Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung ortsrechtlicher Regelungen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung
- Bremen -
Vom 14. Dezember 2021
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 22.12.2021 S. 883)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 581 - 2134-a-2), die durch Artikel 4 des Ortsgesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(nicht dargestellt)
Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543 - 2134-a-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
(Red. Anm.: Überschrift im Inhalt angepasst an § 3a in Punkt 4)
" § 3a Betretungsrecht, Duldungspflicht".
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7 Bio- und Gartenabfälle | " § 7 Bioabfälle". |
c) In der Angabe zu § 8 werden die Wörter "und Verkaufsverpackungen" gestrichen.
d) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8a Elektro- und Elektronikgeräte | " § 8a Elektronik- und Elektronikaltgeräte". |
e) Nach der Angabe zu § 8a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 8b Altbatterien
§ 8c Verkaufsverpackungen".
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 19 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr | " § 19 Unterflurbehälter". |
g) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 (aufgehoben) | " § 20 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr". |
2. In § 2 wird in Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Abfälle aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind, sind abweichend von Satz 1 dem Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zur Entsorgung zu überlassen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, wie Hausboote, Restaurant-, Hotel oder Theaterschiffe, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind und die nicht dem Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz unterliegen."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 1" durch die Angabe " § 22 Absatz 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Halbunterflur und" gestrichen.
4. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
" § 3a Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(1) Bei Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Bedienstete der Anstalt gilt Folgendes:
(2) Die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt."
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 "Abfälle nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind",wird gestrichen.
b) Die Nummer 4 "Wertstoffe nach § 8, soweit sie mit einem Holsystem erfasst werden" wird Nummer 3.
c) Die Nummer 5 wird zu Nummer 4 und das Wort "Elektronikgeräte" wird durch das Wort "Elektronikaltgeräte" ersetzt.
6. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Fahrräder" die Wörter "und deren Zubehör" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Vor dem Entfernen ist" werden die Wörter "durch die Anstalt oder deren beauftragten Dritten" eingefügt.
bb) Das Wort "beseitigen" wird durch das Wort "entfernen" ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort "unterliegen" durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 und 5 werden angefügt:
"4. Altfahrzeuge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Altfahrzeug-Verordnung, Autoteile und Anhänger, soweit sie nicht unter § 20 Absatz 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz fallen,
5. Verpackungen im Sinne von § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||
1. für folgende Abfälle:
| "1. für folgende Abfälle:
a)
soweit diese in Art, Beschaffenheit und Menge den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind, b) 20 03 02 Marktabfälle c) 20 03 03 Straßenkehricht" |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. für Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a. | "3. für Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a, sofern die Beschaffenheit und Menge mit denen in privaten Haushaltungen anfallenden Geräten vergleichbar sind." |
cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Zuständige Behörde für die Entsorgung der Abfälle nach Nummer 2 ist der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen."
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit Abfälle nach Absatz 1 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, ist der Abfallbesitzer zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet."
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Bio- und Gartenabfälle" durch das Wort "Bioabfälle" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "und Verkaufsverpackungen" gestrichen.
cc) In Nummer 6 wird das Wort "und" gestrichen.
dd) Die Nummer 7 "Elektro- und Elektronikgeräte" wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 4" wird durch die Angabe " § 5 Absatz 4" ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7 Bio- und Gartenabfälle | " § 7 Bioabfälle" |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind - 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Bioabfälle) - 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle (Gartenabfälle). Soweit es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handelt, müssen diese hinsichtlich Beschaffenheit und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Bio- und Gartenabfällen vergleichbar sein. | "(1) Bioabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind
Werden Papiertüten für die Erfassung von Bioabfällen nach Satz 1 Nummer 1 verwendet, gelten diese ebenfalls als Bioabfall im Sinne von Satz 1. Gleiches gilt für Zeitungen oder andere geeignete Papiere zur Aufnahme von Feuchtigkeit in den Bioabfällen. Nicht zum Bioabfall gehören biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe jeglicher Art wie in Tüten, Besteck oder Geschirr, sowie Papiere zum Vorsammeln von Bioabfällen, welche mit Kunststoffbeschichtungen versehen sind. Dazu gehören auch Tüten oder Beutel, die nach den Bestimmungen der Bioabfallverordnung für die Sammlung von Bioabfall zugelassen sind. Soweit es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handelt, müssen diese hinsichtlich Beschaffenheit und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Bioabfällen vergleichbar sein." |
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bioabfällen" die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Das Volumen des Bioabfallbehälters ist nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle nach folgender Maßgabe auszurichten:
§ 12 Absatz 4 Satz 6, Absatz 7 und 10 gilt entsprechend. | "(3) Das Volumen des Bioabfallbehälters richtet sich wie folgt nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle:
§ 12 gilt entsprechend." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Anstalt kann im Einzelfall die ausgelieferten Bioabfallbehälter einziehen oder die Leerung von von Halbunterflur- oder Unterflurbehälter für Bioabfälle einstellen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bio- und Gartenabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden. | "(4) Die Anstalt kann im Einzelfall die ausgelieferten Bioabfallbehälter vorübergehend einziehen oder die Leerung von Unterflurbehältern für Bioabfälle einstellen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bioabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden." |
f) Absatz 5
(5) Die Anstalt kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen von Sammelsystennen vornehmen. Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Anstalt Modellversuche mit örtlich, zeitlich oder örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
wird aufgehoben.
g) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.
h) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter "Bio- und Gartenabfälle" durch das Wort "Bioabfälle" und das Wort "Kleingärten" durch die Wörter "anderen Herkunftsbereichen" ersetzt.
i) In dem neuen Absatz 6 werden die Wörter "Bio- und Gartenabfälle" durch die Wörter "Bioabfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
j) Der neue Absatz 7 Satz 2
Soweit in diesen Fällen für die Abfallbesitzer die Abgabe der Bioabfälle bei einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 nicht zumutbar ist, besteht für diese keine Pflicht zur Getrenntsammlung ihrer Bioabfälle.
wird aufgehoben.
10. § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||
| § 8 Wertstoffe und Verkaufsverpackungen
(1) Wertstoffe im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 sind:
Verkaufsverpackungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 sind Leichtverpackungen aus Kunststoff, Metall, Verbundstoffen. (2) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, die von der Anstalt angebotenen Sammelsysteme wie insbesondere Abfallbehälter nach Anlage 1 oder Sammelcontainer für die in Absatz 1 genannten Abfälle aus privaten Haushaltungen zu benutzen oder diese Wertstoffe zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu bringen. Dies gilt nicht für Verkaufsverpackungen, die einem System nach § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zugeführt werden. (3) In die auf den von der Anstalt ausgewiesenen Plätzen aufgestellten Sammelcontainer dürfen Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 3 Abs. 1 der Verpackungsverordnung nur von montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeworfen werden. Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt. (4) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass andere Abfälle als die in Absatz 1 genannten der Stadtgemeinde ebenfalls als Wertstoffe nach Absatz 2 zu überlassen sind oder dass bei einzelnen der in Absatz 1 genannten Wertstoffe eine Getrennthaltung und Erfassung nach Absatz 2 nicht mehr geboten ist. Sie kann in der genannten Form ebenfalls festlegen, welchem Sammelsystem Wertstoffe zuzuordnen und welche Benutzungsbedingungen einzuhalten sind. | " § 8 Wertstoffe
(1) Wertstoffe im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 sind:
(2) Papier und Pappe im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen sowie andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehende, bewegliche Sachen. Kein Papier oder Pappe im Sinne von Satz 1 sind Getränkekartons für Milch, Kakao, Säfte oder andere Getränke, Kohle- und Blaupapier, Papier mit Kunststoff- oder Metallbeschichtung und Hygienepapier. (3) Glas im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist Hohlglas wie Flaschen und Gläser, nicht aber Fenster- oder Spiegelglas. (4) Bekleidung und Textilien im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sind gebrauchte Kleidungsstücke, Decken und andere nicht verschmutzte Haushaltstextilien aus Natur- oder Kunstfasern sowie Schuhe. Nicht zu den Textilien gehören schadstoffbelastete oder stark verschmutzte Materialien sowie Gummimaterialien, textile Bodenbeläge, Schaumstoffe, Schlitt- und Rollschuhe, sowie Koffer und Taschen. (5) Kunststoffe im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 sind große Kunststoffteile, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in den Bremer Müllsack (70 l) eingefüllt werden können, wie Wäschekörbe, Gartenmöbel, Regentonnen, Kunststoff-Schlitten oder Kinderfahrzeuge aus Kunststoff. (6) Metalle im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 sind Gegenstände, die überwiegend aus Eisenmetall wie Stahl oder Gusseisen, anderen Metallen wie Kupfer oder aus legierten Metallen bestehen. (7) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, die von der Anstalt angebotenen Sammelsysteme, insbesondere Abfallbehälter nach Anlage 1 oder Sammelcontainer, für die in Absatz 1 genannten Abfälle zu nutzen oder diese Wertstoffe bei den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 abzugeben. (8) Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen muss die Ausstattung mit Abfallbehältern für Papier und Pappe der haushaltsüblichen Ausstattung entsprechen. Das maximale Volumen der Abfallbehälter für Papier und Pappe legt die Anstalt im Einzelfall fest. (9) Die Anstalt kann im Einzelfall die ausgelieferten Abfallbehälter für Papier und Pappe vorübergehend einziehen oder die Leerung von Unterflurabfallbehältern für Papier und Pappe vorübergehend einstellen, sofern darin wiederholt andere als in Absatz 2 zugelassenen Papier- und Pappeabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden. (10) In die von der Anstalt aufgestellten Sammelcontainer dürfen Wertstoffe nur von montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle als die Wertstoffe, für die die Sammelcontainer jeweils vorgesehen sind, einzuwerfen oder Abfälle neben den Sammelcontainern abzustellen. Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt. (11) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass andere Abfälle als die in Absatz 1 genannten der Anstalt ebenfalls als Wertstoffe nach Absatz 7 zu überlassen sind oder dass bei einzelnen der in Absatz 1 genannten Wertstoffe eine Getrennthaltung und Erfassung nach Absatz 7 nicht mehr geboten ist. Sie kann ebenfalls festlegen, welchem Sammelsystem Wertstoffe zuzuordnen und welche Benutzungsbedingungen einzuhalten sind." |
11. § 8a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8a Elektro- und Elektronikgeräte
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 sind Abfälle im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte sind Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen wie Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind; Elektro- und Elektronikkleingeräte sind Abfälle, die nach ihren Abmessungen nicht als Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind. Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushaltungen werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nach Maßgabe des § 11 entsorgt oder sind von den Abfallbesitzern zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu befördern. Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte aus anderen Herkunftsbereichen und von Vertreibern sind zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu befördern. Elektro- und Elektronikkleingeräte sind bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 anzuliefern. | " § 8a Elektro- und Elektronikaltgeräte
(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Abfälle im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(2) Sperrige Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen wie Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind. Sperrige Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nach Maßgabe des § 11 erfasst oder sind von den Abfallbesitzern bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 anzuliefern. (3) Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Abfälle, die nach ihren Abmessungen nicht als Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind. Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte sind bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 anzuliefern oder in die von der Anstalt dafür aufgestellten Sammelcontainer einzuwerfen. (4) Abfallbesitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushaltungen, die diese nicht Herstellern oder Vertreibern überlassen, sind verpflichtet, die Erfassungsangebote der Anstalt zu nutzen. (5) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen zurücknehmen, sind berechtigt, diese an den Annahmestellen abzugeben. Bei Anlieferungen von mehr als zehn Geräten der Sammelgruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sind Anlieferungsort und Zeitpunkt vorab mit der Anstalt abzustimmen. (6) In die von der Anstalt aufgestellten Sammelcontainer dürfen Elektro- und Elektronikaltgeräte nur von montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle als die Elektro- und Elektronikaltgeräte einzuwerfen oder neben den Sammelcontainern abzustellen. Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt." |
12. Nach § 8a werden die folgenden §§ 8b und 8c eingefügt:
" § 8b Altbatterien
(1) Altbatterien sind Batterien im Sinne von § 2 Absatz 2 des Batteriegesetzes, welche als Abfall anfallen.
(2) Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer von Elektro- oder Elektronikgeräten getrennt worden sind, sowie sonstige Geräte-Altbatterien, soweit sie haushaltsübliche Mengen nicht übersteigen, können an den Annahmestellen nach § 22 Absatz 1 abgegeben werden.
(3) Abfallbesitzer von Geräte-Altbatterien aus privaten Haushaltungen, die diese nicht Herstellern oder Vertreibern überlassen, sind verpflichtet, diese an den Annahmestellen nach § 22 Absatz 1 abzugeben.
(4) Fahrzeugbatterien und Industriebatterien sind von der Entsorgung durch die Anstalt ausgeschlossen.
§ 8c Verkaufsverpackungen
(1) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen, Verbunden und Naturmaterialien (Leichtverpackungen), Glas sowie Papier, Pappe und Karton. Verkaufsverpackungen werden durch die dualen Systeme über die im Rahmen der Abstimmung nach § 22 des Verpackungsgesetzes zwischen den dualen Systemen und der Anstalt festgelegten Sammelsysteme erfasst.
(2) Die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Glas, getrennt nach Weiß und Buntglas, erfolgt durch die beauftragten Unternehmen der dualen Systeme in Sammelcontainern an den Annahmestellen nach § 22 Absatz 1. § 8 Absatz 10 gilt entsprechend.
(3) Die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Papier und Pappe erfolgt gemeinsam mit der Erfassung von Papier und Pappe nach § 8 Absatz 7.
(4) Die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Kunststoff-, Metall oder Verbundverpackungen sowie aus Naturmaterialien (Leichtverpackungen) erfolgt durch die beauftragten Unternehmen der dualen Systeme über gelbe Säcke oder gelbe Tonnen. Leichtverpackungen können auch an den Annahmestellen nach § 22 abgegeben werden.
(5) Abfallbesitzer von Verkaufsverpackungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bis 4 genannten Sammelsysteme zu nutzen."
13. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Besitzer schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen haben diese zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 oder den mobilen Annahmestellen zu bringen, soweit sie nicht nach § 9 Absatz 1 des Batteriegesetzes vorrangig den Verkaufsstellen zurückgegeben werden. | "(2) Die Besitzer schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen haben diese zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 oder den mobilen Annahmestellen zu bringen." |
14. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt und die Wörter "aus privaten Haushaltungen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Abfallbesitzer haben die Bauabfälle, soweit ihr Volumen einen Kubikmeter nicht überschreitet, zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu bringen. | "(2) Die Abfallbesitzer haben die Bauabfälle, soweit ihr Volumen einen Kubikmeter nicht überschreitet, bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 abzugeben." |
15. § 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Sperrmüll
(1) Sperrmüll im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in den Bremer Müllsack (70 l) eingefüllt werden können und auf die die §§ 7 bis 10, 12 und 14 keine Anwendung finden. Zum Sperrmüll gehören insbesondere Möbel, Matratzen, Teppiche und Fahrräder. Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere Bauteile oder Werkstoffe von Altfahrzeugen. (2) Die Abholung von Sperrmüll ist telefonisch oder durch ein von der Anstalt vorgegebenes Formular zu beantragen. Der Abholtermin wird von der Anstalt oder den beauftragten Dritten festgesetzt und dem Antragsteller mindestens drei Werktage vorher bekannt gegeben. Die Anstalt oder der beauftragte Dritte kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass eine persönliche Übergabe des Sperrmülls vorzunehmen ist. Sperrmüll kann auch in den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 abgegeben werden. (3) Der Sperrmüll ist von den Besitzern am Abholtag bis 7 Uhr unverpackt, ohne schädliche Verunreinigungen und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges auf öffentlichem Grund bereitzustellen. Die Anstalt kann festlegen, an welcher Stelle der Sperrmüll bereitgestellt werden muss. Sperrige Elektrogeräte, Haushaltskältegeräte und andere Gegenstände aus Metall sind zur getrennten Einsammlung gesondert bereitzustellen. Im Übrigen gilt § 17 für das Bereitstellen sinngemäß. Die Verladung des Sperrmülls muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich sein. Die Menge des zur Abholung bereitgestellten Sperrmülls darf 5 m3 nicht übersteigen. (4) (aufgehoben) (5) Die Mitarbeiter der Anstalt oder die beauftragten Dritten sind berechtigt, Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Sperrmüll sind oder von der Sperrmüllsammlung nicht erfasst werden, am Bereitstellungsplatz stehen zu lassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen und schadlosen Entsorgung verpflichtet. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass bestimmte Teile oder Stoffe nicht im Sperrmüll enthalten sein dürfen. | " § 11 Sperrmüll
(1) Sperrmüll im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 sind Abfälle, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in den Bremer Müllsack (70-l) eingefüllt werden können und auf die die §§ 7 bis 10, 12 und 14 keine Anwendung finden. Zum Sperrmüll gehören insbesondere Möbel, Matratzen, Teppiche, Waschkörbe aus Kunststoff und Fahrräder. Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere Bauabfälle, fest verbaute Hölzer aus Gebäuden und Gartenanlagen wie Fenster, Zäune, Türen, Türzargen, Dachbalken, Terrassenböden, Gartenhäuschen und Laminat sowie Teile von Altfahrzeugen. (2) Die Abholung von Sperrmüll ist telefonisch oder durch ein von der Anstalt vorgegebenes Formular auf deren Internetseite zu beantragen. Der Abholtermin wird von der Anstalt festgesetzt und dem Antragsteller mindestens drei Werktage vorher bekannt gegeben. Die Anstalt kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass eine persönliche Übergabe des Sperrmülls vorzunehmen ist. Sperrmüll kann auch bei den dafür vorgesehenen Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 abgegeben werden. (3) Der Sperrmüll ist von den Besitzern am Abholtag bis 6 Uhr unverpackt, ohne schädliche Verunreinigungen und unfallsicher an der dem Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit für das Sammelfahrzeug auf öffentlichem Grund bereitzustellen. Falls die Bereitstellung auf öffentlichem Grund nicht möglich ist, kann der Sperrmüll auf Privatgrund an der Grenze zum öffentlichen Grund barrierefrei und ohne Hindernisse bereitgestellt werden. Bei der Bereitstellung auf privatem Grund ist die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt. Die Anstalt kann festlegen, an welcher Stelle der Sperrmüll bereitgestellt werden muss. Sperrige Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a sowie andere Gegenstände aus Metall und Kunststoff nach § 8 sind zur getrennten Einsammlung gesondert bereitzustellen. Für die Bereitstellung von Sperrmüll gelten im Übrigen die Vorschriften des § 17 sinngemäß. (4) Die Verladung des Sperrmülls muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich sein. Die Menge des zur Abholung bereitgestellten Sperrmülls darf 5 m3 nicht übersteigen. (5) Die Bediensteten der Anstalt oder die beauftragten Dritten sind berechtigt, Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Sperrmüll sind oder von der Sperrmüllsammlung nicht erfasst werden, am Bereitstellungsplatz stehen zu lassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen Rücknahme verpflichtet. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass bestimmte Teile oder Stoffe nicht im Sperrmüll enthalten sein dürfen." |
16. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Die Restabfälle werden von der Stadtgemeinde durch Behälter entsorgt, die mit einer Codierungseinrichtung versehen sind. Ausgenommen sind Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 l. Der Code dient der Zuordnung eines Behälters zu einem Anschlusspflichtigen und der Registrierung des Entleerungsvorganges und ermöglicht eine Gebührenabrechnung nach der Häufigkeit der Entleerung. Die Gebührenabrechnungen können neben dem Gebührenschuldner auch die Nutzer der codierten Restabfallbehälter ausweisen, sofern bei bewohnten Grundstücken die Abfallgebühren verursachergerecht umgelegt werden und die Grundstückseigentümer die notwendigen Daten in einer von der Stadtgemeinde vorgeschriebenen Form liefern. Die Stadtgemeinde führt diese Form der Gebührenabrechnung nach und nach im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ein.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe " § 19" wird durch die Angabe " § 20" ersetzt.
d) Nach dem neuen Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
"(3) Bei bewohnten Grundstücken beträgt das vorzuhaltende Mindestbehältervolumen für Restabfälle 15 l pro Person und Woche bei der Nutzung von Abfallbehältern bis 240 l. Das Mindestleerungsvolumen pro Person und Woche ergibt sich aus der in der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anzahl an Mindestleerungen. Bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern ab 770 l und Unterflurabfallbehältern beträgt das Mindestbehältervolumen 20 l pro Person und Woche. Das Mindestbehältervolumen bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern kann bei nachgewiesenen, ordnungsgemäßen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen auf das gleiche Mindestleerungsvolumen pro Person und Woche wie bei den Abfallbehältern bis 240 l gesenkt werden. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, der Anstalt die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen zu melden. Jede Änderung der Personenzahl ist der Anstalt unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich aufgrund der Personenzahl ein Mindestbehältervolumen, das nicht durch die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallbehälterkombinationen abgedeckt werden kann, ist das nächsthöhere Behältervolumen zu wählen. Die Anstalt kann im begründeten Einzelfall Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen.
(4) Reicht die nach Absatz 2, 3 und 10 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung im Einzelfall nicht aus, haben die Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den von der Anstalt ausgegebenen Bremer Müllsäcken (70 l) zur Abholung bereitzustellen oder bei den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 abzugeben. Gemischte Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen nach § 5 Absatz 2, die im Einzelfall über das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen hinaus anfallen, können über Wechselbehälter durch die Anstalt entsorgt werden. Werden die über das Mindestbehältervolumen hinausgehenden Abfallmengen in einem Wechselbehälter des Abfallbesitzers gesammelt, so kann der Abfallbesitzer diese Abfälle bei einer Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 selbst anliefern. Die Anlieferbedingungen legt die Anstalt im Einzelfall fest. Das Volumen der Abfallbehälter und das zulässige gesamte Höchstgewicht sind in Anlage 1 festgelegt."
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter "den Absätzen 3, 4 und 9" werden durch die Wörter "Absatz 2, 3 und 10" ersetzt.
f) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Bei mehreren Nutzungseinheiten auf dem Grundstück soll die Behälteranzahl möglichst gering gehalten werden, wenn alle Nutzungseinheiten demselben Grundstückseigentümer gehören oder eine Hausverwaltung oder eine andere nach dem Wohnungseigentumsgesetz bevollmächtigte Person vorhanden ist."
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Nahe aneinander liegende Grundstücke sollen dann als geeignet angesehen werden, wenn der Weg zum Behälterstandplatz in der Regel nicht mehr als 100 Meter beträgt und keine Straße überquert werden muss."
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Halbunterflur- oder" gestrichen.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "(40 l)" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Absatz 7" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ein 1-Personen-Haushalt hat jährlich 20 Abfallsäcke, ein 2-Personen-Haushalt hat jährlich 30 Abfallsäcke und ein 3- und Mehr-Personen-Haushalt hat jährlich 15 Abfallsäcke pro Person vorzuhalten. | "Die Anzahl der amtlichen Abfallsäcke richtet sich nach dem errechneten Mindestleerungsvolumen." |
dd) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
"Bei anderen Abfallbesitzern als privaten Haushaltungen gilt für die Bestimmung der Anzahl der Abfallsäcke Anlage 2 entsprechend."
i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Die Anstalt kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall bei baulichen Einschränkungen oder bei Bereitstellungsschwierigkeiten Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen und der Nutzung eines Wechselbehälters nach Anlage 1 zustimmen."
j) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.
k) Der neue Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Anstalt kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall bei baulichen Einschränkungen oder bei Bereitstellungsschwierigkeiten Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen sowie bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen ein geringeres Mindestbehältervolumen zulassen. | "Die Anstalt kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen ein geringeres Mindestbehältervolumen zulassen." |
l) Im neuen Absatz 11 werden die Wörter "Absatz 4 und 9" durch die Wörter "Absatz 3 und 10" ersetzt.
17. § 14 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||
| § 14 Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
(1) Für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und diesen entsprechenden Abfällen aus Forschungseinrichtungen ist die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes", Stand September 2009, verbindlich. (2) Der Anstalt können folgende nicht gefährliche Abfälle überlassen werden:
(3) Der Abfallbesitzer hat sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall vorschreiben, dass die Einsammel- oder Transportbehälter verschließbar, in einem abschließbaren Raum untergebracht oder mit bestimmten Farben oder anderen Markierungen gekennzeichnet sein müssen. | " § 14 Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
(1) Für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und diesen entsprechenden Abfällen aus Forschungseinrichtungen ist die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) M18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (2) Einwegspritzen oder sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sind so in den Abfallbehälter einzubringen, dass dieser nicht beschädigt werden kann und eine Verletzung von Dritten ausgeschlossen ist. Der Abfallbesitzer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. (3) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall vorschreiben, dass die Einsammel- oder Transportbehälter verschließbar, in einem abschließbaren Raum untergebracht oder mit bestimmten Farben oder anderen Markierungen gekennzeichnet sein müssen." |
18. In § 15 Satz 3 wird das Wort "Behälter" durch das Wort "Abfallbehälter" ersetzt.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Behälter" durch das Wort "Abfallbehälter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Behälter" durch das Wort "Abfallbehälter" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Halbunterflur- oder" gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Behältern" durch das Wort "Abfallbehältern" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Behälter" durch das Wort "Abfallbehälter" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Behälter" durch das Wort "Abfallbehälter" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "untersagt," die Wörter "unverpackte Flüssigkeiten, auch solche von pastöser Natur, sowie" eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Das nach Anlage 1 angegebene maximale Gesamtgewicht der Abfallbehälter darf nicht überschritten werden."
e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Werden Abfallsäcke verwendet, ist auf deren Beschaffenheit beim Einfüllen der Abfälle Rücksicht zu nehmen. Scharfkantige oder spitze Gegenstände sind so einzufüllen, dass der Abfallsack nicht zerreißen kann und Verletzungen von Dritten ausgeschlossen werden. Die Abfallsäcke müssen zugebunden bereitgestellt werden."
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Behälter" durch das Wort "Abfallbehälter" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Entsorgung der Behälter" durch die Wörter "Entleerung der Abfallbehälter" und die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden jeweils die Angaben "15 m" durch "15 Meter" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "Bioabfallbehälter, Papier-/PappeAbfallbehälter und" gestrichen und die Wörter "der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "des Verpackungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "6 m" durch die Angabe "6 Meter" ersetzt.
21. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe " § 17 Abs. 2" durch die Angabe " § 17 Absatz 2" ersetzt und nach dem Wort "beschaffen" die Wörter "und während der Abfuhrzeit zugänglich" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "15 m" durch die Angabe "15 Meter" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "1,20 Meter" durch die Angabe "1,40 Meter" und die Angabe "1,00 m" durch die Angabe "1,00 Meter" ersetzt.
cc) Satz 3
Für Durchgangstüren können Ausnahmen hiervon zugelassen werden.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3
3) Halbunterflur- und Unterflurabfallbehälter werden von ihren Standplätzen abgeholt. Die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges darf nicht mehr als 9 m betragen. Die lichte Höhe über dem Unterflurabfallbehälter muss mindestens 10 m betragen. Das Entsorgungsfahrzeug muss durchgängig vorwärts fahren können (An- und Abfahrt). Das Entsorgungsfahrzeug muss bei der Entleerung parallel zum Halbunterflur- und Unterflurabfallbehälter stehen.
wird aufgehoben.
22. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
" § 19 Unterflurbehälter
(1) Auf Antrag kann der Anschlusspflichtige einen Standplatz für Unterflurabfallbehälter auf privatem Grund betreiben. Die Herrichtung obliegt der Grundstückeigentümerin, dem Grundstückseigentümer oder den Grundstückseigentümern und ist mit der Anstalt abzustimmen. Die jeweiligen Richtlinien sind bei der Anstalt nachzufragen und einzuhalten.
(2) Unterflurbehälter werden an ihren Standplätzen entleert. Die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges darf nicht mehr als 9 Meter betragen. Die lichte Höhe über dem Unterflurabfallbehälter muss mindestens 10 Meter betragen. Das Entsorgungsfahrzeug muss für die An- und Abfahrt durchgängig vorwärtsfahren können. Das Entsorgungsfahrzeug muss bei der Entleerung parallel zum Unterflurabfallbehälter stehen können.
(3) Die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten für Schäden am Behälterschacht ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt. Kosten für die Beseitigung von Schäden am Behälterschacht, die nicht auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln durch die Anstalt oder deren beauftragte Dritte zurückzuführen sind, wie Folgeschäden von Behälterbränden und das Auspumpen von Löschwasser, gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers."
23. Der bisherige § 19 wird § 20 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abfallwechselbehältern" die Wörter "nach § 12 Absatz 4 und 9" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder den mit der Einsammlung und Beförderung von Abfallwechselbehältern beauftragten Dritten" gestrichen.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Soweit erforderlich, kann die Anstalt die sofortige oder kürzerfristige Abfuhr anordnen. | "Soweit erforderlich, kann die Anstalt die sofortige Abfuhr anordnen oder eine kürzere Frist zur Abholung verlangen." |
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die von der Anstalt festgelegten Abfuhrtermine zu den jeweiligen Abfallbehältern können auf der Internetseite der Anstalt oder aus den von ihr zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien entnommen werden. Änderungen der Abfuhrtermine und Feiertagsverschiebungen werden von der Anstalt nur auf ihrer Internetseite veröffentlicht."
24. § 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
25. In § 24 Absatz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.
26. In § 25 werden nach den Wörtern "Stadtgemeinde Bremen" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
27. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "Behälter" durch das Wort "Abfallbehälter" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "Behälters" durch das Wort "Abfallbehälters" ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.
28. § 27 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 27 Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen
Die Anstalt kann neue Entsorgungsformen oder Entsorgungstechniken für bestimmte Entsorgungssysteme oder Gebiete mit zeitlich begrenzter Wirkung einführen und erproben. | " § 27 Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen
Die Anstalt kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen von Sammelsystemen vornehmen. Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Anstalt Modellversuche mit örtlich, zeitlich oder örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen." |
29. § 28 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft. | " § 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Absatz 2 des bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau." |
30. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1 und § 12 Absatz 5) Liste der zugelassenen Abfallbehälter
| "Anlage 1 (zu §§ 12 und 15) Liste der zugelassenen Abfallbehälter
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
31. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3.
32. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und die Angabe "Absatz 9" wird durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.
Das Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490), das durch das Ortsgesetz vom 3. März 2020 (Brem.GBl. S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird das Wort "ist" durch die Wörter "und Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, auch in elektronischer Form, sind" ersetzt.
bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:
"Abweichend von Satz 2 kann das vorsitzende Mitglied Verwaltungsratsmitgliedern ermöglichen, an der Verwaltungsratssitzung mittels elektronischer Fernkommunikationsmitteln teilzunehmen und Mitgliederrechte auszuüben, oder entscheiden, die Verwaltungsratssitzung ausschließlich mittels elektronsicher Fernkommunikationsmittel durchzuführen."
2. In § 7 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe h und k werden jeweils die Wörter "oder die" durch die Wörter "sofern diese" ersetzt.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 261648
| ENDE |