umwelt-online: Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" - HH (2)
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II.4 Hinweise und Erläuterungen
II.4.1 Entsorgungsfachbetrieb ( § 2 EfbV)
(1) Die zu erfüllenden Zertifizierungsvoraussetzungen unterstützen die gewerbsmäßig ausgeübte abfallwirtschaftliche Tätigkeit auf einem hohen Qualitätsniveau. § 2 Absatz 1 EfbV setzt voraus, dass der zertifizierte Betrieb die abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Nummer 1), dies selbstständig, also in eigener Verantwortung macht (Nummer 2) und in diesen Strukturen die Anforderungen gemäß § § 3 ff EfbV einhält (Nummer 3).
(2) Nach dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 Nummer 1 EfbV kann ein Betrieb Entsorgungsfachbetrieb im Sinne der EfbV werden, wenn er Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt, also eine der genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten auch tatsächlich ausübt. Denn die vom Betrieb durchgeführte Entsorgungstätigkeit ist Bezugspunkt für die Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Qualifikation von Betriebsinhabern und Personal (vgl. nur § § 3 Absatz 1 Satz 1, 3 Absatz 3, 5 Absatz 1 Satz 1, 9 Absatz 2, 10 Satz 1 EfbV). Damit ist insbesondere solchen Betrieben eine Zertifizierung nach der EfbV verwehrt, die die genannten Entsorgungshandlungen zwar möglicherweise eigenverantwortlich durchführen könnten, gleichwohl aber hierauf verzichten und ausschließlich Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen. Diese Betriebe haben gegebenenfalls die Möglichkeit, als Händler oder Vermittler gemäß § 52 KrW-/AbfG zertifiziert zu werden (siehe Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG"), nicht aber für die in der EfbV genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten.
(3) Neben der tatsächlichen Ausführung der Tätigkeit erfordert § 2 Absatz 1 Nummer 2 EfbV, dass der Betrieb in der Lage ist, die zu zertifizierenden Tätigkeiten auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung selbstständig wahrzunehmen. Im Interesse klar strukturierter Verantwortlichkeiten muss der jeweilige zu zertifizierende Betrieb in der Lage sein, eigene Entscheidungen über die Art und Weise der Ausübung eigener abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten zu treffen. Er muss selbstständig nach außen mit Erzeugern und Besitzern von Abfällen die ausgeübten Entsorgungstätigkeiten in eigener Regie vereinbaren und abwickeln und nach innen über den Einsatz von Personal und Betriebsmittel disponieren.
Soweit innerhalb eines Efb bei der Wahrnehmung zertifizierter abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten Fremdpersonal eingesetzt oder auf technische Betriebsmittel Dritter zurückgegriffen wird, gilt Folgendes:
Der Efb selbst muss in rechtlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht die Kontroll- und Weisungsbefugnisse ausüben, zu der ihn die § § 3 ff EfbV verpflichten. Dazu gehört insbesondere, dass der Efb in der Lage ist, das Fremdpersonal einzuarbeiten und zu überwachen (vgl. § § 10, 11) und fremde Ausstattungen entsprechend bedienen.
Die dafür erforderliche personelle Ausstattung setzt mindestens voraus, dass die für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen Arbeitnehmer des Entsorgungsfachbetriebes sind. Der Einsatz von Fremdpersonal bei ausführenden Tätigkeiten hat entsprechend den geltenden Anforderungen der EfbV zu erfolgen. Das bedeutet konkret:
Der Efb muss in der Lage sein,
Die Fremdfirmen, die Personal für einen Efb zur Verfügung stellen, sind für die dort durchgeführten (Teilbereichs-)Leistungen nicht zertifizierbar. Denn das Fremdpersonal ist in die betrieblichen Abläufe des Efb organisatorisch zu integrieren. Folgerichtig ist dessen Betriebsinhaber/verantwortliche Person dafür verantwortlich, sich die eingesetzten Fremdpersonen konkret benennen zu lassen, sich über deren Zuverlässigkeit und Sachkunde Klarheit zu verschaffen und für eine geeignete Fortbildung Sorge zu tragen sowie deren Arbeit zu überwachen und zu kontrollieren.
Wird die technische Ausstattung von Dritten zur Verfügung gestellt, so muss zumindest gewährleistet sein, dass der Entsorgungsfachbetrieb rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, auf Geräte, Fahrzeuge etc. nach Zeit, Ort und Umfang eigenständig zuzugreifen.
§ 7 Absätze 2 und 3 EfbV kommt erst zum Tragen, wenn ein Betrieb die grundlegenden Anforderungen an einen Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 2 Absatz 1 EfbV erfüllt.
(4) Daneben erfordert § 2 Absatz 1 Nummer 3 EfbV, dass der Betrieb die in der EfbV bestimmten Anforderungen an diese Organisation, Ausstattung und Tätigkeit erfüllt. Dies ist vom Sachverständigen zu überprüfen. Im Einzelnen:
II.4.2 Betriebsorganisation, personelle Ausstattung (§§ 3 , 4 EfbV)
Die Organisation des Betriebes hat die für die durchgeführte abfallwirtschaftliche Tätigkeit erforderliche Überwachung und Kontrolle mit dem dafür notwendigen und ausgebildeten Personal sicherzustellen.
Verantwortliche Personen und Betriebsbeauftragte sind zu bestellen. Um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Leitungs- und insbesondere der Aufsichtsfunktion gewährleisten zu können, muss die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person bzw. deren Vertreter/innen im Regelfall arbeitstäglich anwesend sein, es sei denn, Art, Größe und der Zweck des Betriebes lassen eine andere Einschätzung zu. Für Urlaubs- und Krankheitszeiten und vergleichbare Situationen muss eine eingewiesene, ausreichend fachkundige, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Vertretung vorhanden sein.
II.4.3 Betriebstagebuch ( § 5 EfbV)
(1) Die Dokumentationen entsprechend § 5 EfbV (Betriebstagebuch) haben wegen der Privilegierung der Entsorgungsfachbetriebe einen hohen Stellenwert bei der Überprüfung durch die beauftragten Sachverständigen.
(2) Die Verlässlichkeit der Dokumentationen des Betriebes steht im Mittelpunkt der Zertifizierung, die durch geeignete Stichproben zu überprüfen und zu kontrollieren ist. Die erforderliche Anzahl der Stichproben hängt von der vorgefundenen Situation, insbesondere der Vollständigkeit und Qualität der Dokumentation ab. Die Stichproben müssen sorgfältig ausgewählt werden. Das schließt eine stichprobenartige Prüfung der technischen Anlagen - insbesondere bei augenscheinlichen Mängeln - ein.
II.4.4 Durchführung der Überwachung
(1) Auf Grund der vorgelegten Unterlagen haben die Sachverständigen einen Plan für die Vor-Ort-Prüfung zu erstellen. Die Vollständigkeit und Gültigkeit der rechtmäßig notwendigen Prüfungen (z.B. Emissionsmessungen, Druckprüfungen belegt durch Protokolle) sind zu kontrollieren. Zum Abgleich der Dokumentationen mit den tatsächlichen Begebenheiten im Betrieb ist von den beauftragten Sachverständigen eine Begehung aller Anlagenteile vorzunehmen.
(2) Auch die Erfüllung der (Genehmigungs-)Auflagen, die Wirksamkeit der eigenen Überwachungsinstrumente und die Einhaltung der Betriebsanweisungen sind stichprobenartig zu kontrollieren. Im Rahmen der Begehung hat der Sachverständige auch Gespräche mit Betriebsangehörigen durchzuführen. Außerdem ist bei der Begehung darauf zu achten, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
II.4.5 Versicherungsschutz ( § 6 EfbV)
(1) Der Entsorgungsbetrieb hat dem prüfenden Sachverständigen nachzuweisen, dass er über einen für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Dies kann erfolgen durch die Vorlage einer
(2) Als ausreichend ist ein Versicherungsschutz anzusehen, wenn die Schadensfälle abgedeckt werden können, mit denen auf Grund der Gesamtsituation des Betriebes üblicherweise bei der zu versichernden Tätigkeit zu rechnen ist. Dabei sind die Erfahrungswerte der Versicherungswirtschaft, der TÜO und der Entsorgergemeinschaften bei vergleichbaren Anlagen zu Grunde zu legen. Nicht zu erfassen sind außergewöhnliche Schadensfälle, die bei den üblichen worst-case-Betrachtungen nicht erkennbar und damit nicht kalkulierbar sind.
II.4.6 Standort und mobile Anlagen ( § 2 EfbV)
(1) Standort ist das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle eines Entsorgungsbetriebes untersteht und an dem abfallwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien.
Als Standort im Sinne der EfbV zertifizierbar ist die Organisationseinheit eines Betriebes, die auf Grund ihrer personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, die zu zertifizierende Tätigkeit vollständig auf dem genehmigten Betriebsgelände der Organisationseinheit auszuführen. Zusätzliche Abstellplätze des Betriebes für Maschinen, Fahrzeuge oder Behälter sind keine zertifizierbaren Standorte, sondern nur Teil der technischen Ausstattung zur Durchführung der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit.
(2) Erfolgt die abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit mobilen Anlagen oder im Rahmen von Baumaßnahmen an wechselnden Standorten, kann nur die Tätigkeit zertifiziert werden, nicht die einzelnen Standorte. Das Zertifikat ist auf den Betriebssitz auszustellen. Durch den Zusatz "Behandlung mit mobilen Anlagen (z.B. Trennung von Abfallgemischen in Öl-/Wasserabscheidern)" oder "Verwertung durch den Einbau von Abfällen bei temporären Baumaßnahmen" ist klarzustellen, dass die Tätigkeit nicht am Sitz des Unternehmens stattfindet. Das Zertifikat kann nur dann ausgestellt werden, wenn die mobilen Anlagen oder die temporären Baustellen vom Sachverständigen bei laufendem Betrieb überprüft wurden.
II.4.7 Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten
II.4.7.1 Allgemein
(1) Entsorgung umfasst die Beseitigung oder die Verwertung von Abfällen. Die Auslegung der Begriffe richtet sich nach § 4 Absätze 3, 4, § 10 Absatz 2, den Anhängen IIA und IIB des KrW-/AbfG sowie dem EG-Recht. Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln sind jeweils integrative Teilschritte der Beseitigung oder Verwertung.
(2) Um dem Nebeneinander der Tätigkeiten in der EfbV gerecht zu werden, können Entsorgungsfachbetriebe nur für die jeweils von ihnen erbrachte Teilleistung zertifiziert werden, wobei die Teilleistung des Beseitigens oder des Verwerten, im Sinne der EfbV nur in der den Entsorgungsvorgang abschließenden Teilleistung zu sehen ist. Verwerten und Beseitigen sind nur dann zertifizierbar und als Bezeichnung im Zertifikat aufzunehmen, wenn die Tätigkeit sich nicht unter Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln einstufen lässt. Die letztgenannten Tätigkeiten sind stets Teil einer Verwertung oder Beseitigung (vgl. § 4 Absatz 1 und Absatz 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG).
(3) Die Tätigkeiten Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen sind bezogen auf die jeweiligen Standorte und die einzelnen Anlagen im Zertifikat anzugeben ( § 14 Absatz 1 Nummer 2 EfbV).
(4) Die Aufnahme besonders überwachungsbedürftiger Abfallarten im Zertifikat für die Tätigkeit Einsammeln (im Holsystem) setzt das Vorliegen entsprechender Sammelentsorgungsnachweise für den Betrieb voraus (Ausnahme: Schadstoffsammlungen im Auftrag öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger).
(5) Die Bezeichnung der Anlage ist der unter Nummer II.4.15 aufgeführten "Liste der Anlagentypen" zu entnehmen.
II.4.7.2 Erläuterungen der einzelnen Tätigkeiten
II.4.8 Beauftragung Dritter ( § 7 EfbV)
(1) Die Beauftragung eines Dritten mit der Wahrnehmung einer zertifizierten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit im Namen des Entsorgungsfachbetriebes setzt voraus, dass der Entsorgungsfachbetrieb die konkrete abfallwirtschaftliche Tätigkeit auch selbst ausübt und dafür zertifiziert ist. In diesem Fall kann er Dritte beauftragen, wenn der Dritte selbst als Entsorgungsfachbetrieb für diese Tätigkeit (Abfallart) zertifiziert ist ( § 7 Absatz 2 EfbV).
(2) Dritte, die nicht Entsorgungsfachbetrieb sind, dürfen bei entsprechender Auswahl und Kontrolle nur in unerheblichem Umfang beauftragt werden ( § 7 Absatz 3 EfbV). Die Drittbeauftragung ist damit in der Regel beschränkt auf Ausfallzeiten wegen beispielsweise Krankheit, Zeiten des Anlagenausfalls, Ausfall wegen Reparatur-/Wartungsarbeiten, unerwartete Spitzenzeiten und vergleichbaren Ausnahmesituationen.
II.4.9 Betriebsinhaber ( § 8 EfbV)
Betriebsinhaber ist die natürliche oder juristische Person, die den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Anlage ausübt. Ist der Entsorgungsbetrieb eine juristische Person oder nur Teil eines Unternehmens, sind die zur Vertretung und Geschäftsführung Berechtigten als Betriebsinhaber anzusehen und zu überprüfen (auch bei großen Entsorgungsbetrieben). Als Nachweis der Funktion der Betriebsinhaberschaft bedarf der Berechtigte einer Vertretungsmacht (z.B. Prokura oder Handlungsvollmacht), die im Falle einer schriftlich erteilten Vollmacht darzulegen ist und im Organigramm (gegebenenfalls Handelsregister) entsprechend ausgewiesen sein muss.
II.4.10 Zuverlässigkeit (§ § 8, 9 EfbV)
(1) Die Zuverlässigkeit ist in der Regel durch ein
zu belegen.
(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind neben der Vorlage der Führungszeugnisse u. a. die entsprechenden Eintragungen heranzuziehen, ebenso eine geahndete Straftat oder ein rechtskräftig erteiltes Bußgeld, auch wenn ein Eintrag im entsprechenden Register nicht erfolgt ist oder im Auszug nicht mehr aufgenommen wird, die Tilgungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist. Die Aufzählung normierter Regelbeispiele in § 8 Absatz 2 ist beispielhaft und nicht abschließend. Mit heranzuziehen sind alle Eintragungen (z.B. auch Betrug, Steuerhinterziehung), die geeignet sind, Zweifel an den persönlichen Eigenschaften und der Eignung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben zu begründen (vgl. auch MusterVwV zur Durchführung der TgV).
(3) Bei der Wertung registrierter oder bekannter Verfehlungen ist zu differenzieren nach der Höhe einer einzelnen Geldbuße, wiederholten oder grob pflichtwidrigen Verstößen oder einer strafrechtlichen Verurteilung.
(4) Verurteilungen zu Geldstrafen sind unabhängig von der Höhe zu werten.
Neben den formalen Voraussetzungen (Ausbildung, praktische Tätigkeit, Lehrgänge) hat sich der Sachverständige von der Kompetenz und Fachkunde für die spezielle Tätigkeit persönlich zu überzeugen. Die Vorlage von Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrgängen reicht allein nicht aus.
II.4.12 Prüfergebnisse anderer Zertifizierungsverfahren ( § 13 EfbV)
Neben den in § 13 Absatz 4 EfbV genannten Prüfergebnissen kann auch auf inhaltsgleiche Ergebnisse anderer Prüfsysteme zurückgegriffen werden. Der Sachverständige entscheidet, inwieweit er Ergebnisse anderer Prüforganisationen berücksichtigen kann.
II.4.13 Zertifikatgestaltung ( § 14 EfbV)
II.4.13.1 Allgemeines
(1) Zertifikate werden pro Betrieb (selbstständige rechtliche Einheit, z.B. Eintrag im Handelsregister mindestens als selbstständige Niederlassung) ausgestellt. Das Zertifikat eines Betriebes hat alle seine zertifizierten Standorte zu benennen.
(2) Der Gesetz-/Verordnungsgeber hat auf eine einheitliche Gestaltung der Zertifikate für Entsorgungsfachbetriebe verzichtet. Inhaltliche Vorgaben ergeben sich aus § 14 EfbV, § 7 der EgRL, dem Sinn und Zweck des Zertifikates (Transparenz), den Vorgaben anderer Vorschriften (z.B. Altfahrzeugverordnung, Nachweisverordnung) sowie den Forderungen nach vergleichbaren Inhalten der Zertifikate, unabhängig von der zertifizierenden Organisation.
II.4.13.2 Inhalt des Zertifikates
(1) Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an die Zertifikatgestaltung:
(2) Mindestinhalte anderer Regelungen (z.B. Altfahrzeugverordnung) sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.
(3) Der Anhang eines Zertifikates ist Teil des Zertifikates. Nur als Urkunde, bestehend aus Deckblatt und gegebenenfalls zugehörigem Anhang, hat das Zertifikat Gültigkeit. Um den Umfang eines Zertifikates sinnvoll zu begrenzen und die Transparenz zu gewährleisten, bieten sich folgende Möglichkeiten bei der Darstellung der zertifizierten Abfallarten an:
II.4.13.3 Darstellung der Abfallarten
Wenn die zertifizierten Abfallschlüssel
II.4.14 Fristberechnung
(1) Eine Überprüfung des Betriebes erfolgt nach jeder wesentlichen Änderung, im Übrigen innerhalb eines Jahres (Wiederholungsprüfung).
Kann eine Wiederholungsprüfung ausnahmsweise nicht innerhalb der 12 Monate durchgeführt werden, ist dies unter Benennung von Gründen mit der Zustimmungs-/ Anerkennungsbehörde abzustimmen und die Frist für die nächste regelmäßige Wiederholungsprüfung um den entsprechenden Zeitraum zu verkürzen.
(2) Die Laufzeit (12 Monate für Wiederholungsprüfung, 18 Monate für Zertifikatgültigkeit) beginnt mit dem letzten Tag der Vorortprüfung (nicht der etwaigen Nachprüfung auf Grund von Mängeln). Dies gilt auch bei vorgezogenen Wiederholungsprüfungen. D.h., spätestens 12 Monate nach der vorherigen Wiederholungsprüfung muss die neue Wiederholungsprüfung abgeschlossen sein. Auch hier bleiben Nachfristen zur Mängelbehebung unberührt.
(3) Erfolgt auf Grund eines Mangels, der innerhalb von drei Monaten nach der Vorortprüfung behoben sein muss, eine spätere Ausstellung des Zertifikates, wird die Zeit für die Mängelbehebung bereits der neuen Laufzeit sowohl für die nächste Wiederholungsprüfung wie auch des Zertifikates angerechnet (sog. KFZ-Hauptuntersuchungsfristberechnung, auch "TÜV-Regelung" genannt).
(4) Findet die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von 12 Monaten und die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist von drei Monaten statt, ist das noch gültige Zertifikat nach spätestens 15 Monaten nach der letzten zur Zertifizierung führenden Wiederholungsprüfung zu entziehen.
II.4.15 Liste der Anlagentypen
Auf den folgenden Seiten ist eine Liste der baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigten möglichen Anlagentypen abgedruckt.
Für immissionsschutzrechtliche genehmigte Anlagen sind die entsprechen Nummern der 4. BImSchV angegeben.
Tabelle 1: Liste der Anlagentypen
| Obergruppe | Anlagentyp |
| Deponie, Verfüllungen, Bauwerke | Deponieklasse 0 |
| Deponieklasse I | |
| Deponieklasse II | |
| Deponieklasse III | |
| Deponieklasse IV Verfüllung von Abgrabungen Sonstige 1 Bauwerke (z.B. Lärmschutzwälle, Straßen) | |
| Thermische Anlagen | Zementwerk, Ziegelei u. ä. ( 2.3, 2.10) |
| Siedlungsabfallverbrennungsanlage ( 8.1 a) | |
| Sonderabfallverbrennungsanlage ( 8.1 a) | |
| Entgasungsanlage ( 8.1 a) | |
| Plasmaanlage ( 8.1 a) | |
| Pyrolyseanlage ( 8.1 a) | |
| Vergasungsanlage ( 8.1 a) | |
| Kombi-Anlage ( 8.1 a) | |
| Verbrennungsmotorenanlage ( 8.1 b) | |
| Altholz-Heiz-/Kraftwerk ( 8.2) | |
| Anlage zur thermischen Metallrückgewinnung aus Stahlwerksstäuben ( 8.3 Sp. 1) | |
| Sonstige 1 thermische Metallrückgewinnungsanlage ( 8.3 Sp. 1) | |
| Sortieranlagen | Altreifensortieranlage ( 8.11) |
| manuelle Sortierung ( 8.11) | |
| Siedlungsabfall-/Gewerbeabfallsortieranlage ( 8.4) | |
| Bauabfallsortieranlage (wenn nicht unter 8.11) | |
| DSD-Sortieranlage ( 8.4) | |
| Kompostierungsanlagen (8.5) | Kompostierungsanlage ( 8.5) |
| Biologische Behandlung | Biogasanlagen ( 8.6) |
| Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) ( 8.6) | |
| Bodenbehandlungsanlagen (BBA) | Thermische BBA ( 8.1) |
| Biologische BBA ( 8.7) | |
| Bodenwaschanlage ( 8.7) | |
| Sonstige 1 BBA ( 8.7) | |
| Chemische Behandlungsanlagen (8.8) | Chemische Behandlungsanlage ( 8.8) |
| Physikalisch-chemische Behandlung (8.10) | Anlage zur Trennung von Öl-Wassergemischen ( 8.10) |
| Emulsionsspaltanlage ( 8.10) | |
| Andere 1 Physikalisch-chemische Behandlungsanlage ( 8.10) | |
| Anlagen für Schrott/Fahrzeugwracks | Schrottbehandlungsanlage (Schrottschere, Schrottmühle, Schrottlager, Schrotthändler) ( 8.11A und b) |
| Altfahrzeug Annahmestelle | |
| Fahrzeugwrack - Zwischenlager ( 8.9) | |
| Altfahrzeugdemontagebetrieb ( 8.9) | |
| Schredderanlagen (für Restkarossen) ( 8.9; 8.11) | |
| Anlage zur weiteren Behandlung ( 8.9; 8.11) von Restkarossen | |
| andere Behandlung (8.11) | Bauschuttaufbereitungsanlage (Brechen, Klassieren, Sieben) ( 8.11) |
| Mischanlage ( 8.11 aa) | |
| Anlage zur Brennstofferzeugung ( 8.11 bb) | |
| Altölaufbereitungsanlage (z.B. Zweitölraffination) ( 8.11 cc) | |
| Anlage zur Regenerierung von BASEn und Säuren ( 8.11 dd) | |
| Anlage zur Regenerierung von Organischen Lösemitteln ( 8.11 ee) | |
| Anlage zur Elektro-/Elektronik-Zerlegung ( 8.11) | |
| Anlage zur Zerlegung von Kühlgeräten ( 8.11) | |
| Anlage zur Aufbereitung von Altfenstern ( 8.11) Anlage zur Aufbereitung von Altreifen, soweit nicht ausschließlich Sortierung ( 8.11) | |
| Sonstige 1 Behandlungsanlage 2 (8.11), wie z.B. zur | - Schlackenaufbereitung - Klärschlammaufbereitung - Aktenvernichtung |
| Zwischenläger | Zwischenlager für ..3 ( 8.12) |
| Schlammläger | Schlammlager ( 8.13) |
| Langzeitläger | Langzeitlager ( 8.14) |
| Umschlaganlagen | Umschlaganlage ( 8.15) |
| Sonstiges | Containerdienst ( 8.11; 8.12) |
| Problemstoffannahmestelle (Abfälle von Privat und Kleingewerbe) ( 8.11; 8.12) | |
| Wertstoffhof ( 8.11; 8.12) |
III. Abstimmungsregelung zwischen den Behörden
III.1 Allgemeines
(1) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zwischen der TÜO und dem Entsorgungsbetrieb sowie die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft wird von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde am Hauptsitz der Überwachungsorganisation/Entsorgergemeinschaft oder der von ihr bestimmten Behörde erteilt. Die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde am Standort des Entsorgungsbetriebes (im Folgenden Benehmensbehörde 4, auch wenn die Benehmensbehörde im Bundesland der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde liegt. Der Kontakt der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde zur Benehmensbehörde in einem anderen Bundesland wird über eine zentrale Stelle (in der Regel die Knotenstelle 5, die nach Landesrecht bestimmt wird) hergestellt.
(2) "Benehmen" im Rechtssinne bedeutet, dass die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde die mitwirkungsberechtigte Behörde (Benehmensbehörde) am Verfahren beteiligen soll. Die Benehmensklausel soll der Benehmensbehörde das Recht sichern, ihre Vorstellungen zu der in Aussicht gestellten Zustimmung/Anerkennung vorzutragen.
(3) Der Benehmensbehörde bekannte Tatsachen, die gegen eine Zertifizierung eines Betriebes im beantragten Umfang sprechen und/oder sonstige wesentliche Informationen zu dem Betrieb sollten der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde und damit auch dem beauftragten Sachverständigen zur Kenntnis gegeben werden. Damit erhält der Sachverständige die Chance, Mängel bei dem Betrieb frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen. Somit ist vor jeder Zustimmung zum Überwachungsvertrag bzw. Erstzertifizierung eines Mitgliedsbetriebes einer Entsorgergemeinschaft und bei wesentlichen Änderungen ( § 15 Absatz 1 EfbV, § 11 Absatz 1 EgRL) die Benehmensbehörde (auch im eigenen Bundesland und bei der Mitgliedschaft in einer EG) ins Benehmen zu setzen.
(4) Die Entscheidung zur Zustimmung bzw. Anerkennung trifft die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde. Sie ist nicht gebunden an die Stellungnahme der Benehmensbehörde. Um einen sinnvollen Vollzug der EfbV und der EgRL zu gewährleisten, sollte die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde die Stellungnahme der Benehmensbehörde berücksichtigen (sofern eine vorliegt), da nur die zuständige Überwachungsbehörde über die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb informiert sein kann.
(5) Die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde eines Bundeslandes informiert die Zentralen Stellen der Bundesländer über Betriebe dieser Bundesländer, für die Zustimmungen zu Überwachungsverträgen erteilt wurden bzw. die in Entsorgergemeinschaften aufgenommen wurden. Die Information erfolgt regelmäßig, mindestens einmal jährlich und beinhaltet auch den Gültigkeitszeitraum der aktuellen Zertifikate.
III.2 Abstimmungsregelung bei der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 1 EfbV)
III.2.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen
(1) Die Zustimmungsbehörde erhält von der TÜO die erforderlichen Unterlagen.
(2) Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Unterlagen gegebenenfalls nachgefordert.
III.2.2 Weitergabe und Stellungnahmefrist, Fristablauf
(1) Die Zustimmungsbehörde informiert die Benehmensbehörde, gegebenenfalls über die bundesland-spezifische zentrale Stelle (auch mittels Formblatt möglich, siehe Nummer III.4), über die wesentlichen Angaben zu dem Betrieb. Die Benehmensbehörde gibt der Zustimmungsbehörde umgehend bekannt, ob und gegebenenfalls welche Angaben zu dem Betrieb bzw. zum Überwachungsvertrag sie zusätzlich benötigt. Die Stellungnahmefrist der Benehmensbehörde beträgt vier Wochen. In Ausnahmefällen ist auf Antrag der Benehmensbehörde eine Fristverlängerung möglich.
(2) Liegt nach Ablauf der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme der Benehmensbehörde vor, entscheidet die Zustimmungsbehörde nach Aktenlage.
III.2.3 Aufgabenverteilung
III.2.3.1 Prüfung durch die Zustimmungsbehörde
Die Zustimmungsbehörde überprüft die eingereichten Unterlagen inhaltlich auf die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe".
III.2.3.2 Stellungnahme der Benehmensbehörde
(1) Die Benehmensbehörde nimmt Stellung zu anlagenspezifischen Besonderheiten hinsichtlich des konkreten Entsorgungsbetriebes mit dessen zu zertifizierenden Tätigkeiten und Abfallarten. Sie benennt spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung besonders zu achten ist. Sind der Benehmensbehörde Tatsachen bekannt, die einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb entgegenstehen könnten, weist sie darauf hin.
(2) In der Stellungnahme erklärt die Benehmensbehörde, ob und in welchem Rahmen eine direkte Zusendung von Überwachungsberichten der TÜO an die Benehmensbehörde als Auflage/Hinweis in den Zustimmungsbescheid ( § 15 Absatz 3 EfbV) aufgenommen werden soll. Äußert sich die Benehmensbehörde nicht, wird eine derartige Auflage nicht in den Bescheid aufgenommen.
III.2.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag
(1) Die Zustimmungsbehörde stimmt dem Überwachungsvertrag
und formuliert gegebenenfalls notwendige Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte, den Widerrufsvorbehalt und Hinweise unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Benehmensbehörde hinsichtlich der spezifischen betrieblichen Gegebenheiten.
(2) Insbesondere sollte die Zustimmungsbehörde die TÜO verpflichten, über die Erteilung und den Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen der Zustimmungsbehörde zu berichten ( § 15 Absatz 3 EfbV).
III.2.5 Widerruf
Erhält die Benehmensbehörde im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit Kenntnis davon, dass
so teilt sie dies unverzüglich der Zustimmungsbehörde mit. In diesen Fällen, wie auch in dem Fall, dass eine Auflage, die mit der Zustimmung verbunden ist, von der/den Vertragspartei/en nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat/haben oder durch eigene entsprechende Erkenntnisse, können für die Zustimmungsbehörde Gründe vorliegen, die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zu widerrufen.
III.2.6 Mitteilungspflicht
(1) Die Zustimmungsbehörde übersendet nach erfolgter Zertifizierung eines Betriebes/Standortes das jeweils gültige Überwachungszertifikat an die Benehmensbehörden und/oder an die zentrale Stelle. Die Übersendung der Zertifikate kann durch entsprechend formulierte Nebenbestimmungen/Hinweis im Zustimmungsbescheid an die TÜO oder den Entsorgungsbetrieb übertragen werden. Der Austausch der Zertifikatsdaten kann in Abstimmung mit der jeweiligen Behörde auch in geeigneter Weise in digitalisierter Form erfolgen.
(2) Die Zustimmungsbehörde teilt jeden Widerruf oder jeden sonstigen Verlust der Entsorgungsfachbetriebseigenschaft unverzüglich den zentralen Stellen der Länder und/oder direkt den Benehmensbehörden, in denen der betroffene Betrieb seinen Sitz oder Standort hat, mit.
III.3 Aufgabenverteilung Abstimmungsregelung bei der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§§ 11, 12 EgRL)
III.3.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen
(1) Die Anerkennungsbehörde erhält von der Entsorgergemeinschaft die erforderlichen Unterlagen.
(2) Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls nachgefordert.
III.3.2 Weitergabe und Stellungnahmefrist, Fristablauf
(1) Die Anerkennungsbehörde beteiligt vor der Anerkennung sowie grundsätzlich bei der Neuaufnahme von Mitgliedern die Benehmensbehörde - gegebenenfalls über die zentrale Stelle (auch mittels Formblatt möglich, siehe Nummer III.4) - über die wesentlichen Angaben zu dem Betrieb. Die Benehmensbehörde gibt der Anerkennungsbehörde umgehend bekannt, ob und gegebenenfalls welche Angaben sie zu dem Betrieb zusätzlich benötigt.
(2) Für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft beteiligt die Anerkennungsbehörde daneben die zuständige Kartellbehörde am Sitz der Entsorgergemeinschaft.
Befinden sich die Mitgliedsbetriebe in demselben Bundesland, erfolgt die Beteiligung der jeweiligen Landeskartellbehörde, ansonsten ist die Bundeskartellbehörde zu beteiligen.
Die Kartellbehörde erhält eine Kopie der Satzung und eine Auflistung der Mitgliedsbetriebe mit deren Tätigkeitsbereichen zur Prüfung hinsichtlich erkennbarer Beschränkungen des Wettbewerbes.
(3) Die Stellungnahmefrist für die Behörden beträgt vier Wochen. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Fristverlängerung möglich.
(4) Liegt nach Ablauf der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme der Behörden vor, kann die Anerkennungsbehörde, gegebenenfalls unter Einräumung einer Nachfrist mit Verschweigefrist, nach Aktenlage entscheiden.
III.3.3 Aufgabenverteilung
III.3.3.1 Prüfung durch die Anerkennungsbehörde
Die Anerkennungsbehörde überprüft die eingereichten Unterlagen inhaltlich auf die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe".
III.3.3.2 Stellungnahme der Benehmensbehörde
(1) Im Rahmen der Anerkennung oder Erweiterung um neue Mitgliedsbetriebe soll die Benehmensbehörde Stellung zu anlagenspezifischen Besonderheiten hinsichtlich des konkreten Mitgliedsbetriebes mit dessen zu zertifizierenden Tätigkeiten und Abfallarten nehmen. Sie benennt spezifische Problempunkte des Betriebes, die bei der Überprüfung und Überwachung besonders zu beachten sind. Sind der Benehmensbehörde Tatsachen bekannt, die einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb entgegenstehen könnten, weist sie darauf hin.
(2) In der Stellungnahme erklärt die Benehmensbehörde, ob und in welchem Rahmen eine direkte Zusendung von Überwachungsberichten der Sachverständigen der Entsorgergemeinschaft an die Benehmensbehörde als Auflage/Hinweis in den Anerkennungsbescheid (§ 11 Absatz 2 EgRL) bzw. in die Stellungnahme zur Zertifizierung neuer Mitglieder einer Entsorgergemeinschaft aufgenommen werden soll. Äußert sich die Benehmensbehörde nicht, wird diese Auflage nicht im Bescheid aufgenommen.
III.3.3.3 Stellungnahme der Kartellbehörde
Die Kartellbehörde nimmt Stellung zur Besorgnis der Wettbewerbsbeschränkung durch die Bildung und Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und gibt Hinweise zur Entscheidung der Anerkennungsbehörde bzw. formuliert Auflagen zu dem Anerkennungsbescheid.
III.3.4 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft
(1) Die Anerkennungsbehörde erkennt die Entsorgergemeinschaft an:
und formuliert gegebenenfalls notwendige Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte, den Widerrufsvorbehalt und Hinweise unter Berücksichtigung der Stellungnahmen.
(2) Insbesondere sollte die Anerkennungsbehörde die Entsorgergemeinschaft verpflichten, die Aufnahme neuer Mitglieder zu melden, vor Zertifizierung neuer Mitglieder das Benehmensverfahren durchführen zu lassen sowie über die Erteilung und den Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen der Anerkennungsbehörde zu berichten (§ 11 Absatz 2 EgRL).
III.3.5 Widerruf
Erhält die Benehmensbehörde im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit Kenntnis davon, dass
so teilt sie dies unverzüglich der Anerkennungsbehörde mit. In diesen Fällen, wie auch in dem Fall, dass eine Auflage, die mit der Anerkennung verbunden ist, von der/den Vertragspartei/en nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde, oder durch eigene entsprechende Erkenntnisse der Anerkennungsbehörde, können für die Anerkennungsbehörde Gründe vorliegen, die Anerkennung zu widerrufen.
III.3.6 Mitteilungspflicht
(1) Die Anerkennungsbehörde übersendet nach erfolgter Zertifizierung eines Betriebes/ Standortes das jeweils gültige Überwachungszertifikat an die Benehmensbehörden und/oder an die zentralen Stellen. Die Übersendung der Zertifikate kann durch entsprechend formulierte Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid an die Entsorgergemeinschaft oder den Entsorgungsbetrieb übertragen werden. Der Austausch der Zertifikatsdaten kann in Abstimmung mit der jeweiligen Behörde auch in digitalisierter Form erfolgen.
(2) Die Anerkennungsbehörde teilt jeden Widerruf oder jeden sonstigen Verlust der Entsorgerfachbetriebseigenschaft unverzüglich den zentralen Stellen der Länder und/ oder direkt den Benehmensbehörden, in denen Mitgliedsbetriebe ihren Sitz oder Standort haben, mit.
III.4 Angaben für die Benehmensregelung (Formblatt)
Siehe nächste Seite. Das Formblatt gibt die Mindestinhalte an, die zur Verfügung zu stellen sind.
Angaben für die Benehmensregelung
I. Betrieb Name:
| Hauptsitz | Straße/Hausnr. | ||
| PLZ | Ort | Bundesland | |
| Standort | Straße/Hausnr. | ||
| PLZ | Ort | Bundesland |
(pro Standort ist ein Blatt auszufüllen)
| Erzeugernummer: | Entsorgernummer: | Beförderernummer: | Vermittler/Händler Nr.: |
(bei Standort: die für den Standort geltenden Nummern)
| Ansprechpartner/in: | Tel.-Nummer: | e-Mail: |
| Anzahl der Mitarbeiter/innen: |
II. Art des Betriebes
ggf. weiteres Blatt anhängen mit fortlaufender Nummerierung
III. Anlagen (ggf. mit Entsorgernummer, falls abweichend von 1.)
| Nr.1 | Nr.2 |
| max. Kapazität | max. Kapazität |
| Nr.3 | Nr.4 |
| max. Kapazität | max. Kapazität |
ggf. weiteres Blatt anhängen mit fortlaufender Nummerierung
IV. Abfallarten der zu zertifizierende Tätigkeiten: (zutreffende bitte ankreuzen!)
| Abfallarten | |||||
| Tätigkeiten | BÜ | Ü | NÜ | ||
| 1. einsammeln | Zahl der Transportfahrzeuge: | ||||
| 2. befördern | (falls nicht unter 1.) Zahl der Fahrzeuge: | ||||
| 3. lagern | in Anlage entspr. III Nr. | ||||
| 4. behandeln | in Anlage entspr. III Nr. | ||||
| 5. verwerten | in Anlage entspr. III Nr. | ||||
| 6. beseitigen | in Anlage entspr. III Nr. | ||||
| 7. vermitteln | BRD | Grenzüberschreitend | |||
| 8. handeln | BRD | Grenzüberschreitend | |||
| Betrieb ist/ wird i.S.d. Altfahrzeug-Verordnung (bitte ankreuzen)
Altfahrz.- Annahme/Rücknahmestelle Demontagebetrieb Shredderanlage sonstige Anlage | |||||
Abfallarten: BÜ besonders Überwachungsbedürftig; Ü Überwachungsbedürftig; NÜ nicht Überwachungsbedürftig
V. zu zertifizierende Abfallarten
| Abfallart | AVV-Schlüssel je Anlage | Nr. abfallwirtschaftl. Tätigkeit(en) |
Bitte wenn nötig ein weiteres Blatt in dieser Form anhängen
zuständige Überwachungsbehörde:
_____________________________________________
Aktenzeichen/Nummer des Genehmigungsbescheids:
_____________________________________________
VI. Grund des Benehmens
| Neu / Änderungen*, welche: |
| erstellt (Datum/Name) geprüft (Datum/Name TÜO/ EG) |
*)Änderungen z.B. Tätigkeiten, Standort, Abfallarten
(Stand:01/04)
Benehmensabstimmung
IV. Anhang: Prüflisten
Das Prüf- und Zertifizierungssystem ist mit Hilfe praxisorientierter Standards bzw. Prüflisten für Entsorgungsfachbetriebe weiter zu optimieren und zu vereinheitlichen. Hierzu sollen spezifische Zertifizierungsstandards in Form von Prüflisten die Besonderheiten der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Branche besser berücksichtigen. Die Zusammenstellung gibt eine Übersicht über bislang existierende Prüflisten, die auf den Erfahrungen der letzten Jahre basieren.
Die Zusammenstellung dient in erster Linie als Hilfestellung für die Sachverständigen, um gegebenenfalls eigene Prüflisten vervollständigen zu können. Insbesondere die branchenspezifischen Anforderungen geben exemplarische Hinweise auf bestimmte, zum Teil besonders zu beachtende Bereiche. Die Auflistung ist weder vollständig noch abschließend. Auch wird damit kein Mindestprüfumfang für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben festgelegt. Überdies fehlt der Zusammenstellung eine Prioritätenfestsetzung, die mit entsprechenden Erläuterungen und Hinweisen zum Prüfgegenstand und zur Bewertung durch die Prüforganisation selbst zu ergänzen ist.
Die konkreten Prüflisten werden von der Zustimmungs-/ Anerkennungsbehörde den TUO/EG zur Verfügung gestellt und stellen eine Übersicht über die Fragestellungen und Prüfpunkte dar, die der Überwachungsprüfung zu Grunde zu legen sind. Weitere, über die Zusammenstellung hinausgehende Prüflisten sollen von den zertifizierenden Organisationen bei den Zustimmungs-/Anerkennungsbehörden eingereicht werden. Nach bundesweitem Abgleich werden diese an die TUO/Entsorgergemeinschaften weitergegeben und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
______________________________
1) "sonstige"/"andere": sind genauer zu bezeichnen
2) sollte so genau wie möglich benannt werden
3) ist zu ergänzen, z.B. Altöl, Sonderabfall
4) Als Benehmensbehörden können auch mehrere Behörden in einem Land bei entsprechender Zahl von Standorten auftreten. Im folgenden Text wird nur die Einzahl verwendet.
5) Die Funktion der "Knotenstelle" ist in der abfallwirtschaftlichen Überwachung an mehreren Stellen zu definieren. Hier erfolgt eine endgültige Funktionsbeschreibung in der LAGA-AG "MusterVV NachwV/ TgV". Die Knotenstelle in den Anerkennungsverfahren kann anders festgelegt sein als in den Nachweisverfahren.
| ENDE | |