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Verfüllrichtlinie - Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen
- Hessen -
Vom 8. August 2023
(StAnz. Nr. 34 vom 21.08.2023 S. 1092)
Archiv: 2002
1. Vorbemerkung und Veranlassung
Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch bilden den überwiegenden Anteil des Abfallaufkommens in Hessen. Ein Großteil davon wird allerdings nicht beseitigt, sondern verwertet. In hessischen Betrieben zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen (Tagebauen und sonstigen Abgrabungsbetrieben) werden jährlich ca. 7 Millionen Tonnen dieser Materialien im Rahmen der Wiedernutzbarmachung verfüllt. Damit kommt der Verwertung solcher Abfälle in diesen Gewinnungsbetrieben eine herausragende Bedeutung zu. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser Abfälle hat, sofern sie nicht vermieden werden können, Vorrang vor der Beseitigung.
Die Anforderungen an die Schadlosigkeit solcher Verwertungen berücksichtigen die Vorgaben des Bodenschutz-, Abfall- und Wasserrechts.
Für die behördliche Praxis und zur Gewährleistung eines einheitlichen und rechtssicheren Vollzugs in Hessen ist es erforderlich, diese bundesrechtlichen Vorgaben möglichst übersichtlich darzustellen. Die Verfüllrichtlinie soll dies erleichtern, indem sie auf der Grundlage der einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben die Randbedingungen für Verfüllmaßnahmen aufzeigt. Sie ist somit eine Verwaltungsvorschrift, welche den hessischen Vollzugsbehörden als Handlungsanweisung zur Orientierung dienen soll. Als interne Verwaltungsvorschrift entfaltet sie keine Außenwirkung.
Lange Zeit fehlte es an Detailregelungen auf Bundesebene. Mit der Mantelverordnung und der darin novellierten Bundesbodenschutzverordnung sind viele, aber nicht alle Sachverhalte bei Verfüllmaßnahmen nun auch bundeseinheitlich präzisiert worden. Es bleiben aber weiterhin offene Fragen, welche in diesem Papier zur Unterstützung der damit Arbeitenden geklärt werden sollen. Zudem unterscheiden sich die Bedingungen an den Verfüllstandorten. Daher müssen Entscheidungen über Verwertungsmaßnahmen mineralischer Abfälle in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen immer einzelfallbezogen ergehen.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Verwertung der mineralischen Abfälle Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in nach Berg-, Wasser- und Immissionsschutzrecht genehmigten Tagebauen und sonstigen Abgrabungen und ist für die Prüfung der Schadlosigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Diese Richtlinie gilt nicht für Materialien, die im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen im Bereich einer Lagerstätte selbst anfallen.
3. Begriffsbestimmungen
Abgrabungen
Eine offizielle Definition von Abgrabungen existiert nicht. In der Fachsprache sind Abgrabungen Gewinnungsgebiete für feste mineralische Rohstoffe in offenen Gruben zur Gewinnung von Steinen und Erden, ohne dem Bergrecht zu unterliegen.
Ausbauasphalt (in Anlehnung an LAGA M 20)
Ausbauasphalt ist durch lagenweises Fräsen oder durch Aufbrechen eines Schichtenpaketes in Schollen gewonnener Asphalt. Asphalt ist ein natürlich vorkommendes oder technisch hergestelltes Gemisch aus Bitumen oder bitumenhaltigen Bindemitteln und Mineralstoffen sowie gegebenenfalls weiteren Zuschlägen und/oder Zusätzen.
AVV-Schlüssel und Bezeichnung
Bezeichnung von Abfall nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), in der jeweils geltenden Fassung.
Baggergut ( § 2 Nr. 7 Bundesbodenschutzverordnung ( BBodSchV))
Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen oder bei Maßnahmen der Errichtung, Unterhaltung oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern entnommen wurde;
Baggergut kann bestehen aus
Bauschutt
Mineralisches Material, das bei Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken (zum Beispiel Brücken, Tunneln, Kanalisationsschächten) anfällt.
Als Bauschutt im Sinne der Richtlinie gilt auch:
Als Bauschutt im Sinne der Richtlinie gilt nicht:
Boden ( § 2 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG))
Obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger von Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
Bodenfunktionen ( § 2 Abs. 2 BBodSchG)
Bodenlösung ( § 2 Abs. 1 BBodSchG)
Flüssige Bestandteile im Boden.
Bodenluft ( § 2 Abs. 1 BBodSchG)
Gasförmige Bestandteile im Boden.
Bodenmaterial ( § 2 Nr. 6 BBodSchV)
Material aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund, das ausgehoben, abgeschoben, abgetragen oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wird oder wurde.
Als Bodenmaterial gilt auch:
Deklarationsanalyse
Analyse der zur Verwertung vorgesehenen Materialien, die der chemisch/physikalischen Abfallcharakterisierung dient und Auskunft über die Zusammensetzung, insbesondere Art und Konzentration der Inhaltsstoffe eines Abfalls gibt.
Durchwurzelbare Bodenschicht (dwB) ( § 2 Nr. 5 BBodSchV)
Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.
Grundwasser (Gw)
Unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder nahezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften bestimmt wird. (DIN 4049-1)
Grundwasserflurabstand
Lotrechter Höhenunterschied zwischen der Geländeoberkante und der Grundwasseroberfläche. (Definition nach DIN 4049)
Höchst zu erwartender Grundwasserstand ( § 8 Abs. 3 BBodSchV in Verbindung mit § 2 Nr. 35 Ersatzbaustoffverordnung ( ErsatzbaustoffV))
Höchster aus Messdaten ermittelter oder abgeleiteter sowie jeweils von nicht dauerhafter, künstlicher Grundwasserabsenkung unbeeinflusster Grundwasserstand.
Mineralische Abfälle
Mineralische Abfälle im Sinne dieser Richtlinie sind Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch, soweit sie nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) als Abfall eingestuft werden und dem Geltungsbereich nach § 2 KrWG unterliegen.
Oberboden ( § 2 Nr. 2 BBodSchV)
Oberer Teil des Mineralbodens, der einen der jeweiligen Bodenbildung entsprechenden Anteil an Humus und Bodenorganismen enthält und der sich meist durch dunklere Bodenfarbe vom Unterboden abhebt, in der Regel Ah-, Aa-, Al-, Ac- und Ap-Horizonte; die organischen O- und L-Horizonte zählen zum Oberboden im Sinne dieser Verordnung; Mutterboden im Sinne des § 202 Baugesetzbuch entspricht dem Oberboden.
Pechhaltiger Straßenaufbruch (in Anlehnung an LAGA M 20)
Pechhaltiger Straßenaufbruch ist durch lagenweises Fräsen oder durch Aufbrechen einer Schicht oder eines Schichtenpaketes in Schollen gewonnenes Material, das im Bindemittel Pech (früher als Teer bezeichnet) oder kohlenstämmige Öle enthält.
Rekultivierung
Wiedernutzbarmachung der in Folge menschlicher Eingriffe veränderten Oberfläche durch Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere zu Zwecken der landwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen oder forstlichen Folgenutzung.
Schädliche Bodenveränderung ( § 2 Abs. 3 BBodSchG)
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Straßenaufbruch
Mineralische Baustoffe aus Oberbauschichten und Bodenverfestigungen des Unterbaues (zum Beispiel durch Kalk), die beim Rückbau, Umbau und Ausbau sowie bei der Instandsetzung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen.
Tagebaue
In der Fachsprache sind Tagebaue Gewinnungsstätten, die an der Tagesoberfläche liegen und der Bergaufsicht unterliegen. An dieser Auslegung orientiert sich auch die BBodSchV (Bundesratsdrucksache 494/21, zu § 8 Abs. 3 S. 288).
Verwertung
Verwertung im Sinne des KrWG ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen ( § 3 Abs. 23 KrWG).
Vorsorgewerte
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG). Diese Werte sind durch die BBodSchV konkretisiert worden und finden sich in Anlage 1, Tabelle 1 und 2 BBodSchV.
Wiedernutzbarmachung (im Bergbau)
Die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses ( § 4 Abs. 4 BBergG). Inhalt und Umfang einer Wiedernutzbarmachung hängen von der geplanten Folgenutzung ab. Sie bedeutet daher nicht zwingend die Wiederherstellung des Zustandes, welcher vor der bergbaulichen Tätigkeit bestand.
4. Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch
4.1 Allgemeines
Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch sind, soweit eine Vermeidung dieser mineralischen Abfälle nicht möglich ist, nach den Vorgaben des KrWG ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung. Von einer Verwertung ist auszugehen, wenn der Einsatz der mineralischen Abfälle betriebstechnisch und planerisch sachgemäß ist und die mineralischen Abfälle für die vorgesehene Verwertungsmaßnahme die erforderlichen stofflichen und bodenphysikalischen Eigenschaften besitzen.
Bei der Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen im Sinne der ErsatzbaustoffV (ohne Bodenmaterial und Baggergut) in nicht gedeckten Baustraßen sowie bei der Böschungsstabilisierung in Verfüllungen dürfen nur solche mineralischen Ersatzbaustoffe verwendet werden, die nach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung aufbereitet wurden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Einbringung dieser Materialien im Rahmen einer Verfüllung ist § 8 Abs. 6 BBodSchV zu beachten.
4.2 Verwertungsmöglichkeiten und abfallrechtliche Einstufung
4.2.1 Verwertung von Bodenmaterial
Eine stoffliche Verwertung von Bodenmaterialien ist in der Regel dann gegeben, wenn im Wesentlichen die stofflichen und bodenphysikalischen Eigenschaften genutzt werden, um damit andere Materialien zu ersetzen. Als stoffliche Verwertung im Zusammenhang mit einer Verfüllung gelten insbesondere:
In der folgenden Tabelle sind die in Frage kommenden Abfallschlüssel für Bodenmaterial nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für eine Verwertung aufgeführt:
| Abfallbezeichnung | AVV-Abfallschlüssel |
| Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | 01 01 02 |
| Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen | 01 03 06 |
| Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | 01 04 08 |
| Abfälle von Sand und Ton | 01 04 09 |
| Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen | 01 04 12 |
| Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | 17 05 04 |
| Baggergut (Feinkornanteil kleiner als 63 Mikrometer höchstens 10 Masseprozent), mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt | 17 05 06 |
| feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen | 19 13 02 |
| Boden und Steine | 20 02 02 |
4.2.2 Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch
Geeigneter Bauschutt und Straßenaufbruch, der die nachfolgend beschriebenen Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt, darf in der Regel nur außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten ( WSG und HQS) und nur für betriebstechnische und betriebssicherheitliche Zwecke (Wege- und Dammbau, Böschungsstabilisierung) verwendet werden. Eine Verwertung im unteren Verfüllbereich ist in der Regel nicht zulässig.
Eine stoffliche und bodenphysikalische Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch ist im Regelfall nur aus den folgenden betriebstechnischen und betriebssicherheitlichen Gründen bis zu einem Anteil von maximal 5 Prozent des im Rahmen des Vorhabens jährlich verfüllten Volumens zulässig ( § 8 Abs. 6 BBodSchV):
Die Verwertung innerhalb WSG und HQS im Rahmen der Regelung nach § 8 Abs. 6 BBodSchV ist im Einzelfall im Einvernehmen mit der für den Bodenschutz zuständigen Behörde möglich. Zusätzlich ist auch die Wasserbehörde zu beteiligen.
Für diese Verwertungsvorhaben ist eine Prüfung, ob eigenes Material vorhanden ist, verbindlich.
In der folgenden Tabelle sind die in Frage kommenden Abfallschlüssel für Bauschutt im Sinne dieser Richtlinie nach AVV für eine Verwertung aufgeführt:
| Abfallbezeichnung | AVV-Abfallschlüssel |
| Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) | 10 12 08 |
| Beton | 17 01 01 |
| Ziegel | 17 01 02 |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | 17 01 07 |
| Mineralien (zum Beispiel Sand und Steine) | 19 12 09 |
| Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen (Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-%; siehe Begriffsbestimmungen zu "Bauschutt") | 17 05 04 |
| Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt (Baggergut mit mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-%; siehe Begriffsbestimmungen zu "Bauschutt") | 17 05 06 |
Das bei der Sortierung und Klassierung von Baustellenabfällen anfallende mineralische Absiebmaterial mit einem Korndurchmesser < 5 mm darf in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen nicht verwertet werden.
In der folgenden Tabelle sind die im Sinne dieser Richtlinie in Frage kommenden Abfallschlüssel für Straßenaufbruch und Baustoffe aus sonstigen Verkehrsflächen nach AVV für eine Verwertung aufgeführt:
| Abfallbezeichnung | AVV-Abfallschlüssel |
| Beton | 17 01 01 |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | 17 01 07 |
| Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | 17 03 02 |
| Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen (Bodenverfestigung im Straßenunterbau) | 17 05 04 |
| Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt* | 17 05 08 |
| * ist nur nach Prüfung im Einzelfall (Vorlage eines amtlichen Gutachtens) zulässig | |
5. Anforderungen an die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch
5.1 Verfüllbereiche
Die qualitativen Anforderungen an Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch zur Sicherstellung einer schadlosen Verwertung richten sich nach
am Verwertungsort.
Folgende Verfüllbereiche werden unterschieden:
| Oberer Verfüllbereich: | obere 2 m des Verfüllbereichs, bestehend aus der dwB und einer gegebenenfalls notwendigen Ausgleichsschicht (siehe Kapitel 5.1.1) |
| Mittlerer Verfüllbereich: | Bereich zwischen oberem und unterem Verfüllbereich. Der mittlere Verfüllbereich endet nach unten mindestens 1,5 m über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand |
| Unterer Verfüllbereich: | Bereich unterhalb des mittleren Verfüllbereichs. Die Oberkante des unteren Verfüllbereichs befindet sich mindestens 1,5 m über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand |
Für alle Verfüllbereiche ist zu berücksichtigen, ob sich der Verwertungsort innerhalb festgesetzter oder vorläufig sichergestellter WSG oder HQS befindet. Sonstige Kriterien, wie die Berücksichtigung der hydrogeologischen Situation (zum Beispiel Karstgebiete) sollen im Rahmen von Einzelfallprüfungen einfließen.
Für die jeweiligen Verfüllbereiche gelten die in der folgenden Übersicht festgelegten Grenzwerte der Tabellen 1 bis 3, Anhang I. Bei Einhaltung dieser Anforderungen ist davon auszugehen, dass die schadstoffbezogenen Vorsorgepflichten im Sinne der §§ 1, 5 und 6 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) und § 7 BBodSchG berücksichtigt sind. In der Übersicht und in den Kapiteln 5.1.1 bis 5.1.3 werden die jeweiligen Verwertungsbereiche mit den einzuhaltenden Grenzwerten näher erläutert.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die für die schadlose Verwertung maßgeblichen Stoffkonzentrationen nicht durch Vermischung mit geringer belasteten Abfällen oder sonstigen Stoffen eingestellt werden dürfen.
Bei Verfüllungen in den unteren Verfüllbereich besteht ein Verfüllverbot für Bodenmaterial aus industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung sowie aus behördlich festgestellten altlastenverdächtigen Flächen und Altlastensanierungsfällen.
Übersicht:
Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch
| Verwertungsbereich | Einzuhaltende Grenzwerte |
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Oberer Verfüllbereich | |
| Durchwurzelbare Bodenschicht (dwB) | Anhang I VerfüllRL, Tabelle 1 oder BM-0, BG-0 nach ErsatzbaustoffV |
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Mittlerer Verfüllbereich | |
| Mittlerer Verfüllbereich, außerhalb WSG I und II/ HQS I und II | Bodenmaterial und Baggergut Anhang I VerfüllRL, Tabellen
2a) für Feststoffanalysen, oder BM 0*, BG-0* nach ErsatzbaustoffV |
| Mittlerer Verfüllbereich, außerhalb WSG und HQS; für Verwertungen in WSG und HQS siehe Einzelfallregelungen unter 4.2.2. | Bauschutt und Straßenaufbruch im Sinne der VerfüllRL, Anhang I VerfüllRL Tabellen 2a), 2b) und 2c) |
| Mittlerer Verfüllbereich, innerhalb WSG II/HQS II | Bodenmaterial und Baggergut Anhang I VerfüllRL, Tabelle 1 oder BM-0, BG-0 nach ErsatzbaustoffV |
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Mittlerer Verfüllbereich, innerhalb WSG I/HQS I | Keine Verwertung von standortfremden Material möglich |
|
Unterer Verfüllbereich | |
| Außerhalb WSG und HQS Verwertung innerhalb des Grundwassers zuzüglich des Bereichs von 1,5 m oberhalb des höchsten zu erwartenden Gw-Standes | Bodenmaterial und Baggergut Anhang I VerfüllRL, Tabellen
3a) für Feststoffanalysen, |
| WSG Zone IIIB und HQS Zone B und Zone III/2 Verwertung innerhalb des Grundwassers zuzüglich des Bereichs von 1,5 m oberhalb des höchsten zu erwartenden Gw-Standes | Grundsätzlich keine Verwertung - jedoch Einzelfallprüfung mit erhöhten Anforderungen möglich |
| WSG Zonen III, IIIA, II, I, und HQS Zone A und Zone III, III/1, II, I Verwertung innerhalb des Grundwassers zuzüglich des Bereichs von 1,5 m oberhalb des höchsten zu erwartenden Gw-Standes | Keine Verwertung möglich |
5.1.1. Oberer Verfüllbereich
Die Schichtdicke des oberen Verfüllbereiches hat in der Regel mindestens 2 m zu betragen. Falls für die Zielvegetation keine Mächtigkeit von 2 m erforderlich ist, kann die dwB geringer ausfallen. Dann ist zwischen der dwB (mit ihrer vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe) und dem mittleren Verfüllbereich eine Ausgleichsschicht aufzubringen, für welche die gleichen schadstoffbezogenen Anforderungen wie für die dwB gelten. Eine Mächtigkeit der dwB < 2 m ist im Rahmen der Rekultivierungsplanung zu begründen. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass eine schädliche Bodenveränderung nicht zu besorgen ist.
5.1.1.1 Bodenschutzfachliche Anforderungen zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (dwB)
Das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial zur Herstellung einer dwB ist zulässig, wenn nach Art, Menge und Schadstoffgehalten beziehungsweise -konzentrationen und physikalischen Eigenschaften dieser Materialien die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen wird und mindestens eine der natürlichen Funktionen oder Nutzungsfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3b und 3c BBodSchG nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt wird ( § 6 Abs. 2 BBodSchV).
Für die Herstellung der dwB eignet sich nur Bodenmaterial, Baggergut und Gemische nach § 7 Abs. 1 BBodSchV. Es sind die Vorsorgewerte der BBodSchV, Anlage 1, Tabellen 1 und 2 (siehe VerfüllRL Anhang I, Tabelle 1) einzuhalten. Alternativ eignen sich Materialien, die nach Anlage 1 Tabelle 3 der ErsatzbaustoffV als Bodenmaterial der Klasse 0 oder Baggergut der Klasse 0 (BM-0, BG-0) klassifiziert wurden. Es dürfen keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien auf Grund der Herkunft und bisheriger Nutzung vorliegen. Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 BBodSchV möglich (siehe dazu Kapitel 5.2. "Betrachtung der [...] Hintergrundsituation"). Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung dürfen max. 70 Prozent der Vorsorgewerte erreicht werden. Eine Verfüllung von Bodenmaterial mit Stoffen, die nach Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend einzustufen sind, ist auszuschließen (Minimierungsgebot nach § 4 Abs. 2 BBodSchV).
Das Auf- oder Einbringen der genannten Materialien ist nicht zulässig in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten der Zonen I und II.
Eine schädliche Bodenveränderung ist aufgrund von Schadstoffgehalten nicht zu besorgen, wenn Bodenmaterial am Herkunftsort oder in dessen räumlichen Umfeld unter vergleichbaren Bodenverhältnissen sowie geologischen und hydrogeologischen Bedingungen umgelagert wird und das Vorliegen einer Altlast oder sonstigen schädlichen Bodenveränderung aufgrund von Schadstoffgehalten auszuschließen ist ( § 6 Abs. 3 BBodSchV). Das bedeutet, dass die in einem Tagebau anfallenden Abraummaterialien in diesem Tagebau zu Rekultivierungszwecken eingebaut werden dürfen.
Neben der Begrenzung von Schadstoffen im Verwertungsmaterial werden auch Anforderungen an die chemischen und bodenphysikalischen Eigenschaften beim Bodenaufbau gestellt. Dabei sind Wasserhalte-, Infiltrations- und Sorptionsvermögen sowie die Luftkapazität zu beachten. Weiterhin sind im Hinblick auf die Materialeignung Bodenart, Grobbodenanteil, Fremdbestandteile und Vernässungsmerkmale relevant. Hinweise zur physikalischen Eignung des Bodenmaterials ergeben sich aus der DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial. Weitere Hinweise zur organischen Substanz enthalten die Tabellen II-2 (bezüglich Nährstoffangebot) und II-3 (bezüglich Düngebedarf der vorgesehenen Folgekultur) der Vollzugshilfe LABO zu § 12 BBodSchV.
Bei der Herstellung einer dwB sollen nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunkts des Aufbringens vermieden werden. Es ist auf eine sorgfältige Verzahnung der dwB mit dem mittleren Verfüllbereich oder gegebenenfalls der Ausgleichsschicht zu achten. Das Planum ist so auszugestalten, dass es zu keiner Staunässe und damit zu keiner Aufweichung der dwB kommt. Die Untergrundverfüllung ist daher in der Regel je nach Verdichtungstiefe zu (tiefen-)lockern. Idealerweise hat das Planum zur Entwässerung ein angemessenes Gefälle (4 Prozent) und durch einen hohen Stein- oder Kiesgehalt drainierende Bodeneigenschaften. Näheres ist in der DIN 18915: 2018-06 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten geregelt.
Für die unterschiedlichen Arbeitsschritte (Ausbau, Zwischenlagerung, Einbau sowie Nachsorge) ergeben sich Anforderungen an:
Die Arbeitshilfe "Rekultivierung von Tagebau- und sonstigen Abgrabungsflächen" (siehe Kapitel 7 "Rekultivierung" bezüglich Herstellung dwB) konkretisiert die Anforderungen. Sie enthält insoweit auch die Anforderungen der neuen DIN 19639.
Die Behörde kann im Einzelfall die Beauftragung einer bodenkundlichen Baubegleitung nach DIN 19639 verlangen. Dies ist insbesondere bei Vorhaben, bei denen auf einer Fläche von mehr als 3.000 m2
5.1.1.2 Hinweis zum Umgang mit Oberboden beziehungsweise Mutterboden
Für den Mutterboden gelten im Hinblick auf den Verwendungszweck besondere Schutzbedingungen. Nach § 202 BauGB ist Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Daher ist die Verwertung nur im oberen Verfüllbereich zulässig. Die Mächtigkeit des Einbaus von humosem Oberbodenmaterial in der Rekultivierungsschicht ist auf die beabsichtigte Folgenutzung abzustellen.
5.1.2. Mittlerer Verfüllbereich
Für die stoffliche und bodenphysikalische Verwertung in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen unterhalb der dwB und oberhalb des Grundwassers eignet sich in der Regel nur Bodenmaterial ohne Oberboden sowie Baggergut, welches aus Sanden und Kiesen besteht und dessen Feinkornanteil, der kleiner als 63 Mikrometer ist, höchstens 10 Masseprozent beträgt ( § 8 Abs. 1 BBodSchV).
Der Abstand zwischen Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand muss mindestens 1,50 m betragen.
Außerhalb von WSG und HQS der Zonen I und II sind im mittleren Verfüllbereich die Vorsorgewerte der BBodSchV, Anlage 1 Tabelle 4 (siehe VerfüllRL Anhang I, Tabellen 2a) und 2b)) einzuhalten. Alternativ eignen sich Materialien, die nach Anlage 1 Tabelle 3 der ErsatzbaustoffV als Bodenmaterial der Klasse 0* oder Baggergut der Klasse 0* (BM-0*, BG-0*) klassifiziert wurden (siehe § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 BBodSchV). Es dürfen keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien auf Grund von Herkunft und bisheriger Nutzung vorliegen.
Die Eluatwerte der VerfüllRL Anhang I, Tab. 2b) (siehe Anlage 1 Tabelle 4 BBodSchV) sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für den betreffenden Stoff der jeweilige Vorsorgewert nach Tabelle 1 oder 2 (siehe VerfüllRL Anhang I, Tab. 1) überschritten wird.
Hierbei ist zu beachten, dass die Bodenart (Sand - Lehm/Schluff - Ton) bekannt sein muss.
Die Tabelle 2c) im Anhang I der VerfüllRL (entspricht Anlage 1, Tabelle 5 BBodSchV) gibt die zusätzlich zu untersuchenden Parameter beim Einbauen von Materialien mit mehr als 10 Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (Bauschutt und Schlacke) wieder.
Das Auf- oder Einbringen anderer mineralischer Materialien (Bauschutt, Straßenaufbruch) ist zulässig, wenn
Sofern standsicherheitliche Probleme nicht anders zu beheben sind, ist im Einzelfall eine Böschungssicherung mit Bauschutt möglich. Hierzu sind das konkrete Erfordernis der Maßnahme sowie die Eignung des Bauschutts und die Schadlosigkeit der Materialien nachzuweisen (beispielsweise in Betriebsplanverfahren) (vgl. Kapitel 4.2.2).
Innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten der Zone II sind im mittleren Verfüllbereich die Vorsorgewerte der BBodSchV, Anlage 1, Tabellen 1 und 2 (siehe VerfüllRL Anhang I, Tabelle 1) einzuhalten. Alternativ eignen sich Materialien, die nach Anlage 1, Tabelle 3 der ErsatzbaustoffV als Bodenmaterial der Klasse 0 oder Baggergut der Klasse 0 (BM-0, BG-0) klassifiziert wurden. Es dürfen keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien auf Grund der Herkunft und bisheriger Nutzung vorliegen.
Innerhalb von WSG und HQS der Zone I ist das Auf- oder Einbringen der genannten Materialien nicht zulässig.
Bei der Verwertung von Bodenmaterial innerhalb von WSG beziehungsweise HQS ist die Qualitätskontrolle des angelieferten Bodenmaterials durch eine Fremdüberwachung obligatorisch (siehe Ausführungen zu Nr. 6.2.4.).
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Zulassung der Verfüllung das Auf- oder Einbringen von Materialien gestatten, die die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 BBodSchV (Anhang I, Tab. 2a) und 2b)) nicht erheblich überschreiten, wenn nachgewiesen ist, dass trotz der Überschreitung eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt. Dabei sind die Standortverhältnisse, insbesondere die geologischen und hydrogeologischen Bedingungen, die natürlichen Bodenfunktionen des Untergrundes und der Umgebung sowie etwa bereits vorhandene Verfüllkörper zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann weitere Sicherungsmaßnahmen verlangen (siehe § 8 Abs. 7 BBodSchV).
5.1.3. Unterer Verfüllbereich
a. Außerhalb von Schutzgebieten ( WSG und HQS)
Hier gilt, dass eine Verfüllung mit Bodenmaterial in der Regel unbedenklich ist, wenn diese die Werte der Tabelle 3, Anhang I, einhält.
Bei Einhaltung dieser Werte ist davon auszugehen, dass die Schutzgüter Wasser und Boden (auch Grundwasser) nicht beeinträchtigt werden. Weiterhin kann bei Einbringen von Bodenmaterial in ein Gewässer unter Einhaltung dieser Werte davon ausgegangen werden, dass keine Besorgnis der Gewässerverunreinigung gegeben ist.
Umgekehrt kann bei Bodenmaterial, das nicht mehr diesen Werten entspricht, demnach im Regelfall (Ausnahmen sind möglich) davon ausgegangen werden, dass eine solche Besorgnis vorliegt.
Falls bei der Verfüllung von Nassabgrabungen auf Grundlage hydrogeologischer Untersuchungen nicht auszuschließen ist, dass der durch die Verfüllung direkt betroffene Grundwasserleiter beeinträchtigt werden könnte, soll die Verwertung gänzlich abgelehnt werden.
b. Innerhalb von Schutzgebieten ( WSG und HQS)
aa. Innerhalb der Schutzzonen WSG III B sowie HQS B und III/2
Innerhalb dieser Schutzzonen ist grundsätzlich keine Verwertung von mineralischen Abfällen möglich.
Im Rahmen einer Einzelfallprüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde eine Verwertung mit erhöhten Anforderungen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist und nachgewiesen werden kann, dass Grundwasserverunreinigungen nicht zu besorgen sind. Diese ist durch geeignete Maßnahmen zu begleiten. Solche können beispielsweise ein vor- und nachlaufendes Monitoring, eine intensivierte Überwachung des Verfüllmaterials sowie eine verstärkte Fremdüberwachung sein.
bb. Innerhalb der Schutzzonen WSG III, IIIA, II und I sowie HQS A, III, III/1, II und I
In diesen Schutzzonen sind Verfüllungen wegen der unmittelbaren Wirkung auf das Grundwasser und damit auf die Wassergewinnung auszuschließen. Hier kann und darf kein Bodenmaterial verfüllt werden. Da auch diesbezüglich die notwendige Sicherheit nicht erreicht werden kann, muss bei derartigen Maßnahmen immer mit einer langfristigen, eventuell auch irreparablen Schädigung der Wassergewinnungsanlage oder der Heilquellen gerechnet werden.
5.2 Betrachtung von der vorhandenen naturbedingten oder großflächig siedlungsbedingten erhöhten Schadstoffgehalten
Bei natur- oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten am Verwertungsort kann Bodenmaterial mit höheren Feststoffgehalten als nach den Vorsorgewerten aus der BBodSchV eingebaut werden.
Voraussetzung ist, dass
Die Verfüllung von Bodenmaterial mit höheren Schadstoffwerten, das vorhandenen Hintergrundgehalten entspricht, ist im oberen und mittleren Verfüllbereich auch dann zulässig, wenn das Bodenmaterial nicht aus demselben Gebiet stammt. Es gilt der Grundsatz " Gleiches zu Gleichem", wenn die stoffliche und physikalische Beschaffenheit des Materials ähnlich derjenigen am Verfüllort ist (DIN 19731 " Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial", Tabelle 3).
Die bloße Umlagerung von Bodenmaterial und Baggergut mit erhöhten Schadstoffgehalten an deren Herkunftsort unter vergleichbaren Boden- und (hydro-) geologischen Verhältnissen und wenn Altlasten ausgeschlossen werden können ist unproblematisch ( § 6 Abs. 3 BBodSchV).
5.2.1. Beprobung
Die Hintergrundsituation ist über eine bodenkundliche beziehungsweise geologische Beurteilung sowie durch Probenahmen in dem Bereich der geplanten Verwertung unter Berücksichtigung der vorhandenen geologischen/hydrogeologischen Einheiten und Analysen der entnommenen Proben (Feststoff und Eluat) zu ermitteln.
Als Orientierung für die am Standort vorhandene Hintergrundsituation im Oberboden, Unterboden oder Untergrund kann der Leitfaden " Hintergrundwerte von Spurenstoffen in hessischen Böden" und die dazu gehörenden Substratgruppenkarten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLUG 2011) herangezogen werden.
(http://www.hlnug.de → Themen → Boden → Auswertung → Hintergrundwerte).
5.2.1.1.Oberer Verfüllbereich
Die Schadstoffgehalt-Situation am Verwertungsort ist im Einzelfall durch einen bodenkundlichen Gutachter über eine repräsentative Beprobung und Analyse (Feststoff und Eluat) der dwB in der Umgebung des Verwertungsortes nachzuweisen. Die Dokumentation muss eine Bodenansprache nach der bodenkundlichen Kartieranleitung "KA5 kurz" (Adhoc-AG Boden 2009), ein Probenahmeprotokoll inklusive Lageplan, die Benennung der Analyseverfahren nach § 24 BBodSchV oder Methodensammlung Feststoffuntersuchungen sowie die Prüfberichte mit Hinweisen auf eventuelle Wertüberschreitungen beinhalten. Der Umfang der notwendigen Informationen ist im Einzelfall festzulegen (vgl. LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV in Verbindung mit der jeweiligen Anlage zur BBodSchV). Somit ist auch die Anzahl der notwendigen Proben jeweils vom Einzelfall abhängig. Dabei spielen die Flächengröße, das vorliegende Substrat und seine Homogenität beziehungsweise Heterogenität etc. eine Rolle.
5.2.1.2. Mittlerer und unterer Verfüllbereich
Bei der Probenahme ist darauf zu achten, dass von allen im Tagebau auftretenden Gesteinstypen eine repräsentative geochemische Beschreibung entsprechend der Parameter der Tabellen 2a) und 2b) sowie Tabellen 3a) und 3b) möglich ist. Es sind mindestens jeweils drei Proben aus allen anstehenden Gesteinstypen an verschiedenen Stellen zu entnehmen. Dazu ist im Vorfeld eine Kartierung durch sachverständige Geologen beziehungsweise Geochemiker vorzunehmen, die mittels Lageplan und/oder genauer Einmessung das anstehende Gestein bestimmen. Für die Probenahmepunkte sind die Koordinaten festzuhalten und in der Kartierung darzustellen. Die Kartierung ist mit den Analysenergebnissen vorzulegen.
Wenn die Werte weniger als 10 Prozent voneinander abweichen, sollte das Maximum der drei Werte als geochemischer Hintergrundwert gewählt werden. Das Ergebnis sollte mit Analysen gleicher Gesteinstypen aus anderen Vorkommen verglichen und plausibilisiert werden. Kleinere Einlagerungen anderer Gesteinstypen (zum Beispiel Gänge) sollten nur bei zahlreichem Auftreten als gesonderter Gesteinstyp in einem Abbau gewertet und dem entsprechend beprobt werden.
Wenn die Werte der drei Proben mehr als 10 Prozent voneinander abweichen ist anzunehmen, dass die Werte nicht repräsentativ für die Hintergrundsituation sind. Für die anstehenden Hauptgesteinsarten ist die Probenzahl zu erhöhen.
Bei Lockergesteinen sollte die Mindestprobenmenge in Abhängigkeit von der Korngröße gewählt werden (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Fachbericht 24 , Geochemischer Atlas natürlicher Haupt-, Neben- und Spurenelemente der Gesteine Bayerns).
5.2.1.3. Bezugsgrößen
Werden die Substratgruppenkarten und die berechneten Hintergrundwerte des HLNUG als Argumentationshilfe verwendet, ist darauf zu achten, dass die korrekten Bezüge hergestellt werden. So sind für den oberen Verfüllbereich die Hintergrundwerte für Ober- und Unterboden und für den mittleren sowie unteren Verfüllbereich die Hintergrundwerte für den Untergrund als Vergleich heranzuziehen.
5.2.2. Anpassung der Verfüllbereiche an vorhandene Hintergrundwerte
Über eine Anpassung ist von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu entscheiden. Es empfiehlt sich eine Beteiligung des HLNUG, da dieses als technischwissenschaftliche Fachbehörde des Landes Hessen aufgrund seiner geochemischen Datenbank die Einschätzung der Situation vor Ort erleichtern kann.
Die Genehmigung zur Verfüllung kann durch die Behörde abhängig von der hydrogeologischen Situation und Lage in beziehungsweise außerhalb von Schutzgebieten sowie dem Verfüllbereich auch unter bestimmten Maßgaben und nur eingeschränkt erteilt werden. Auch können weitere Eigenkontrollmaßnahmen (zum Beispiel Einrichtung und Betrieb von Messstellen; Durchführung von Boden- und Wasseruntersuchungen) verlangt werden (siehe § 8 Abs. 7 BBodSchV).
6. Organisation, Überwachung und Dokumentation der Verfüllung
Der Abfallverwerter ist für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Verfüllmaterials in seinem Tagebau beziehungsweise seiner Abgrabung verantwortlich. Er hat daher seinen Verfüllbetrieb so zu organisieren, dass eine Überwachung beziehungsweise die Kontrolle des Weges des Verfüllmaterials von dessen Akquisition bis zu dessen Einbau im Tagebau gewährleistet und dokumentiert ist.
Im Wege der Eigen- und gegebenenfalls vorgeschriebenen Fremdüberwachung am Verfüllort muss der Verwerter sich dabei Gewissheit darüber verschaffen, dass angenommenes Material den Anforderungen an die Verfüllung entspricht und nicht später zu Sanierungsmaßnahmen führt, für die er dann verantwortlich ist.
6.1 Organisation der Verfüllung im Betrieb des Abfallverwerters
Vor der Aufnahme des Verfüllbetriebes muss der Abfallverwerter einen Organisationsplan erstellen, aus dem die Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse des im Verfüllbetriebes beschäftigten Personals beziehungsweise der hierfür eingesetzten Überwachungsfirmen hervorgehen.
Die Betriebsorganisation umfasst auch die Festlegung von Annahmebedingungen für Materialien zur Verfüllung, die den Anlieferern zur Kenntnis zu geben und im Betrieb auszuhängen sind.
Daneben ist durch schriftliche Dienstanweisungen und Beschreibung von Arbeitsabläufen sicherzustellen, dass die Vorgaben dieser Richtlinie eingehalten werden. Diese müssen im Verfüllbetrieb verfügbar sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
Der Abfallverwerter hat für die regelmäßige (mindestens jährliche) Unterweisung des mit der Verfüllung beschäftigten Personals zu sorgen. Über Art, Umfang, Zeitpunkt und Dauer der Unterweisungen sind Nachweise zu führen.
Außerdem ist das Betriebsgelände gegen unbefugtes Betreten abzusperren, um sicherzustellen, dass keine unerlaubten Verfüllungen erfolgen können. Durch regelmäßige Kontrollen der Betriebseinrichtungen sollen unbefugte Ablagerungen oder Verfüllungen verhindert werden.
Es ist lage- und höhenmäßig zu dokumentieren, in welchen Bereichen verfüllt wurde (Verfüllkataster beziehungsweise Schüttphasenplan).
6.2 Untersuchungserfordernisse
Aufgrund von Herkunft und bisheriger Nutzung können sich Hinweise ergeben, welche einer besonderen Beurteilung bedürfen. Dies kann zum Beispiel bei Bodenmaterial, Bauschutt- und Straßenaufbruch aus Bereichen mit industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung sowie aus behördlich festgestellten altlastenverdächtigen Flächen und Altlastensanierungsfällen der Fall sein (siehe § 8 Abs. 3 Nr. 2 BBodSchV).
6.2.1 Durchführung von Probenahme, Probenvorbehandlung und Analytik
Probenahme
Spätestens ab dem 1. August 2028 (siehe § 28 Abs. 2 BBodSchV) gilt:
Die Probenahme ist von Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde zu entwickeln und zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren. Die Probenahme ist von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN ISO/IEC 17020 akkreditierten oder nach Regelungen der Länder nach § 18 Satz 2 des BBodSchG notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen.
Bis dahin ist sie von sachkundigen Personen durchzuführen.
Für die besonderen Anforderungen an die Probenahme aus Böden in situ und an die Probenahme aus Haufwerken sind die §§ 20 und 21 BBodSchV anzuwenden.
Die Probenahme erfolgt nach LAGA PN 98 und der dazugehörigen Handlungshilfe. Allgemeine Anforderungen an die Probenahme regelt § 19 BBodSchV, besondere Vorgaben ergeben sich aus den §§ 20 ff. BBodSchV.
Probenvorbehandlung
Die Probenvorbehandlung erfolgt nach § 23 BBodSchV.
Analytik
Die Analysen (Laborproben) sind nach den Tabellen Anhang 1 der VerfüllRL durchzuführen. Insbesondere ist § 24 BBodSchV zu beachten.
Das Probenahmeprotokoll der LAGA PN 98 und das Probenbegleitprotokoll sind gemeinsam mit den Untersuchungsergebnissen aufzubewahren.
6.2.2 Untersuchungserfordernis vor Abfallannahme ( § 18 BBodSchV Vorerkundung)
Mineralische Abfälle können nur dann in Tagebauen und Abgrabungen verwertet werden, wenn ihre stofflichen Eigenschaften bekannt, ihre chemische Zusammensetzung erforderlichenfalls untersucht und die Ergebnisse dokumentiert sind. Im Vorfeld der Abfallannahme findet deshalb eine Vorerkundung statt. Dabei sind für die Abfalldeklaration (= Abfallbeschreibung) mindestens folgende Informationen zu erfassen:
Nach § 18 BBodSchV sind bei der Vorerkundung die Vorgaben der DIN 19731 zu beachten.
Dem Abfallerzeuger beziehungsweise Abfallbesitzer kommt die Pflicht zu, die mineralischen Abfälle, die er einem Betrieb zur Verwertung überlassen will, so zu beschreiben beziehungsweise zu charakterisieren, dass der Verwerter entscheiden kann, ob ein Einsatz des Materials in seinem Betrieb möglich ist.
Von einer analytischen Untersuchung von Bodenmaterial und Baggergut nach § 6 Absatz 6 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn sich bei einer Vorerkundung durch einen Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodSchG oder durch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Materialien die Vorsorgewerte nach Anhang 1 Tabelle 1 der VerfüllRL überschreiten und keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien vorliegen.
6.2.3 Untersuchungserfordernis nach Vorerkundung Auf der Grundlage der sich aus der Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist im Rahmen der Eigenüberwachung seitens des Abfallverwerters zu entscheiden, ob zusätzliche analytische Untersuchungen durchzuführen sind.
Hinweise auf schädliche Verunreinigungen können sich u. a. ergeben durch
Die entsprechende Untersuchungsintensität orientiert sich an der Nutzung im Entnahmebereich und den Randbedingungen des Verwertungsortes. Dabei sind die mineralischen Abfälle auf boden-/grundwassergefährdende Stoffe zu untersuchen, die mit der Nutzung oder der räumlichen Lage der Entnahmefläche verbunden gewesen sein können (zum Beispiel erhöhte Nitrat- oder Pestizidbelastungen bei landwirtschaftlicher Vornutzung).
Bei Verwertungen innerhalb von WSG, HQS und bei Verwertungen im unteren Verfüllbereich ist unabhängig davon ob ein Verdacht vorliegt oder nicht, mindestens je angefangene 500 m3 eine analytische Untersuchung durchzuführen. Aus Beweissicherungsgründen wird empfohlen, von dem untersuchten Material Rückstellproben anzulegen.
Werden boden- und/oder wassergefährdende Stoffe analysiert, für die keine Grenzwerte festgelegt sind, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese negative Umweltauswirkungen verursachen können.
Bestehen Zweifel an der Schadlosigkeit der angelieferten mineralischen Abfälle oder an der Plausibilität des Herkunftsnachweises, dürfen diese nicht angenommen werden und sind zurückzuweisen. Dies ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde anzuzeigen.
6.2.3.1 Untersuchungsumfang bei Bodenmaterial nach Vorerkundung
In der Regel ist eine Analyse alle 500 m3 erforderlich.
Von analytischen Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn sich bei einer Vorerkundung nach § 18 BBodSchV durch einen Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodSchG oder durch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Materialien die Vorsorgewerte nach Anhang 1 Tabelle 1 der VerfüllRL überschreiten und keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien vorliegen.
Ausnahme Kleinmengen (< 20 t)
Kleinmengen, bei denen keine Vorerkundung möglich oder vorgesehen ist, zum Beispiel Abfälle aus Aktivitäten von Heimwerkern oder Gartenbesitzern im privaten Herkunftsbereich, Abfälle aus Kleinaufträgen von Handwerkern im Hoch-, Tief- oder Gartenbau und Abfälle im gewerblichen Bereich (Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau) bis 20 Tonnen, sind entsprechend der Handlungshilfe zur LAGA PN 98 zu untersuchen. Eine Zusammenführung von Kleinmengen, die nicht von einem Standort stammen, kann erfolgen, wenn
Zusammengefasste einzelne Kleinmengen dürfen eine Gesamthaufwerksmenge von 200 m3 nicht überschreiten. Eine Zwischenlagerung von Kleinmengen darf nur auf befestigten und gegen Niederschlag geschützten dafür geeigneten Annahmeflächen erfolgen (Handlungshilfe zur LAGA PN 98). Auf das gegebenenfalls vorhandene Erfordernis einer Genehmigung nach BImSchG für die Lagerung wird hingewiesen.
Ausnahme geringe Mengen (< 500 m3)
Wenn je Anfallstelle weniger als 500 m3 Bodenmaterial (Gesteine und Unterböden) oder Baggergut entstehen, bei denen die Vorerkundung keine Hinweise auf Belastungen ergeben hat und die keine Fremdbestandteile ausweisen, ist eine Analyse nicht zwingend erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Verwertungen in WSG und HQS sowie im unteren Verfüllbereich.
Ausnahme größere Baumaßnahmen
Bei größeren Baumaßnahmen könnte sich die erforderliche Häufigkeit der Analysen bei homogen natürlich gewachsenem Bodenmaterial ohne konkrete Verdachtsmomente unterhalb des Oberbodens aus der gleichen geologischen Einheit pro zusammenhängendem Vorhaben wie folgt bemessen:
|
Anlieferungsmenge von einer Baumaßnahme beziehungsweise einem Bodeneingriff |
Anzahl der Analysenproben |
Bemerkungen |
| > 50.000 m3 | je angefangene 5.000 m3 eine Analysenprobe | bei rechnerisch geringerer Analysenprobenzahl als 25 sind dennoch mind. 25 Analysenproben erforderlich |
| > 15.000 m3 - 50.000 m3 | je angefangene 2.000 m3 eine Analysenprobe | bei rechnerisch geringerer Analysenprobenzahl als 15 sind dennoch mind. 15 Analysenproben erforderlich |
| > 1.500 m3 - 15.000 m3 | je angefangene 1.000 m3 eine Analysenprobe | bei rechnerisch geringerer Analysenprobenzahl als 3 sind dennoch mind. 3 Analysenproben erforderlich |
| bis 1.500 m3 | je angefangene 500 m3 eine Analysenprobe | |
| Beispiel: Bei 49.000 m3 sind 25 Analysen vorzulegen. | ||
| Bei einer Menge von 50.001 m3 bis 125.000 m3 wären entsprechend 25 Analysen vorzulegen. | ||
| Bei 125.001 m3 wären 26 Analysen erforderlich. | ||
Wurde bereits am Anfallsort die erforderliche Anzahl an Deklarationsanalysen durchgeführt, so sind keine weiteren Analysen am Verwertungsort erforderlich, soweit bei der Eingangskontrolle zweifelsfrei nachvollzogen werden kann, dass es sich um das deklarierte Material handelt.
Genereller Untersuchungsbedarf
Untersuchungsbedarf besteht dagegen immer für Bodenmaterial der nachstehend genannten Herkunft, wobei die jeweils charakteristischen Verunreinigungen beispielhaft in Klammern aufgeführt werden:
*SM sind die Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie das Halbmetall Arsen.
6.2.3.2 Untersuchungsumfang bei Bauschutt nach Vorerkundung
Für Bauschutt sind bereits im Zuge der Vorerkundung Analysen erforderlich, denn Bauschutt kann, bedingt durch die Ausgangsmaterialien und/oder die Nutzung des Bauwerkes, mit unterschiedlichen Stoffen belastet sein und ist daher in jedem Fall vor einer Verwertung zu untersuchen.
Eine Verwertung von Bauschutt kann nur erfolgen, wenn die Grenzwerte der VerfüllRL Anhang I Tabellen 2a), 2b) und 2c) eingehalten werden.
Sollten sich aus der Vorerkundung weitere Hinweise auf schädliche Verunreinigungen ergeben, so sind die Untersuchungen entsprechend zu ergänzen.
6.2.3.3 Untersuchungsumfang bei Straßenaufbruch nach Vorerkundung
Straßenaufbruch kann, bedingt durch seine Vorgeschichte (zum Beispiel Zuschläge, Bauart) mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Seine Verwertungsmöglichkeit hängt vom Schadstoffgehalt, der Mobilisierbarkeit der Schadstoffe, den Nutzungen und den Einbaubedingungen ab.
In Fällen, bei denen sich aufgrund der Vorerkundung ein Verdacht auf Schadstoffbelastungen ergibt, sind analytische Untersuchungen erforderlich. Zu untersuchen sind insbesondere
Eine Verwertung von Straßenaufbruch kann nur erfolgen, wenn die Grenzwerte der VerfüllRL Anhang I Tabellen 2a), 2b) und 2c) eingehalten werden. In Abhängigkeit von den Vorkenntnissen können weitere Untersuchungen erforderlich sein, die über den Untersuchungsumfang des Anhanges I hinausgehen.
Hinweis:
Ausbauasphalt ist möglichst hochwertig als Zugabematerial für Heißmischgut (Asphaltmischanlagen nach BImSchG) einzusetzen. Soll Ausbauasphalt dennoch in ungebundener Form (zum Beispiel als Fräsgut oder Bruch) für betriebstechnisch erforderliche Zwecke verwertet werden, ist zunächst nach § 8 BBodSchV Abs. 6 (VerfüllRL Anhang I Tabellen 2a), 2b) und 2c)) die Verwertungsmöglichkeit zu prüfen. Gegebenenfalls kann die Verwertung von Asphaltfräsgut für betriebstechnisch erforderliche Zwecke landesspezifisch gesondert geregelt werden.
Hinweis:
Gleisschotter kann beispielsweise mit Herbiziden belastet sein. Aufgrund der Umweltrelevanz kann Gleisschotter verwertet werden, sofern die Anforderungen aus § 8 Abs. 6 (VerfüllRL Anhang I Tabellen 2a), 2b) und 2c)) der BBodSchV erfüllt sind und zusätzlich das Material als güteüberwachter Ersatzbaustoff GS-0 nach Anlage 1 Tabelle 2 der ErsatzbaustoffV eingestuft ist.
6.2.4 Fremdüberwachung der Verfüllung
Fremdüberwachung bedeutet die stichprobenartige Kontrolle der Eigenüberwachung durch einen Dritten. Mit der Durchführung der Fremdüberwachung sind geeignete sachkundige Institute, Büros etc. zu beauftragen.
Die Fremdüberwachung ist neben der Eigenüberwachung erforderlich, wenn
Darüber hinaus ist eine Fremdüberwachung auf Verlangen der Behörde dann erforderlich, wenn im Rahmen der behördlichen Überwachung Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Die Fremdüberwachung soll in Abstimmung mit der zuständigen Behörde festgelegt werden und umfasst die Prüfung von zum Beispiel Eingangskontrollbüchern, Betriebstagebüchern, Untersuchungsergebnissen aus Vorerkundungen, Liefer- und Wiegescheinen, Analyseergebnissen, verantwortlichen Erklärungen, des Einbaukatasters (Schüttphasenplan), der Jahresübersicht sowie historischen Erkundungen. Außerdem können unregelmäßig beziehungsweise turnusmäßig Stichproben des angelieferten Verfüllmaterials entnommen und analysiert werden sowie im Verdachtsfall Materialproben (beziehungsweise Rückstellproben) entnommen und analysiert werden.
Im Rahmen der Fremdüberwachung sind die Probenahmen, Probenvorbehandlung und Analytik von derselben beauftragten Untersuchungsstelle zu organisieren.
6.3 Dokumentation der Verfüllung
6.3.1 Betriebstagebuch
Zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durchführung der Verwertung hat der Abfallverwerter ein Betriebstagebuch für jeden Verwertungsort zu führen, in dem alle relevanten Daten gesammelt werden. Dies kann sowohl digital als auch analog geführt werden.
Es hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Das Betriebstagebuch ist regelmäßig von den dazu bestellten verantwortlichen Personen zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Das Betriebstagebuch ist 10 Jahre nach Abschluss der Verfüllung aufzubewahren.
6.3.2 Eigenkontrollbericht
In jährlichen Abständen ist der Überwachungsbehörde unaufgefordert ein Eigenkontrollbericht zuzusenden sowie Besonderheiten aus dem Betriebstagebuch zusammenfassend darzustellen. Der Eigenkontrollbericht soll mindestens diese Angaben enthalten:
7. Anforderungen an die Antragsunterlagen
Die Durchführung der Verwertungsmaßnahme kann zum Beispiel auf bergrechtlicher, immissionsschutzrechtlicher, wasserrechtlicher oder bau(planungsrechtlicher) Genehmigungsgrundlage erfolgen.
Hierzu ist der zuständigen Behörde ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorzulegen.
Die Antragsunterlagen (Erläuterungsbericht, Übersichts-, Lage- und Detailpläne, Nachweise) sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
8. Quellenverzeichnis
Adhoc-AG Boden (Hrsg. BGR), Bodenkundliche Kartieranleitung, 2005,
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),
Bayerisches Landesamt für Umwelt, Fachbericht 24, Geochemischer Atlas natürlicher Haupt-, Neben- und Spurenelemente der Gesteine Bayerns, 2005,
Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN), DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten, 2018-06,
DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial, Grundwerk 2000, 12.1 Technische Regeln zur Verwendung von Bodenmaterial, 1998-05,
DIN 19528: Elution von Feststoffen - Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen, 2009-01,
DIN 19529: Elution von Feststoffen - Schüttelverfahren zur Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 l/kg, 2015-12,
DIN 4049-1: Hydrologie; Grundbegriffe, 1992-12,
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Rekultivierung von Tagebau- und sonstigen Abgrabungsflächen, 2017,
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA,) Mitteilung (M) 20 (2003), Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil, Fassung vom 6. November 2003,
LAGA, M 20 (1997), Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil, Technische Regeln für die Verwertung, Probenahme und Analytik, Fassung vom 6. November 1997,
LAGA, M 32 ( LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen), Stand: Mai 2019,
LAGA, Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 ( LAGA PN 98), Stand: 5. Mai 2019,
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) in Zusammenarbeit mit LAB, LAGA, LAWA , Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV alte Fassung (bis 31. Juli 2023), 2002,
LABO, Hintergrundwerte für anorganische und organische Stoffe in Böden, 4. überarbeitete und ergänzte Auflage, 2017,
Bundesbodenschutzverordnung ( BBodSchV) als Teil der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 (Mantelverordnung),
Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV als Teil der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 (Mantelverordnung).
| Grenzwerte für die Verwertung | Anhang I |
Tabelle 1 Durchwurzelbare Bodenschicht Vorsorgewerte für anorganische Stoffe 1
|
Stoff |
Vorsorgewert bei Bodenart 2 |
Vorsorgewert |
Vorsorgewert |
| [mg/kg TM] | |||
| Arsen | 10 | 20 | 20 |
| Blei 3 | 40 | 70 | 100 |
| Cadmium 4 | 0,4 | 1 | 1,5 |
| Chromgesamt | 30 | 60 | 100 |
| Kupfer | 20 | 40 | 60 |
| Nickel 5 | 15 | 50 | 70 |
| Quecksilber | 0,2 | 0,3 | 0,3 |
| Thallium | 0,5 | 11 | |
| Zink 6 | 60 | 150 | 200 |
| 1) Die Vorsorgewerte finden für Böden und Materialien mit einem nach Anlage 3 Tabelle 1 ( BBodSchV) bestimmten Gehalt an organischem Kohlenstoff (TOC-Gehalt) von mehr als 9 Massenprozent keine Anwendung.
Für diese Böden und Materialien müssen die maßgeblichen Werte im Einzelfall in Anlehnung an regional vergleichbarer Bodenverhältnisse abgeleitet werden.
2) Bodenarten-Hauptgruppen nach Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2009 (KA 5); stark schluffige Sande, lehmigschluffige Sande und stark lehmige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten. 3) Bei Blei gelten bei einem pH-Wert < 5,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. 4) Bei Cadmium gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. 5) Bei Nickel gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. 6) Bei Zink gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. | |||
Vorsorgewerte für organische Stoffe 1
|
Stoff |
Vorsorgewert bei TOC-Gehalt < 4 % |
Vorsorgewert |
| [mg/kg TM] | ||
| Summe aus PCB6 und PCB-118 3 | 0,05 | 0,1 |
| Benzo[a]pyren | 0,3 | 0,5 |
| PAK 16 4 | 3 | 5 |
| 1) Auf die ergänzenden Regelungen hinsichtlich gegebenenfalls erhöhter Gehalte an organischem Kohlenstoff nach § 6 Abs. 11 BBodSchV wird hingewiesen.
2) Für Böden mit einem TOC-Gehalt von mehr als 9 Massenprozent müssen die maßgeblichen Werte im Einzelfall abgeleitet werden. 3) Summe aus PCB6 und PCB-118: Stellvertretend für die Gruppe der polychlorierten Biphenyle (PCB) werden für PCB-Gemische sechs Leit-Kongenere nach Ballschmieter (PCB-Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180) sowie PCB-118 untersucht. 4) PAK16: Stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der Environmental Protection Agency (EPA) 16 ausgewählte PAK untersucht:
Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren. | ||
Bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung sollen die Schadstoffgehalte in der entstandenen dwB 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anlage 1, Tabelle 1 und 2 BBodSchV nicht überschreiten ( § 7 Abs. 3 BBodSchV).
Das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung ist in der Regel auch dann zu besorgen, wenn eine erhebliche Anreicherung von anderen als hier aufgeführten Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchV).
Tabellen 2 Mittlerer Verfüllbereich
Hinweis:
Die Eluatwerte sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für den betreffenden Stoff der jeweilige Vorsorgewert nach Tabelle 1 überschritten wird.
| 2a) Feststoff [mg/kg] | |
| Arsen | 20 |
| Blei | 140 |
| Cadmium | 1 |
| Chromgesamt | 120 |
| Kupfer | 80 |
| Nickel | 100 |
| Quecksilber | 0,6 |
| Thallium | 1 |
| Zink | 300 |
| Summe aus PCB6 und PCB-118 | 0,1 |
| PAK16 | 6 |
| Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)4 | 1 |
| Bei der Auswahl der Untersuchungsverfahren sind die in der Anlage 3 der BBodSchV genannten Vorgaben zu berücksichtigen. | |
| 1) Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung innerhalb der Betroffenen Gebiete möglich.
Außerhalb dieser Gebiete ist über die Verwertungseignung im Einzelfall und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.
2) PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline. 3) Eluatwert ist maßgeblich, wenn der Vorsorgewert von PAK16 der Tabelle 1 (Vorsorgewerte für organische Stoffe) überschritten wird. 4) Bei Überschreitung des Wertes sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen hin zu untersuchen. | |
| 2b) Eluat [µg/l] beziehungsweise wie angegeben | ||
| bei TOC- Gehalt < 0,5 % | bei TOC-Gehalt > 0,5 % | |
| Arsen | 8 | 13 |
| Blei | 23 | 43 |
| Cadmium | 2 | 4 |
| Chromgesamt | 10 | 19 |
| Kupfer | 20 | 41 |
| Nickel | 20 | 31 |
| Quecksilber | 0,1 | 0,1 |
| Thallium | 0,2 | 0,3 |
| Zink | 100 | 210 |
| Sulfat 1 | 250.000 | 250.000 |
| Summe aus PCB6 und PCB-118 | 0,01 | 0,01 |
| PAK15 2 | 0,2 3 | 0,2 3 |
| Naphthalin und Methylnaphthaline | 2 3 | 2 3 |
| Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 19528:2009-01 oder DIN 19529:2015-12 (Anlage 3, Tabelle 2 der BBodSchV). | ||
| 1) Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung innerhalb der Betroffenen Gebiete möglich.
Außerhalb dieser Gebiete ist über die Verwertungseignung im Einzelfall und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.
2) PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline. 3) Eluatwert ist maßgeblich, wenn der Vorsorgewert von PAK16 der Tabelle 1 (Vorsorgewerte für organische Stoffe) überschritten wird. 4) Bei Überschreitung des Wertes sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen hin zu untersuchen. | ||
2c ) Zusätzlich zu untersuchende Stoffe beim Einbringen von Materialien mit mehr als 10 Volumen-Prozent mineralischer Fremdbestandteile (Bauschutt und Schlacke)
|
Stoff |
Feststoffwert |
Eluatwert | |
| Bei TOC-Gehalt < 0,5 % | bei TOC-Gehalt > 0,5 % | ||
| [mg/kg TM] | [µg/l] | ||
| Antimon | 4 | 5 | 5 |
| Kobalt | 50 | 26 | 62 |
| Molybdän | 4 | 35 | 35 |
| Selen | 3 | 5 | 5 |
| Vanadium | 200 | 20 | 35 |
| Quelle: Werte für zusätzlich zu untersuchende Stoffe beim Auf- und Einbringen von Materialien mit mehr als 10 Prozent Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile unterhalb oder außer halb einer durchwurzelbaren Bodenschicht nach Anlage 1 Tabelle 5 der BBodSchV. | |||
Tabellen 3 Unterer Verfüllbereich
3a) Feststoff [mg/kg]
Anorganische Parameter
| Sand | Lehm/Schluff | Ton | |
| Arsen | 10 | 20 | 20 |
| Blei 1 | 40 | 70 | 100 |
| Cadmium2 | 0,4 | 1 | 1,5 |
| Chromgesamt | 30 | 60 | 100 |
| Kupfer | 20 | 40 | 60 |
| Nickel 3 | 15 | 50 | 70 |
| Quecksilber | 0,2 | 0,3 | 0,3 |
| Thallium | 0,5 | 1 | 1 |
| Zink 4 | 60 | 150 | 200 |
| Cyanide 5 | 1 | ||
| 1) Bei Blei gelten bei einem pH-Wert < 5,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
2) Bei Cadmium gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. 3) Bei Nickel gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. 4) Bei Zink gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. 5) Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Teil II, vom 6. November 1997 (Z0-Wert) für den Parameter Cyanide. | |||
Organische Parameter bei TOC-Gehalt < 4 Prozent
| Summe aus PCB6 und PCB-118 1 | 0,05 |
| Benzo[a]pyren | 0,3 |
| PAK16 2 | 3 |
| BTEX 3 | 1 |
| LHKW 3 | 1 |
| MKW 3 | 100 |
| EOX 3 | 1 |
| 1) Summe aus PCB6 und PCB-118: Stellvertretend für die Gruppe der polychlorierten Biphenyle (PCB) werden für PCB-Gemische sechs Leit-Kongenere nach Ballschmiter (PCB-Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180) sowie PCB-118 untersucht.
2) PAK16: Stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der Environmental Protection Agency (EPA) 16 ausgewählte PAK untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h] anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren. 3) Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln -, Tabelle II.1.2-2, Stand 2003 | |
3b) Eluat (µg/l)
|
Anorganische Parameter |
(µg/l) |
| Antimon | 5 |
| Ammonium* | 0,5 mg/l |
| Arsen | 3,2 |
| Barium | 175 |
| Blei | 1,2 |
| Bor | 180 |
| Cadmium | 0,3 |
| Chlorid* | 250 mg/l |
| Chrom | 1,4 |
| Kobalt | 2 |
| Kupfer | 5,4 |
| Molybdän | 35 |
| Nickel | 7 |
| Nitrat* | 50 mg/l |
| Quecksilber | 0,1 |
| Selen | 3 |
| Sulfat* | 250 mg/l |
| Thallium | 0,2 |
| Vanadium | 4 |
| Zink | 60 |
| Cyanid 1 | 10 |
| Fluorid | 750 |
| Für die Elution anorganischer Stoffe kommen sowohl die DIN 19528 (Perkolations-/Säulenverfahren) als auch die DIN 19529 (Schüttelverfahren) in Frage. Beide Verfahren können als gleichwertig angesehen werden. | |
| 1) Liegt kein freies Cyanid vor, gilt als Grenzwert der Wert der Trinkwasserverordnung von 50 ¼g/l. | |
| Organische Parameter | (µg/l) |
| Summe PAK 1 | 0,2 |
| Anthracen | 0,1 |
| Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen | jeweils 0,01 |
| Summe Benzo[b]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen | 0,03 |
| Summe Benzo[ghi])perylen und Indeno[123-cd]pyren | jeweils 0,002 |
| Fluoranthen | 0,1 |
| Summe Naphthalin und Methylnaphthaline | 2 |
| LHKW, gesamt 2 | 20 |
| Summe Tri- und Tetrachlorethen | 10 |
| 1,2-Dibromethan | 0,02 |
| 1,2-Dichlorethan | 3 |
| Trichlormethan | 0,5 |
| Chlorethen (Vinylchlorid) | 0,5 |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt 3 | 0,01 (0,0005 jeweils für PCB-28, -52, -101, -138, -153, -180) |
| Kohlenwasserstoffe | 100 |
| Benzol und alkylierte Benzole, gesamt 4 (BTEX) | 20 |
| Benzol | 1 |
| Etheroxygenate (insb. MTBE, ETBE und TAME), gesamt | 5 (davon max. 2,5 µg/l ETBE) |
| Phenol | 8 |
| Nonylphenol | 0,3 |
| Chlorphenole, gesamt | 1 |
| Pentachlorphenol | 0,1 |
| Chlorbenzole, gesamt | 1 |
| Trichlorbenzol | 0,4 |
| Pentachlorbenzol | 0,007 |
| Hexachlorbenzol | 0,01 |
| Epichlorhydrin | 0,1 |
| Für die Elution organischer Stoffe kommen sowohl die DIN 19528 (Perkolations-/Säulenverfahren) als auch die DIN 19529 (Schüttelverfahren) in Frage. Beide Verfahren können als gleichwertig angesehen werden. | |
| 1) Summe PAK: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen nach Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer maßgebender PAK (zum Beispiel aromatische Heterocyclen wie Chinoline).
2) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, das heißt Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe; einschließlich Trihalogenmethane. Die Geringfügigkeitsschwellenwerte zu Tri- und Tetrachlorethen, Dichlorethan und Chlorethen sind zusätzlich einzuhalten. 3) PCB, gesamt: Summe der 6 Kongeneren multipliziert mit 5. 4) Einkernige Aromaten (BTEX), gesamt: Summe der Aromaten mit kurzer Seitenkette bis C3. Quellen: Die Eluatwerte entstammen der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen (GWS-VwV) vom 18. Juli 2021 (StAnz. 32/2021 S. 1046) Die mit * gekennzeichneten Parameter entstammen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( Trinkwasserverordnung - TrinkwV) vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) | |
| Rechtliche Grundlagen | Anhang II |
Gesetzliche Regelungen, Vorschriften, Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die für den Einsatz von Abfällen im Rahmen von Verwertungsmaßnahmen Bedeutung haben können, werden derzeit weiterentwickelt. Soweit bestehende Regelungen Veränderungen und Ergänzungen erfahren, zum Beispiel durch Neuregelung der EU, des Bundes oder der Länder, sind diese zu beachten.
Abfallrecht
Maßnahmen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen stehen in folgender Rangfolge ( § 6 Abs. 1 KrWG):
Ausgehend von dieser Rangfolge soll diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet.
Zu den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft ( §§ 7, 8 KrWG) gehört insbesondere, dass
Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt ( § 7 Abs. 3 KrWG).
Auf der Grundlage des Abfallrechts sind insbesondere folgende Verordnungen zu beachten:
Wenn Abfälle in bergbaulichen Betrieben verwertet werden, so sind die für die Abfallverwertung geltenden Anforderungen des KrWG zu beachten.
Bergrecht
Auf der Grundlage des Bundesberggesetzes ( BBergG) werden die rechtlichen, technischen und die Sicherheit betreffende Belange mit Hilfe von Durchführungsvorschriften geregelt. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie der Brand- und Explosionsschutz werden auch für die Verwertung von Abfällen über Tage unter Berücksichtigung der bergbauspezifischen Besonderheiten neben dem Bundesberggesetz vor allem durch die Allgemeine Bundesbergverordnung und die Gesundheitsschutz-Bergverordnung geregelt. Hierbei müssen sowohl die öffentliche als auch die persönliche Sicherheit berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sind für alle dem Bergbaubetrieb zuzurechnenden Tätigkeiten Betriebspläne bei der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Diese werden von der Bergbehörde nach § 54 Abs. 2 BBergG nach den dort aufgeführten Voraussetzungen unter der Beteiligung anderer Behörden geprüft und gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen zugelassen. Der Bergaufsicht unterliegen alle Tätigkeiten, die der Errichtung, Führung und Einstellung von Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsbetrieben im Sinne des BBergG dienen. Sie erstrecken sich u. a. auch auf Tätigkeiten und Einrichtungen für Vorhaben der Untergrundspeicherung und der Durchführung von Bohrungen.
Nach § 1 Nr. 1 BBergG ist es u. a. der Zweck des Bundesberggesetzes, " zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern".
Bei der Errichtung, Führung und Einstellung zum Beispiel eines Betriebes zur Gewinnung von Bodenschätzen ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 beziehungsweise § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche zu treffen beziehungsweise die Wiedernutzbarmachung sicherzustellen. Im Rahmen dieser Wiedernutzbarmachung können auch bergbaufremde Abfälle verwertet werden. Auch bergtechnische, grubensicherheitliche, bergwirtschaftliche oder andere Ziele nach §§ 1, 48 und 55 BBergG können den Einsatz von bergbaufremden Abfällen erforderlich machen.
Bodenschutzrecht
Das Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) bezweckt, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.
Ein wichtiger Grundsatz des BBodSchG ist die Vorsorgepflicht. Nach § 7 BBodSchG besteht die Pflicht, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Bodeneinwirkungen sind zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist.
Mineralische Abfälle stellen den Abstand größten Abfallstrom dar. Die beiden wichtigsten Verwertungswege sind das Recycling sowie die sonstige stoffliche Verwertung in Form von Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen. Um diese Aspekte bundeseinheitlich und aktuell zu regeln, wurde die "Mantelverordnung" erarbeitet und am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt Nr. 43 veröffentlicht. Durch die Mantelverordnung wurde die ErsatzbaustoffV, die den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken regelt, eingeführt. Darüber hinaus wurden die BBodSchV, die Deponieverordnung ( DepV) und die Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV) geändert beziehungsweise neu gefasst.
Anforderungen zum Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden ergeben sich aus der BBodSchV. Aus §§ 3 und 4 ergibt sich, dass die Vorsorgewerte der BBodSchV grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen und Einträge von Schadstoffen, für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind, soweit wie möglich zu begrenzen sind.
Von besonderer Bedeutung sind auch §§ 6 bis 8 BBodSchV, die die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden regelt. Neben allgemeinen Anforderungen ( § 6) enthält die BBodSchV Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht ( § 7) und Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ( § 8). Insbesondere sind darin Regelungen enthalten zu
Hierbei gilt indes zu beachten, dass nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BBodSchV die Maßgaben nur für Verwertungen oberhalb von 1,5 m des höchst zu erwartenden Grundwasserstandes gelten. Für Verwertungsmaßnahmen im unteren Verfüllbereich gelten folglich wasserrechtliche Anforderungen.
Das Hessische Altlasten- und Bodenschutzgesetz ( HAltBodSchG) betont in § 1 die Ziele des Bodenschutzes in Hessen. Die Funktionen des Bodens sind nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere die Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen, den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur sowie einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden.
§ 3 HAltBodSchG führt die Pflichten der öffentlichen Hand auf. Nach Abs. 1 hat die öffentliche Hand vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des Bodenschutzrechts erreicht werden. Diese Vorschrift ist insbesondere für Vorhaben relevant, die von öffentlichen Trägern durchgeführt und mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Entsprechend Abs. 3 ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen, soweit Belange des Bodenschutzes berührt sind.
Nach § 4 Abs. 3 HAltBodSchG besteht eine Anzeigepflicht bei der Bodenschutzbehörde, wenn mehr als 600 m3 Materialien auf oder in den Boden eingebracht werden. Dies gilt dann nicht, wenn die Beteiligung der Bodenschutzbehörde nach anderen Rechtsvorschriften sichergestellt ist oder die Maßnahme Gegenstand einer Zulassung ist.
Immissionsschutzrecht
Die wesentlichen Ziele des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG)), werden in § 1 BImSchG dargestellt. Sie fließen unmittelbar in die Grundpflichten ein, die die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu beachten haben und die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BImSchG aufgezählt werden. Für die Abfallverwertung ist insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG von Bedeutung:
"Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass [...]". 3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; [...] die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften."
Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erarbeitet Verwaltungsvorschriften zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. In diesen wird auch auf die Möglichkeit der Verwertung solcher Abfälle im Bergbau hingewiesen.
Wasserrecht
Der Einsatz von Abfällen kann nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Grundwasser haben, insbesondere wenn die Abfälle Schadstoffe enthalten, die in das Grundwasser eingetragen werden können.
Jedermann ist jedoch nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz ( WHG)), verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden.
Des Weiteren ist wegen der möglichen schädlichen Einwirkungen von Maßnahmen der Abfallverwertung § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu beachten. Danach gelten Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen (kurz: Grundwasser zu verunreinigen), als "Benutzungen". Sofern nach allgemein fachlicher Einschätzung und Erfahrung eine Verunreinigung von Grundwasser durch eine vorgesehene Maßnahme der Verwertung von Abfällen nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchzuführen.
Der Nachweis, dass eine Verwertungsmaßnahme nicht eine Verunreinigung von Grundwasser beziehungsweise nicht eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besorgen lässt, kann
Ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn es sich um ein Einleiten oder Einbringen von Stoffen in das Grundwasser handelt. Nach § 48 Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis dafür nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Nach § 48 Abs. 2 WHG dürfen Stoffe und damit auch Abfälle nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Soweit es speziellere Vorschriften gibt, zum Beispiel §§ 62, 63 WHG in Bezug auf Anlagen für die Lagerung wassergefährdender Stoffe, gelten diese.
Steht eine Maßnahme der Verwertung von Abfällen in direktem Zusammenhang mit einer Auskiesung, so ist ein Plangenehmigungs- beziehungsweise Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Nach § 9 Abs. 3 WHG sind allerdings Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, keine gesondert erlaubnispflichtigen Benutzungen im Sinne des § 9 WHG.
| ENDE | |