Änderungstext
Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg
Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau;
Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04); Zuordnung von Straßenausbaustoffen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages
Gemeinsame Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg
(ABl. Nr.5 vom 06. Februar 2013 S.230)
Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft,
Abteilung 4, Nr. 8/2012 - Verkehr
Sachgebiet 06.2: Straßen-Baustoffe;
Qualitätssicherung
Der Runderlass richtet sich an
- die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg, - das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat die "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" vom 7. März 2012 mit Erlass Nummer 5/1/12 vom 23. März 2012 (ABl. S. 630) neu gefasst und eingeführt.
Die "Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04)", eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 10/2005 - Straßenbau vom 13. Mai 2005 (ABl. S. 719), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 27/2010 - Verkehr vom 3. Dezember 2010 (ABl. S. 1975), werden derzeit grundlegend überarbeitet.
Bezug nehmend auf die oben genannten Vollzugshinweise ergeben sich hinsichtlich der abfallrechtlichen Zuordnung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrages (17 03 02 bzw. 17 03 01*) als nicht gefährlicher und gefährlicher Abfall Auswirkungen auf die Regelungen der geltenden BTR RC-StB 04.
Mit der oben genannten Änderung der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" wurde auch für die Zuordnung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrages (17 03 02 bzw. 17 03 01*) der bereits für alle anderen Abfälle gültige Schwellenwert von 100 mg/kg Trockensubstanz (TS) polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) der United States Environmental Protection Agency (EPA) eingeführt.
Bei einem Gehalt von PAK nach EPA > 100 mg/kg TS erfolgt die abfallrechtliche Einstufung als gefährlicher Abfall und Zuordnung entsprechend der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) zu der Abfallart 17 03 01* - kohlenteerhaltige Bitumengemische.
Mit diesem Erlass wird diese Regelung in die BTR RC-StB 04 aufgenommen. Die Abschnitte 2.4.2 und 5.1 sowie die Anlage 13 der BTR RC-StB 04 werden inhaltlich angepasst. Die Änderungen und Ergänzungen sind der Anlage zu diesem Runderlass zu entnehmen, die Bestandteil dieses Erlasses ist.
Der Veranlasser von Straßenbaumaßnahmen oder von Aufgrabungen an Straßen, bei denen gefährliche Straßenausbaustoffe anfallen, ist im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) der Erzeuger von Abfällen und für deren ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung verantwortlich. Er trägt die Kosten der Entsorgung.
Hiermit werden die Änderungen und Ergänzungen der "Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04)" für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg und der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt. Die Anwendung für sonstige öffentliche Straßen wird empfohlen.
Diese Regelungen gelten bis zur Einführung der aktualisierten BTR RC-StB.
Die Veröffentlichung der Richtlinien, einschließlich der Änderungen und Ergänzungen erfolgt im Internet unter www.1s.brandenburg.de sowie unter www.mugv.brandenburg.de.
Anlage zum Runderlass 8/2012
Änderungen und Ergänzungen der "Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB)", eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 10/2005 - Straßenbau vom 13. Mai 2005 (ABl. S. 719), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 27/2010 - Verkehr vom 3. Dezember 2010 (ABl. S. 1975)
Zum Abschnitt 2.4.2 der BTR RC-StB 04
Der Abschnitt 2.4.2 wird wie folgt neu gefasst:
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| 2.4.2 Nicht überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Die Abgrenzung zu besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ergibt sich aus § 41 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung AVV). Bei Abfällen, für die in der AVV ein Abfallschlüssel sowohl für nicht überwachungsbedürftige als auch für besonders überwachungsbedürftige Abfälle enthalten ist (so genannte Spiegeleinträge), ist die Entscheidung an Hand der Vollzugshilfe zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages (Runderlass des MLUR Nr. 6/8/02 vom 18.November 2002) vorzunehmen. Danach gehören die in dieser Richtlinie geregelten Ausgangsmaterialien Bauschutt bzw. Straßenaufbruch, die keine gefährlichen Stoffe gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) enthalten bzw. durch solche verunreinigt sind, nicht zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Nach Artikel 1 der AVV sind diese Abfälle u. a. folgenden Abfallarten zuzuordnen:
Die genannten Abfallarten sind nicht im Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV) aufgelistet. Sie sind damit nicht überwachungsbedürftig und im Falle der Verwertung ist keine Nachweisführung erforderlich, soweit der folgende Absatz nicht zutrifft. Werden nicht überwachungsbedürftige Abfälle (z.B. Böden, siehe auch ARS 4/2002) auf Baustellen gehandhabt, kann die Verwertung dieser Abfälle nach Wahl des Baubetriebes (Auftragnehmer - AN) erfolgen. Wird hierfür ein Nachweis (z.B. zur Massenbilanz) nach Unterlagen der Straßenbaulastträger (Auftraggeber - AG) verlangt, kann der Vordruck HVA BStB - Entsorgungsnachweis " Nachweis für nicht überwachungsbedürftige Abfälle (§§ 25 und 26 Nachweisverordnung - NachwV) " verwendet werden. Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (z.B. Böden, mit schädlichen Verunreinigungen siehe auch ARS des BMVBW Nr. 4/2002) erfolgt die Entsorgung immer nach den Vorgaben (Unterlagen) des Straßenbaulastträgers (AG). Es ist ein Entsorgungsnachweis gemäß §§ 3 ff der Nachweisverordnung zu führen. Bei der Entsorgung von bituminösem/teerhaltigem Straßenaufbruch ist folgende Besonderheit zu beachten. Das Erfordernis einer Transportgenehmigung und die Art der Nachweisführung ist von der Zuordnung zu der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart abhängig. Für Benzo[a]pyren als Leitsubstanz für die Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe legt § 35 Gefahrstoffverordnung fest, dass Zubereitungen mit einem Gehalt > 0,005 % als krebserzeugend, also gefährlich eingestuft sind. Danach ergibt sich folgende Zuordnung:
Die Zuordnung zu diesen beiden Abfallarten nach der AVV hat eine andere Bedeutung als die Zuordnung zu den Wiederverwendungsbereichen 1 bis 4 nach Abschnitt 5.1 dieser Richtlinien. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung sind gemäß der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV) der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) anzudienen. Die Nachweisführung ist in der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Eine Bestätigung der Entsorgungsnachweise im Falle einer Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erfolgt ebenfalls durch die SBB. Bauschutt und Straßenaufbruch können, sofern sie keine gefährlichen Stoffe enthalten bzw. durch sie nicht verunreinigt sind, dem Abfallschüssel für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle gem. der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV ), zugeordnet werden. Die Anlage 25 dieser Richtlinien gibt ausgewählte Beispiele zur Zuordnung von Abfällen nach AVV . | "2.4.2 Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Einstufung von Straßenausbaustoffen
Die Abgrenzung nicht gefährlicher von gefährlichen Abfällen ergibt sich aus § 48 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) in Verbindung mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Insbesondere bei Abfällen, für die in der AVV ein Abfallschlüssel sowohl für nicht gefährliche als auch für gefährliche Abfälle enthalten ist (sogenannte Spiegeleinträge), ist die Entscheidung an Hand der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" vom 7. März 2012, eingeführt durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Nummer 5/1/12 vom 23. März 2012 (ABl. S. 630) vorzunehmen. Grundsätzlich ist zur Einstufung einer Abfallart eines Spiegeleintrages eine Prüfung auf das Vorliegen aller gefahrenrelevanten Eigenschaften H1-H14 erforderlich. Zur Konkretisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaft H14 - ökotoxisch für die terrestrische Umwelt - werden nach den oben genannten Vollzugshinweisen die Z2-Werte der "Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)" zu Grunde gelegt. Für die mineralischen Abfälle Boden und Bauschutt enthalten die oben genannten Vollzugshinweise in Anlage IV, Tabelle 4 eine Zusammenstellung der Schwellenwerte zur abfallrechtlichen Zuordnung für die gefahrenrelevante Eigenschaft H14 - ökotoxisch für die terrestrische Umwelt. Einstufungsrelevant für pechhaltige Straßenausbaustoffe sind vor allem die Schwellenwerte der Anlage IV, Tabellen 1 und 2 der Vollzugshinweise und zwar insbesondere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe nach United States Environmental Protection Agency (PAK nach EPA), Phenolindex und Benzo(a)pyren (B(a)P), die die oberhalb der Tabellen genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften (H-Kriterien) konkretisieren. Danach ergibt sich für pechhaltige Straßenausbaustoffe aufgrund der genannten Parameter folgende Zuordnung: nicht gefährliche Abfälle: - PAK nach EPA <_ 100 mg/kg Trockensubstanz (TS) und - B(a)P <_ 50 mg/kg TS und - Phenolindex <_ 50 mg/l 17 03 02 - Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen gefährliche Abfälle: - PAK nach EPA > 100 mg/kg TS und/oder - B(a)P > 50 mg/kg TS und/oder - Phenolindex > 50 mg/l 17 03 01* - kohlenteerhaltige Bitumengemische Der Wiedereinbau von gefährlichen Abfällen im Straßenbau ist nicht zulässig. Diese sind in einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zu entsorgen. Eine Wiederverwendung von Straßenbaustoff mit einem Gehalt PAK nach EPA > 100 mg/kg TS im Straßenbau bedarf einer Einzelfallentscheidung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Beträgt der Benzo(a)pyrengehalt > 50 mg/kg TS, unterliegt dieser gefährliche pechhaltige Straßenausbaustoff darüber hinaus den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Neben den Gehalten an PAK nach EPA und B(a)P können auch die übrigen in den Vollzugshinweisen genannten Schadstoffe zu einer Einstufung von Straßenausbaustoffen als gefährlicher Abfall führen. Weitere typische Straßenausbaustoffe sind den folgenden Abfallarten der AVV zuzuordnen: nicht gefährliche Abfälle:
gefährliche Abfälle:
Nachweis- und Andienpflichten Bei den Nachweispflichten ist zwischen nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen zu unterscheiden. Fallen nicht gefährliche Abfälle (z.B. Böden, ungebundene Baustoffgemische aus Frostschutz- bzw. Tragschichten, Asphalt) auf Baustellen an, kann die Verwertung dieser Abfälle, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers (AN) unter Beachtung der speziellen Anforderungen für die unterschiedlichen Einbauklassen erfolgen. Der Verbleib der Ausbaustoffe ist in geeigneter Form dem Straßenbaulastträger (Auftraggeber - AG) nachzuweisen. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegt gemäß §§ 49, 50 KrWG in Verbindung mit der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung NachwV) seit dem Jahr 2010 der elektronischen Nachweis- und Registerführung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger. Für die Entsorgung dieser Abfälle kann gemäß § 26 Nachweisverordnung das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eine Freistellung erteilen und eine von der Nachweisverordnung abweichende Nachweis- und Registerführung festlegen. Gemäß § 3 der Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) besteht darüber hinaus für gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, die Andienpflicht an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB). Die Andienung erfolgt im elektronischen Verfahren. Der Abfallerzeuger unterbreitet einen Vorschlag zur Entsorgung und dient den Abfall der SBB an. Angediente Abfälle weist die SBB durch einen Zuweisungsbescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 SAbfEV einer Entsorgungsanlage zu, in der die gefährlichen Abfälle in Übereinstimmung mit dem KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsorgt werden können. Für gefährliche Abfälle, die verwertet werden, stellt die SBB fest, dass keine Andienpflicht besteht (Verwertungsfeststellung). Der Zuweisungsbescheid bzw. die Verwertungsfeststellung sowie die behördliche Bestätigung der Entsorgungsnachweise durch die SBB (die behördliche Bestätigung entfällt im privilegierten Verfahren oder im Fall einer durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erteilten Freistellung gemäß § 7 NachwV) müssen vor Entsorgungsbeginn erfolgen. Während des Ausbaus, des Transports und der Annahme von gefährlichen Abfällen werden Begleitscheine elektronisch geführt. Registerpflichten Gemäß § 49 KrWG ist die Entsorgung von Abfällen registerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um nicht gefährliche oder gefährliche Abfälle handelt. Für die Führung eines Registers ist § 24 NachwV zu beachten. Eine Freistellung von bestimmten Registerpflichten kann gemäß § 26 NachwV beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz beantragt werden. Bei gefährlichen Abfällen erfolgt die Registerführung über die Dokumentation der Abgabe und Annahme der Abfälle im Zuge der elektronischen Nachweisführung, bei nicht gefährlichen Abfällen durch eine gesonderte Dokumentation der Lieferscheine. Ausbau nicht gefährlicher Abfälle: Werden nicht gefährliche Abfälle nach dem Ausbau abgegeben, können für die Registerführung entweder die Nachweise für die Anlieferung bei einer für diesen Abfall zugelassenen Entsorgungsanlage oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Verbleib der Materialien für das Register des Baulastträgers verwendet werden, sofern diese die in § 49 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 24 Abs. 5 und 6 NachwV benannten Angaben enthalten und die Ordnungskriterien einhalten. Einbau nicht gefährlicher Abfälle: Beim Einbau von nicht gefährlichen Abfällen (z.B. Böden), die direkt von einer anderen Baustelle angeliefert werden, sind die Anlieferung und der Verbleib dieser Materialien im Bauwerk mittels Lieferscheinen im Register des Straßenbaulastträgers zu dokumentieren. Die Lieferscheine müssen die in § 49 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 24 Abs. 4 NachwV benannten Angaben enthalten. In der Bauakte ist der Einbauort bzw. Ausbauort nach Baukilometrierung, im Erdbau nach Lage und Höhe (bezogen auf das Planum), zu dokumentieren. Die Ergebnisse der chemischen Untersuchungen sind in die Dokumentation der Qualitätssicherung aufzunehmen und vom Straßenbaulastträger aufzubewahren. Zur Erfüllung der Registeranforderungen des § 24 Abs. 4 bis 6 NachwV für nicht gefährliche Abfälle muss der Lieferschein folgende Angaben beinhalten: - Spediteur, Lieferant, Beförderer (mit Firma und KFZ-Kennzeichen) - Erzeuger, Auftraggeber - Herkunft bzw. Bauvorhaben - Abfallbezeichnung entsprechend AVV - Liefermenge (in t oder m3) - Zuordnungswerte/Materialbezeichnung - Entsorger, Ort der Verwertung oder Beseitigung - Lieferdatum, Uhrzeit - Unterschriften: Hersteller/Annahmefirma, Beförderer, Auftraggeber, Entsorger bzw. deren Vertreter. Die Register sind der zuständigen Behörde nach deren Maßgabe gemäß § 49 KrWG zur Verfügung zu stellen. Die Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen ist der zuständigen Behörde gemäß § 53 KrWG anzuzeigen. Die Beförderung von gefährlichen Abfällen bedarf gemäß § 54 KrWG einer Beförderungserlaubnis. Die Transportfahrzeuge sind gemäß § 55 KrWG zu kennzeichnen. Zuständige Behörde sowohl für die Entgegennahme von Anzeigen als auch für die Erteilung von Beförderungserlaubnissen ist die SBB. " |
Zum Abschnitt 5.1der BTR RC-StB 04
Der Abschnitt 5.1 wird bezüglich der Regelungen für die Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 wie folgt geändert:
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| Wiederverwendungsbereich 3 (Überschreitung des PAK-Gehaltes) 2 PAK nach EPA > 25 mg/kg, < 50 mg/kg Benzo[a]pyren Wiederverwendungsbereich 4 Phenolindex > 0,1 mg/l Zum Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sind für die Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. auch 4 die Benzo[a]pyrengehalte in der Liefervereinbarung (siehe Anlage 13 dieser Richtlinien) anzugeben. Dabei sind für sämtliche Massenbewegungen dieser Stoffe Liefervereinbarungen entsprechend der Anlagen 13 und 14 dieser Richtlinien maßgebend. |
"5.1 Pechhaltige Straßenbaustoffe; Grundsätze Wiederverwendungsbereich 3 (WVB 3) Wiederverwendungsbereich 4 (WVB 4) B(a)P < 50 mg/kg TS Phenolindex > 0,1 mg/l Phenolindex < 50 mg/l Überschreitet der Phenolindex den Wert von 50 mg/l, so handelt es sich um gefährlichen Abfall. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sind für die Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 die Werte für PAK nach EPA, B(a)P und Phenolindex auch in den Liefervereinbarungen (siehe Anlage 13 dieser Richtlinien) anzugeben. Dabei sind für sämtliche Massenbewegungen dieser Stoffe die Lieferungen unter Verwendung der Lieferscheine zu dokumentieren. Die Anforderungen an die Nachweis- und Registerführung sowie die Andienpflicht (s. Punkt 2.4.2) sind einzuhalten." |
Zur Anlage 13 der BTR RC-StB 04 Punkt 3 wird wie folgt neu gefasst:
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| "Der pechhaltige Straßenbaustoff wird als Fräsgut*/in Schollen* angeliefert.
Wiederverwendungsbereich: (*Ungültiges streichen)
Voraussichtliche Menge: t Voraussichtliche Dauer der Zwischenlagerung: Monate Das pechhaltige Straßenaufbruchmaterial bleibt im Eigentum des Auftraggebers." |