Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Bremen -

Vom 11. April 2017
(Brem.GBl. Nr. 47 vom 13.04.2017 S. 165)



Artikel 1

Anlage 2 (zu § 6) des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 - 9511-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Satzteil vor der Nummer 1 wird die Angabe "A." vorangestellt.

2. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

Alt:

9. Art und Menge der zu entladenden und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:

Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite Spalte
entsprechend ausfüllen.

Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.

1 2 3 4 5 6
Typ Zu entsorgender Abfall
m3
Maximale Lagerkapazität
m3
Menge des an Bord verbleibenden Abfalls
m3
Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt
m3
Altöl          
Schlamm          
Bilgenwasser          
Sonstige (Bitte angeben)          
Müll          
Lebensmittelabfälle          
Kunststoff          
Sonstige          
Abwasser≫          
Ladungsbedingte Abfälle 2
(Genaue Angabe)
         
Ladungsrückstände 2
(Genaue Angabe)
         
1) Gemäß Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78, Regel 11, kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.

2) Auch Schätzwerte sind zulässig.

Neu:

"9. Art und Menge der zu entsorgenden und an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:

Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite und siebte Spalte entsprechend ausfüllen. Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.

Art und Menge der zu entladenden/an Bord verbleibenden Schiffsabfälle/Ladungsrückstände

1 2 3 4 5 6 7
Abfallart Menge des abzugebenden Abfalls

Lagerkapazität an Bord

Menge des an Bord bleibenden Abfalls

Hafen, in dem der verbleibende Abfall entsorgt wird Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Hafen anfällt

Im Hafen der letzten Entsorgung abgegebene Abfallmenge

Altöl
Bilgenwasser
Ölschlamm
Sonstige (bitte angeben)
Abwasser *
Müll
Kunststoff
Lebensmittelabfälle
Haushaltsabfälle (wie Papier, Glas, Metall)
Speiseöl
Asche aus der Abfall-Verbrennung
Betriebsabfälle
Tierkörper
Ladungsrückstände**
MARPOL I
MARPOL II
MARPOL V
* Die Angabe zu Abwasser ist nicht erforderlich, wenn die legale Einleitung nach der Regel 11 Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auf See beabsichtigt ist.

** Auch Schätzwerte sind zulässig.

Datum der Meldung Verantwortlicher für die Meldung

3. Dem Wort "Achtung" nach der Nummer 9 wird die Angabe "B."vorangestellt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 170584

ENDE