Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
- Hamburg -

Vom 30. Juni 2015
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 03.07.2015 S. 131)



Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343), geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird verordnet:

Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Die Textstelle "nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 HmbSchEG" wird gestrichen.

1.2 Hinter dem Wort "Schiffsabwasser" wird die Textstelle "(Grau- und Schwarzwasser)" eingefügt.

1.3 Das Wort "Schiffsmüll" wird durch die Wörter "Abfälle aus der Schifffahrt" ersetzt.

1.4 Die Textstelle "IV und V" wird durch die Textstelle "IV, V und VI" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. ein Zeitkontingent für die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, einschließlich der Mitnahme von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge, "1. die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge,"

2.1.2 In Nummer 2 werden die Wörter "weitere landseitige" gestrichen.

2.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die weitere landseitige Entsorgung von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge und "3. die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und".

2.1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. die Sammlung, den Transport sowie die landseitige Entsorgung von Schiffsabwasser unabhängig von der Menge und der Schiffsgröße. "4. die Entsorgung von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge."

2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die maximale Ölmenge und die maximale Schiffsmüllmenge gemäß Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. Das Zeitkontingent gemäß Absatz 1 Nummer 1 beträgt höchstens zwei Stunden. Beschränken sich Sammlung, Transport und weitere Entsorgung auf Schiffsmüll, findet ausschließlich Absatz 1 Nummer 3 Anwendung. "(2) Die jeweils maximalen Mengen nach Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt."

3. In § 3 Satz 1 wird die Bezeichnung " Anlage 2" durch die Bezeichnung " Anlage 3" ersetzt und die Textstelle "Schiffsmüll- und Abwasserentsorgung" durch die Textstelle "Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt einschließlich der Schiffsabwasserentsorgung" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Schiffsabfälle" die Wörter "und des Abwassers" eingefügt.

4.2 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "Aufwand für die Öl- und Schiffsmüllentsorgung" durch die Textstelle "Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffsabfallentsorgung" ersetzt und die Bezeichnung " Anlage 1" wird durch die Bezeichnung " Anlage 2" ersetzt.

4.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei behördlich angeordneten Entladungen von Schiffsabfällen/ Ladungsrückständen wird der Teil der Abgabe erstattet, der der Art des zu entladenden Abfalls entspricht."

5. In § 5 Satz 3 Nummer 1 werden die Klammerzusätze "(Gestellungskosten je Zeiteinheit)" und "(Behandlungspreis je Kubikmeter)" gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

6.2 In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.

6.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 bezeichneten Angaben mit der Meldung gemäß Abschnitt D Nummer 15 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4690), in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81) zu machen. "Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 genannten Angaben in elektronischer Form gemäß der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/ oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU Nr. L 283 S. 1) an das eingerichtete nationale einzige Fenster zu übermitteln."

6.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Daten des nationalen einzigen Fensters zu erheben. Bei Erhalt der Daten durch die zuständige Behörde gilt die Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 für die Abgabepflichtigen als erfüllt."

7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlagen 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
.
  Anlage 1


Standardentsorgung
(§ 2 Absatz 2)
Höchster abzugeltender
Aufwand (§ 4 Absatz 1)
Stufen
Schiffsgröße (§ 1) Ölmenge* Maximale Schiffsmüllmenge Ölentsorgung** Schiffsmüllentsorgung Abwasserentsorgung
Stufe 0 weniger als 2 m3 450 Euro
Stufe 1 bis 1.500 BRZ 2 m3 bis 4 m3 1 m3 490 Euro 150 Euro 410 Euro
Stufe 2 1.501 bis 3.500 BRZ 3 m3 bis 6 m3 1 m3 530 Euro 150 Euro 410 Euro
Stufe 3 3.501 bis 6.000 BRZ 5 m3 bis 10 m3 1 m3 610 Euro 150 Euro 410 Euro
Stufe 4 6.001 bis 10.000 BRZ 8 m3 bis 16 m3 1 m3 710 Euro 150 Euro 410 Euro
Stufe 5 10.001 bis 30.000 BRZ 11 m3 bis 22 m3 1 m3 850 Euro 150 Euro 410 Euro
Stufe 6 30.001 und mehr BRZ 15 m3 bis 30 m3 1 m3 1.010 Euro 150 Euro 410 Euro

* Wenn die entsorgte Ölmenge weniger als 50 vom Hundert (v. H.) der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) beträgt, wird für den abzugeltenden Aufwand die Stufe zu Grunde gelegt, die der tatsächlichen entsorgten Ölmenge entspricht. Bei der Berechnung wird die entsorgte Ölmenge zur nächsten passenden Stufe aufgerundet.

Wenn die Lagerkapazität eines Schiffes geringer ist als 50 v. H. der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe), muss die Entsorgungsmenge mindesten 50 v. H. der tatsächlichen Lagerkapazität des Schiffes betragen. Die Größe der Lagerkapazität ist nachzuweisen.

** Für die Ölentsorgung von Autocarriern und RoRo-Schiffen ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der halben BRZ entspricht.

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   Anlage 2


Stufen Schiffsgröße (§ 1) Höhe der Abgabe (§ 3)
Festbetrag für Schiffsmüll- und Abwasserentsorgung Bemessungsfaktor für Ölentsorgung
Stufe 1 bis 1.500 BRZ 10 Euro  
Stufe 2 1.501 bis 3.500 BRZ 25 Euro je 100 BRZ*:
Stufe 3 3.501 bis 6.000 BRZ 70 Euro  
Stufe 4 6.001 bis 10.000 BRZ 105 Euro 1,40 Euro
Stufe 5 10.001 bis 30.000 BRZ 105 Euro  
Stufe 6 30.001 und mehr BRZ 105 Euro insgesamt für Ölentsorgung mindestens 14 Euro und höchstens 448 Euro
* Die Bruttoraumzahl ist auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden.

Mengen einer Standardentsorgung Anlage 1


Stufe Schiffsgröße (§ 1) Standardentsorgung
(§ 2 Absatz 2)
Ölmenge pumpfähig Ölmenge
nicht
pumpfähig
Schiffsabfallmenge Schiffsabwasser
Stufe 0 bis 2 m3
Stufe 1 bis 1500 BRZ 2 m3 bis 4 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3
Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ 3 m3 bis 6 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3
Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ 5 m3 bis 10 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3
Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ 8 m3 bis 16 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3
Stufe 5 10001 bis 50000 BRZ 15 m3 bis 30 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3
Stufe 6 über 50000 BRZ 25 m3 bis 50 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3


Erstattung der Entsorgungsleistung Anlage 2


Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
(§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1)
Ölmenge* Ölentsorgung** Ölmenge Ölentsorgung*** Schiffsabfall-
menge
Schiffsabfall-
entsorgung****
Schiffsabwasser Schiffsabwasserentsorgung
pumpfähig pumpfähig nicht pumpfähig nicht pumpfähig
Stufe Schiffsgröße

(§ 1)

unabhängig von der Schiffsgröße
beinhaltet für An-, Abfahrt 410 Euro

30 Euro / m3

beinhaltet für An-, Abfahrt 150 Euro

1200 Euro / 1 m3

beinhaltet für An-, Abfahrt 150 Euro

50 Euro / 1 m3

beinhaltet für An-, Abfahrt 410 Euro

245 Euro / 100 m3

Stufe 0 bis 2 m3 470 Euro
Stufe 1 bis 1500 BRZ 2 m3 bis 4 m3 530 Euro bis 0,25 m3 450 Euro bis 1 m3 200 Euro bis 100 m3 655 Euro
Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ 3 m3 bis 6 m3 590 Euro 0,26 m3 bis 0,50 m3 750 Euro 1.01 m3 bis 2 m3 250 Euro 101 m3 bis 200 m3 900 Euro
Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ 5 m3 bis 10 m3 710 Euro 0,51 m3 bis 0,75 m3 1050 Euro 2,01 m3 bis 3 m3 300 Euro
Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ 8 m3 bis 16 m3 890 Euro 0,76 m3 bis 1,00 m3 1350 Euro 3,01 m3 bis 4 m3 350 Euro
Stufe 5 10001 bis 50000 BRZ 15 m3 bis 30 m3 1310 Euro 4,01 m3 bis 5 m3 400 Euro
Stufe 6 über 50000 BRZ 25 m3 bis 50 m3 1910 Euro 5,01 m3 bis 6 m3 450 Euro
* Wenn die entsorgte Ölmenge weniger als 50 vom Hundert (v.H.) der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) beträgt, wird für den abzugeltenden Aufwand die Stufe zu Grunde gelegt, die der tatsächlichen entsorgten Ölmenge entspricht. Bei der Berechnung wird die entsorgte Ölmenge zur nächsten passenden Stufe aufgerundet. Wenn die Lagerkapazität eines Schiffes geringer als 50 v.H. der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) ist, muss die Entsorgungsmenge mindesten 50 v.H. der tatsächlichen Lagerkapazität des Schiffes betragen. Die Größe der Lagerkapazität ist nachzuweisen.

** Für die Ölentsorgung von Autocarriern und Ro-Ro-Schiffen ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der Hälfte der BRZ des Schiffes entspricht

*** Nicht pumpfähige Öle aus der schiffseigenen Ölschlammaufbereitung sind dem Entsorger in Fässern zu übergeben. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet

**** Für die Entsorgung von Abfällen aus der Abgasreinigung werden maximal 450 Euro erstattet. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet


Höhe der Abgabe, die die Freimengen einer Standardentsorgung gemäß Anlage 1 beinhaltet Anlage 3
Stufe Schiffsgröße
(§ 1)
Höhe der Abgabe (§ 3)
Festbetrag für Abfälle aus der
Schifffahrt und
Schiffsabwasserentsorgung
Bemessungsfaktor für Ölentsorgung
(pumpfähig / nicht pumpfähig)
Stufe 1 bis 1500 BRZ 10 Euro je 100 BRZ *
mal
1,40 Euro
insgesamt für Ölentsorgung
(pumpfähig / nicht pumpfähig)
mindestens 14 Euro und
höchstens 380 Euro
Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ 25 Euro
Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ 70 Euro
Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ 105 Euro
Stufe 5 10001 bis 50000 BRZ 105 Euro
Stufe 6 über 50000 BRZ 105 Euro
* Die Bruttoraumzahl ist auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden."
ENDE