Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -

Vom 6. Februar 2017
(GVBl. II Nr. 6 vom 13.02.2017)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), die durch Artikel 1 Nummer 12 und 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden sind, und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2014 (GVBl. II Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " § 42 Absatz 9 Satz 1" durch die Wörter " § 42 Absatz 10 Satz 1" und die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. In § 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I (Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) "4. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)."

b) Abschnitt II (Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" und die Wörter "LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

c) Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Im Verzeichnis sowie in Anhang 2 werden jeweils die Angabe "MUGV" durch die Angabe "MLUL" und die Angabe "LUGV" durch die Angabe "LfU" ersetzt.

bb) Die Nummern 4 bis 4.3 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.9 ersetzt:

Alt:

4 Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
4.1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 Anerkennung von Lehrgängen LfU
4.2 § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Entscheidung über die Beförderungserlaubnis SBB
4.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".


Neu:

Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
"4 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
4.1 § 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 1
Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung SBB
4.2 § 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 3
Anerkennung von Lehrgängen LfU
4.3 § 6 Satz 3 Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde LfU
4.4 §§ 7, 8 Entgegennahme und Prüfung von An- zeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern SBB
4.5 §§ 9 bis 11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens SBB
4.6 § 12 Absatz 2 Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG) SBB
4.7 § 13a Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/ Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung UAWB
4.8 § 14 Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg SBB
4.9 § 15 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG Ordnungswidrigkeitsverfahren LfU".

cc) In Nummer 18.4 wird die Angabe "UAWB/LUGV/LBGR/SBB" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Angabe "SBB, UAWB, LfU, LBGR" ersetzt.

dd) Nach Nummer 26.1 wird folgende Nummer 26.2 eingefügt:

Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
"26.2 § 4 DepV Anerkennung von Lehrgängen LfU".

ee) Die bisherigen Nummern 26.2 bis 26.31 werden die Nummern 26.3 bis 26.32.

ff) Die Nummern 29 bis 29.3 werden durch die folgenden Nummern 29 bis 29.3 ersetzt:

Alt:

29 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) 14a 17
29.1 Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit
29.1.1 § 5 Absatz 1 Satz 1 dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten mit den in Satz 1 genannten Stoffen, entsprechende Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG LfU
29.1.2.1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Festsetzung der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben LfU
29.1.2.2 § 6 Absatz 2 Satz 4 der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf LfU
29.1.2.3 § 6 Absatz 4 der Ausweisung von Entsorgungskosten LfU
29.1.3.1 § 9 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 sowie § 11 Absatz 2 Satz 2 der Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung von Altgeräten LfU
29.1.3.2 § 9 Absatz 7 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2 der Nachweisführung LfU
29.1.3.3 § 9 Absatz 8 Satz 1 den Anforderungen an Rücknahmesysteme sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG LfU
29.1.3.4 § 9 Absatz 9 der Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG LfU
29.1.4 § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Rückgabemöglichkeiten anderer Nutzer als private Haushalte sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG LfU
29.2 § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Ordnungswidrigkeitsverfahren LfU
29.3 § 2 Absatz 3 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


Neu:

Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
"29 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
29.1 Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG
29.1.1 § 4 Absatz 1 und 2 Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten LfU
29.1.2 § 5 Absatz 2 Satz 2 Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben LfU
29.1.3 § 6 Überwachung der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf LfU
29.1.4 § 7 Absatz 4 Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden LfU
29.1.5 § 8 Überwachung der Anforderungen zur Niederlassungspflicht und Benennung eines Bevollmächtigten (gegenüber dem Umweltbundesamt) LfU
29.1.6 §§ 9 und 10 Absatz 1 und 2, § 12 Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die Erfassung LfU
29.1.7 §§ 17 und 19 Überwachung der Rücknahme durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigte und durch den Vertreiber LfU
29.1.8 § 20 Überwachung der Anforderungen an die Prüfung der Wiederverwendung, Behandlung (Erstbehandlung ausschließlich in zertifizierten Anlagen) und der weiteren Entsorgung von Elektroaltgeräten entsprechend dem Stand der Technik, insbesondere nach Anlage 4 ElektroG LfU
29.1.9 § 21 Absatz 1 und 2 Überwachung der Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen sowie der Erstbehandlung ausschließlich in einer Erstbehandlungsanlage LfU
29.1.10 § 22 Überwachung der Verwertung von Altgeräten LfU
29.1.11 § 23 Überwachung der Anforderungen an die Verbringung SBB/LfU
29.1.12 § 32 Absatz 4, § 39 Verlangen nach Mitteilung gegenüber der Gemeinsamen Stelle und dem Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach ElektroG alle Behörden im Land Brandenburg, die abfallrechtliche Aufgaben wahrnehmen
29.2 § 45 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 14 Ordnungswidrigkeitsverfahren LfU
29.3 § 2 Absatz 3 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/ Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist) UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich".

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht des Gebührentarifs 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz".

b) Die Angabe zu Nummer 3.17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3.17 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)".

2. In der Tarifstelle 3.1 werden die Wörter "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)" durch die Angabe "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)" ersetzt.

3. Die Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.9 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.1.1 Entscheidung über Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch Entsorgungsträger (§ 15 Absatz 3, § 17 Absatz 6 KrW-/AbfG) 51 bis 511
3.1.2 Bestimmung über die Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten und Zulassung einer abweichenden Bilanzierungsfrist nach (§ 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 KrW-/AbfG) 511 bis 25.565
3.1.2.1 Bestimmung über die Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten und Zulassung einer abweichenden Bilanzierungsfrist nach § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 KrW-/AbfG 50 bis 200
3.1.3 Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger (§ 17 Absatz 3 und 4, § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG) 50 bis 7.000
3.1.3 Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger (§ 17 Absatz 3 und 4, § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG) 511 bis 40.903
3.1.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Gebührensatzung eines privaten Entsorgungsträgers (§ 17 Absatz 5 KrW-/AbfG) 256 bis 511
3.1.5 Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen (§ 21 KrW-/AbfG) 26 bis 2.556
3.1.6 Nicht besetzt
3.1.7 Nicht besetzt
3.1.8 Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 25 Absatz 3 KrW-/AbfG) 102 bis 511
3.1.8.1 Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers § 25 Absatz 6 KrW-/AbfG 100 bis 500
3.1.9 Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 27 Absatz 2 KrW-/AbfG) 51 bis 2.045


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG 120 bis 2.550
3.1.2 Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG 50 bis 4.000
3.1.3 Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG 50 bis 7.000
3.1.4 Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihrem Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 2 KrWG) 60 bis 650
3.1.5 Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den §§ 24 und 25 KrWG 500 bis 25.000
3.1.6 Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transport- genehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG) 110 bis 1.000
3.1.7 Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 6 KrWG) 100 bis 5.000
3.1.8 Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außer- halb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG) 60 bis 2.100
3.1.9 Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG)
3.1.9.1 Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG) 110 bis 5.200
3.1.9.2 Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG) 550 bis 5.200
3.1.9.3 Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG) 260 bis 5 200".

4. Die Tarifstellen 3.1.10 bis 3.1.12

3.1.10 Entscheidung über die Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 1 KrW-/AbfG) 102 bis 5.113
3.1.11 Entscheidung über die Übertragung der Entsorgung auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 2 KrW-/AbfG) 511 bis 5.113
3.1.12 Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG) 256 bis 5.113
werden aufgehoben.

5. Die Tarifstelle 3.1.13 wird Tarifstelle 3.1.10 und in der Spalte Gegenstand wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz werden die Wörter " § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 und 3 KrWG" ersetzt.

b) In Buchstabe i wird das Wort "Zahlungsverfahrens" durch das Wort "Zulassungsverfahrens" ersetzt.

c) In Buchstabe k wird die Angabe " § 26d BNatSchG" durch die Angabe " § 16 BbgNatSchAG" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "Tarifstelle 3.1.13. 1" durch die Angabe "Tarifstelle 3. 1.11" ersetzt.

6. Die Tarifstellen 3.1.11 bis 3.1.25 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.1.11 Entscheidung über die Übertragung der Entsorgung auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 2 KrW-/AbfG) 511 bis 5.113
3.1.12 Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG) 256 bis 5.113
3.1.13 Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG) mit Errichtungskosten (E)
Bei Errichtungskosten (E):
a) bis zu 52.000 EUR 112 + 0,009 - E
b) bis zu 512.000 EUR 581 + 0,006 - (E -52.000)
c) bis zu 51.130.000 EUR 3.350 + 0,0035 - (E -512.000)
d) über 51.130.000 EUR 184.065 + 0,003 - (E -51.130.000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
e) ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst 256 bis 25.565
f) wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um 153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
g) wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 511, höchstens um 25.565
h) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670
i) wird vor Beginn eines Zahlungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
j) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
k) wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG vorgenommen 5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12.782
Ergänzend gilt:
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie z.B. die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen).
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
  1. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
  1. Eine nach Tarifstelle 3.1.13.1 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
3.1.13.1 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.13, mindestens 51
3.1.14 Erteilung nachträglicher Anordnungen bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 32 Absatz 4 KrW-/AbfG) 3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3.1.13 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 300, höchstens 5.000
3.1.15 Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 33 KrW-/AbfG) -die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt 50 Prozent der Gebühr für die Hauptentscheidung
3.1.16 Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 KrW-/AbfG) 128 bis 5.113
3.1.17 Amtshandlungen nach § 36 KrW-/AbfG
3.1.17.1 Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung und zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse nach § 36 Absatz 2 KrW-/AbfG 128 bis 5.113
3.1.17.2 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Absatz 3 KrW-/AbfG sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Absatz 5 KrW-/AbfG 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.17.1
3.1.18 Amtshandlungen nach den §§ 38 und 40 KrW-/AbfG bzw. § 21 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -ChemG)
3.1.18.1 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Absatz 2 KrW-/AbfG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht 26 bis 256
3.1.18.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 1 KrW-/AbfG bzw. § 21 ChemG, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren 51 bis 2.556
3.1.19 Nicht besetzt
3.1.20 Nicht besetzt
3.1.21 Nicht besetzt
3.1.22 Nicht besetzt
3.1.23 Entscheidung über die Genehmigungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Abfallverbringungen (§ 50 Absatz 1 KrW-/AbfG) 128 bis 2.556
3.1.24 Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber genehmigungsfreien Abfallmaklern und Transporteuren (§ 51 Absatz 2 KrW-/AbfG) 51 bis 1.023
3.1.25 Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen (§ 52 Absatz 1 KrW-/AbfG)
- soweit die Entscheidung über einen einzelnen Überwachungsvertrag beantragt ist
2.556 bis 40.903
153 bis 5.113


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.1.11 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3. 1. 10, mindestens 100
3.1.12 Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG) 3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3. 1. 10 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 3 00, höchstens 5.000
3.1.13 Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) - die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt 50 Prozent der Gebühr für die Hauptentscheidung
3.1.14 Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG) 500 bis 5.200
3.1.15 Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG)
3.1.15.1 Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG) 500 bis 5.200
3.1.15.2 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)

a) soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen

a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)
b) soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurden b) hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 200, höchstens 5.000
3.1.15.3 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)

a) soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen

a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)
b) soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurden b) hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 150, höchstens 3.000
3.1.16 Amtshandlungen im Rahmen der Abfallberatung und allgemeinen Überwachung (§§ 46 und 47 KrWG)
3.1.16.1 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht 50 bis 300
3.1.17 Überwachungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren (§ 47 Absatz 1 KrWG) 60 bis 3.000
3.1.18 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung 100 bis 1.000
3.1.19 Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG 50 bis 500
3.1.20 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG)
3.1.20.1 Entgegennahme, Bearbeitung und Beseitigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG) 50 bis 500
3.1.20.2 Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG 200 bis 1.000
3.1.21 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
3.1.21.1 Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen 100 bis 5.000
3.1.21.2 Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler 100 bis 1.500
3.1.22 Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 KrWG) 50 bis 5.000
3.1.23 Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG)
3.1.23.1 Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG) 50 bis 5.000
3.1.23.2 Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaf- ten (§ 56 Absatz 6 KrWG) 2.600 bis 41.000
3.1.23.3 Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG) 500 bis 2.000
3.1.24 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG) 50 bis 500
3.1.25 Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG) 50 bis 5 000".

7. Die Tarifstellen 3.1.26 und 3.1.27

3.1.26 Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Absatz 3 KrW-/AbfG) 2.556 bis 40.903
3.1.27 Widerruf der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Absatz 3 KrW-/AbfG) 256 bis 2.556

werden aufgehoben.

8. Nach Tarifstelle 3.4.1 wird folgende Tarifstelle 3.4.2 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.4.2 Entscheidung über die Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 6 Absatz 5 VerpackV 50 bis 200".

9. Die bisherigen Tarifstellen 3.4.2 bis 3.4.4 werden die Tarifstellen 3.4.3 bis 3.4.5.

10. Die Tarifstellen 3.5.4 und 3.5.5 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.5.4 ab 1. Oktober 2010 -Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) 50 bis 200
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV) 50 bis 400
3.5.5 ab 1. Oktober 2010 -Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV) 50 bis 200
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV) 50 bis 400

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.5.4 Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV)
3.5.4.1 Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) 50 bis 400
3.5.4.2 Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV) 50 bis 400
3.5.4.3 Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV) 50 bis 400
3.5.5 Nicht besetzt".

11. Die Tarifstelle 3.5.10

3.5.10 Entscheidung über die elektronische Nachweis- und Registerführung (§ 31 Absatz 1 NachwV)

Hinweis:

Die Gebühren für die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 NachwV richten sich nach der Sonderabfallgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung
100 bis 1.500

wird aufgehoben.

12. In der Tarifstelle 3.8.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "3.1.26 und 3.1.27" durch die Angabe "3.1.23.2 und 3.1.23.3" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 3.11.2 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "Absatz 1 und 2" gestrichen.

14. Die Tarifstelle 3.11.3

3.11.3 Nicht besetzt

wird aufgehoben.

15. Die Tarifstelle 3.17 wird wie folgt gefasst:

Alt:

3.17 Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
3.17.1 Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung
a) Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV 150 bis 5.000
b) Entscheidung über eine wesentliche Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände 100 bis 5.000
3.17.2 Entscheidung über die Anerkennung eines Grund- bzw. Fortbildungslehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 TgV 50 bis 500


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.17 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
3.17.1 Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung 50 bis 500
3.17.2 Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV) 100 bis 5.000
3.17.3 Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungs- planes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6 Satz 3 AbfAEV) 100 bis 2.000
3.17.4 Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV sowie Bestätigung der Anzeige gemäß § 7 Absatz 5 AbfAEV 50 bis 500
3.17.5 Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kenn- zeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung 100 bis 500".

16. In der Tarifstelle 3.18.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "3.1.13" durch die Angabe "3.1.10" ersetzt.

17. In den Tarifstellen 3.21.3, 3.21.4, 3.21.6 und 3.21.7 wird jeweils in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50" durch die Angabe " 100" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 3.21.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.

19. In der Tarifstelle 3.21.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "80" durch die Angabe "100" ersetzt.

20. Die Tarifstellen 3.21.9 bis 3.21.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 3.21.9 bis 3.21.18 ersetzt:
Alt:

3.21.9 Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepV nach Tarifstelle 3.1.17.2
3.21.10 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV 50 bis 800
3.21.11 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV 50 bis 800
3.21.12 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV 50 bis 1.500
3.21.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV 80 bis 1.500
3.21.14 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV 50 bis 250
3.21.15 Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV 50 bis 800
Neu:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.21.9 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV 100 bis 750
3.21.10 Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepV nach Tarifstelle 3.1.15.2
3.21.11 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV 50 bis 800
3.21.12 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV 100 bis 750
3.21.13 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV 100 bis 800
3.21.14 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV 100 bis 1.500
3.21.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV 100 bis 1.500
3.21.16 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV 50 bis 250
3.21.17 Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV 100 bis 800
3.21.18 Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV 100 bis 1 500".

21. In der Tarifstelle 3.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 2 500" ersetzt.

22. Die Tarifstellen 3.24 und 3.25 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.24 Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004) Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe 50 bis 1.500
3.25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Anordnungen (§ 2 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21 KrW-/AbfG) nach Tarifstelle 3.1.5


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.24 Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004)
3.24.1 Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe 50 bis 1.500
3.25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
3.25.1 Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nach Tarifstelle 3.1.25
3.25.2 Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG) 100 bis 5 000".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 170336

ENDE