Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes

Vom 11. Oktober 2011
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 18.11.2011 S. 421)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes

Das Hamburgische Schiffsentsorgungsgesetz vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343) wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Fassung:

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§ 5 Entladung von Schiffsabfällen

(1) Der Führer eines Schiffes, das nicht gemäß § 5 in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 15 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2846), von der Pflicht zur Entladung von Schiffsabfällen befreit ist, hat vor dem Auslaufen für die Entladung der an Bord befindlichen Schiffsabfälle die im Hamburger Hafen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus der gemäß § 5 in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 15 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes und Artikel 6 sowie Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG gemachten Meldung hervorgeht, dass genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen noch anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

" § 5 Entladung von Schiffsabfällen

(1) Der Führer eines Schiffes, das nicht gemäß § 5 in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am 7. April 2010 (BGBl. I S. 399), von der Pflicht zur Entladung von Schiffsabfällen befreit ist, hat vor dem Auslaufen für die Entladung der an Bord befindlichen Schiffsabfälle die im Hamburger Hafen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus der gemäß § 5 in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes und Artikel 6 sowie Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG in der am 15. Dezember 2007 geltenden Fassung gemachten Meldung hervorgeht, dass genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen noch anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

(3) Informationen über Schiffe, die nach der Richtlinie 2000/59/EG erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben, werden der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde übermittelt."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Besteht für ein Schiff keine Abgabepflicht nach Absatz 1, geht im Falle der Inanspruchnahme der Hafenauffangeinrichtungen die Entsorgung zu Lasten des Schiffes."

2.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in seinem Satz 1 Nummer 1 werden hinter den Wörtern "ständiger Liegeplatz im Hamburger Hafen" die Wörter "oder einem anderen deutschen Seehafen" eingefügt.

§ 2
Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert am 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. 311 S. 1), der Umsetzung der Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EU Nr. L 329 S. 33) und der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57).