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Bremische Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften
- Bremen -
Vom 1. April 2025
(Brem.GBl. Nr. 35 vom 11.04.2025 S. 352; 28.04.2026 S. 444 26)
Aufgrund des § 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138) geändert worden ist, und des § 36 Absatzes 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Zuständigkeiten für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 26
(1) Sachlich zuständige Behörde für den Vollzug
ist das Land Bremen, vertreten durch die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft, soweit in Absatz 2 bis 4 oder im Bremischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sind in ihren Gemeindegebieten zuständig für
(3) Zuständige Behörde für den Vollzug der Versatzverordnung ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld.
(4) Weitere Regelungen zur Festlegung von Zuständigkeiten, insbesondere nach chemikalienrechtlichen Vorschriften, bleiben unberührt.
(5) Die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sind jeweils auf ihren Gemeindegebieten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gemäß § 21 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständig. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 bis 3 für den Vollzug jeweils sachlich zuständigen Behörden auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in Absatz 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften zuständig.
§ 2 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Batteriegesetz
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Batteriegesetz ist das Land Bremen, vertreten durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft, soweit im Batteriegesetz oder in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind in ihren Gemeindegebieten zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 10 bis 13 des Batteriegesetzes.
§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist das Land Bremen, vertreten durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft zuständig, soweit im Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind in ihren Gemeindegebieten zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Absatz 1 Nummer 9 und 13a bis 14a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
§ 4 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Verpackungsgesetz
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Verpackungsgesetz ist das Land Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zuständige Behörde, soweit im Verpackungsgesetz oder in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind in ihren Gemeindegebieten zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 5 (hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 9 Absatz 5 Satz 2),12 bis 16, 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 des Verpackungsgesetzes.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (12.04.2025) in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314) sowie die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 29. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 403) außer Kraft.
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