LAbfZuVO - Verordnung des Umweltministeriums zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Oktober 2013
(GBl. Nr. 15 vom 18.11.2013 S. 310; 17.12.2013 S. 498 13; 25.11.2014 S. 621 14; 21.05.2019 S. 228 19)
Auf Grund von § 27 Satz 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370) wird verordnet:
§ 1 13
Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 LAbfG ist die höhere Abfallrechtsbehörde sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für
- die Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 KrWG, die Überwachung nach § 47 KrWG und die Anordnungen nach § 62 KrWG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 LAbfG bei Deponien nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012, S. 25) in den jeweils geltenden Fassungen,
- die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung von Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem
- mindestens eine Anlage nach 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU oder
- mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
in den jeweils geltenden Fassungen vorhanden ist oder errichtet werden soll,
- den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallgesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen auf einem Betriebsgelände, auf dem
- mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU oder
- mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG
in den jeweils geltenden Fassungen vorhanden ist oder errichtet werden soll.
§ 1a 14
Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 7 LAbfG und von § 1 Nummer 3 dieser Verordnung und zusätzlich zu den in § 23 Absatz 6 LAbfG aufgeführten Zuständigkeiten ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für die Überwachung der Einhaltung der produktbezogenen Anforderungen des § 8 und des § 9 Absatz 1 und 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S 2215), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326), der § § 12 bis 14 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), des § 3 Absatz 1, 2 und 5 und des § 17 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2010 S. 3) in ihren jeweils geltenden Fassungen.
§ 1b (aufgehoben)
§ 1c
Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 8 LAbfG ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 1d 19
Die oberste Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig für
- die Genehmigung des Betriebs eines dualen Systems nach § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG)
- den nachträglichen Erlass von erforderlichen Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2753) geändert worden ist und die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 außer Kraft getreten ist, wirksame Feststellung eines Systems als Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG gilt,
- den Widerruf einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung nach § 18 Absatz 3 VerpackG sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV wirksame Feststellung eines Systems als Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG gilt,
- die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 erteilten Genehmigung sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV wirksame Feststellung eines Systems als Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG gilt, sowie
- die Entgegennahme der Informationen durch die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 VerpackG.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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