Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -

Vom 8. Oktober 2020
(GVBl. II Nr. 96 vom 13.10.2020)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz und auf Grund des § 15 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25 S. 4) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Finanzen und für Europa:

Artikel 1
Änderung der Sonderabfallgebührenordnung

Die Sonderabfallgebührenordnung vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104), die zuletzt durch Verordnung vom 2. März 2016 (GVBl. II Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Beziehen sich die in den Tarifstellen 2 bis 4 und 6 bis 8 der Anlage genannten Amtshandlungen auf einen Entsorgungsnachweis mit mehreren Nachweiserklärungen, so wird ein der Anzahl der Nachweiserklärungen entsprechender mehrfacher Satz der Gebühr erhoben.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Anlage
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1 Zuweisung angedienter Abfälle nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
2 Änderung eines Zuweisungsbescheides 100 bis 500
3 Zurückweisung angedienter Abfälle 200 bis 2.000
4 Aufhebung von Zuweisungen 100 bis 500
5 Entgegennahme und Prüfung der notwendigen Unterlagen sowie Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt, soweit nicht bereits in Tarifstelle 1 enthalten nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100
7 Entgegennahme und Prüfung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100
8 Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7 50 bis 100
9 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern 50
10 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100
11 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5.000
12 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs:
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen 50 bis 1.000
b) gegen Kostenentscheidungen 50 bis 200
13 Anfertigungen von Fotokopien, je Seite 1
14 Zweitausfertigung 100.
"Anlage
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Amtshandlung Gebühr (EUR)
1 Zuweisung angedienter Abfälle gemäß § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung nach § 2 berechneter Prozentsatz

der Entsorgungskosten; gemäß
Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet

2 Änderung eines Zuweisungsbescheides oder einer Feststellung im Sinne der Tarifstelle 5 100 bis 500
3 Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung 200 bis 2.000
4 Widerruf
a) eines Zuweisungsbescheides, eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 100 bis 500
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 200 bis 500
5 Entgegennahme der notwendigen Dokumente, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt nach § 2 berechneter Prozentsatz

der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet

6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100
7 Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100
8 Entgegennahme/Bearbeitung von Dokumenten, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle betreffen und

a) für die keine abfallrechtliche Nachweispflicht besteht
oder

200
b) die zulässigerweise in Papierform vorgelegt werden
9 Feststellung, dass die Entsorgung im Sinne der vorgelegten Dokumente der Tarifstellen 5 und 8 nicht zulässig ist 200 bis 2.000
10 Änderung oder Ergänzung eines Dokuments im Sinne der Tarifstelle 6, 7 oder 8 50 bis 100
11 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern 50
12 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100
13 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5.000
14 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen 50 bis 1.000
b) gegen Kostenentscheidungen 50 bis 200
15 Anfertigung einer Fotokopie 1
16 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist 0 bis 5 000".

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 3.1.20.1 wird in der Spalte Gegenstand das Wort "Beseitigung" durch das Wort "Bestätigung" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 3.1.20.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "200 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 1 500" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 3.1.21.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 500" durch die Angabe "200 bis 1 500" ersetzt.

4. Die Tarifstelle 3.5.9 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.5.9 Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgungsnummern oder der Freistellungs- und Registriernummern (§ 28 Absatz 1 und 2 NachwV)
- werden nur die Stammdaten geändert
25 bis 65

20 bis 60

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.5.9 Vergabe und Änderung von Kennnummern (Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern oder der Freistellungs- und Registriernummern, § 28 Absatz 1 und 2 NachwV) 25 bis 100".

5. In der Tarifstelle 3.17.4 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "sowie Bestätigung der Anzeige gemäß § 7 Absatz 5 AbfAEV" gestrichen.

6. Nach Tarifstelle 3.17.4 wird folgende Tarifstelle 3.17.5 eingefügt:


Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.17.5 Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 12 Absatz 2 AbfAEV) 500 bis 3 000".

7. Die bisherige Tarifstelle 3.17.5 wird die Tarifstelle 3.17.6.

8. In der Tarifstelle 3.23.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 7 000" durch die Angabe "100 bis 15 000" ersetzt.

9. In der Tarifstelle 3.23.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 2 000" durch die Angabe "100 bis 4 000" ersetzt.

10. In der Tarifstelle 3.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 2 500" durch die Angabe "100 bis 4 000" ersetzt.

11. Nach der Tarifstelle 3.23.4 wird folgende Tarifstelle 3.23.5 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"3.23.5 Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006 die für die Zustimmung festgesetzte Gebühr".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 201911

ENDE