Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung

Vom 20. Februar 2013
(GVBl. II Nr. 19 vom 26.02.2013)


Auf Grund des § 15 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175, 178) eingefügt worden ist, und des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern:

Artikel 1

Die Sonderabfallgebührenordnung vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104), die durch Verordnung vom 10. August 2000 (GVBl. II S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger Abfälle" durch die Wörter "gefährlicher Abfälle" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger Abfälle" durch die Wörter "gefährlicher Abfälle" ersetzt.

c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Entsorgen Erzeuger oder Besitzer gefährliche Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen (§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes), werden keine Gebühren erhoben."

d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei den unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Annahme der entsprechenden Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Besondere Vorschriften zur Zuweisungsgebühr

(1) Bei den unter der Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Kostenschuld mit Übernahme der zugewiesenen Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage.

(2) Die Gebühr für die unter der Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Zuweisungen auf die Gesamtsumme der erwarteten Kosten andienungspflichtiger Entsorgungsvorgänge im selben Jahr nach folgender Formel: Gebührensatz = Gesamtaufwendungen / Gesamtentsorgungskosten x 100. Der sich daraus für die jeweilige Gebührenperiode ergebende Prozentsatz wird von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet.

(3) Der maßgebliche Prozentsatz wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg vor Beginn der Gebührenperiode öffentlich bekannt gemacht. Im Jahr des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erfolgt die Bekanntmachung nach dem Erlass der Verordnung.

(4) Entsorgungskosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Andienungspflichtigen nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen.

(5) Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung für eine Zuweisung Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

§ 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung

(1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch 20 Euro je entsorgter Tonne Abfall. Die Prozentsätze ergeben sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen auf die Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr.

(2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird der nach Satz 1 errechnete Prozentsatz um 0,25 Prozent ermäßigt. Die Prozentsätze werden von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg vor Beginn der Gebührenperiode öffentlich bekannt gemacht. Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt die Bekanntmachung nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

(3) Entsorgungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt machen. Werden die Entsorgungskosten der zentralen Einrichtung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen.

(4) Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung gleichartige Gebühren erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Gebührenpflichtigen auszuschließen."

4. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe "2 bis 6" durch die Wörter "2 bis 4 und 6 bis 8" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "in Höhe von 30 Deutschen Mark" durch die Wörter "in Höhe von 15 Euro" ersetzt.

6. § 7

§ 7 Anwendung gebührenrechtlicher Vorschriften

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet das Gebührengesetz für das Land Brandenburg Anwendung.

wird aufgehoben.

7. Die §§ 8 und 9 werden die § § 7 und 8.

8. Der neue § 7 wird wie folgt gefasst:

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§ 7 Übergangsregelung

Für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorgenommen worden sind und für die die Erhebung von Kosten durch die zentrale Einrichtung vorgesehen war (Bekanntmachung der Entgelttarife vom 25. März 1997, ABl. S. 278, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1998, ABl. S. 1053), können Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. Die Höhe der in § 2 Abs. 2 genannten Gebühr richtet sich nach den jeweils für den betreffenden Zeitraum bekannt gemachten Entgelttarifen.

" § 7 Übergangsregelung

(1) Für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor Inkrafttreten der Sonderabfallgebührenordnung vom 10. August 2000 (GVBl. II S. 322) vorgenommen worden sind und für die die Erhebung von Kosten durch die zentrale Einrichtung vorgesehen war (Bekanntmachung der Entgelttarife vom 25. März 1997 [ABl. S. 278], die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1998 [ABl. S. 1053] geändert worden ist), können Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. Die Höhe der in § 2 Absatz 2 genannten Gebühr richtet sich nach den jeweils für den betreffenden Zeitraum bekannt gemachten Entgelttarifen.

(2) Gebühren gemäß Tarifstelle 5 der Anlage werden nicht erhoben für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung erfolgt sind und für die Gebühren bereits erhoben wurden.

(3) Mit Außerkrafttreten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, tritt § 6 Absatz 1 Satz 3 der Sonderabfallgebührenordnung außer Kraft."

9. Die Anlage Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

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Gebührenverzeichnis Anlage
Tarifstelle Gegenstand Gebühr DM
1. Zuweisung angedienter Abfälle Nach § 2 Abs. 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten
2. Änderung eines Zuweisungsbescheides 100 bis 500
3. Zurückweisung angedienter Abfälle 200 bis 2.000
4. Aufhebung von Zuweisungen, soweit die Aufhebung durch den Andienungspflichtigen veranlasst wird 100 bis 500
5. Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt (§ 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 NachwV)
a. Entsorgungsnachweis über eine Abfallmenge in Tonnen
bis einschließlich 5
250
bis einschließlich 10
300
bis einschließlich 25
400
bis einschließlich 50
500
bis einschließlich 100
600
bis einschließlich 250
750
bis einschließlich 500
850
bis einschließlich 1.000
950
bis einschließlich 2.000
1.100
bis einschließlich 5.000
1.300
über 5.000
1.500
b. Sammelentsorgungsnachweis über eine Abfallmenge in Tonnen
bis einschließlich 5
500
bis einschließlich 25
1.250
bis einschließlich 50
1.750
bis einschließlich 100
2.500
bis einschließlich 500
5.000
bis einschließlich 1.000
6.000
bis einschließlich 2.000
7.000
bis einschließlich 5.000
8.500
über 5.000
10.000
6. Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 5,
a. soweit sie sich auf die Abfallmenge bezieht
die nach Tarifstelle 5 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr
b. soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt
100 bis 200
7. Ausfertigung einer Nachweisbestätigung im Sinne der Tarifstelle 5, soweit diese im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt 200
8. Erteilung der Nachweis- und Anzeigennummern 50
9. Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5.000
10. Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs:
a. gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen
100 bis 2.000
b. gegen Kostenentscheidungen
50 bis 200
11. Anfertigungen von Fotokopien je Seite 1
12. Anfertigung einer Zweitschrift 50
"
Gebührenverzeichnis Anlage
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1 Zuweisung angedienter Abfälle nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
2 Änderung eines Zuweisungsbescheides 100 bis 500
3 Zurückweisung angedienter Abfälle 200 bis 2.000
4 Aufhebung von Zuweisungen 100 bis 500
5 Entgegennahme und Prüfung der notwendigen Unterlagen sowie Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt, soweit nicht bereits in Tarifstelle 1 enthalten nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100
7 Entgegennahme und Prüfung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100
8 Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7 50 bis 100
9 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern 50
10 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100
11 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5.000
12 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs:
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen 50 bis 1.000
b) gegen Kostenentscheidungen 50 bis 200
13 Anfertigungen von Fotokopien, je Seite 1
14 Zweitausfertigung 100".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.