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AbfBodZV - Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts

- Brandenburg -

Vom 23. September 2004
(GVBl. II Nr. 33 vom 02.11.2004 S. 842; 27.05.2009 S. 175 09; 17.02.2010 S. 1 10; 15.07.2010 Nr. 28 10a; 07.12.2010 Nr. 84 10b; 08.08.2012 Nr.69 12; 28.04.2014 Nr. 26 14; 16.09.2014 Nr. 71 14a; 06.02.2017 Nr. 6 17; 13.09.2017 Nr. 49 17a; 02.05.2019 Nr. 33 19; 17.01.2020 Nr. 5 20; 31.01.2022 Nr. 19 22, 22a, 22b i.K.; 17.05.2023 Nr. 33 23; 20.03.2024 Nr. 20 24; 28.07.2025 Nr. 56 25)
Gl.-Nr.: 73-5



§ 1 Grundsatz 10a 17 19

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als abfbodzvändige Behörde aufgeführt ist.

§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden 14a

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.

§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH 14a

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§ § 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 3 Übergangsregelung 12

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten 14a

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5 Vollstreckung 10a 14a 17

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den § § 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt im Rahmen der unter den Nummern 1.25 bis 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 6 (In-Kraft-Treten) 1 14a

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Anlage 09 10 12 14 14a 17 17a 19 20 23 24 25

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis 14a 17 17a 19 20 23 24

  1. Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG)
  2. Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV)
  3. Nachweisverordnung ( NachwV)
  4. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe ( EfbV)
  6. (weggefallen)
  7. (weggefallen)
  8. Abfallbeauftragtenverordnung ( AbfBeauftrV)
  9. Klärschlammverordnung ( AbfKlärV)
  10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel ( HKWAbfV)
  11. Verpackungsgesetz ( VerpackG)
  12. Altölverordnung ( AltölV)
  13. Chemikalien-Ozonschichtverordnung ( ChemOzonSchichtV)
  14. Altfahrzeug-Verordnung ( AltfahrzeugV)
  15. Bioabfallverordnung ( BioAbfV)
  16. Batteriegesetz (BattG)
  17. PCB/PCT Abfallverordnung ( PCBAbfallV)
  18. Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
  19. Umweltrahmengesetz (URG)
  20. Brandenburgisches Abfallgesetz ( BbgAbfG)
  21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung ( AbfKompVbrV)
  22. (weggefallen)
  23. Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG)
  24. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
  25. Altholzverordnung ( AltholzV)
  26. Deponieverordnung ( DepV)
  27. Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV)
  28. Versatzverordnung ( VersatzV)
  29. Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG)
  30. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
  31. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)
  32. Gewinnungsabfallverordnung ( GewinnungsabfV)
  33. Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind
  34. POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ( POP-Abfall-ÜberwV)
  35. Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung ( ElektroStoffV)
  36. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  37. Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung ( EWKKennzV)
  38. Einwegkunststoffverbotsverordnung ( EWKVerbotsV)
  39. Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung ( EAG-BehandV)
  40. Ersatzbaustoffverordnung ( ErsatzbaustoffV)

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis 10a 14a 17 17a 19 20 22 23 24 25

1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

MLUK Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
LfU Landesamt für Umwelt
UAWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
UBB Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
LELF Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
UWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.


Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) 14a 19 22
1.1 § 12 Absatz 5 Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) LfU
1.2 §§ 17, 18 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der Maßgaben LfU
1.3 § 20 Absatz 2 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger LfU
1.4 weggefallen
1.5 weggefallen
1.6 weggefallen
1.7 weggefallen
1.8 § 26 alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung) LfU/LBGR
1.9 § 28 Absatz 2 Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.10 § 29 Absatz 1 Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts LfU/LBGR
1.11 § 29 Absatz 2 Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LfU
1.12 § 29 Absatz 3 Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.13 §§ 30, 31 und 32 Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit MLUK
1.14 § 33 Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit MLUK
1.15 § 34 Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.16 §§ 35, 36 Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie LfU 1/LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.17 § 36 Absatz 4 Satz 3 nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien LfU/LBGR
1.18 § 37 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie LfU/LBGR
1.19 § 39 Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war LfU/LBGR
1.20.1 § 40 Absatz 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.20.2 § 40 Absatz 3 Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) Stilllegung UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.20.3 § 40 Absatz 4 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen LfU/LBGR
1.20.4 § 40 Absatz 5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorge UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
1.21.1 § 41 Absatz 1 Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung LfU/LBGR
1.21.2 § 42 Information der Öffentlichkeit LfU/LBGR
1.21.3 § 44 Absatz 2 Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten LfU/LBGR
1.22 § 46 Absatz 2 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen LfU;
SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt
1.23 § 47 Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1 Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht UAWB/LBGR
1.23.2 Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht LfU/LBGR
1.23.3 Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen UAWB/LBGR;
UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.4 Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und Ablagerungsphase LfU/LBGR
1.23.5 Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien) UAWB/LBGR
1.23.6 Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der Nachsorgephase UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.23.7 Überwachung von immissions- schutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen, das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis) LfU/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.8 abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden UAWB/LBGR
1.23.9 Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWG LfU
1.23.10 weggefallen
1.24 § 48 Satz 2 von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall LfU
1.25 § 49 Absatz 4 Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern UAWB/LfU/ LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;
LfU bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage
1.26 § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
1.27 § 51 Absatz 1 Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23;
LfU, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird
1.28 § 53 Absatz 1, 3 und 4 Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit SBB
1.29 § 54 Absatz 1, 2 und 4 Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit SBB
1.30 § 55 Absatz 1 Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.31 § 56 Absatz 5 Zustimmung zum Überwachungsvertrag LfU
1.32 § 56 Absatz 6 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften LfU
1.33 § 56 Absatz 8 Satz 2 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens LfU
1.34 § 58 Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation LfU/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht
1.35 § 59 Absatz 2 Anordnung der Bestellung eines Ab- fallbeauftragten LfU/LBGR
1.36 § 62 Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB
1.37 § 69 und 70 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


2 Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV)
2.1 § 3 Abs. 3 Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle LfU
2.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle


3 Nachweisverordnung ( NachwV) 14a 17 19
3.1 §§ 3 bis 6 alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
3.2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register LfU
3.3 § 7 Absatz 3 und 5 Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.4 § 7 Absatz 4 Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger SBB
3.5 § 8 Absatz 1 Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5 UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.6 § 8 Absatz 2 Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.7 § 9 Absatz 3 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.8 § 9 Absatz 4 Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung SBB
3.9 § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3 Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde SBB
3.10 § 14 Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern LfU
3.11 § 15 Nummer 2 Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage UAMB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.12 § 19 Absatz 2 Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur LfU
3.13 § 19 Absatz 3 Satz 1 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.14 § 19 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung SBB
3.15 § 22 Absatz 1 bis 3 Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen LfU
3.16 § 26 Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben UAWB/LfU/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll
3.17 § 27 Absatz 2 Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise UAWB/LfU/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll
3.18 § 28 Absatz 1 Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern SBB
3.19 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern SBB
3.20 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern SBB
3.21 § 29 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.22 weggefallen
3.23 weggefallen
3.24 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


4 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) 14a 17 19
4.1 § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung SBB
4.2 § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 3 Anerkennung von Lehrgängen LfU
4.3 § 6 Satz 3 Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde SBB
4.4 §§ 7, 8 Entgegennahme und Prüfung von An- zeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern SBB
4.5 §§ 9 bis 11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens SBB
4.6 § 12 Absatz 2 Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG) SBB
4.7 § 13a Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/ Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung UAWB
4.8 § 14 Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg SBB
4.9 § 15 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU
4.10 § 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


5 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe ( EfbV) 14a 19
5.1 § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Anerkennung von Lehrgängen LfU
5.2 § 12 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und Widerruf der Zustimmung LfU
5.3 § 14 Absatz 6 Teilnahme an Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse der Entsorgergemeinschaft LfU
5.4 § 15 Absatz 3 Entgegennahme von Mitteilungen über Neuaufnahmen und Austritte und Übermittlung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde LfU
5.5 § 16 Absatz 1 bis 4 Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und Widerruf der Anerkennung, Übermittlung der Ergebnisse der Vorprüfung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde und Durchführung des Anerkennungsverfahrens LfU
5.6 § 21 Absatz 2 Entgegennahme von Mitteilungen über die Beauftragung neuer Sachverständiger und die Beendigung der Beauftragung LfU
5.7 § 22 Absatz 3 Satz 1 Begleitung von Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen LfU
5.8 § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3 Teilnahme an jährlichen Vor-Ort-Terminen der allgemeinen Überwachung nach Absatz 2 und Entgegennahme der Vor-Ort-Termine auf Verlangen LfU und der Behörde nach Nummer 1.23
5.9 § 26 Absatz 1 und 2 Entscheidung zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens und Löschung aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister, Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens LfU
5.10 § 28 Absatz 3 Führen des elektronischen Registers auf Landesebene LfU
5.11 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


6 (weggefallen) 19


7 (weggefallen) 14a


8 Abfallbeauftragtenverordnung ( AbfBeauftrV ) 19
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LfU/LBGR


9

Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) 22 22a 22b
9.1 § 3a Amtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und Phosphoruntersuchungen UAWB )
9.2 § 5 Absatz 4
und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.3 § 15 Absatz 6 Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten UAWB/LBGR
9.4 § 16 Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen UAWB/LBGR
9.5 § 17 Absatz 6
und 7, § 18
Absatz 6 und 7
Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.6 § 30 Absatz 2
Satz 2
Zulassung anderer Flächennachweise UAWB/LBGR
9.7 § 31 Absatz 2
und 4
Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.8 § 32 Absatz 5 Vorlage von Untersuchungsergebnissen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.9 § 33 Absatz 2
bis 4
Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen LfU
9.10 § 34 Absatz 3 Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger UAWB/LBGR
9.11 § 35 Erstellung des Auf- und Einbringungsplans UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht
9.12 Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde Landkreis/kreisfreie Stadt
9.13 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.14 § 36 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- verfahren UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht

(Gültig ab 01.01.2029)

9 Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) 22 22a 22b
9.1 § 3a Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm UAWB
9.2 § 3b Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsasche oder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen LfU
9.3 § 3c Amtshandlungen im Zusammenhang mit Untersuchungspflichten von Klärschlammerzeugern UAWB
9.4 § 3d Amtshandlungen im Zusammenhang mit Nachweispflichten UAWB; LfU

LfU soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft

9.5.1 § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen UAWB/LBGR
9.5.2 § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.6 § 15 Absatz 6 Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten UAWB/LBGR
9.7 § 16 Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen UAWB/LBGR
9.8 § 17 Absatz 6
und 7, § 18
Absatz 6 und 7
Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.9 § 30 Absatz 1
Satz 2
Zulassung anderer Flächennachweise UAWB/LBGR
9.10 § 31 Absatz 2 bis 4 Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.11 § 32 Absatz 5 Vorlage von Untersuchungsergebnissen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.12 § 33 Absatz 2 bis 4 Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen LfU
9.13 § 34 Absatz 3 Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger UAWB/LBGR
9.14 § 35 Erstellung des Auf- und Einbringungsplans UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/ LBGR;

LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht

9.15 Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde Landkreis/kreisfreie Stadt
9.16 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.17 § 36 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1 - 9.10, 9.12 besteht"

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1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.

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