Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 16. September 2014
(GVBl. II vom 24.09.2014 Nr. 71)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten und auf Grund des § 42 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes, von denen § 15 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2014 (GVBl. II Nr. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 2a und 2b werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde.

§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.

§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß."

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist."

3. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Satz 2 werden die Wörter "den Nummern 1.25, 1.27, 1.29 und 1.31" durch die Wörter "den Nummern 1.25 und 1.27" ersetzt.

4. Der bisherige § 5 wird § 6.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I. (Übersicht) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Nachweisverordnung (NachwV)".

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)".

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. (weggefallen)".

ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

"13. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)".

ff) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

"16. Batteriegesetz (BattG)".

gg) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

" 18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)".

hh) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

" 24. (weggefallen)".

ii) Folgende Nummern 29 bis 33 werden angefügt:

" 29. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

30. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO)

31. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)

32. Gewinnungsabfallverordnung (Gewinnungs AbfV)

33. Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind".

b) Abschnitt II. (Erläuterungen) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE)" ersetzt.

bb) Die Nummern 1 bis 1.23.1 des Verzeichnisses werden wie folgt gefasst:

alt neu
1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
1.1 § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger LUGV
1.2 § 16 Abs. 2 Übertragung von Entsorgungspflichten auf einen Dritten LUGV
1.3 § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger LUGV
1.4 § 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 Genehmigung von Gebührensatzungen privater Entsorgungsträger LUGV
1.5 § 19 Abs. 1 Anforderung und Entgegennahme betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte LUGV/LBGR
1.6 § 20 Abs. 1 Anforderung und Entgegennahme betrieblicher Abfallbilanzen LUGV/LBGR
1.7 § 21 Abs. 1 Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgabe nach Nummer 1.23
1.8 § 21 Abs. 2 Anordnung der Prüfung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen durch Sachverständige LUGV/LBGR
1.8a § 21 Abs. 2 Bekanntgabe von Sachverständigen LUGV
1.9 § 21 Abs. 3 Beanstandung und Fristsetzung bei betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen LUGV/LBGR
1.10 § 25 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über die freiwillige Rücknahme von Abfällen sowie Entscheidung über Ausnahmen von Nachweisanforderungen LUGV/LBGR
1.11 § 27 Abs. 2 Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in zugelassenen Anlagen UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.12 § 28 Abs. 1 Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LUGV
1.13 § 28 Abs. 2 Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LUGV
1.14 § 28 Abs. 3 Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden LBGR
1.15 § 30 Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.16 §§ 31, 32 Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.17 § 32 Abs. 4 Satz 3 nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien LUGV/LBGR
1.18 § 33 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie LUGV/LBGR
1.19 § 35 Anordnungen im Sinne der Vorschrift bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war LUGV/LBGR
1.20.1 § 36 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.2 § 36 Abs. 3 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.3 § 36 Abs. 5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR
1.21.1 § 36 Abs. 4 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen LUGV/LBGR
1.21.2 § 36a Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung LUGV/LBGR
1.21.3 § 36d Abs. 3 Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten LUGV/LBGR
1.22 § 38 Abs. 2 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen LUGV; SBB, soweit es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
1.23 § 40 Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1 Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung vonAbfällen einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht UAWB/LBGR
"1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
1.1 § 12 Absatz 5 Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung LUGV
1.2 weggefallen
1.3 § 20 Absatz 2 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger LUGV
1.4 weggefallen
1.5 weggefallen
1.6 weggefallen
1.7 weggefallen
1.8 § 26 alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung) LUGV/LBGR
1.9 § 28 Absatz 2 Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen UAWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.10 § 29 Absatz 1 Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts LUGV/LBGR
1.11 § 29 Absatz 2 Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LUGV
1.12 § 29 Absatz 3 Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich AWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.13 §§ 30, 31 und 32 Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit MUGV
1.14 § 33 Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit MUGV
1.15 § 34 Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.16 §§ 35, 36 Durchführung des Zulassungsverfahrens und Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.17 § 36 Absatz 4 Satz 3 nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien LUGV/LBGR
1.18 § 37 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie LUGV/LBGR
1.19 § 39 Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war LUGV/LBGR
1.20.1 § 40 Absatz 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.2 § 40 Absatz 3 Feststellung des Abschlusses der (end- gültigen) Stilllegung UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.3 § 40 Absatz 4 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen LUGV/LBGR
1.20.4 § 40 Absatz 5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LUGV;
LUGV, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
1.21.1 § 41 Absatz 1 Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung LUGV/LBGR
1.21.2 § 42 Information der Öffentlichkeit LUGV/LBGR
1.21.3 § 44 Absatz 2 Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten LUGV/LBGR
1.22 § 46 Absatz 2 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen LUGV;
SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt
1.23 § 47 Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1 Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht UAWB/
LBGR".

cc) In Nummer 1.23.4 wird in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Angabe § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 39 KrWG" ersetzt.

dd) In Nummer 1.23.5 wird in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Angabe § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG" ersetzt.

ee) In Nummer 1.23.6.1 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "einschließlich der Überwachung der Erfüllung von Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG" gestrichen.

ff) In Nummer 1.23.9 wird in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Angabe § 52 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 56 KrWG" ersetzt.

gg) Die Nummern 1.23. 10 bis 1.41 werden durch die folgenden Nummern 1.23.10 bis 1.37 ersetzt:

alt neu
1.23.10 Überwachung der Dritten und privaten Entsorgungsträger, soweit ihnen gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 und 18 KrW-/AbfG Entsorgungsaufgaben übertragen worden sind LUGV
1.24 § 41 Abs. 4 von den auf Grund des § 41 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall LUGV
1.25 § 42 Abs. 1 und 2 Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Beseitigung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises UAWB/LBGR; LUGV/LBGR, soweit der Adressant der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt; LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.26 § 43 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung SBB
1.27 § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 Freistellung von der obligatorischen Nachweispflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung LUGV/LBGR Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.28 weggefallen
1.29 § 45 Abs. 1 Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Verwertung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises UAWB/LBGR; LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBG unterliegt; LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.30 § 46 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung SBB
1.31 §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2 Freistellung von der Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung LUGV/LBGR Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.32 weggefallen
1.33 § 49 Abs. 1 Entscheidung über Transportgenehmigungen SBB
1.34 § 50 Abs. 1 Entscheidung über Abfallmaklergenehmigungen SBB
1.35 § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie Abfallmakler oder Transporteure SBB
1.36 § 51 Abs. 2 Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber Abfallmaklern und Transporteuren, die als Entsorgungsfachbetrieb genehmigungsfrei sind LUGV
1.37 § 52 Abs. 1 Zustimmung zu Überwachungsverträgen LUGV
1.38 § 52 Abs. 3 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Widerruf LUGV,
1.39 § 53 Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation LUGV/LBGR; UAWB/ LBGR, soweit Anzeige auf Grund der Rücknahme nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
1.40 § 54 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten LUGV/LBGR
1.41 §§ 61 und 62 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"1.23.10 weggefallen
1.24 § 48 Satz 2 von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall LUGV
1.25 § 49 Absatz 4 Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern UAWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;
LUGV bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage
1.26 § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
1.27 § 51 Absatz 1 Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23;
LUGV, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird
1.28 § 53 Absatz 1, 3 und 4 Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit SBB
1.29 § 54 Absatz 1, 2 und 4 Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit SBB
1.30 § 55 Absatz 1 Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.31 § 56 Absatz 5 Zustimmung zum Überwachungsvertrag LUGV
1.32 § 56 Absatz 6 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften LUGV
1.33 § 56 Absatz 8 Satz 2 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens LUGV
1.34 § 58 Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation LUGV/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht
1.35 § 59 Absatz 2 Anordnung der Bestellung eines Ab- fallbeauftragten LUGV/LBGR
1.36 § 62 Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB
1.37 § 69 und 70 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

hh) In Nummer 2.1 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" durch die Wörter "gefährliche Abfälle" ersetzt.

ii) In Nummer 2.2 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" durch die Wörter "gefährliche Abfälle" ersetzt.

jj) Die Nummern 3 bis 3.24 werden wie folgt gefasst:

alt neu
3 Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
3.1 § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 7 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.2 § 6 Abs. .2 und 3 Entgegennahme einer Ablichtung des vollständigen 3Entsorgungsnachweises vom Abfallerzeuger SBB
3.3 § 7 Entgegennahme der Ablichtung einer Ablehnung der Bestätigung eines Entsorgungsnachweises SBB
3.4 § 9 Abs. 2 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.5 § 9 Abs. 3 Entgegennahme der Ablichtungen von Sammelentsorgungsnachweisen bei länderübergreifender Sammelentsorgung SBB
3.6 § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Entgegennahme von Ablichtungen der Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren sowie Fristverkürzung SBB
3.7 weggefallen
3.8 weggefallen
3.9 § 13 Abs. 1 und 5 Freistellung des Abfallentsorgers und Entgegennahme des Überwachungszertifikats UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers abfbodzvändig sind
3.10 § 14 Abs. 1 Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem Abfallerzeuger LUGV/LBGR
3.11 § 14 Abs. 2 Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem Abfallentsorger UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers abfbodzvändig sind
3.12 § 17 Abs. 2 Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger SBB
3.13 § 17 Abs. 3 Entgegennahme der Begleitscheine von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde SBB
3.14 § 21 Abs. 1 Festsetzung von Fristen für die Vorlage und Anforderungen an Form und Inhalt von Listennachweisen SBB
3.15 § 22 Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern LUGV
3.16 § 23 Nr. 2 "Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage die unter Nummer 3 jeweils bezeichnete Behörde
3.17.1 §§ 25 und 26 in Verbindung mit den §§ 3 bis 23 und 25 alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nachweisverordnung, soweit Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfälle geführt werden außer Aufgaben nach § 25 Abs. 5 UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.17.2 § 25 Abs. 5 Befreiung von den Pflichten der Nachweisführung nach den Absätzen 1 bis 3 UAWB/LBGR; LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt; LUGV, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden soll
3.18 § 27 Abs. 3 und 4 Erteilung oder Änderung der Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern SBB
3.19 § 27 Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern SBB, soweit Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu führen sind; im Übrigen UAWB/ LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten abfbodzvändig sind
3.20 § 27 Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Freistellungsnummern LUGV
3.21 § 27 Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Konzept- und Bilanznummern LUGV/LBGR
3.22 § 32 Abs. 4 Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 NachwV) LUGV
3.23 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"3 Nachweisverordnung (NachwV)
3.1 §§ 3 bis 6 alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
3.2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register LUGV
3.3 § 7 Absatz 3 und 5 Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.4 § 7 Absatz 4 Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger SBB
3.5 § 8 Absatz 1 Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5 UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung zuständig sind
3.6 § 8 Absatz 2 Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.7 § 9 Absatz 3 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.8 § 9 Absatz 4 Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung SBB
3.9 § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3 Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde SBB
3.10 § 14 Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern LUGV
3.11 § 15 Nummer 2 Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage die unter Nummer 1.23 jeweils bezeichnete Behörde
3.12 § 19 Absatz 2 Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur LUGV
3.13 § 19 Absatz 3 Satz 1 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.14 § 19 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung SBB
3.15 § 22 Absatz 1 bis 3 Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen LUGV
3.16 § 26 Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LUGV, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll
3.17 § 27 Absatz 2 Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LUGV, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll
3.18 § 28 Absatz 1 Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern SBB
3.19 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern SBB
3.20 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern SBB
3.21 § 29 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.22 § 30 Absatz 5 Nebenbestimmungen zur Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Absatz 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Absatz 4 Satz 1 und 3 NachwV) in der Fassung und Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 LUGV
3.23 § 31 Absatz 1 Zustimmung zur elektronischen Nach- weis- und Registerführung LUGV
3.24 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

kk) Die Nummern 4 bis 4.2 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.3 ersetzt:

alt neu
4 Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)
4.1 § 1 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 und 3 Entscheidung über die Transportgenehmigung SBB
4.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"4 Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
4.1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 Anerkennung von Lehrgängen LUGV
4.2 § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Entscheidung über die Beförderungserlaubnis SBB
4.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

ll) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Folgende Nummer 5.1 wird eingefügt:

"5.1 § 9 Absatz 2 Nummer 3 Anerkennung von Lehrgängen LUGV".

bbb) Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.4 werden die Nummern 5.2 bis 5.5.

mm) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7 Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LUGV/LBGR
7 weggefallen

nn) Nach Nummer 9.1 wird folgende Nummer 9.1a eingefügt:

"9.1a § 3 Absatz 8 Satz 3 Entgegennahme der Analysen UAWB und LELF".

oo) Die Nummern 11 bis 11.4 werden durch die folgenden Nummern 11 bis 11.9 ersetzt:

alt neu
11 Verpackungsverordnung (VerpackV)
11.1 § 6 Abs. 5 und 6 Entscheidung über die Feststellung der Einrichtung eines Systems und deren Widerruf LUGV
11.2.1 § 6 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang I zu § 6 und § 15 Nr. 10 bis 13 Entgegennahme der Nachweise vom Systembetreiber, Überwachung der Anforderungen an den Systembetreiber, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem Systembetreiber LUGV
11.2.2 § 7 Abs. 3 Entgegennahme der Dokumentation LUGV
11.3 § 13 und § 15 Nr. 18 Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren LUGV; Überwachung des Inverkehrbringens an den Endverbraucher: UAWB
11.4 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LBGR
"11 Verpackungsverordnung (VerpackV)
11.1 § 6 Absatz 2 Entgegennahme der Bescheinigungen des Herstellers und Vertreibers über die Rücknahme und Verwertung bzw. Selbstentsorgung sowie der schriftlichen Anzeigen (Branchenlösungen/ Eigenentsorgung) LUGV
11.2 § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 und 7 Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen des Systembetreibers, Anforderung der Nachweise LUGV
11.3 § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 Überwachung der Anforderungen und der Beteiligung an Systemen, Anordnungen nach § 62 KrWG LUGV
11.4 § 6 Absatz 5 und 6 Entscheidung über die Feststellung eines Systems, Erlass nachträglicher Nebenbestimmung, Aufforderung zur Leistung von Sicherheiten, Widerruf der Entscheidung, öffentliche Bekanntgabe LUGV
11.5 § 6 Absatz 8 Satz 7 und 9 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 10 und 11 Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen der Letztvertreiber ohne Systemzugehörigkeit und beschränkt Rücknahmeverpflichteter, Anforderung der Dokumentationen LUGV
11.6 § 8 Absatz 3 Aufforderung zur Vorlage der Dokumentation der Hersteller und Vertreiber von schadstoffhaltigen Füllgütern LUGV
11.7 § 13 Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 62 KrWG LUGV
11.8 § 15 Ordnungswidrigkeiten
nach § 15 Absatz 1 Nummer 6, 8, 9 und 17 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 12
nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10 bis 16 und 18 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 13 und 14
LUGV
UAWB/LBGR
11.9 Vollzug der Verordnung im Übrigen UAWB/
LBGR".

pp) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13 FCKW Halon-Verbots-Verordnung
die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffabfbodzvändigkeitsverordnung vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658) in der jeweils geltenden Fassung
"13 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung".

qq) Die Nummern 16 bis 16.5 werden durch die folgenden Nummern 16 bis 16.12 ersetzt:

alt neu
16 Batterieverordnung (BattV)
16.1 § 4 Abs. 2 Überwachung der Anforderungen an das gemeinsame Rücknahmesystem sowie Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfU und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem Systembetreiber LUGV
16.2 § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen über die Einrichtung von Rücknahmesystemen und deren Rücklaufquoten sowie über Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem LUGV
16.3 § 10 Entgegennahme von Berichten zur Erfolgskontrolle von Rücknahmesystemen LUGV
16.4 §§ 11 bis 14 Überwachung der Anforderungen an Kennzeichnung, Hinweis- und Informationspflichten und Verkehrsverbote sowie entsprechende Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren LUGV; Überwachung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien an den Endverbraucher: UAWB
16.5 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"16 Batteriegesetz (BattG)
16.1 § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien und an das Anbieten von Batterien LUGV
UAWB
16.2 § 6 Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 2
allgemeine Überwachung der Anforderungen an das Gemeinsame Rücknahmesystem, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist LUGV
16.3 § 6 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme von Anzeigen über den Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem LUGV
16.4 § 7 Absatz 1 Genehmigung der Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems LUGV
16.5 § 7 Absatz 2 bis 4 Überwachung der Anforderungen an das herstellereigene Rücknahmesystem LUGV
16.6 § 8 Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien LUGV
16.7 §§ 9 bis 11 Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung) UAWB
16.8 § 12 Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen) LUGV
16.9 § 14 Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist LUGV
16.10 §§ 17 und 18 Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und Informationspflichten LUGV;
im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB
16.11 § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 16 Ordnungswidrigkeiten LUGV/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich
16.12 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist (§ 4 Absatz 1, § 21 BattG) UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

rr) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und Verordnung (EG) Nr. 10 13/2006 über die Verbringung von Abfällen" werden durch die Wörter " 18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)" ersetzt.

bbb) In Nummer 18.4 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "LUGV, LBGR, SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit" durch die Wörter "UAWB/LUGV/LBGR/SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit" ersetzt.

ccc) In Nummer 18.5 wird in der Spalte Zuständige Behörde das Wort "LUGV" durch die Wörter "UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 1.23" ersetzt.

ss) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 19.1 wird in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "UAWB/LBGR" durch die Angabe "UB/LBGR" ersetzt.

bbb) Die Fußnote zu Nummer 19.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 46 Abs. 2 BbgAbfG das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde. "Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde."

ccc) Nach Nummer 19.2 wird folgende Nummer 19.3 eingefügt:

"19.3 Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URG LUGV".

tt) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 20.4 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "im Raumordnungsverfahren" durch die Wörter "während des Raumordnungsverfahrens" ersetzt.

bbb) Die Nummern 20.6 bis 20.14 werden durch die folgende Nummern 20.6 bis 20.18 ersetzt:

alt neu
20.6 weggefallen
20.7 § 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen LUGV
20.8 weggefallen
20.9 § 24 ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts LUGV/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.10 § 26 Abs. 1 Betreten von Grundstücken zur Überwachung, Rekultivierung und Sicherung von Abfalldeponien UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Nummern 1.16 bis 1.20 und 1.23
20.11 § 26 Absatz 3 Geltendmachung des Erstattungsanspruchs diejenige Behörde, die die Maßnahme durchgeführt hat oder in deren Auftrag die Maßnahme durchgeführt wurde
20.12 weggefallen
20.13 Abschnitt 7 Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben LBGR
20.14 § 41 Abs. 1 Veröffentlichung von Umweltinformationen die nach Nummer 1.23 zur Überwachung zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LUGV
"20.6 § 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen LUGV
20.7 § 24 ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts LUGV/UAWB/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.8 § 29 Absatz 3 Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LUGV UB/LBGR
20.9 § 29 Absatz 4 Bewertung vorhandener Daten UB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.10 § 29 Absatz 5 Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden UB/LBGR/ LUGV
20.11 § 30 Absatz 1 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen UB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.12 § 30 Absatz 2 Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche Bodenveränderungen UB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.13 § 31 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten UB/LBGR
20.14 § 31 Absatz 2 Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen UB/LBGR/ LUGV
20.15 § 31 Absatz 3 Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des Betretungsrechts UB/LBGR/ LUGV
20.16 § 32 Absatz 2, 3 und 4 Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen die nach Nummer 1.23.3 zuständige Behörde
20.17 § 41 Absatz 1 Veröffentlichung von Umweltinformationen für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde;
im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LUGV
20.18 § 41 Absatz 2 Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes zuständige Abfall- oder
Verhalten Bodenschutzbehörde/MUGV".

uu) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
24 AbfallAblagerungsverordnung (AbfAblV)
24.1 § 5 Abs. 4 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle sowie Entscheidung über deren Entsorgung LUGV/LBGR
24.2 § 6 Abs. 2 Entscheidung über Zulassungsanträge LUGV/LBGR
24.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGVLLBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"24 weggefallen".

vv) Die Nummern 26 bis 26.13 werden durch die folgenden Nummern 26 bis 26.31 ersetzt:

alt neu
26 Deponieverordnung (DepV)
26.1 § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 Abs. 8 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3 und 4) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 8) LUGV/LBGR
26.2 § 5 Satz 1 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen LUGV/LBGR
26.3 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nachweisprüfung LUGV/LBGR
26.4 § 8 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 2 sowie Abs. 9 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber Monodeponien und für Betreiber von Deponien von der Deponieklasse 0 sowie das Treffen von abweichenden Regelungen LUGV/LBGR
26.5 § 8 Abs. 10 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle LUGV/LBGR
26.6 § 9 Abs. 1 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen LUGV/LBGR
26.7 § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 Satz 4 Zulassung von Ausnahmen LUGV/LBGR
26.8 § 12 behördliche Maßnahmen in der Stilllegungsphase UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien
26.9 § 13 behördliche Maßnahmen in der Nachsorgephase UAWB/LBGR
26.10.1 § 14 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen LUGV/LBGR
26.10.2 § 14 Abs. 2 Entscheidung über Zulassung des Weiterbetriebs von Altdeponien LUGV/LBGR
26.11 §§ 16 bis 18 Anforderungen an Langzeitlager die nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde
26.12 §§ 19 bis 22 Sicherheitsleistung, Antrag, Anzeige, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung etc. LUGV/LBGR
26.13 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen ÜAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"26 Deponieverordnung (DepV)
26.1 § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4) LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.2 § 5 Satz 1 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.3 § 6 Absatz 6 Zustimmung zur abweichenden Ablagerung LUGV/LBGR
26.4 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.5 § 8 Absatz 2 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die Abfalluntersuchung LUGV/LBGR
26.6 § 8 Absatz 3 Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen LUGV/LBGR
26.7 § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen LUGV/LBGR
26.8 § 8 Absatz 6 Zulassung von Abweichungen LUGV/LBGR
26.9 § 8 Absatz 9 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 LUGV/LBGR
26.10 § 8 Absatz 10 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle LUGV/LBGR
26.11 § 10 Absatz 2 Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der Deponie LUGV/LBGR
26.12 § 11 Absatz 2 Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
26.13 § 12 Absatz 1 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.14 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.15 § 12 Absatz 4 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.16 § 12 Absatz 5 Anordnung der Ermittlung von Emissionen LUGV/LBGR
26.17 § 13 Absatz 1, 3 und 5 Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des Jahresberichts LUGV/LBGR
26.18 § 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.19 § 13 Absatz 4 Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und Störungen LUGV/LBGR
26.20 § 18 Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf Sicherheitsleistungen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.21 § 19 Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigen siehe Nummer 1. 16 ff. dieser Verordnung
26.22 § 20 grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung LUGV/LBGR
26.23 § 21 Absatz 1 bis 3,

§ 22

Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der Entscheidung LUGV/LBGR
26.24 § 21 Absatz 4 Bestimmung eines Sachverständigen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.25 § 23 Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Langzeitlagern LUGV/LBGR
26.26 § 24 Absatz 1 behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Langzeitlagern LUGV/LBGR
26.27 § 24 Absatz 1 Erteilung des Einvernehmens LUGV/LBGR
26.28 § 24 Absatz 2 und 3 Bestimmung des Sachverständigen LUGV
26.29 § 25 Absatz 3 und 4 und § 26 behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Altdeponien UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien
26.30 § 27 Ordnungswidrigkeiten UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26.31 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

ww) Nach Nummer 28 werden die folgenden Nummern 29 bis 33.1 angefügt:

"29 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
29.1 Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit
29.1.1 § 5 Absatz 1 Satz 1 dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten mit den in Satz 1 genannten Stoffen, entsprechende Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG LUGV
29.1.2.1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Festsetzung der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben LUGV
29.1.2.2 § 6 Absatz 2 Satz 4 der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf LUGV
29.1.2.3 § 6 Absatz 4 der Ausweisung von Entsorgungskosten LUGV
29.1.3.1 § 9 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 sowie § 11 Absatz 2 Satz 2 der Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung von Altgeräten LUGV
29.1.3.2 § 9 Absatz 7 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2 der Nachweisführung LUGV
29.1.3.3 § 9 Absatz 8 Satz 1 den Anforderungen an Rücknahmesysteme sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG LUGV
29.1.3.4 § 9 Absatz 9 der Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG LUGV
29.1.4 § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Rückgabemöglichkeiten anderer Nutzer als private Haushalte sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG LUGV
29.2 § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Ordnungswidrigkeitsverfahren LUGV
29.3 § 2 Absatz 3 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
30 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
30.1 Artikel 5 und 7 Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange bezieht LUGV
30.2 Artikel 7 Absatz 4b Entscheidung über Ausnahmeanträge SBB
30.3 Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.
31 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
31.1 Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange bezieht LUGV; LBGR
32 Gewinnungsabfallverordnung
32.1 Vollzug dieser Verordnung LUGV
33 Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
33.1 Vollzug dieser Verordnung LUGV/LBGR".

6. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 Spalte 2 wird die Angabe "Beeskow, Hornitex (LOS)" durch die Angabe "Beeskow, Betriebsdeponie Glunz (LOS)" ersetzt.

b) In Nummer 18 Spalte 2 wird die Angabe "Eberswalde-Ostende (BAR)" durch die Angabe "Eberswalde-Ostend (BAR)" ersetzt.

c) In Nummer 21 Spalte 2 wird die Angabe "Eisenhüttenstadt-Zementwerk(LOS)" durch das Wort "leer" ersetzt und die Angaben in Spalte 3 werden gestrichen.

d) In Nummer 35 Spalte 2 wird die Angabe "Görzke" durch die Angabe "Görzke (PM)" ersetzt.

e) In Nummer 39 Spalte 2 wird die Angabe "Golm (PM)" durch die Angabe "Golm (P)" ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Altbatterien-Rücknahmesystem-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 9) außer Kraft.

ID 142145

ENDE