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Öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entsorgung mineralischer Abfälle
- Brandenburg -
Vom 23. Juni 2009
(ABl. Nr. 27 vom 15.07.2009 S. 1301)
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern
AZ: 111/ 1.13-347-22/52
Aufgrund des § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entsorgung mineralischer Abfälle zwischen der Stadt Cottbus und dem Kommunalen Abfallentsorgungsverband "Niederlausitz" vom 10. Juni 2009.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird zusammen mit ihrer Genehmigung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht und am 16. Juli 2009 wirksam.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entsorgung mineralischer Abfälle
Die Stadt Cottbus,
vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Frank Szymanski
Neumarkt 5
03046 Cottbus
- nachstehend Stadt genannt -
und
der Kommunale Abfallentsorgungsverband "Niederlausitz",
vertreten durch den Verbandsvorsteher
Herrn Bernhard Schindler,
Frankfurter Straße 45
15907 Lübben (Spreewald)
- nachstehend KAEV genannt -
Die Stadt und der KAEV sind sich darüber einig, dass die Zuständigkeit für die Deponierung mineralischer Abfälle aus der Stadt Cottbus auf den KAEV übertragen werden soll. Hierzu wird folgende Vereinbarung nach § 23 Absatz 1, 1. Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206), geschlossen:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Stadt überträgt folgende Aufgaben mitsamt allen daraus folgenden Befugnissen auf den KAEV: Deponierung der in Anlage 1 aufgeführten mineralischen Abfälle, die der Stadt Cottbus als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassen werden, einschließlich der Übernahme dieser Abfälle an der in § 2 Absatz 3 genannten Deponie. Die Vereinbarung erstreckt sich nur auf solche Abfälle, die den in der Genehmigung festgelegten Annahmekriterien der Deponie entsprechen. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
(2) Die Abfälle werden von der Stadt oder einem von dieser beauftragten Dritten unmittelbar an der in § 2 Absatz 3 genannten Deponie angeliefert. Darüber hinaus erhalten die Abfallerzeuger bzw. -besitzer aus der Stadt das Recht, nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung des KAEV und der Benutzungsordnung der in § 2 Absatz 3 genannten Deponie Abfälle unmittelbar an der Deponie anzuliefern ("Selbstanlieferung", "Selbstanlieferer"). Der KAEV übernimmt insoweit auch die Aufgabe der Gebühren- bzw. Entgelterhebung gegenüber den Selbstanlieferern in eigener Zuständigkeit.
(3) Die Abfälle sind vom KAEV bei Anlieferung zu wiegen. Der Wiegeschein ist durch einen Mitarbeiter des KAEV sowie den Anlieferer zu unterzeichnen. Der Wiegeschein hat folgende Angaben zu enthalten: Deponie, Anlieferer, Kfz-Kennzeichen, Datum, Uhrzeit der Anlieferung, Abfallart nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV), Herkunft, Abfallerzeuger, Wiegescheinnummer, 1. und 2. Wägung.
§ 2 Aufgabenübertragung/Rechte und Pflichten
(1) Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben geht auf den KAEV über (§ 23 Absatz 2 Satz 1 GKG).
(2) Der KAEV ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit Dritter zu bedienen.
(3) Die Abfälle der Stadt werden zu den durch den KAEV festgelegten Öffnungszeiten an der folgenden Deponie des KAEV angenommen:
Eine Übersicht über die an der unter Satz 1 aufgeführten Deponie anzunehmenden mineralischen Abfälle ist in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthalten. Sollte während der Dauer der Aufgabenübertragung eine Einschränkung der Deponiegenehmigung hinsichtlich Art und Menge der zu deponierenden Abfälle drohen, wird der KAEV nach Konsultation mit der Stadt alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese abzuwenden. Die Aufgabenübertragung nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt.
(4) KAEV und Stadt werden ihre bestehenden Satzungen sowie der KAEV, soweit erforderlich, die Benutzungsordnung der Deponie im notwendigen Umfang ändern, um der Aufgaben- und Befugnisübertragung nach dieser Vereinbarung Rechnung zu tragen. Satzungen sind, soweit erforderlich, in den Bekanntmachungsorganen beider Parteien bekannt zu machen. Die Kosten der Veröffentlichung im jeweiligen Bekanntmachungsorgan trägt jede Partei selbst.
(5) Die Stadt übergibt dem KAEV jeweils bis zum 20. Oktober des laufenden Jahres eine Übersicht der für das Folgejahr jährlich zu erwartenden Abfallmengen mit der Aufschlüsselung nach Anfallstellen:
Für die von der Stadt auf dem Wertstoffhof am Standort Deponie und an der Umladestation Cottbus angenommenen Abfälle übergibt die Stadt vor der ersten Anlieferung und auf Anforderung des KAEV zweimal jährlich (März und September) dem KAEV als Nachweis der Ablagerungsfähigkeit eine Deklarationsanalyse nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen als Nachweis der Ablagerungsfähigkeit für die Deponieklasse II.
(6) Die Aufgabe der Ablagerung der mineralischen Abfälle und ihrer Übernahme an der in § 2 Absatz 3 genannten Deponie obliegt nach Maßgabe dieser Vereinbarung dem KAEV. Er hält deshalb die Stadt insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
§ 3 Gebühr, Entgelt
(1) Soweit Selbstanlieferer ( § 1 Absatz 2) aus der Stadt mineralische Abfälle an der in § 2 Absatz 3 genannten Deponie anliefern, erfolgt die Abrechnung von Entgelten bzw. die Gebührenerhebung unmittelbar durch den KAEV gegenüber dem Selbstanlieferer in eigener Zuständigkeit. Die Gebühren bzw. Entgelte des KAEV für die Annahme von Abfällen aus dem Gebiet der Stadt Cottbus entsprechen den für das eigene Gebiet des KAEV hierfür geltenden Gebühren und haben den abgabenrechtlichen Anforderungen zu genügen.
(2) Für die Entsorgung der von der Stadt angelieferten Abfälle erhält der KAEV ein Entgelt auf der Grundlage der angelieferten und belegten Mengen (Wiegeschein).
Die Erstattung entspricht in ihrer Höhe den für das eigene Gebiet des KAEV geltenden Gebühren bzw. Entgelten und für die Entsorgung des entsprechenden Abfalls.
Die Abrechnung mit der Stadt erfolgt nach Maßgabe der Entgeltordnung oder Gebührensatzung des KAEV. Dabei soll monatlich eine Rechnung über das zu zahlende Entgelt erstellt werden, die eine Auflistung aller im Rechnungszeitraum erfolgten Anlieferungen aus der Stadt Cottbus mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Abfallerzeuger, Abfallart und AVV sowie Abfallmenge enthält.
§ 4 Laufzeit
(1) Die Vereinbarung endet am 31. Dezember 2015, sofern sie nicht nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen vorher gekündigt wird.
(2) Der KAEV ist berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen, sofern die Entsorgung der von dieser Vereinbarung erfassten Abfälle auf der in § 2 Absatz 3 aufgeführten Deponie bereits vor dem 31. Dezember 2015 wegen veränderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen nicht mehr zulässig oder tatsächlich möglich ist. Die Kündigung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Monaten auf den Zeitpunkt, zu dem keine Abfälle mehr angenommen werden können oder dürfen. Sobald sich dies für den KAEV abzeichnet, wird er die Stadt auch schon vor der möglichen Kündigung hierüber und sodann fortlaufend über den Sachstand unterrichten, damit diese Gelegenheit hat, rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen für eine Rückübertragung der Entsorgungsaufgaben zu treffen.
(3) Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht insbesondere, wenn aus der Aufgabenübertragung für den KAEV ein nicht über Gebühren oder Entgelte zu deckender Finanzbedarf entsteht, der nicht in der Einflusssphäre des KAEV lag und der für den KAEV trotz sorgfältiger und pflichtgemäßer Aufgabenwahrnehmung vorher nicht erkennbar war.
§ 5 Schlichtung
Im Falle von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, zur Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden die Parteien zunächst die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde als Schlichtungsstelle einschalten und nur dann die zuständigen Gerichte anrufen, wenn die Schlichtung durch die Kommunalaufsichtsbehörde scheitert.
§ 6 Schriftformklausel
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem geltenden Recht widersprechen oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch eine ihrem Zweck möglichst nahekommende wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen.
§ 8 Wirksamwerden der Vereinbarung
(1) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und Bekanntmachung bedarf.
(2) Diese Vereinbarung wird am 16. Juli 2009 wirksam.
| Cottbus, 05.06.2009 | Lübben, 10.06.2009 |
| Frank Szymanski | B. Schindler |
| Frank Szymanski | Bernhard Schindler |
| Oberbürgermeister | Verbandsvorsteher |
| (Siegel) | Lübben, 10.06.2009 |
| Cottbus, 05.06.2009 | |
| Nicht | Mittermaier |
| Lothar Nicht ................................................ | Ernst Mittermaier ................................................ |
| Beigeordneter | Vorsitzender der Verbandsversammlung |
| (Siegel) |
| Deponieabschnitt II der Deponie Lübben Ratsvorwerk | Anlage 1 |
| ASN | Abfallbezeichnung |
| 100101 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt |
| 100102 | Filterstäube aus Kohlefeuerung |
| 100115 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100114 fallen |
| 101208 | Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) |
| 120117 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 120116 fallen |
| 150107 | Verpackungen aus Glas |
| 160120 | Glas |
| 161106 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus Prozessen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 161105 fallen |
| 170103 | Fliesen, Ziegel und Keramik |
| 170107 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen |
| 170202 | Glas |
| 170504 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen |
| 170506 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter170505 fällt |
| 170508 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter170507 fällt |
| 170802 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen |
| 191205 | Glas |
| 191209 | Mineralien (z.B. Sand, Steine) |
| ENDE | |