Änderungstext
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 28. Juli 2025
(GVBl. II Nr. 56 vom 28.07.2025)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Nummern 20.8 bis 20.18 der Tabelle im Abschnitt II der Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2024 (GVBl. II Nr. 20) geändert worden ist, werden durch die folgenden Nummern 20.8 bis 20.20 ersetzt:
Alt:
| 20.8 | § 29 Absatz 3 | Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LfU | UBB/LBGR |
| 20.9 | § 29 Absatz 4 | Bewertung vorhandener Daten | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
| 20.10 | § 29 Absatz 5 | Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden | UBB/LBGR/ LfU |
| 20.11 | § 30 Absatz 1 | Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
| 20.12 | § 30 Absatz 2 | Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche Bodenveränderungen | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
| 20.13 | § 31 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten | UBB/LBGR |
| 20.14 | § 31 Absatz 2 | Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen | UBB/LBGR/ LfU |
| 20.15 | § 31 Absatz 3 | Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des Betretungsrechts | UBB/LBGR/ LfU |
| 20.16 | § 32 Absatz 2, 3 und 4 | Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen | UBB/LBGR |
| 20.17 | § 41 Absatz 1 | Veröffentlichung von Umweltinformationen | für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU |
| 20.18 | § 41 Absatz 2 | Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten | zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLUK |
Neu:
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
| "20.8 | § 29 Absatz 5 | Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, stofflichen und nichtstofflichen schädlichen Bodenveränderungen in einem Kataster | UBB/LBGR |
| 20.9 | § 29 Absatz 6 | Erfassung von Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster | UBB/LBGR |
| 20.10 | § 29 Absatz 7 | Erfassung von Entsiegelungspotentialen in einem Kataster | UBB/LBGR |
| 20.11 | § 29 Absatz 8 | Bewertung vorhandener Daten | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
| 20.12 | § 29 Absatz 9 | Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden | UBB/LBGR/LfU |
| 20.13 | § 30 | Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
| 20.14 | § 31 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast | UBB/LBGR |
| 20.15 | § 31 Absatz 2 | Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
| 20.16 | § 31 Absatz 3 | Vornahme von Ermittlungen und Wahrnehmung des Betretungsrechts | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
| 20.17 | § 32 Absatz 2, 3 und 4 | Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in Betriebsunterlagen | UBB/LBGR |
| 20.18 | § 41 Absatz 1 | Veröffentlichung von Umweltinformationen | Für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU |
| 20.19 | § 41 Absatz 2 | Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten | Zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLEUV |
| 20.20 | § 41 Absatz 3 | Veröffentlichung von Informationen zu festgestellten Altlasten | UBB/LBGR; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (29.07.2025) in Kraft.
ID 251750
| ENDE |