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Vollzugshilfe
"Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG"
- Hamburg -
Vom 21. November 2001
(Amtl. Anz. HH Nr. 3 vom 07.01.2002 S. 73)
Die Umweltbehörde, Fachamt für Abfallwirtschaft, wendet die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) am 17./18. Oktober 2001 empfohlene Vollzugshilfe zur Zustimmung zu Überwachungsverträgen / Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 des Kreislaufswirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) an.
1. Allgemeines
1.1 Vorbemerkung
Gemäß § 52 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ist Entsorgungsfachbetrieb, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat und von dieser zum Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert wurde. In § 52 Absatz 2 KrW-/AbfG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe vorzuschreiben. Die auf dieser Grundlage erlassene Entsorgungsfachbetriebe / Verordnung ( EfbV) regelt die an Entsorgungsfachbetriebe zu stellenden Anforderungen nur für Betriebe, die Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen.
Eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb begehren darüber hinaus auch Betriebe, die mit Abfällen handeln und die Verbringung von Abfällen vermitteln. Über Anträge auf Zustimmung zu Überwachungsverträgen, die solche Tätigkeiten umfassen, sowie über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften, die derartige Betriebe zertifizieren wollen, müssen die zuständigen Landesbehörden in unmittelbarer Anwendung des § 52 KrW-/AbfG entscheiden.
Um eine möglichst lückenlose Zertifizierung der Entsorgungstätigkeiten zu ermöglichen und einen bundeseinheitlichen Vollzug des Gesetzes zu sichern, gilt die Vollzugshilfe "Zustimmung zu Überwachungsverträgen / Anerkennung von Entsorgergemeinschaften" (Stand: 14. März 1997), soweit in dieser Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern" im Hinblick auf die Zertifizierung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten "Vermitteln" und "Handeln" keine abweichenden Vorgaben erfolgen. Die vorliegende Vollzugshilfe regelt besondere Mindestanforderungen an Entsorgungsfachbetriebe mit den Tätigkeiten "Vermitteln" und "Handeln" sowie an das Zertifizierungssystem der Technischen Überwachungsorganisationen bzw. Entsorgergemeinschaften.
1.2 Zweck der Zertifizierung
Auch bei den in der EfbV nicht geregelten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ist das Ziel die Förderung einer umweltgerechten Abfallentsorgung und eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft durch die freiwillige Qualifizierung und Überwachung. Die Besonderheit bei der Zertifizierung von Händlern und Vermittlern besteht darin, dass diese entsprechend einer mit ihrem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung, die Ausführung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 EfbV genannten Entsorgungstätigkeiten Dritten überlassen oder vermitteln. Einen mittelbaren Beitrag zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung bzw. einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung können Händler und Vermittler gleichwohl durch eine sorgfältige Auswahl der beauftragten Entsorgungsunternehmen und eine hinreichende Kontrolle einer fach- und sachgerechten Ausführung dieser unmittelbaren Tätigkeiten erbringen.
Bei allen Entscheidungen über die Zertifizierung und die hierbei anzuwendenden Kriterien muss berücksichtigt werden, dass der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer in der Regel darauf vertrauen wird, dass bei der Beauftragung eines Entsorgungsfachbetriebes eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleistet ist. Ausgehend von diesem besonderen Vertrauenstatbestand und dem Ziel der Sicherung eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft, werden im Hinblick auf die abfallwirtschaftlich relevanten Aspekte der Tätigkeiten "Vermitteln" und "Handeln" nachfolgend Mindestanforderungen für die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb erhoben. Hierbei wird die übereinstimmende höchstrichterliche Rechtsprechung in Straf-, Zivil- und Verwaltungsrechtssachen zu Grunde gelegt, nach der sich der für den Verbleib der Abfälle Verantwortliche davon überzeugen muss, dass der Dritte rechtlich befugt und tatsächlich in der Lage ist, die angebotene Entsorgungsleistung auszuführen, und dass der Verantwortliche darüber hinaus unter Umständen auch verpflichtet ist, die Tätigkeit des Dritten zu überwachen und notfalls einzugreifen. Die Anforderungen an die Tätigkeit eines Händlers/Vermittlers, die hierfür erforderliche Organisation und Ausstattung des Betriebs und die Qualifikation der Beschäftigten beziehen sich daher sowohl auf die sorgfältige Auswahl der Entsorgungsunternehmen als auch auf die Kontrolle der Entsorgungstätigkeiten.
1.3 Anwendungsbereich
1.3.1 Handeln
Begriffsbestimmung:
Händler im Sinne dieser Vollzugshilfe sind Unternehmen oder Teile eines Unternehmens, die Abfälle im eigenen Namen erwerben und zur Entsorgung an Dritte weiterveräußern, die zur Entsorgung eine Behandlung, Verwertung oder Beseitigung des Abfalls durchführen.
Erläuterung:
Händler im Sinne dieser Vollzugshilfe sind Unternehmen oder Teile von Unternehmen, die Eigentum an Abfällen erwerben und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko arbeiten. Häufig lassen sie als sogenannte Streckenhändler den Abfall durch einen beauftragten Beförderer vom Abfallerzeuger oder sonstigen Abfallbesitzer zur Verwertungs- oder Beseitigungsanlage befördern; sie erlangen damit regelmäßig keinen oder nur kurzzeitig Besitz im Sinne des § 3 Absatz 6 KrW/AbfG (tatsächliche Sachherrschaft) an den Abfällen.
Unter dem Gesichtspunkt der Eigenüberwachung und Kontrolle einer umweltgerechten Abfallentsorgung ist nicht relevant, welchen Charakter die Rechtsgeschäfte zwischen Erzeuger - Händler - Entsorger zivilrechtlich haben bzw. welche der Vertragsparteien der anderen ein Entgelt für die Übergabe des Abfalls zahlt. Es kommt allein darauf an, dass der Händler den Abfall zum Eigentum erwirbt und sich in dem zu Grunde liegenden Vertrag zur Entsorgung des Abfalls verpflichtet. Folglich umfasst der "Handel" jegliche Formen der Anschaffung und Weiterveräußerung von Abfällen im eigenen Namen. Der Händler ist damit für eine umweltgerechte Entsorgung des übernommenen Abfalls verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit umfasst auch die Beförderung der erworbenen Abfälle.
1.3.2 Vermitteln der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Behandeln, Verwerten, Beseitigen
Begriffsbestimmung:
Vermittler im Sinne dieser Vollzugshilfe sind Unternehmen oder Teile von Unternehmen, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Geschäftsbeziehung zwischen Abfallbesitzern und Anbietern von Entsorgungsleistungen (Behandeln, Verwerten oder Beseitigen) herzustellen. "Vermitteln" von Abfällen im Sinne dieser Vollzugshilfe bezeichnet alle Formen der Vermittlung.
Erläuterung:
Vermittler erlangen keinen Besitz im Sinne des § 3 Absatz 6 KrW-/AbfG (tatsächliche Sachherrschaft) und kein Eigentum an den Abfällen. Zu den Vermittlern gehören Spediteure, Disponenten, Koordinatoren und auch Makler im Sinne der § 652 bis 654 BGB und § 94 bis 103 HGB, welche einen Vertrag zwischen Abfallerzeuger und Abfallentsorger über die Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen vermitteln. Die Unterscheidung zwischen Händlern und Maklern im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften liegt darin, dass ein Makler kraft Gesetzes nicht bestimmte tatsächliche Leistungen oder Erfolge (z.B. Kaufpreis bzw. Übergabe und Eigentumsbeschaffung wie beim Kaufvertrag) schuldet, sondern dass er nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweist oder einen Vertrag vermittelt (vergleiche § 652 BGB).
Um grundsätzlich alle Formen der in der Abfallwirtschaft üblichen Vermittlungsgeschäfte abzudecken, ist der Begriff des "Vermittelns" weit auszulegen. Es kommt weder darauf an, wie die Vergütung bezeichnet oder berechnet wird, noch in welchem Umfang der Vermittler an der inhaltlichen Ausgestaltung oder Abwicklung des Vertrages mitwirkt. Ebenso wenig ist maßgeblich, welcher der im Bürgerlichen Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch oder der Gewerbeordnung geregelten traditionellen Berufs- oder Gewerbebezeichnung sich die Tätigkeit zuordnen lässt. Die Definition erfasst nicht nur Handelsmakler im Sinne von § 652 BGB, § 93 HGB. Auch Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB, die als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut sind, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, sind Vermittler im Sinne dieser Vollzugshilfe. Ein "Vermitteln" liegt z.B. auch vor, wenn verschiedene, zu einem Konzern gehörige Entsorgungsunternehmen Abfälle, die sie nach Art oder Menge nicht im eigenen Betrieb entsorgen können, jeweils an andere Unternehmen des gleichen Konzerns mit freien Kapazitäten weitervermitteln. Erfasst wird auch die Tätigkeit eines von mehreren Entsorgungsunternehmen gegründeten selbstständigen Dienstleistungsunternehmens, das selbst keine eigenen Entsorgungstätigkeiten anbietet, sondern für seine Gesellschafter überregional Aufträge akquiriert, in diesem Zusammenhang Kunden berät und die Auftragsabwicklung überwacht.
Vermittler ist nicht nur derjenige, der einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Abfallbesitzer und einem Entsorgungsunternehmen herstellt. Auch ein Spediteur kann Vermittler im Sinne dieser Vollzugshilfe sein, wenn nicht allein das Befördern von Abfällen vermittelt wird, sondern eine Entsorgung, die mindestens bis zu einer Behandlungsanlage reicht (siehe unter 1.3.3).
Diese Vollzugshilfe ist auch auf Vermittlungstätigkeiten anwendbar, für die nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG keine Vermittlungsgenehmigung erforderlich ist.
1.3.3 Zertifizierbarkeit
Der Entsorgungsfachbetrieb für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten "Vermitteln" oder "Handeln" soll sich durch seine hohe Qualität und hohe Transparenz auszeichnen.
Um eine effektive Kontrolle des gesamten Entsorgungsweges sicherzustellen, dürfen und können nur solche Vermittler die besondere Qualifikation eines Entsorgungsfachbetriebes erreichen, die ihren Kunden eine Entsorgung bis mindestens zu einer Behandlung der jeweiligen Abfälle vermitteln. Wenn mehrere Unternehmen an der Durchführung dieser Entsorgung beteiligt sind, hat der zertifizierte Vermittler Verträge mit allen beteiligten Entsorgungsunternehmen zu vermitteln.
Die Tätigkeiten "Vermitteln" und "Handeln" sind zertifizierbar, wenn von den Vermittlern bzw. Händlern Abfälle mindestens bis zu einer Behandlungsanlage vermittelt oder veräußert werden. Die Vermittlung oder Veräußerung der Abfälle an Beförderer oder Zwischenlagerbetreiber erreicht nicht die Anforderungen an eine Qualifizierung als Entsorgungsfachbetrieb. Für Spediteure bedeutet dies, dass neben der reinen Transportleistung die Vermittlung bzw. Veräußerung mindestens an eine Behandlungsanlage Voraussetzung für die Qualifizierung ist. Als praktisches Kriterium lässt sich die Zulässigkeitsbestätigung der Behörde gemäß § 5 NachwV heranziehen. Danach erfolgt die Bestätigung, wenn die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden und gewährleistet ist, dass die Entsorgungsmaßnahmen ordnungsgemäß und schadlos bzw. gemeinwohlverträglich erfolgen. Übertragen auf den Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder "Handeln" bedeutet dies auch, dass die weiteren Entsorgungswege der, in der vermittelten bzw. übernehmenden Behandlungsanlage anfallenden, Abfälle belegt werden und auf Grund der Fachkunde des Entsorgungsfachbetriebes für "Vermitteln" oder "Handeln" vorab auf die Gesetzmäßigkeit geprüft wird (siehe unter 2.6).
Ein ausschließliches Vermitteln der Entsorgungsleistungen Einsammeln und/oder Befördern und/oder Lagern ist im Sinne dieser Vollzugshilfe nicht zertifizierbar. Ausgeschlossen von der Zertifizierung sind dementsprechend auch Unternehmen, die Abfälle an weitere zertifizierte oder nicht zertifizierte Vermittler oder Händler vermitteln oder veräußern (sogenannte Makler-/Händlerketten).
1.3.4 Beschränkung der Fachbetriebstätigkeit
In entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1 EfbV kann ein Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Handeln oder Vermitteln auch ein Teil eines Unternehmens werden, der die von der TUO oder Entsorgergemeinschaft für Händler und Vermittler festgelegten Anforderungen erfüllt. In entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 3 EfbV kann der Entsorgungsfachbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit auf bestimmte Abfallarten oder Abfälle aus bestimmten Herkunftsbereichen beschränken.
Im Zertifikat sind die betreffenden Abfallarten aufzulisten (z.B. im Anhang). Demgegenüber kann die Fachbetriebstätigkeit "Vermitteln" oder "Handeln" nicht auf einzelne abfallwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z.B. das bloße "Vermitteln einer Lagerung von Abfällen" und/oder "Handeln von Abfällen zur Verwertung (ausschließlich mit Betrieben, die verwerten)" beschränkt werden.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass Händler, die in einer Entsorgungsphase Besitz im Sinne des § 3 Absatz 6 KrW-/AbfG erlangen, auch bei einer Drittbeauftragung verwaltungs-, straf- und zivilrechtlich verpflichtet sind, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. umweltverträgliche Beseitigung sicherzustellen ( § 16 Absatz 1 KrW-/AbfG).
1.3.5 Ergänzende Zertifizierung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 EfbV genannten Entsorgungstätigkeiten
Mit der Zertifizierung der Tätigkeiten "Vermitteln" oder "Handeln" sind die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des § 2 Absatz 1 Nummer 1 EfbV nicht erfasst. Für eine Zertifizierung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen bedarf es der zusätzlichen Zertifizierung unter direkter Anwendung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung bzw. der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie in Verbindung mit der Vollzugshilfe "Zustimmung zu Überwachungsverträgen / Anerkennung von Entsorgergemeinschaften".
2. Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe bei den Tätigkeiten des Handelns oder Vermittelns von Abfällen
2.1 Festlegung durch die TÜO bzw. Entsorgergemeinschaft
Gemäß § 52 KrW-/AbfG haben die technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften die Einhaltung von Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu überwachen. Dies schließt eine Vor-Ort-Prüfung mit ein. Auf Grund der den Anwendungsbereich der Verordnung einschränkenden Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1 Nummer 1 EfbV ist die EfbV im Rahmen der Zertifizierung von Händlern oder Vermittlern nicht unmittelbar anwendbar; dies gilt auch für die in den § § 3 bis 11 geregelten Anforderungen. Will eine technische Überwachungsorganisation Händler oder Vermittler zertifizieren, so muss sie zuvor einheitliche Kriterien und Anforderungen im Überwachungs- und Zertifizierungssystem festlegen. Dementsprechend müssen Entsorgergemeinschaften diese Kriterien 1 Anforderungen in ihrer Satzung oder durch vertragliche Regelungen verbindlich festlegen und anerkennen lassen.
Die Aufstellung eines Fragenkataloges oder eines pauschalen Verweises, alle Bestimmungen der EfbV seien entsprechend anzuwenden, genügt nicht. Vielmehr sind die Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes sowie die Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen jeweils ausdrücklich zu regeln. Bei der Festlegung der Anforderungen sind die Gefährlichkeit und die Beschaffenheit der Abfälle zu berücksichtigen. Die unter Nummern 2.2 bis 2.6 aufgestellten Mindestanforderungen sind zu beachten. Die TÜO bzw. Entsorgergemeinschaft kann auch spezielle oder ergänzende Anforderungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche, Abfallarten oder Abfälle aus bestimmten Herkunftsbereichen festlegen.
Im Überwachungs- und Zertifizierungssystem muss bei der Formulierung der Anforderungen deutlich werden, welche der Anforderungen, Kriterien und sonstigen Regelungen sich einerseits auf die zertifizierte Tätigkeit des Vermittelns oder Handelns und andererseits auf die Tätigkeiten eines mit dem Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen beauftragten Entsorgungsunternehmens beziehen.
Nur soweit hiernach keine spezielle und das Anforderungsprofil der EfbV modifizierende Festlegung erforderlich ist, reicht eine Regelung aus, die eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der EfbV vorsieht (z.B.: "Die Anforderungen des § ... EfbV gelten entsprechend oder sind entsprechend anzuwenden").
Ein Überwachungszertifikat darf für die Tätigkeiten des "Handelns" oder "Vermittelns" erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde einem Überwachungsvertrag mit den erforderlichen Anforderungen zugestimmt bzw. die Anforderungen im Rahmen der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft gebilligt hat. Bei laufenden Überwachungsverträgen für eine oder mehrere der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 EfbV genannten Entsorgungstätigkeiten und bei anerkannten Entsorgergemeinschaften ist die Erteilung eines Überwachungszertifikats für das Handeln oder Vermitteln erst nach Erlass eines die Zustimmung bzw. Anerkennung ergänzenden Änderungsbescheides zulässig.
2.2 Anforderungen an die Betriebsorganisation
§ 3 EfbV ist entsprechend anzuwenden.
2.3 Anforderungen an die personelle Ausstattung
§ 4 EfbV ist entsprechend anzuwenden.
2.4 Betriebstagebuch für "Vermitteln" und "Handeln"
Der Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder "Handeln" hat für jede Tätigkeit zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ein Betriebstagebuch zu führen.
Das Betriebstagebuch muss bei der ersten Überprüfung durch den Sachverständigen mindestens sechs Monate geführt worden sein. Kann bei der Erstüberprüfung ein Betriebstagebuch nicht vorgelegt werden, ist eine erneute Überprüfung durch den Sachverständigen nach Ablauf von sechs Monaten nach der Erstzertifizierung erforderlich.
Das Betriebstagebuch hat für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Verbleibs aller Abfälle folgende wesentliche Daten zu enthalten:
Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig zu überprüfen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefasst werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre aufzubewahren.
2.5 Versicherungsschutz
§ 6 Sätze 1 und 2 EfbV ist entsprechend anzuwenden. Ein ausreichender Versicherungsschutz muss gewährleistet sein.
2.6 Anforderungen an die Tätigkeiten "Vermitteln" und "Handeln"
(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Betriebsinhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die für die Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen und Anmeldungen (Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls Anzeige gemäß § 51 Absatz 1 KrW-/AbfG) vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.
(2) Der Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder "Handeln" darf im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit Abfälle an einen Dritten nur dann vermitteln bzw. abgeben, wenn hinsichtlich der übernommenen Tätigkeiten und Abfallarten die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Verantwortlichkeit des Entsorgungsbetriebes für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder "Handeln" darf im Rahmen der zertifizierten Tätigkeiten Abfälle an einen Dritten vermitteln bzw. abgeben, wenn
Der von der Entsorgergemeinschaft/Technischen Überwachungsorganisation eingesetzte Sachverständige hat die Auswahl der Entsorgungsbetriebe und Kontrollmaßnahmen unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit der Abfälle und der vorgesehenen Entsorgungsleistung zu überprüfen.
3. Anforderungen an den Betriebsinhaber und an die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen
3.1 Anforderungen an den Betriebsinhaber
§ 8 EfbV ist entsprechend anzuwenden.
3.2 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
§ 9 EfbV gilt bis auf die nachfolgend aufgeführten Änderungen/Ergänzungen entsprechend. In entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 3 Nummer 1 EfbV (Fachkundevoraussetzung - Berufsausbildung) können der Abschluss eines Studiums der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung zugelassen werden, wenn zusätzlich während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. Als Stichtag für die entsprechende Anwendung gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 1 gilt der 1. März 2000.
3.3 Anforderungen an das sonstige Personal
§ 10 EfbV ist entsprechend anzuwenden.
3.4 Anforderungen an die Fortbildung
§ 11 EfbV ist entsprechend anzuwenden.
4. Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb und deren Überwachung
4.1 Überwachungsvertrag/ Mitgliedschaft
Der Überwachungsvertrag nach § 52 Absatz 1 KrW/AbfG bedarf der Schriftform. Der Vertrag muss die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb entsprechend den Anforderungen der § 13, 14 und 16 Satz 1 der EfbV regeln und dabei die konkretisierenden Vorgaben der Vollzugshilfe "Zustimmung zu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften" und dieser Vollzugshilfe beachten.
Die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft für die Tätigkeiten "Vermitteln" oder "Handeln" sowie die Anforderungen an eine Entsorgergemeinschaft entsprechen der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften. Der Entsorgungsbetrieb muss in entsprechender Anwendung des § 4 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Mitglied in einer Entsorgergemeinschaft sein, deren Anerkennung unter Berücksichtigung der Vollzugshilfe "Zustimmung zu Überwachungsverträgen / Anerkennung von Entsorgergemeinschaften" und dieser Vollzugshilfe erfolgt ist.
4.2 Überwachung des Betriebes
Die Überwachung des Betriebes hat entsprechend § 13 EfbV und § 5 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie zu erfolgen.
4.3 Zertifizierung
Für die Erteilung und den Inhalt des Zertifikates und des Überwachungszeichens gelten § 14 Absatz 1 bis Absatz 3 EfbV und § 7 Absatz 1 bis Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie entsprechend.
4.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag
Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag wird gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 KrW-/AbfG erteilt. Die Zustimmungsvoraussetzungen decken sich inhaltlich mit den Vorgaben gemäß § 15 EfbV Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 unter Berücksichtigung der Vollzugshilfe "Zustimmung zu Überwachungsverträgen / Anerkennung von Entsorgergemeinschaften" sowie dieser Vollzugshilfe. Dies schließt ein, dass der Überwachungsvertrag den § 12 bis 14 und 16 Satz 1 EfbV entsprechende Regelungen enthält. Für die Aufhebung der Zustimmung und die Festlegung von Nebenbestimmungen sind die einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder maßgeblich. Von der Ermächtigung zur Aufnahme von Nebenbestimmungen sollte in dem Umfang Gebrauch gemacht werden, den § 15 Absatz 3 EfbV bestimmt.
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