UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen
10 Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel ( HKWAbfV ) 19
10.1 § 5 Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln LfU
10.2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU
10.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LfU/LBGR


11 Verpackungsgesetz ( VerpackG)
11.1 §§ 4, 5 Absatz 1, § 6 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen LfU
11.2 § 11 Absatz 4 Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle LfU
11.3 § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17 Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle besteht LfU
11.4 § 18 Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung LfU
11.5.1 § 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a,

§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen

Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Landesbehörde LfU
11.5.2 § 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und Herstellerdatenmeldung Entgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige Landesbehörde UAWB
11.6 § 30a Überwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen LfU
11.7 §§ 36, 37 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen LfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten
11.8 § 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25 6 2019 S 1) Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben LfU
11.9 § 2 Absatz 2 Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Verpackungen UAWB
11.10 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23.


12 Altölverordnung ( AltölV )
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LfU/LBGR


13 Chemikalien-Ozonschichtverordnung ( ChemOzonSchichtV) 14a
die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung


14 Altfahrzeug-Verordnung ( AltfahrzeugV ) 19 22
14.1 § 4 Abs. 1 Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter)an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetrieben UAWB/LBGR
14.2 §§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2 Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie Rücknahmestellen LfU
14.3 § 47 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
14.4 § 47 Absatz 1 KrWG Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
14.5 § 11 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • soweit nach Absatz 1 Nummer 4 entgegen § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlassen wurde,
  • in allen übrigen Fällen
UAWB
LfU
14.6 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LfU


15 Bioabfallverordnung ( BioAbfV )
15.1 § 3 Abs. 8 Satz 1 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle LfU
15.2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle ent- halten UAWB;
LfU, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.3 § 7 Abs. 4 Satz 2 Verlängerung des Zeitraums für ein Aufbringungsverbot UAWB
15.4 § 9 Abs. 2 Satz 5 Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen UAWB
15.5 § 9 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung UAWB; LfU, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.6 landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie in den Fällen, in denen das LfU als zuständige Behörde entscheidet
15.7 tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt
15.8 forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde
15.9 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB;
LfU/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft


16 Batteriegesetz ( BattG) 14a 19
16.1.1 § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 5 Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien LfU
16.1.2 § 3 Absatz 4 Satz 1 Überwachung der Anforderungen an das Anbieten von Batterien UAWB
16.2 weggefallen
16.3 weggefallen
16.4 weggefallen
16.5 weggefallen
16.6 § 8 Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien LfU
16.7 §§ 9 bis 11 Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung) UAWB
16.8 § 12 Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen) LfU
16.8a §§ 13 und 13a Überwachung der Mitwirkungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Mitwirkung freiwilliger Rücknahmestellen LfU
16.9 § 14 Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist LfU
16.10 §§ 17 und 18 Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und Informationspflichten LfU;
im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB
16.11 § 29 Absatz 1 Nummer 1, 3, 6, 10 bis 12 und 15 bis 16 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten LfU/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich
16.12 § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben LfU
16.13 § 1 Absatz 3 Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben UAWB
16.14 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


17 PCB/PCT Abfallverordnung ( PCBAbfallV)
17.1 § 4 Abs. 1 Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-Beseitigungsunternehmen LfU
17.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


18 Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG ), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) 17 19
18.1 alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist SBB
18.2 § 8 Absatz 4 AbfVerbrG Übernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann MLUK
18.3 § 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrG Befugnis, Daten zu erheben und zu verwenden SBB, LfU jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.4 § 11 Absatz 1 AbfVerbrG Kontrolle von Anlagen und Unter- nehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVA SBB, UAWB, LfU, LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.5 §§ 18 und 19 AbfVerbrG Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen LfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten


19 Umweltrahmengesetz (URG)
19.1 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden UBB/LBGR
19.2 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der Verantwortlichkeit MLUK 2
19.3 Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URG LfU


20 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz ( BbgAbfBodG) 14a
20.1 § 18 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung LfU
20.2 § 18 Abs. 4 Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen Abfällen SBB
20.3 § 19 Abs. 3 Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplanes LfU
20.4 § 19 Abs. 5 Anordnung der Veränderungssperre während des Raumordnungsverfahrens LfU
20.5 § 19 Abs. 6 Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre LfU/LBGR
20.6 § 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen LfU
20.7 § 24 ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts LfU/UAWB/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.8 § 29 Absatz 5 Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, stofflichen und nichtstofflichen schädlichen Bodenveränderungen in einem Kataster UBB/LBGR
20.9 § 29 Absatz 6 Erfassung von Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster UBB/LBGR
20.10 § 29 Absatz 7 Erfassung von Entsiegelungspotentialen in einem Kataster UBB/LBGR
20.11 § 29 Absatz 8 Bewertung vorhandener Daten UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.12 § 29 Absatz 9 Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden UBB/LBGR/LfU
20.13 § 30 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.14 § 31 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast UBB/LBGR
20.15 § 31 Absatz 2 Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.16 § 31 Absatz 3 Vornahme von Ermittlungen und Wahrnehmung des Betretungsrechts UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.17 § 32 Absatz 2, 3 und 4 Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in Betriebsunterlagen UBB/LBGR
20.18 § 41 Absatz 1 Veröffentlichung von Umweltinformationen Für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU
20.19 § 41 Absatz 2 Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten Zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLEUV
20.20 § 41 Absatz 3 Veröffentlichung von Informationen zu festgestellten Altlasten UBB/LBGR; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU



21 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung ( AbfKompVbrV)
die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung


22 weggefallen


23 Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG)
23.1 § 5 Satz 2 Anordnungen zur Entsiegelung UBB/LBGR
23.2 § 9 Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und Untersuchungsstellen UBB/LBGR
23.3 § 10 Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchG UBB/LBGR
23.4 § 13 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes UBB/LBGR
23.5 § 14 eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen Kontrolle UBB/LBGR
23.6 § 15 Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, Aufbewahrungspflicht UBB/LBGR
23.7 § 16 Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchG UBB/LBGR
23.8 § 17 Abs. 1 Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen Praxis LELF
23.9 § 25 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages UBB/LBGR
23.10 § 26 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten UBB/LBGR
23.11 §§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26 dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sind LfU


24 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV)
24.1 § 8 Absatz 6 Erteilung des Einvernehmens LfU
24.2 § 8 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6 Erteilung des Einvernehmens LfU
24.3 § 9 Absatz 5 Satz 1 Aufgaben der landwirtschaftlichen Beratungsstellen LELF
24.4 § 9 Absatz 5 Sätze 2 und 3 Erteilung des Einvernehmens als Landwirtschaftsbehörde Landkreis/kreisfreie Stadt
24.5 § 26 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigebedürftigen Vorhaben die für die Zulassung oder Anzeige zuständige Behörde; ansonsten die UBB/LBGR
24.6 Vollzug dieser Verordnung im übrigen UBB/LBGR


25 Altholzverordnung ( AltholzV)
25.1 § 6 Abs. 6 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen LfU
25.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


26 Deponieverordnung ( DepV) 14a 17
26.1 § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4) LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.2 § 4 DepV Anerkennung von Lehrgängen LfU
26.3 § 5 Satz 1 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.4 § 6 Absatz 6 Zustimmung zur abweichenden Ablagerung LfU/LBGR
26.5 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.6 § 8 Absatz 2 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die Abfalluntersuchung LfU/LBGR
26.7 § 8 Absatz 3 Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen LfU/LBGR
26.8 § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen LfU/LBGR
26.9 § 8 Absatz 6 Zulassung von Abweichungen LfU/LBGR
26.10 § 8 Absatz 9 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 LfU/LBGR
26.11 § 8 Absatz 10 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle LfU/LBGR
26.12 § 10 Absatz 2 Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der Deponie LfU/LBGR
26.13 § 11 Absatz 2 Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
26.14 § 12 Absatz 1 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.15 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.16 § 12 Absatz 4 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.17 § 12 Absatz 5 Anordnung der Ermittlung von Emissionen LfU/LBGR
26.18 § 13 Absatz 1, 3 und 5 Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des Jahresberichts LfU/LBGR
26.19 § 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.20 § 13 Absatz 4 Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und Störungen LfU/LBGR
26.21 § 18 Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf Sicherheitsleistungen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.22 § 19 Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigen siehe Nummer 1. 16 ff. dieser Verordnung
26.23 § 20 grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung LfU/LBGR
26.24 § 21 Absatz 1 bis 3, § 22 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der Entscheidung LfU/LBGR
26.25 § 21 Absatz 4 Bestimmung eines Sachverständigen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.26 § 23 Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Langzeitlagern LfU/LBGR
26.27 § 24 Absatz 1 behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Langzeitlagern LfU/LBGR
26.28 § 24 Absatz 1 Erteilung des Einvernehmens LfU/LBGR
26.29 § 24 Absatz 2 und 3 Bestimmung des Sachverständigen LfU
26.30 § 25 Absatz 3 und 4 und § 26 behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Altdeponien UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien
26.31 § 27 Ordnungswidrigkeiten UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26.32 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


27 Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV) 19
27.1 § 11 Absatz 4 Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen LfU
27.2 § 13 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
27.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


28 Versatzverordnung ( VersatzV)
Vollzug dieser Verordnung UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


29 Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) 14a 17 19
29.1 Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG
29.1.1 § 4 Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten LfU
29.1.2 § 5 Absatz 2 Satz 2 Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben LfU
29.1.3 § 6 Überwachung der Herstellerpflichten im Zusammenhang mit der Registrierung und Abgabe von Verstößen als Ordnungswidrigkeit an das Umweltbundesamt LfU
29.1.4 § 7 Absatz 4 Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden LfU
29.1.5 weggefallen.
29.1.6 § 9 und 10, § 12 Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die Erfassung LfU
29.1.7 §§ 13 bis 19a Überwachung der Rücknahmepflichten und Anforderungen an die Erfassung sowie Informationspflichten für die Rücknahmepflichtigen LfU
29.1.8 §§ 20 bis 22 Überwachung der Anforderungen an die Erstbehandlung in einer Erstbehandlungsanlage, deren Zertifizierung sowie die Verwertung LfU
29.1.9 § 23 Überwachung der Anforderungen an die Verbringung SBB/LfU
29.1.10 § 28 Überwachung der Informationspflichten gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und
Behandlungsanlagen
LfU
29.2 § 45 Absatz 1 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU
29.3 § 2 Absatz 3 Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben LfU
29.4 § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben LfU
29.5 § 2 Absatz 3 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des KrWG UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich


30 Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
30.1 Artikel 5 und 7 Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange bezieht LfU
30.2 Artikel 7 Absatz 4b Entscheidung über Ausnahmeanträge SBB
30.3 Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.


31 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 14a
31.1 Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange bezieht LfU; LBGR


32 Gewinnungsabfallverordnung ( GewinnungsabfV) 14a
32.1 Vollzug dieser Verordnung LfU


33 Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind 14a
33.1 Vollzug dieser Verordnung LfU/LBGR


34 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ( POP-Abfall-ÜberwV) 17a
34.1 § 4 Absatz 1 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
34.2 § 6 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23.
34.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23.


35 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung ( ElektroStoffV) 19
35.1 §§ 3 bis 13 Überwachung der stoffbezogenen und Kennzeichnungs-Anforderungen sowie Informationspflichten gegenüber den Pflichtigen (insbesondere Hersteller, Vertreiber, Importeure, Bevollmächtigte) einschließlich Probenahmen, Verlangen und Entgegennahme von Erklärungen LfU
35.2 § 14 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU


36 Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
36.1 Artikel 10 Absatz 6 Überwachung zahnmedizinischer Einrichtungen hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung UAWB in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.2 Artikel 11 Überwachung der Beseitigung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.3 Artikel 12 Berichterstattung zu Daten der Quecksilberabfälle aus großen Quellen LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.4 Artikel 13 Absatz 1 und 3 Überwachung der Anlagen zur zeitweiligen und zur dauerhaften Lagerung von Quecksilberabfällen LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.5 Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 Entgegennahme eines Verzeichnisses des Betreibers UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.6 Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 Weiterleitung der übermittelten Verzeichnisse an die Bundesbehörde MLUK


37 Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung ( EWKKennzV)
37.1 §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
37.2 §§ 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
38 Einwegkunststoffverbotsverordnung ( EWKVerbotsV)
38.1 § 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
38.2 § 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
39 Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung ( EAG-BehandV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LfU.


40 Ersatzbaustoffverordnung ( ErsatzbaustoffV)
40.1 §§ 3 bis 13 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen
40.1.1 § 5 Absatz 6 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel des Einsatzortes zu einer neuen Baumaßnahme für eine mobile Aufbereitungsanlage LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.2 § 8 Absatz 1 Satz 3 Verlangen zur Vorlage der Probenahmeprotokolle LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.3 § 12 Absatz 2 Satz 1 Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie Weiterleitung des Prüfzeugnisses über einen bestandenen Eignungsnachweis an den Landesbetrieb Straßenwesen LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.4 § 12 Absatz 2 Satz 3 Aufforderung zur Vorlage der in § 12 Absatz 1 genannten Dokumente und Nachweise LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5 § 13 Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
40.1.5.1 § 13 Absatz 1 und 2 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung zur Überschreitung von Materialwerten und zu Mängeln in der Güteüberwachung LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.2 § 13 Absatz 2 Satz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Einstellung der Fremdüberwachung und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.3 § 13Absatz 2 Satz 5 Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.4 § 13 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung als zuständige Behörde und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.5 § 13 Absatz 3 und 4 Satz 3 Bekanntgabe der Aufbereitungsanlage, bei der die Fremdüberwachung eingestellt ist sowie bei Wiederaufnahme, auf der Internetseite (und Information des Landesbetriebs Straßenwesen über die Einstellung beziehungsweise Wiederaufnahme der Fremdüberwachung) LfU
40.1.6 §§ 3 bis 13 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in
Aufbereitungsanlagen, soweit nicht in den Nummern 40.1.1 bis 40.1.5 etwas anderes geregelt ist
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.7 § 13a Anerkennung, Widerruf und sonstige Aufgaben im Zusammenhang von Güteüberwachungsgemeinschaften LfU
40.2 §§ 14 bis 17 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines Zwischenlagers UAWB/LBGR
40.3 § 18 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme, Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in Zwischenlagern LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.4 §§ 19 bis 23 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.4.1 § 19 Absatz 8 Satz 2 Zustimmung zur Herstellung Einer künstlichen Grundwasserdeckschicht UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) erforderlich ist
40.4.2 § 21 Absatz 2 Zulassung von Einbauweisen, die nicht in der Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.3 § 21 Absatz 3 Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen Bauwerken UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.4 § 21 Absatz 4 Bei hinsichtlich des Grundwassers belasteten Gebieten

a) Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt
und
b) Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial

a) UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung
mit § 9 WHG erforderlich ist

b) UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.5 § 21 Absatz 5 Bei hinsichtlich des Bodens belasteten Gebieten

a) Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt,
und
b) Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial

a) UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung
mit § 9 WHG erforderlich ist

b) UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.6 § 22 Absatz 1 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen des Einbaus der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische UAWB/LBGR
40.4.7 § 22 Absatz 2 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten UAWB/LBGR
40.4.8 § 22 Absatz 4 Entgegennahme und Prüfung der Abschlussanzeige über die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe UAWB/LBGR
40.4.9 § 22 Absatz 6 Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über den Rückbau eines technischen Bauwerkes und zum Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe UAWB/LBGR im Rahmen Ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.10 § 23 Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster UAWB/LBGR im Rahmen Ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.11 §§ 19 bis 23 Durchführung von Aufgaben im Übrigen UAWB/LBGR
40.5 § 24 Absatz 5 Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken UAWB/LBGR
40.6 § 25 Absatz 4 Aufforderung zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.6.1 § 25 Absatz 4 Aufforderung von Betreibern der Aufbereitungsanlagen zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen
Ersatzbaustoffen
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.6.2 § 25 Absatz 4 Aufforderung des Verwenders, Grundstückseigentümers, Bauherrn oder Betreibers kritischer Dienstleistungen zur Vorlage von Lieferscheinen über den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.7 § 26 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren UAWB/LfU/LBG im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.1 bis 40.6
40.8 § 27 Aufbewahrung der angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Nummer 40.4.10

.

Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zum Abschluss der Nachsorge in der Zuständigkeit des LfU: Anhang 1 12 14a 19 23
zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung


Bezeichnung Landkreis Ost-Wert Nord-Wert
Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke BRB 329202 5808643
Brück Neuendorf PM 352320 5784775
Deetz Bauschuttdeponie Altkörper PM 349980 5814186
Eberswalde Finow BAR 415884 5855549
Elslaake, Fa. Märkische Faser AG HVL 322905 5842664
Elslaake, Fa. Neuzera HVL 322643 5842519
Germendorf OHV 375484 5847361
Glindow PM 356459 5803383
Groß Schönebeck BAR 402865 5861011
Hörlitz Altkörper OSL 427618 5707613
Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke OHV 380482 5838974
Klosterfelde BAR 399014 5849659
Luckenwalde, Frankenfelder Berg TF 372727 5773226
Meyenburg - Ölkuhle Alte Ziegelei PR 315046 5907524
Prenzlau B 109 UM 421158 5905593
Premnitz - Premnitzer Berg HVL 319359 5835054
Röthehof HVL 354982 5824562
Rüdersdorf MOL 418299 5816170
Schöneiche (MEAB) Altkörper TF/LDS 400632 5788374
Schöneicher Plan TF 399405 5788669
Schwanebeck Nord BAR 401352 5832929
Senftenberg-Laugkfeld OSL 431942 5708660
Schwedt, PCK UM 448564 5881565
Sperenberg, Heraklith TF 388908 5777476
Schulzendorf LDS 403560 5802188
Spremberg-Kochsdorf SPN 454779 5714133
Tremmen - Thyrowberg HVL 353175 5821835
Vorketzin Altkörper HVL 353378 5819516
Wolfshain SPN 471608 5715909

.

Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zur endgültigen Stilllegung des gesamten Deponiestandortes (einschließlich des Abschlusses der Nachsorge) in der Zuständigkeit des LfU: Anhang 1a
zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung 23


Deponie

Bemerkung

Grube Präsident umfasst die Grube Präsident - Süd und Nord sowie das Langzeitlager
Hörlitz umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Schöneiche umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Deetz umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Vorketzin umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

.

Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen
- Stand 03.11.2008 -
Anhang 2
zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung 12 17 19 23


Anlagenname, Standort Zuständigkeit
Stadt Brandenburg an der Havel
Magnum Enterprises Caasmannstraße 5 Stadt Brandenburg LfU
Günther Seitz

Mahlenziehner Straße 32 Stadt Brandenburg

UAWB
ITG Ingenieur-, Tief- und Gleisbau GmbH Caasmannstraße

Stadt Brandenburg

Baustoffrecyclinganlage

UAWB
Landkreis Havelland
Westhako
Kotzen
UAWB
RCN Recycling center Nennhausen
Nennhausen
UAWB
Ketziner Baustoffrecycling GmbH
Ketzin
LfU
Fa. Bernhard Knaak
Containerdienst
Falkensee u. Schönwalde
UAWB
Bautrap
Rathenow, Viertellandsweg
UAWB
H & S Autoverwertung Rathenow
Bölkershof
Rhinower Straße 35
LfU
Fa. Reiter
Rhinow, Der Hagen
LfU
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fa. Dietmar Paul
Wiesenburg
Gemarkung Schlamau
UAWB
Fa. Erbhöfer Paul GmbH UAWB
Fläming Sortieranlagen GmbH
Rabenstein/Fläming
Neuendorf
LfU
EMPIRE Sport- und Freizeitanlagen Betriebs GmbH
Treuenbrietzen
UAWB
Reifenlager Deetz
Erbengemeinschaft Stange
Groß Kreutz/Havel
Gemarkung Deetz, Flur 9, Flurstück 42
UAWB
Bernd Reif
Gemarkung Schlunkendorf, Flur 2, Flurststück 21/2 u. 21/3
UAWB
Märker Bau Haus Grundstück Vertrieb GmbH
Neu Seddin
UAWB
Landkreis Oberhavel
BAK
Kremmen
LfU
Berger Recycling GmbH
Germendorf
LfU
ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH Oranienburg
a) Sachsenhausener Straße 27
(Gemarkung Oranienburg)
LfU
ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH
Oranienburg
b) Lehnitzstraße 87-89
ehemalige Rußwerksproduktion
(Gemarkung Oranienburg)
UAWB
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Baggerbetrieb Kleißner
Neustadt/Dosse
LfU
ACA
Alt Ruppin
LfU
Fehrbelliner Landdienst u. Service GmbH LfU
Bischof-Grundstücks- und Baugesellschaft mbH UAWB
G & F GmbH Neuruppin LfU
Landkreis Prignitz
Reifenhandel Immo Cuwie
Dorfstraße 40
16945 Schmolde
UAWB
Ziegelwerk
Dorfstraße 4
19348 Muggerkuhl
LfU
Fa. Pelz
Wittenberge, Bad Wilsnacker Straße
UAWB
Landkreis Märkisch- Oderland
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Sortieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Kompostieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
MÜLLER Recyclinggesellschaft GmbH
Vierlinden-Worin
LfU
Recyclingplatz Letschin
(ehemals DEMONTA)
LfU
VEB GmbH Abfallrecycling
Rüdersdorf
LfU
NRH Naturerden und Recycling GmbH
Hoppegarten
LfU
Fa. Rüdiger Karkassenhandel
Altlandsberg
UAWB
CETEM
Vogelsdorf
UAWB
ICA Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Hennickendorf
UAWB
KKG Karkassen und Gummi GmbH
Rehfelde
UAWB
BRC Bodenrecycling GmbH
Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
Schrott Wetzel GmbH,
Betriebsstätte Berlin-Brandenburg
Vogelsdorf
UAWB
TAR Entwicklungs GmbH & Co. KG
Altlandsberg Vorwerk
LfU
Buchwald GbR
Lebus
OT Wüste, Kunersdorf
LfU
HTC Containerdienst Horst Telker
Dahlwitz-Hoppegarten
UAWB
Bauhof der Gemeinde Neuenhagen
Neuenhagen
UAWB
Wirtschaftshof Hiller Lebus
OT Wüste, Kunersdorf
UAWB
Hans Joachim Nickel
Podelzig
UAWB
Hügelland GmbH
Rüdersdorf
UAWB
Universal Containerdienst Ortwin Jolitz
Waldesruh
UAWB
Baustoffhandel & Transporte GmbH
An der Glashütte/Ecke Am Wall, Neuenhagen
UAWB
RST Rüdersdorfer Silo Transport GmbH
Rüdersdorf
UAWB
TTS Seelower Transport Tiefbau und Service GmbH
Wriezen
UAWB
Futterphosphatwerk GmbH i.L.
Rüdersdorf
LfU
TEG Rüdersdorf LfU
Anlagenname, Standort Zuständigkeit
BSR Naturstein GmbH Bad Freienwalde LfU
INVESTA Finanzberatung und Vermittlung GmbH Beiersdorf-Freudenberg UAWB
Landkreis Oder-Spree
OCI GmbH Deutschland Engineering Service Fürstenwalde LfU
WESA GmbH
(identischer Standort wie TRG Transport Recycling Fürstenwalde)
LfU
KuRaRe GmbH
Fürstenwalde
UAWB
BSV Abbruch Tiefbau Baumaschinenservice GmbH
Beeskow
UAWB
OEVERMANN Verkehrswegebau GmbH
Steinsdorf
UAWB
Kracht Garten- und Landschaftsbau GmbH
Alt Golm
UAWB
TERRA Abbruch GmbH
Alt Golm
LfU
SCHULTZ Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Fürstenwalde
LfU
STECHLING Tief- und Straßenbau GmbH
Fürstenwalde
LfU
15848 Wilmersdorf, ehemalige WGT-Liegenschaft UAWB
Niederbarnimer Baugesellschaft mbH
Frankfurter Straße 52
Fürstenwalde
UAWB
K & S Bauschuttrecycling
Petersdorf/Bad Saarow-Pieskow
LfU
Landkreis Uckermark
Friedrichsthal LfU
PS Wertstoffverwertung ConRex
Pinnow
LfU
ONUS
Schwedt
LfU
W.T.B. GmbH
Groß Dölln
LfU
Manteufel Recycling GmbH Blumenhagen (Interoeko) LfU
Landkreis Barnim
BRESTO GmbH
Bernau
LfU
Wheels Handel & Service
Eberswalde
UAWB
Stadt Frankfurt (Oder)
MRB Metall-Recycling-Bergung GmbH
Frankfurt (Oder)
UAWB
Maik Eisermann
Frankfurt (Oder)
UAWB
Containerdienst Kube
Frankfurt (Oder)
UAWB
DBG Dienstleistungs- und Bau GmbH
Frankfurt (Oder)
UAWB
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Kabel-Recycling GmbH
Drochow
Gemarkung Drochow, Flur 1, Flurstück: Teil von 574
UAWB
REFO GmbH
Neupetershain
Gemarkung Neupetershain, Flur 2, Flurstück 303/1
UAWB
Die Baustoff GmbH
Gemarkung Lauchhammer, Flur 24, Flurstücke 49 und 51/6 (jeweils teilweise)
UAWB
Landkreis Spree-Neiße
Kabel-Recycling GmbH Welzow UAWB
Ralf Munitzk
Bauschuttzwischenlager Eichow
UAWB
Landkreis Elbe-Elster
Fa. Klaus Meixner Oelsig UAWB
RoGeFa GmbH
Schmerkendorf
Gemarkung Koßdorf, Flur 18, Flurstück 203
LfU
ABSADI Abriss, Sanierung und Dienstleistung GmbH
Massen
Bauschuttrecyclinganlage mit Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 108/2
LfU
Steffen Wunderlich
Bauschuttzwischenlager Tröbitz
UAWB
Wöhrheide GmbH (KML)
Baustoffrecycling und Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 2/1
UAWB
Landkreis Teltow-Fläming
RZL Recyclingzentrum Luckenwalde FRANK Co. Betriebsgesellschaft
Luckenwalde
LfU
BER Entsorgungsservice GmbH
Ludwigsfelde
LfU
AIKON Recycling GmbH
Jänickendorf
LfU
Landschafts- und Grünflächenbau Weißensee GmbH & Co. KG
Mahlow
UAWB
BAL Baustoffaufbereitung Luckenwalde GmbH
Luckenwalde
UAWB
AEZ Abbruch-Erdbau Zimmermann GmbH
Neues Lager
UAWB
Garten- und Landschaftsbau Fischer GmbH
Ludwigsfelde
UAWB
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Potsdam
GUS Liegenschaft
Kummersdorf-Gut
UAWB
LT & D Consulting LTD
Zossen, OT Dabendorf
UAWB
SQR Sand Quarz Recycling GmbH
Markendorf (Abdeckerei)
UAWB
Baustoff-Recycling-Anlage
Niedergörsdorf
LfU
Reifenlager Rehagen UAWB
Firma H & K Kies GbR (Mike Herrmann)
Markendorf/vor der Kiesgrube
UAWB
Humanitas Jüterbog II UAWB
Landkreis Dahme-Spreewald
VEMAK GmbH & Co. KG
Schiebsdorf
LfU
Aqua & Terra GmbH
Groß Leine
LfU
Hans-Jürgen Baumgarten
Rietzneuendorf
UAWB
Fritsche Recycling GmbH Friedersdorf UAWB
Andreas Heinz
Bestensee
UAWB.

__________

1) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

2) 14a Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen