Frame öffnen

DEKVO - Deponieeigenkontroll-Verordnung
Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien

- Hessen -

Vom 3. März 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 22.03.2010 S. 101; 23.12.2010 /2011 S. 12 11; 13.12.2012 S. 677, 21.09.2017 S. 314 17 Inkrafttreten; 22.11.2017 S. 383 17a; 02.12.2025 Nr. 89 25)
Gl.-Nr.: 89-34



Archiv: 2004

Aufgrund des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 11 17 25

Diese Verordnung gilt für Messungen und Kontrollen nach § 12 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), bei Deponien der Klassen 0 bis III nach § 2 Nr. 6 bis 9 der Deponieverordnung sowie für die Vorlage von Jahresberichten nach § 13 Abs. 5 der Deponieverordnung.

§ 2 Messungen und Kontrollen

Der Deponiebetreiber hat die Messungen und Kontrollen (Überwachungsmaßnahmen) nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 3.2, 6 und 7 der Deponieverordnung nach Maßgabe des Anhangs 1 vorzunehmen.

§ 3 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann, insbesondere bei Deponien der Klassen 0 und I, auf Antrag des Deponiebetreibers die Anforderungen an den Umfang der Überwachungsmaßnahmen nach Anhang 1 reduzieren, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie nicht erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann, insbesondere bei Deponien der Klasse III, über die Anforderungen an den Umfang nach Anhang 1 hinausgehende Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie erforderlich sind. Hierzu zählen auch Festlegungen für abschnittsbezogene Überwachungsmaßnahmen.

§ 4 Untersuchungsstellen 11 17 17a 25

Der Deponiebetreiber hat

  1. die Untersuchungen von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie von Deponiegaskondensat von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2025 (GVBl. 2025 Nr. 50)
  2. die Untersuchungen von Deponie-Rohgas nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 2.2 sowie die Geruchs-, Staub- und Lärmmessungen von einer bekanntgegebenen Stelle nach § 26 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021, 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189),

durchführen zu lassen.

§ 5 Jahresbericht 25

(1) Der Deponiebetreiber hat die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen nach § 2 auszuwerten und nach Maßgabe des Anhangs 2 in dem Jahresbericht nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der Deponieverordnung darzustellen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Deponiebetreibers die Anforderungen nach dem Anhang 2 reduzieren, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebes oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie nicht erforderlich sind. Die zuständige Behörde kann eine abschnittsweise Auswertung und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie oder des Deponieabschnitts erforderlich sind.

(2) Die Vorlage der Jahresberichte kann in elektronischer Form erfolgen.

§ 6 (aufgehoben) 17 25

§ 7 Ordnungswidrigkeiten 11 17

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 oder § 3 Abs. 2 Überwachungsmaßnahmen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise, nicht vollständig oder nicht fristgerecht durchführt,
  2. entgegen § 4 Untersuchungen nicht durch eine Untersuchungsstelle oder bekanntgegebene Stelle durchführen lässt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17 17 25

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

§ 9 (aufgehoben) 17

§ 10 (aufgehoben) 17

.


Anhang 1 17

1. Mess- und Kontrollprogramm nach Nr. 3.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung

Der Umfang des Mess- und Kontrollprogramms richtet sich nach Nr. 3.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.

Die Ermittlung der meteorologischen Daten nach der Tabelle der Nr. 3.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung ist nach DIN 19685 durchzuführen. Die zu erfassende Verdunstung der Deponieoberfläche hat durch Lysimeter oder mit anderen geeigneten Verfahren nach der zuvor genannten Norm zu erfolgen.

2. Spezielle Untersuchungen

Die speziellen Untersuchungen dienen der möglichst einheitlichen Konkretisierung der Anforderungen nach Nr. 3.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung. Die nach Nr. 2.2, 2.3, 2.4 und 3.2 der Tabelle des Anhangs 5 der Deponieverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen werden für den Regelfall mit den folgenden Festlegungen bestimmt.

2.1 Grund-, Sicker- und Oberflächenwasseruntersuchungen nach Nr. 2.2, 2.3 und 3.2 Tabelle des Anhangs 5 der Deponieverordnung

Die Auswahl der Mess- und Probenahmeorte ist vom Betreiber in Abstimmung mit der zuständigen Behörde vorzunehmen. Sie ist nach den örtlichen Gegebenheiten auszurichten und auf das zur Beschreibung des Einzelfalls und zur Beantwortung der konkreten Fragestellungen unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. An den Probenahmestellen für Sicker- und Oberflächenwasser soll eine hinreichende Durchmischung vorhanden sein.

Die Probenahme und -untersuchungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Verfahren nach den Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, soweit dort benannt. Die Verfahren zur Untersuchung des Grundwassers sind soweit möglich so zu wählen, dass die Bestimmungsgrenze kleiner als eine festgelegte Auslöseschwelle nach § 12 Abs. 1 Deponieverordnung ist. Die aufgeführten Parameter und deren Häufigkeit decken den Überwachungsumfang im Regelfall ab. Zur Anpassung an die Erfordernisse des Einzelfalls kann eine Änderung unter Anwendung des § 3 erfolgen. Die Untersuchungen der Parameterpakete Ü und B der nachfolgenden Tabelle sind erforderlich, um das Standardprogramm zu überprüfen und soweit notwendig den Betriebszuständen und den Erfordernissen des Einzelfalls anzupassen.

Tabelle 17: Umfang der Untersuchungen 1

Nr. Parameter Grundwasser Sicker-
wasser
Oberflächenwasser

Untersuchungen vor Ort - bei der Gewinnung der Proben für die Laboruntersuchungen durchzuführen

1 Aussehen (Trübung /Farbe, visuell) S S S
2 Geruch S S S
3 Wassertemperatur S S S
4 Wetter am Probenahmetag S S S
5 pH-Wert S S S
6 spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °C S S S
7 Sauerstoff, gelöst S
S
8 H2S (Schnelltest) 2 S

9 Ruhewasserspiegel (Abstich (m) unter Messpunkthöhe sowie m über NN) S

10 Abgesenkter Wasserspiegel (Abstich (m) unter Messpunkthöhe sowie m über NN) S

11 Abpumpdauer (min) S

12 Grundwasserförderstrom (l/s) S

13 Sickerwassermenge (l/s)
S
14 Abflussmenge (l/s), soweit messbar

S
Untersuchungen im Labor - Einzel-, Stoffgruppen- und Summenparameter
15 pH-Wert S S
16 spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °C S S
17 Säurekapazität bis pH = 4,3 S S
18 Säurekapazität bis pH = 8,2 (bei pH > 8,5) S S
19 Trockenrückstand, gesamt Ü S
20 Natrium S Ü
21 Kalium S Ü
22 Ammonium-Stickstoff S S 3 S
23 Calcium S Ü
24 Magnesium S Ü
25 Eisen, gesamt Ü Ü
26 Mangan, gesamt Ü Ü
27 Summe Kationen (Na +, K +, NH4 +, Ca 2+, Mg 2+, Fe 2+, Fe 3+, Mn 2+) Ü

28 Arsen S S 3
29 Cadmium Ü Ü 3
30 Zink Ü Ü 3
31 Blei Ü Ü 3
32 Chrom, gesamt Ü Ü 3
33 Kupfer Ü Ü 3
34 Nickel Ü Ü 3
35 Quecksilber B B 3
36 Chrom VI B B 3
37 Hydrogencarbonat Ü

38 Chlorid S S S
39 Nitrit-Stickstoff Ü Ü 3
40 Nitrat-Stickstoff S Ü 3
41 Sulfat S S
42 Phosphat Ü

43 Summe Anionen (HCO3 -, Cl -, NO2 -, NO3 -, SO4 2-, PO4 3-) Ü

44 Fluorid B Ü
45 Bor Ü Ü
46 Cyanid, gesamt Ü Ü
47 Cyanid, leicht freisetzbar
B
48 Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
B 3
49 Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) B B 3
50 Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) S S 3 S
51 Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) S S 3
52 Kohlenwasserstoff-Index B 4 B 3
53 Phenolindex B B
54 Gesamtstickstoff, gebunden Ü Ü
55 Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlormethan, Trichlormethan, cis-1,2-Dichlorethen, Vinylchlorid, Dichlormethan S 5 S 6
56 Phosphor, gesamt
Ü 3
57 Summe PCBs (ausgewählte Einzelverbindungen: PCB Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153, 180) B B
58 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach EPA B B
59 Schwerflüchtige, lipophile Stoffe, Siedepunkt > 250 °C
B

Untersuchungen im Labor - Screeningverfahren

60 Weitere Anionen B B
61 Metalle B B
62 Phenole B B
63 Kresole B B
64 Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW)
B B
65 Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) B B

Untersuchungen im Labor - Testverfahren mit Wasserorganismen

66 Daphnien- oder Leuchtbakterientest B

Bei Neuanlagen soll zur Dokumentation der Ausgangssituation vor Inbetriebnahme der Anlage das Grundwasser mindestens zweimal nach dem Übersichtsprogramm - einschließlich Bedarfsliste - untersucht werden.

2.2 Rohgas- und Kondensatuntersuchungen nach Nr. 2.4 Tabelle des Anhangs 5 der Deponieverordnung 17

Die Probenahme und -untersuchungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Diese Anforderung gilt für die Probenahme als erfüllt, wenn die Entnahme des gefassten Deponiegases in der Sammelleitung nach Zuführung der letzten Gasbrunnenableitung erfolgt und die Probenahmestelle den Anforderungen nach Nr. 1.1 des im Anhang II, Heft Nr. 127 der Schriftenreihe des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie, HLNUG, enthaltenen "Messprogramms zur Ermittlung der Massenkonzentration relevanter Schadstoffe im Deponiegas und im Abgas von Deponiegasverbrennungsanlagen" entspricht. Die Messergebnisse sind auf 1013 hPa, 273 K und trockenes Gas zu beziehen und auf einen Sauerstoffbezugswert von 3 % zu normieren, soweit von der Genehmigungsbehörde nichts anderes festgelegt wurde.

Die Untersuchung des Deponiegases erfolgt nach Anhang 5 der Deponieverordnung. Die Gaszusammensetzung und der Gehalt ausgewählter Spurengase sind halbjährlich durch eine Messstelle nach § 4 Nr. 2 zu ermitteln.

Als ausgewählte Spurengase sind insbesondere die Massenkonzentrationen der Summenparameter Gesamt-Chlor, Gesamt-Fluor und Gesamt-Schwefel und der Einzelkomponenten Benzol und Chlorethen (Vinylchlorid) zu bestimmen.

Die Überwachungsmaßnahmen des anfallenden Deponiegaskondensats haben nach den Vorgaben für die Untersuchung des Sickerwassers zu erfolgen. Der Parameterumfang soll entsprechend dem des Sickerwasser-Standard- und -Übersichtsprogramm festgelegt werden. Auf Überwachungsmaßnahmen des Deponiegaskondensates kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn die Erfassung unverhältnismäßig ist und anfallendes Kondensat dem Sickerwasser zugeschlagen wird.

.

Anhang 2 17 25

1. Stammdaten nach Nr. 2.1 des Anhangs 5 der Deponieverordnung

Bei der Nennung der Stammdaten im Rahmen der Jahresberichte nach Nr. 2 des Anhangs 5 müssen insbesondere folgende Anforderungen berücksichtigt werden.

2. Auswertung der Überwachungsmaßnahmen sowie Darstellung der Ergebnisse nach Nr. 2.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung

Mit der Angabe von Parameterwerten hat auch die Angabe des jeweils verwendeten Analyseverfahrens und die Nennung der Bestimmungsgrenze, soweit diese unterschritten wird, zu erfolgen. Darzustellen sind die Ergebnisse wie folgt:

Tabelle 1 - Auswertung und Darstellung nach Nr. 2.2 des Anhangs 5 der Deponieverordnung

Nr. Parameter Darstellung
1 Niederschlagsmengen - Oberflächenwasserabflussmengen - Sickerwassermengen Monatssummen graphisch 1; Jahressumme; Spitzenwerte
2 Sickerwassermenge und Zusammensetzung einschließlich Frachtenabschätzung Menge als Monatssummen graphisch, Jahressumme;
Zusammensetzung gemäß Tabelle 2
3 Grundwasserbeschaffenheit - Einhaltung der Auslöseschwellen Zusammensetzung gemäß Tabelle 2
4 charakteristische Querprofile von der Deponie mit den aktuellen und zugelassenen Einbauhöhen sowie den Vorjahreshöhen;
Ermittlung des Restvolumens
graphisch (M 1:1000), Werte
5 Temperaturprofile an der Basis graphisch, Text
6 Setzungen, Verformungen und Gefälle der Entwässerungsleitungen an der Deponiebasis graphisch, Text
7 Setzungen und Setzungsgeschwindigkeit der Deponieoberfläche und ggf. des Deponiekörpers graphisch, Text
8 gefasste Gasmengen und Qualitäten Menge als Monatssummen graphisch, Jahressumme;
Zusammensetzung als Monatswerte graphisch, Halbjahreswerte
9 Emissionen über die Deponieoberfläche und Gaskonzentrationen im näheren Umfeld der Deponie Text;
Zusammensetzung gemäß Tabelle 3
10 Ergebnisse der Kamerabefahrung in den Sickerwasserrohren/-schächten Text
1) Sofern eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, weil keine kontinuierliche Messung erfolgt, ist zur Darstellung der Oberflächenwassermengen der vierteljährlich anzugebende Summenwert auf Monatssummenwerte entsprechend dem Verhältnis der monatlichen Niederschlagsmengen des Zeitraums umzurechnen.

Tabelle 2 - Auswertung der Grund-, Sicker- und Oberflächenwasseruntersuchungen nach Nr. 2.1 des Anhangs 1

Parameter Darstellung
Aussehen (Trübung /Farbe, visuell) Text
Geruch Text
Temperatur Grundwasser Werte
pH-Wert Werte
Redox-Spannung Werte
spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °C Werte; Verlauf graphisch
Trockenrückstand, gesamt Werte
Ammonium-Stickstoff Werte; Verlauf graphisch; N-Bilanz graphisch
Nitrit-Stickstoff Werte; N-Bilanz graphisch
Nitrat-Stickstoff Werte; N-Bilanz graphisch
Gesamtstickstoff, gebunden Werte; N-Bilanz graphisch
Arsen Werte
Chrom, gesamt Werte
Chlorid Werte; Verlauf graphisch
Sulfat Werte
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Werte; Verlauf graphisch
Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) Werte; Verlauf graphisch
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlormethan, Trichlormethan, cis-1,2-Dichlorethen, Vinylchlorid, Dichlormethan Werte

Tabelle 3 - Auswertung der Rohgasuntersuchungen nach Nr. 2.2 des Anhangs 1

Parameter Darstellung
Methan (Volumen-%) Monatsmittel graphisch
Kohlendioxid (Volumen-%) Monatsmittel graphisch
Sauerstoff (Volumen-%) Monatsmittel graphisch
Spurengase (Massenkonzentrationen) Text

3. Erklärung über das Deponieverhalten nach Nr. 2.3 des Anhangs 5 der Deponieverordnung

Zur Beurteilung dienen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

4. Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen nach Nr. 2.4 des Anhang 5 der Deponieverordnung

Eine Auswertung nach Art, Menge und Herkunft über die Summe der im Berichtsjahr angenommenen und abgegebenen Abfallmengen jeweils bezogen auf den sechsstelligen Abfallschlüssel nach Maßgabe der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) ist zu erstellen. Die Auswertung ist nach den folgenden Kriterien zu differenzieren:

1) Abkürzungen:

S = Standardprogramm (viermal jährlich, im März/April, Juni/Juli, September/Oktober und Dezember/ Januar während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase; zweimal jährlich im März/April und September/Oktober in der Nachsorgephase)

Ü = Übersichtsprogramm (ergänzt das Standardprogramm einmal jährlich im März/April)

B = Bedarfsliste (erweitert das Übersichtsprogramm für die Überwachung der Zusammensetzung des Grund- und Sickerwassers im ersten Betriebsjahr beziehungsweise im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre)

2 Wenn Schnelltest positiv, dann auch Labortest

3) Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden.

4) Probenahme nach dem Abpumpen des 5-fachen Brunneninhaltes durch Entnahme einer Schöpfprobe oder bei verminderter Pumpleistung

5) nur sofern der AOX im Grundwasser > 0,025 mg/l

6) nur sofern der AOX im Sickerwasser > 0,5 mg/l

7) Auf eine eigenständige Erklärung kann verzichtet werden, wenn sie der Behörde bereits zur Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen, insbesondere nach der Abwassereigenkontrollverordnung, vorgelegt wurde und hier darauf verwiesen

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen