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Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft
- Hamburg -
Vom 20. Dezember 1991
(Amtl. Anz. 1991, S. 2549 ... 29.08.2006; 29.09.2015 S. 1697; 12.12.2017 S. 2169; 22.12.2020 S. 2585 20; 29.03.2022 S. 465 22; 10.01.2023 S. 33 23; 03.12.2024 S. 2093 24; 23.09.2025 S. 1861 25)
Siehe Fn. 1
(1) Zuständig auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, insbesondere für die Durchführung
ist, soweit nachstehend oder im Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung, nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Sie ist zuständig für die Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ( ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1624), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 5 ElektroG und soweit sich nicht aus diesem Gesetz, auch in Verbindung mit dem Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetz und dem Stadtreinigungsgesetz, eine andere Zuständigkeit ergibt.
(3) Ihr obliegen die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 6 Absatz 3 Satz 11 und Nummer 2 Absatz 1 Satz 10 sowie Nummer 3 Absatz 4 Satz 6 des Anhangs I der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert am 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2).
(4) Sie ist Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 1 SRG, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der hoheitlichen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 HmbAbfG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 SRG in der jeweils geltenden Fassung ist
die Stadtreinigung Hamburg.
(2) Auf Grund von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SRG vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung wird bestimmt:
Die Stadtreinigung Hamburg ist zuständig
(3) Die Stadtreinigung Hamburg ist zuständig für die Durchführung der
(4) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297), wird ihr auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen bei Verstößen gegen
soweit in den Abschnitten IV und V nichts anderes bestimmt ist.
(1) Zuständig für die Überwachung der Anzeigen nach § 53 KrWG und der Erlaubnisse nach § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, der Zustimmungen für die Verbringung von Abfällen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen sowie der weiteren mitzuführenden Nachweise einschließlich der Entnahme von Proben und der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall ist bei Beförderungen die
Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist als Behörde im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1 AbfVerbrG neben der in Abschnitt I genannten Behörde zuständig für Kontrollen und die mit diesen Kontrollen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufgaben nach § 11 und § 12 des AbfVerbrG.
(1) Zuständig für die Überwachung der Abfallentsorgung einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall
sind, soweit in Abschnitt V nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
Sie sind auch zuständig für die Durchführung der auf Grund von § § 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden ihnen die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummern 9 und 14. der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG neben den anderen zuständigen Behörden übertragen, soweit in Abschnitt V nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfen sie insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.
(1) Zuständig für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen auf den Marktanlagen des Großmarktes Obst, Gemüse und Blumen einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
(2) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:
Zuständig für die Überwachung der Entsorgung von hausmüllähnlichen Abfällen von Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall ist die Hamburg Port Authority.
(3) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt:
Die Hamburg Port Authority ist ferner zuständig für die Überwachung der Abfallentsorgung einschließlich der damit im unmittelbaren Zusammenhang zu treffenden Anordnungen im Einzelfall außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung
Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen-City).
(4) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird der Hamburg Port Authority in dem in Absatz 3 bezeichneten Gebiet die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Nummern 9 und 14 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung übertragen.
(1) Zuständig für die Bearbeitung der Ansprüche auf Entschädigung oder Übernahme der Flächen nach § 7 Absatz 2 Sätze 3 und 4 HmbAbfG ist
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
(2) Für Einigungen nach § 7 Absatz 2 Satz 5 HmbAbfG bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2100), in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für
ist
die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Fachbehörde nach § § 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 4.04., 4.52) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung vom 24. März 1981 (Amtlicher Anzeiger Seite 605) und die Anordnung zur Durchführung des Altölgesetzes vom 30. Dezember 1980 (Amtlicher Anzeiger 1981 Seite 44) werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben.
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1) Überschrift geändert 29.08.2006 (Amtl. Anz. S. 2277)
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