das Formblatt HE. Das Formblatt HE ist während des Transportes mitzuführen.
1.3.4 Verbleibskontrolle
Die Verbleibskontrolle zwischen Erzeuger und Sammler/Beförderer erfolgt über das Formblatt HE. Die Verbleibskontrolle zwischen Sammler/Beförderer und Entsorger erfolgt über den elektronischen Sammelbegleitschein.
Der Erzeuger und der Sammler/Beförderer erhalten je eine Ausfertigung des Formblattes HE. Eine Kopie des Formblattes HE hat der Erzeuger unverzüglich den zuständigen Überwachungsbehörden des Erzeugers zu übermitteln.
1.3.5 Die sonstigen Maßgaben des Sammelentsorgungsverfahrens für die einzusammelnden Abfälle aus dem Havariegeschehen und die Zuordnung zu einer Sammelcharge sind einzuhalten.
1.3.6 Registerführung
Das Formblatt HE ist vom Erzeuger und dem Sammler/Beförderer in Papierform jeweils in ihren Registern abzulegen. Havarie-Sammelentsorgungsnachweis und -begleitscheine sind beim Sammler/Beförderer und beim Entsorger elektronisch im Register abzulegen.
1.3.7 Bei der Entsorgung in Ersatzvornahme durch die Abfallwirtschaftsbehörde oder eine andere Ordnungsbehörde nimmt diese die im vorstehend festgelegten Verfahren für den Erzeuger benannten Handlungen vor.
2 Havarien in sonstigen Fällen - Entsorgung über Formblatt HE
2.1 Beschreibung der Havarie
Die Havarie in sonstigen Fällen betrifft Havarien, bei denen das Havariegut nicht über Havariesammelentsorgungsnachweis gemäß Nummer 1 entsorgt werden kann.
2.2 Freistellungen gemäß § 26 NachwV
Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen,
werden von den Anforderungen des Nachweisverfahrens gemäß § 50 KrWG in Verbindung mit § 26 NachwV und den Pflichten der elektronischen Nachweisführung gemäß § 17 NachwV in Verbindung mit den § § 9 bis 12 NachwV unter Beachtung der nachfolgend angeordneten Nebenbestimmungen (Nummer 2.3) freigestellt.
2.3 Auflagen
2.3.1 Nachweis über die Entsorgung der Abfälle
Der Nachweis über die Entsorgung gefährlicher Abfälle aus Havarien ist mit dem Formblatt Havarieentsorgung (siehe Anlage 1, Formblatt HE) zu führen. Als Havarieerzeugernummer ist die in der Anlage 2 für den Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt, in dem die Havarie eingetreten ist, aufgeführte Havarieerzeugernummer einzutragen. Das Vorliegen einer Havarie ist von der Ordnungsbehörde auf dem Formblatt HE zu bestätigen. Das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt HE gilt als Ersatz für die vom Verordnungsgeber vorgeschriebenen Nachweise (Entsorgungsnachweis, Begleitschein) und ist auf dem Havarieguttransport zum Sicherstellungsbereich der Entsorgungsanlage in Papierform mitzuführen. Das Original des Havarieformblattes HE verbleibt beim Erzeuger. Der Beförderer, der Entsorger und die zuständige Ordnungsbehörde sowie die Überwachungsbehörde des Erzeugers und des Entsorgers erhalten je eine Kopie des Havarieformblattes.
2.3.2 Sicherstellung
Nach der Sicherstellung des Havarieguts im Sicherstellungsbereich ist eine Annahmekontrolle mit Beprobung und Untersuchung des Havariegutes vorzunehmen.
2.3.3 Weiterführende Entsorgung - abschließende Entsorgung
Aus der Sicherstellung heraus sind das Nachweisverfahren gemäß Nachweisverordnung und das Andienverfahren gemäß Sonderabfallentsorgungsverordnung vollständig in elektronischer Form durchzuführen. Für die Entsorgung aus dem Sicherstellungsbereich ist die eigens für den Sicherstellungsbereich vergebene Erzeugernummer zu verwenden.
2.3.4 Verbleibkontrolle
Die Verbleibkontrolle bei der Entsorgung aus dem Sicherstellungsbereich erfolgt gemäß den Vorschriften der Nachweisverordnung.
2.3.5 Registerführung
Das Formblatt zur Havarieentsorgung haben der Erzeuger, der Beförderer und der Entsorger in ihrem jeweiligen Register abzulegen. Die Nachweise zur Entsorgung aus dem Sicherstellungsbereich heraus sind gemäß den Vorschriften der Nachweisverordnung im Register zu führen.
3 Widerrufsvorbehalt
Die vorstehenden Freistellungen stehen gemäß § 26 Absatz 1 NachwV unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4 Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg am auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg folgenden Tag als bekannt gegeben.
5 Hinweise
5.1 Anlage 1 "Formblatt Havarieentsorgung (HE)" und die Anlage 2 "Havarieerzeugernummern" sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
5.2 Soweit durch diese Allgemeinverfügung keine Freistellungen gewährt werden, gelten die Nachweispflichten gemäß § 50 KrWG und die Registerpflichten gemäß § 49 KrWG in Verbindung mit der Nachweisverordnung.
5.3 Die Teilnahme des Entsorgers am Havarieentsorgungsverfahren nach dieser Allgemeinverfügung ist schriftlich bei der für die Entsorgungsanlage zuständigen Überwachungsbehörde (Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz [LUGV]) anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche und unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die Festlegungen dieser Allgemeinverfügung anerkannt werden. Die Überwachungsbehörde ist berechtigt, ergänzende Festlegungen zu treffen. Die freigestellten Entsorgungsanlagen werden auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) beziehungsweise des LUGV veröffentlicht.
5.4 Bereits erteilte Freistellungen gemäß § 26 NachwV für Entsorgungsanlagen zur Entsorgung von Abfällen aus Havarien gelten im Sinne dieser Allgemeinverfügung fort.
5.5 Durch den Entsorger ist nach Annahme des Havariegutes eine Identifikationsanalyse vorzunehmen.
5.6 Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 10. Januar 2012 (Entsorgung im Falle von Havarien; ABl. S. 121) außer Kraft gesetzt. Die Allgemeinverfügung steht auch als Download auf der Internetseite des MUGV und des LUGV zur Verfügung.
6 Einsichtsmöglichkeit
Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Abteilung Technischer Umweltschutz, eingesehen werden:
Zeit: Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 15 Uhr
Freitag von 8 Uhr bis 14 Uhr
Ort: 14473 Potsdam, Seeburger Chaussee 2, Zimmer 126
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Amtsblatt für Brandenburg Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.
| Angaben für Formblatt zur Havarieentsorgung (HE) | Anlage 1 |
1. Angaben zur Havarie
Datum Uhrzeit
Havarieort
Beschreibung der Havarie
2. Einstufung des Abfalls
| [ ] | AS 17 05 03 * | Abfallbezeichnung Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | |
| [ ] | 17 01 06 * | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Flisen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | |
| [ ] | andere Abfallart | ||
| Geschätzte Menge in t |
| ||
3. Verursacher der Havarie (Erzeuger) oder allgemeine Ordnungsbehörde bei Ersatzvornahme
| Erzeugernummer | Name |
Adresse (Straße, Nr., PLZ, Ort)
Datum/Unterschrift des Havarieerzeugers
4. Sammler/Beförderer für Havariegut
| Beförderernummer | Name |
Adresse (Straße, Nr., PLZ, Ort)
Sammelentsorgungsnachweisnummer
Datum/Unterschrift des Sammlers/Beförderers
5. Zuständige Ordnungsbehörde
Bezeichnung
| Ansprechpartner | Telefon |
Datum/Unterschirft der Ordnungsbehörde
6. Entsorger/Sichersteller
| Entsorgernummer | Name |
Adresse (Straße, Nr., PLZ, Ort)
Datum/Unterschrift des Entsorgers
| Havarie-Erzeugernummern | Anlage 2 |
Für das Ausfüllen von Formularen nach dem Abfallrecht im Zusammenhang mit der Entsorgung von bei der Beräumung von Havarien angefallenen gefährlichen Abfällen gelten für die Eintragung von Angaben zum Abfallerzeuger, zur Abfallherkunft und zur Erzeugernummer die nachfolgenden Festlegungen:
| Kreisfreie Städte/Landkreise | Havarie-Erzeugernummer |
| Brandenburg an der Havel | PEH510000 |
| Cottbus | PEH520000 |
| Frankfurt (Oder) | PEH530000 |
| Potsdam | PEH540000 |
| Barnim | PEH600000 |
| Dahme-Spreewald | PEH610000 |
| Elbe-Elster | PEH620000 |
| Havelland | PEH630000 |
| Märkisch- oderland | PEH640000 |
| Oberhavel | PEH650000 |
| Oberspreewald-Lausitz | PEH660000 |
| Oder-Spree | PEH670000 |
| Ostprignitz-Ruppin | PEH680000 |
| Potsdam-Mittelmark | PEH690000 |
| Prignitz | PEH700000 |
| Spree-Neiße | PEH710000 |
| Teltow-Fläming | PEH720000 |
| Uckermark | PEH730000 |
Für Havarieorte auf Grundstücken, die bereits als Anfallstelle von Abfällen mit einer eigenen Erzeugernummer registriert sind und deren Nutzungsberechtigte (Betreiber der Anfallstelle) als Havarieverursacher zur Entsorgung der angefallenen Abfälle verpflichtet sind, sind abweichend von den vorstehenden Regelungen die üblichen Erzeugernummern und Angaben zu verwenden.
| ENDE | |