Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung des Abfallortsgesetzes
- Bremen -
Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 68 vom 23.06.2026 S. 450)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Abfallortsgesetzes
Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543), das zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 883) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 28 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. | "(2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft sowie Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts in dem in § 3 Absatz 2a des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts, geregelten Umfang." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (24.06.2026) in Kraft.
ID: 261622
| ENDE |