|
Vollzug bei der abfallrechtlichen Überwachung der Entsorgung von Abfällen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. März 2018
(MBl. LSA Nr. 25 vom 23.07.2018 S. 316)
Gl.-Nr.: 21298
1. Geltungsbereich
Dieser Gem. RdErl. gilt für die abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen gemäß § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes ( AbfVerbrG) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.11.2016 (BGBl. I S. 2452).
Dieser Gem. RdErl. gilt nicht für die Marktüberwachung produktbezogener Anforderungen auf der Grundlage der nach den §§ 24 und 25 KrWG ergangenen Verordnungen in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474). Darüber hinaus gilt dieser Gem. RdErl., sofern im Rahmen der Marktüberwachung nicht den Normen entsprechende Erzeugnisse als Abfälle zu entsorgen sind.
Dieser Gem. RdErl. ist anzuwenden für die abfallrechtliche Überwachung
Für die abfallrechtliche Überwachung von
gelten die Vorgaben des Überwachungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt für Industrieemissions-Anlagen (IE-ÜPI) (https://mule.sachsenanhalt.de/umwelt/immissionsschutz/https://lagb.sachsenanhaltde/service/veroeffentlichungen/). Für diese Anlagen sind die Nummern 3.2.1 und 5 bis 8 ergänzend anzuwenden.
Maßnahmen zur behördlichen Überwachung der Abfallentsorgung zielen darauf ab,
2. Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die abfallrechtliche Überwachung nach § 47 KrWG richtet sich nach § 32 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( AbfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2010 (GVBl. LSA S. 44), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10.12.2015 (GVBl. LSA S. 610), in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 06.03.2013 (GVBl. LSA S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.06.2017 (GVBl. LSA S. 105).
Danach ist das Landesverwaltungsamt als obere Abfallbehörde im Rahmen dieses Gem. RdErl. zuständig für die Überwachung
Die unteren Abfallbehörden sind im Rahmen dieses gem. RdErl. zuständig für die Überwachung
Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt ist als Bergbehörde nach § 32 Abs. 3 Satz 2 AbfG LSA zuständig für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen in der Bergaufsicht unterliegenden untertägigen Anlagen, einschließlich der Entsorgung im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen. Es handelt dabei im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Abfallbehörde. Für die in Betrieben des Untertagebergbaus anfallenden nicht bergbaulichen Abfälle ist bis zu deren Übergabe an Dritte das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt unmittelbar zuständig; des Einvernehmens bedarf es in diesem Fall nicht.
Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt ist auch zuständig für abfallrechtliche Anordnungen, Zulassungen und Überwachungsmaßnahmen, soweit in der Bergaufsicht unterliegenden Anlagen Deponien ohne die erforderliche abfallrechtliche Zulassung errichtet oder betrieben werden.
Werden Abfälle zur Verwertung außerhalb von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen (z.B. Verfüllung von Tagebauen und Abgrabungen, Straßenbau, Landschaftsbau, Bau von Lärmschutzwällen und anderen technischen Bauwerken) eingesetzt, ist die zuständige Abfallbehörde von der für die jeweilige Maßnahme zuständigen Genehmigungs- oder Zulassungsbehörde einzubeziehen. Die für die Maßnahme zuständige Behörde informiert die zuständige Abfallbehörde über die mit der Genehmigung der Maßnahme festgelegten fachspezifischen Überwachungsmaßnahmen. Die zuständige Abfallbehörde entscheidet im Einzelfall darüber, ob diese fachspezifischen Überwachungsmaßnahmen ausreichend sind oder ob ergänzende abfallrechtliche Überwachungsmaßnahmen zu treffen sind. Fachspezifische Überwachungsmaßnahmen sollen als ausreichend angesehen werden, wenn sie im Vergleich mit den abfallrechtlichen Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
3. Abfallrechtliche Überwachung
3.1 Grundlagen und allgemeine Grundsätze
Die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten von Abfallerzeugern und -besitzern, von Abfallentsorgern, von Sammlern und Beförderern sowie von Händlern und Maklern sind auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Satz 2 KrWG behördlich zu überwachen. Dies schließt gemäß § 12 Abs. 3 AbfVerbrG Tätigkeiten der in Satz 1 genannten Personen im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen ein.
Sofern öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die ihnen überlassenen Abfälle als Besitzer zur weiteren Entsorgung abgeben, solche Abfälle sammeln oder befördern oder in eigenen Anlagen entsorgen, unterliegen sie für die jeweilige Tätigkeit ebenfalls der Überwachung durch die zuständige Abfallbehörde. Mögliche satzungsrechtliche Festlegungen zur Kontrolle und Überwachung dieser Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis ersetzen die abfallrechtliche Überwachung nach § 47 KrWG nicht. Dies gilt entsprechend für Dritte, sofern diese - ganz oder teilweise - mit Entsorgungspflichten beauftragt sind ( § 22 KrWG) oder ihnen solche Pflichten übertragen wurden ( § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der am 31.5.2012 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 72 Abs. 1 KrWG).
3.1.1 Auskunftspflicht
Um der behördlichen Überwachungspflicht nachkommen zu können, sind alle Abfallerzeuger und -besitzer, Abfallentsorger, Sammler und Beförderer sowie Händler und Makler grundsätzlich gegenüber den Bediensteten und Beauftragten der Überwachungsbehörden auf deren Verlangen auskunftspflichtig. Ein besonderer Anlass für das behördliche Auskunftsverlangen und technische Untersuchungen, z.B. der Verdacht eines Verstoßes gegen eine Rechtspflicht, muss nicht vorliegen. Die Auskunftspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Verpflichtete ausdrücklich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 47 Abs. 5 KrWG Gebrauch macht. Über das Auskunftsverweigerungsrecht ist der Verpflichtete zu belehren. Die Mitwirkung des Auskunftspflichtigen kann durch Anordnungen nach § 62 KrWG oder § 13 AbfVerbrG gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsmitteln, durchgesetzt werden.
Je nach Einzelfall sind Auskünfte zu geben z.B. über Anlagen und Ausrüstungen, über betriebsinterne Abläufe und Organisationen. Die Auskunftspflicht wird nach § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG ergänzt durch die Möglichkeit, betriebliche Unterlagen einzusehen sowie Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen, insbesondere Abfallproben zu entnehmen und zu untersuchen.
Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht stellt nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Bei Überwachungsmaßnahmen im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen ist der Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 AbfVerbrG bußgeldbewehrt und kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Weitere Verstöße gegen die Vorschriften zur allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 3 und 4 KrWG sind nach § 69 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 KrWG mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro sowie bei grenzüberschreitenden Verbringungen nach § 18 Abs. 1 Nrn. 13 und 14 AbfVerbrG mit einem Bußgeld bis zu 20.000 Euro bewehrt.
3.1.2 Beauftragte der Überwachungsbehörden
Als Beauftragte der Überwachungsbehörden kommen auch private Unternehmen, die z.B. als Sachverständiger, Probenehmer oder Labor handeln, in Frage. Die Bediensteten der Überwachungsbehörden und deren Beauftragte müssen jederzeit in der Lage sein, sich für ihre Überwachungsbefugnis zu legitimieren, insbesondere durch Vorlage von Dienstausweisen oder der Beauftragung oder Bevollmächtigung.
3.1.3 Nutzung von Datenverarbeitungssystemen
Die Überwachung nach den folgenden Abschnitten ist auf die in den folgenden Datenverarbeitungssystemen erfassten elektronischen Daten zu stützen:
Die Anforderungen an die Nutzung von Datenverarbeitungssystemen zur Überwachung der Abfallentsorgung sind im Gem. RdErl. des MLU und MVV über die Nutzung von DV-Systemen zur Überwachung der Abfallentsorgung vom 11.07.2015 - 35.5/02838 - (n. v.) geregelt.
3.1.4 Datenschutz
Beim Umgang mit den bei der Überwachung erlangten Informationen sind nach § 63 KrWG die allgemeinen Vorschriften über Geheimhaltung (vergleiche Geheimschutzhandbuch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, https://bmwi-sicherheitsforum.de/handbuch/367,0,0,1,0.html? fk_menu=0) und zum Datenschutz nach dem Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.2016 (GVBl. LSA S. 24, 25), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.02.2018 (GVBl. LSA S. 10) zu beachten.
Bei grenzüberschreitenden Verbringungen sind die ergänzenden Regelungen zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten nach § 9 AbfVerbrG ;ZU beachten. Um eine abfallrechtliche Überwachung unter Berücksichtigung dieser Maßgabe zu gewährleisten, ist von der Überwachungsbehörde darauf hinzuwirken, dass die vom überwachten Unternehmen vorzuhaltenden Daten zum überwachten Geschäftsbetrieb von sonstigen, insbesondere privaten Daten getrennt aufbewahrt werden und vorgelegt werden können.
3.2 Umfang der Überwachung
3.2.1 Überwachung der Abfallentsorgung in Anlagen sowie außerhalb von Anlagen
Die abfallrechtliche Überwachung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, umfasst insbesondere den Abgleich oder die Überprüfung
Dies gilt entsprechend für die Überwachung immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie für die Überwachung der Entsorgung außerhalb von Anlagen und Einrichtungen.
3.2.2 Überwachung der Abfallentsorgung auf Deponien und in Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle
Die Überwachung von Deponien und Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle umfasst deren Errichtung und wesentliche Änderung, die Betriebsphase sowie die notwendigen Maßnahmen zur Stilllegung und Nachsorge. Dabei sind von der zuständigen Behörde insbesondere die Umsetzung der mit der Plangenehmigung oder Planfeststellung sowie in ergänzenden Entscheidungen zur Stilllegung nach § 40 Abs. 2 und 3 KrWG erteilten bautechnischen und abfallrechtlichen Nebenbestimmungen zu überwachen.
Für die Überwachung von Deponien und Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle in der Betriebsphase gelten die Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 3.2.1 Abs. 1 Buchst a und c bis g entsprechend. Daneben sind ergänzende Entscheidungen zur Sicherheitsleistung nach § 36 Abs. 3 KrWG sowie die spezifischen Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und die Langzeitlagerung von Abfällen nach der Deponieverordnung ( DepV) vom 27.04.2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465), z.B. die Langzeitlagerung von metallischem Quecksilber, Gegenstand der Überprüfung.
Um die Vergleichbarkeit von Daten abzusichern, haben sich darüber hinaus Überwachungsumfang, Probenahme und Analytik der behördlichen Überwachung an den Vorgaben der für den Betreiber vorgeschriebenen oder angeordneten Eigenüberwachung gemäß § 12 DepV auch in Verbindung mit § 3 gewinnungsabf zu orientieren.
Zum Vollzug der Deponieverordnung wird auf die Handlungsempfehlung zur Umsetzung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager für das Land Sachsen-Anhalt verwiesen (https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/land="" wirtschaft-umwelt="" kreislauf-und-abfallwirtschaft-bodenschutz/deponien/ ).
3.2.3 Überwachung von Abfallerzeugern
Die abfallrechtliche Überwachung von Abfallerzeugern umfasst insbesondere die Überprüfung
aaa) der Verordnungen nach § 25 KrWG,
bbb) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966), oder
ccc) des Batteriegesetzes vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872),
dd) sonstigen abfallartspezifischen Vorrangregelungen und Verboten z.B. nach der
aaa) PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26.06.2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212),
bbb) Altholzverordnung vom 15.08.2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S.626),
ccc) Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212),
ddd) Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.05.2017 S. 1),
eee) Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465),
fff) Klärschlammverordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465),
ee) Getrennthaltungspflichten nach § 9 KrWG sowie nach ergänzenden verordnungsrechtlichen Regelungen auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Nr. 2 KrWG, z.B. nach § 4 AltölV, nach § 3 POP-Abfall-ÜberwV oder nach den §§ 3, 4, 6 und 8 der Gewerbeabfallverordnung vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234).
Neben privaten gewerblichen Abfallerzeugern unterliegen auch öffentliche Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie sonstige Besitzer von Abfällen für die bei ihnen anfallenden oder die ihnen überlassenen Abfälle grundsätzlich der behördlichen Überwachung nach Absatz 1.
Die Überwachung von Erzeugern, deren Abfälle aus der Behandlung von Abfällen stammen (Sekundärabfallerzeuger) soll unter gleichzeitiger Beachtung der in Nummer 3.2.1 genannten Anforderungen durchgeführt werden.
3.2.4 Überwachung von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern
Die abfallrechtliche Überwachung von Sammlern und Beförderern, Händlern und Maklern umfasst insbesondere die Überprüfung
3.3 Häufigkeit der Überwachung
3.3.1 Entsorgung von Abfällen in Anlagen
Die abfallrechtliche Überwachung von Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen Abfälle im Haupt- oder Nebenzweck entsorgt werden, hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
Die Abfallbehörden sollen die regelmäßige Vor-Ort-Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen zuvor mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde abstimmen und nach Möglichkeit gemeinsam durchführen.
Absatz 1 gilt entsprechend für die abfallrechtliche Überwachung von nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen und Einrichtungen.
3.3.2 Verwertung von Abfällen außerhalb von Anlagen
Bei der Entsorgung von Abfällen außerhalb von Anlagen und Einrichtungen soll die abfallrechtliche Überwachung nach Bedarf in Abhängigkeit von der Dauer der Maßnahme und unter Berücksichtigung gegebenenfalls zusätzlicher Festlegungen ,der für die jeweilige Maßnahme zuständigen Behörde erfolgen. Grundsätzlich soll die Überwachungsmaßnahme mit der für die jeweilige Maßnahme zuständigen Behörde abgestimmt und nach Möglichkeit gemeinsam durchgeführt werden.
3.3.3 Entsorgung von Abfällen auf Deponien und in Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle
Für alle betriebenen Deponien, die nicht der Richtlinie 2010/75/EU unterliegen, ist eine Frist zur regelmäßigen Überwachung im Rahmen von Vor-Ort-Besichtigungen von drei Jahren nicht zu überschreiten. Auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung von Umweltrisiken sind die Zeiträume zwischen den Vor-Ort-Besichtigungen festzulegen. Dabei sind insbesondere die Kriterien in Anlage 1 heranzuziehen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle.
Für in der Nachsorge befindliche Deponien ist eine Frist zur regelmäßigen Überwachung im Rahmen von Vor-Ort-Besichtigungen von vier Jahren nicht zu überschreiten. Auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung von Umweltrisiken sind die Zeiträume zwischen den Vor-Ort-Besichtigungen festzulegen. Dabei sind insbesondere die in Anlage 2 genannten Kriterien heranzuziehen.
3.3.4 Abfallerzeuger
Die Häufigkeit der abfallrechtlichen Regelüberwachung und einer eventuellen ex-situ-Überwachung von Abfallerzeugern liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dies gilt auch, soweit Abfälle in Anlagen anfallen, die in Anhang 1 Spalte d der 4. BImSchV als Anlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und nicht Anhang 1 Nummer 8 Spalte a der 4. BImSchV zuzurechnen sind. Als Entscheidungskriterien zur Festlegung der Häufigkeit von Regelüberwachungen im Ermessen sind insbesondere zu berücksichtigen:
Für die Anlassüberwachung von Abfallerzeugern gilt Nummer 3.3.1 Abs. 1 Buchst. b entsprechend.
Die Häufigkeit der abfallrechtlichen Überwachung von Sekundärabfallerzeugern (Abfallbehandlungsanlagen) ist analog Nummer 3.3.1 auszurichten und soll zusammen mit der Regelüberwachung durchgeführt werden.
Die abfallrechtliche Überwachung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen durch die Einsichtnahme oder Vorlage von Dokumenten bei Erzeugern oder Besitzern, Notifizierenden oder veranlassenden Personen mit Sitz in Sachsen-Anhalt soll anlassbezogen erfolgen und darauf ausgerichtet sein, illegale Verbringungen zu unterbinden.
3.3.5 Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Für die abfallrechtliche Überwachung von Sammlern, Beförderern sowie von Händlern und Maklern gilt Nummer 3.3.1 Abs. 1 entsprechend.
4. Dokumentation der Überwachung
4.1 Allgemeine Grundsätze
Alle Überwachungsmaßnahmen von der Planung bis zur Durchführung sollen mit konkreten Angaben im Datenverarbeitungssystem LEA hinterlegt werden. Zu den einzelnen Überwachungsmaßnahmen sollen zusätzliche Dokumente als Anlage beigefügt werden, wenn sie bei festgestellten Mängeln für die Festlegungen und das weitere Verfahren wesentlich sind.
Bei der Planung von Maßnahmen der Regelüberwachung sollen grundsätzlich unangekündigte Kontrollen vorgesehen werden. Sofern möglich, ist auf einen angemessenen Wechsel der Bediensteten der Überwachungsbehörden und deren Beauftragten bei den Überwachungsmaßnahmen zu achten.
Das mit der Überwachung betraute Personal soll über eine ausreichende fachliche Qualifizierung, insbesondere über eine technische Ausbildung, vorzugsweise einen Fachhochschulabschluss in einer naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung verfügen. Darüber hinaus ist eine kontinuierliche Fortbildung im Bereich des allgemeinen Verwaltungs- und Umweltrechts abzusichern.
4.2 Überwachungsprogramm
Bei der Erstkontrolle einer Anlage oder eines Unternehmens soll bereits der erforderliche Überwachungszyklus für Maßnahmen zur Regelüberwachung und ex-situ-Überwachung auf der Grundlage der Anforderungen in Nummer 3.3 festgelegt werden (anlagenspezifisches Überwachungsprogramm). Erforderlichenfalls sind die im Einzelfall herangezogenen Kriterien für die Festlegung der Überwachungshäufigkeit im Überwachungsprogramm darzustellen (z.B. Nummer 3.3.3 Abs. 2 Satz 3). Dies gilt analog für Kontrollen, die im Ergebnis einer Anlassüberwachung als Maßnahme einer Folgeüberwachung durchzuführen sind.
Die Vorgaben des IE-ÜPI an die Überwachungsprogramme für Industrieemissions-Anlagen bleiben unberührt (vergleiche Nummer 1 Abs. 4).
4.3 Überwachungsprogramm nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen war nach Artikel 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bis zum 1.1.2017 ein Kontrollplan zu erstellen. Dieser Kontrollplan ist regelmäßig alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Der spezifische Kontrollplan betrifft Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Verbringungen und umfasst damit neben den eigentlichen Transportkontrollen sämtliche Überwachungsmaßnahmen für Erzeuger, Entsorger, Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die auch Gegenstand dieses Gem. RdErl. sind. In dem vom zuständigen Landesverwaltungsamt veröffentlichten Kontrollplan (https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/ kreislauf-und-abfallwirtschaft-bodenschutz/plaene-und-bilanzen/) werden die Anforderungen an die Überwachung der betroffenen abwallwirtschaftlich tätigen Unternehmen im Falle von grenzüberschreitenden Verbingungen dargelegt, die ergänzend zu den in diesem Ge.RdErl. getroffenen Regelungen zu beachten sind.
4.4 Überwachungsvermerk
Die überwachende Behörde hält das Ergebnis der Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen schriftlich fest. Dieser Vermerk enthält insbesondere folgende Angaben:
4.5 Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse
Über die Ergebnisse der behördlichen Überwachung ist auf der Grundlage des allgemeinen Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1643)" zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), zeitnah zu informieren. Diese Ergebnisse sind für Anlagen, die nicht den Vorgaben für Industrieemissions-Anlagen unterliegen, von der zuständigen Überwachungsbehörde nach dem Muster in Anlage 3 im Internet zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1) sowie der Anspruch auf Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu beachten. Die Veröffentlichung muss ungeachtet des grundsätzlichen Anspruchs nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsichtlich Art, Umfang und Inhalt erforderlich und angemessen sein. Bei der Veröffentlichung insbesondere von festgestellten Mängeln ist auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen, das heißt zwischenzeitlich getroffene Maßnahmen zur Behebung von Mängeln sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind veröffentlichte Informationen über festgestellte Mängel nach deren Behebung unverzüglich zu korrigieren. Mit der Veröffentlichung von Ergebnissen aus der Folgeüberwachung sind die vorangegangenen Überwachungsergebnisse aus dem Veröffentlichungsportal zu löschen.
Sofern die Ergebnisse der Überwachung gemeinsam mit den Überwachungsergebnissen für Industrieemissions-Anlagen veröffentlicht werden sollen, sind dafür die Vorgaben der in Nummer 1 Abs. 4 genannten Überwachungspläne zu beachten.
Gemäß § 47 Abs. 8 Satz 4 KrWG ist bei der Weitergabe von Informationen auf Anforderung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit § 5 SchadRegProtAG entsprechend anzuwenden, das heißt bei Informationen mit potenziell nachteiligen Auswirkungen ( § 5 Abs. 2 SchadRegProtAG) ist das öffentliche Interesse an einer Bekanntmachung abzuwägen und bei schützenswerten Informationen ( § 5 Abs. 3 SchadRegProtAG) hat der Betroffene ergänzend dazu einer Bekanntmachung zuzustimmen.
Wird bei der Überwachung von Anlagen oder der Entsorgung von Abfällen der Verdacht eines Verstoßes gegen Beistimmungen festgestellt, die den Regelungsbereich anderer Überwachungs- oder Genehmigungsbehörden betreffen, so sind diese Behörden unverzüglich über den Verdacht und die Gründe zu informieren.
Die Information über Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen bei Abfallerzeugern und Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
5. Vollzugsmaßnahmen
Bei festgestellten Verstößen hat die zuständige Überwachungsbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen oder Anordnungen gegenüber dem Betreiber zu treffen. Sind andere Behörden zu beteiligen, hat die Abfallbehörde die zutreffenden Maßnahmen mit den anderen Behörden abzustimmen. Grundsätzlich hat jede Behörde bei Verdacht oder bei Feststellung von Verstößen gegen abfallrechtliche Vorschriften, die nicht in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, die jeweils zuständige Überwachungsbehörde unverzüglich zu informieren.
5.1 Illegale Abfallentsorgung in Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bei Verdacht oder bei vorliegenden Erkenntnissen über illegale Abfallentsorgung oder einen aus der Abfallbewirtschaftung resultierenden nicht genehmigungskonformen oder illegalen Betrieb einer Anlage hat die zuständige Abfallbehörde umgehend eine gemeinsame Anlagenkontrolle mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu veranlassen und durchzuführen.
5.2 Sonstige illegale Abfallentsorgung und illegale Ablagerungen
Soweit bei einer illegalen Abfallentsorgung oder Abfalllagerung keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betroffen ist, z.B. bei
sind die Anordnungen der jeweils zuständigen Abfallbehörde auf § 62 KrWG oder gegebenenfalls § 13 AbfVerbrG zu stützen.
5.3 Illegale und nicht wie vorgesehen abgeschlossene Verbringungen
Ergibt die Anlagenüberwachung den Verdacht oder Erkenntnisse über eine illegale Abfallverbringung im Sinne von Artikel 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aus oder nach Sachsen-Anhalt, stellt die zuständige Behörde die Abfälle sicher und informiert unverzüglich das Landesverwaltungsamt, sofern es nicht selbst zuständig ist. Zur Aufklärung von Verdachtsmomenten soll das Landesverwaltungsamt umgehend die von der Verbringung betroffene Anlage des Erzeugers oder Entsorgers in Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Anlassüberwachung kontrollieren.
Sofern die Verdachtsmomente oder Erkenntnisse den Tatbestand der illegalen Verbringung bestätigen und nicht kurzfristig behoben werden können, wird bezüglich der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Versandort- oder Bestimmungsortbehörde und zur Aufklärung eventueller Rücknahmepflichten auf die jeweils geltenden Ausführungen in der Vollzugshilfe zur Abfallverbringung (Mitteilung 25 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, https://www. lagaonline.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html) verwiesen. Die Ausführungen gelten entsprechend für Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können (Artikel 22 der Verordnung, EG, Nr. 1013/2006).
5.4 Abfallrechtliche Anordnungsbefugnisse und sonstige Anforderungen an die Abfallentsorgung
Um illegale Abfallentsorgungen präventiv zu bekämpfen, soll die zuständige Behörde im pflichtgemäßen Ermessen von ihren abfallrechtlichen Anordnungsbefugnissen Gebrauch machen, um auch die Stoffströme von nicht nachweispflichtigen und nicht notifizierungspflichtigen Abfällen verfolgen zu können, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit oder im Zusammenhang mit der vorgesehenen Entsorgung zu Problemen geführt haben oder führen können. Diese Anordnungsbefugnisse umfassen insbesondere behördliche Anordnungen nach
6. Durchsetzung der Anordnungen
Werden Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften festgestellt, sind unverzüglich die erforderlichen Anordnungen gegenüber dem Pflichtigen zu treffen. Die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 08.10.2017 (BGBl. I S. 3546), ist zu prüfen.
Zur Durchsetzung der Anordnungen stehen den zuständigen Behörden die Mittel des Verwaltungszwangs gemäß § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2015 (GVBl. LSA S. 50) in Verbindung mit den §§ 53 bis 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl. LSA S. 130), zur Verfügung.
Die Anordnungen sollen in der Regel die Androhung von Zwangsmitteln unter Beachtung der Maßgaben des § 59 SOG LSA einschließen. Die Auswahl des Zwangsmittels steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und bei gleicher Erfolgsaussicht muss das mildeste Mittel gewählt werden. Bei vertretbaren Handlungen kommen als Zwangsmittel Zwangsgeld und Ersatzvornahme in Betracht. Welches Zwangsmittel anzuwenden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die betroffenen Anlagen sind im Rahmen von Anlassüberwachungen zu kontrollieren. Bei Verstößen gegen die Anordnungen sollen unverzüglich die angedrohten Zwangsmittel angeordnet werden. Lediglich begleitend dazu ist der Versuch zulässig oder nach Lage des Einzelfalles auch geboten, den rechtskonformen Zustand auf andere Weise wiederherzustellen, z.B. durch Absprachen mit dem Betreiber. Auf die Festsetzung und Durchsetzung des Zwangsmittels kann nur verzichtet werden, wenn sich die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes kurzfristig und konkret abzeichnet und die dazu erforderlichen Maßnahmen realisiert werden.
Von der Anwendung der Zwangsmittel ist grundsätzlich nicht wegen etwaiger Kostenrisiken abzusehen. Im Falle der Androhung der Ersatzvornahme ist von der Möglichkeit, gemäß § 55 SOG LSA vom Betreiber einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme zu verlangen, verstärkt Gebrauch zu machen.
7. Ahndung rechtswidrigen Verhaltens
Die illegale grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Abs. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist nach den §§ 18a und 18b AbfVerbrG mit Strafvorschriften bewehrt. Illegale Abfallverbringungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 35 Buchst. a, b, c, f und g Ziffer i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 stellen insbesondere Verstöße gegen Notifizierungs- und Zustimmungspflichten sowie Ausfuhr- und Einfuhrverbote dar und sind nach ihrem Unrechtsgehalt ausschließlich strafrechtlich zu sanktionieren. Für illegale Abfallverbringungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 35 Buchst. d, e und g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die vor allem formelle Verstöße darstellen, sind als Grundtatbestände Bußgeldvorschriften vorgesehen. Ergänzend dazu liegen jedoch bei Erfüllung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale auch für diese illegalen Verbringungen Strafvorschriften vor. Zu Einzelheiten wird auf Abschnitt 11.16 der Vollzugshilfe zur Abfallverbringung verwiesen.
Die illegale grenzüberschreitende Verbringung von nach anderen Rechtsvorschriften definierten Abfällen sowie die illegale innerstaatliche Entsorgung aller Arten von Abfällen ist nach § 326 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB), in Abhängigkeit der dort genannten Kriterien strafbewehrt. Daneben sind im Zusammenhang mit illegalem Anlagenbetrieb oder illegaler Abfallentsorgung regelmäßig auch die §§ 324 bis 330d StGB einschlägig.
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind § 69 KrWG und § 18 AbfVerbrG auch in Verbindung mit der Abfallverbringungsbußgeldverordnung ( AbfVerbrBußV) vom 29.07.2007 (BGBl. I S. 1761), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.11.2016 (BGBl. I S. 2452), zu beachten. Illegale Verbringungen von unerheblichen Mengen notifizierungsbedürftiger Abfälle ohne gültige Zustimmung oder entgegen bestehender Ein- und Ausfuhrverbote sind nicht durch Strafvorschrift nach Absatz 1 bewehrt und können auch nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob gegebenenfalls eine andere- Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 AbfVerbrG oder nach § 1 Abs. 1 oder 2 AbfVerbrBußV geahndet werden kann.
Im Zusammenhang mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf den Bußgeldkatalog der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (https://www.1agaonline.de/ Publikationen-50-Informationen.html, Rubrik 5, Abfallverbringung) hingewiesen, der gemäß Nummer 2 des Gem. RdErl. des MULE und MVV über den Vollzug der grenzüberschreitenden Abfallverbringung vom 01.03.2018 - 44.5/ 67021-5 -- (n. v.) verbindlich anzuwenden ist.
Wenn bei einem rechtswidrigen Verhalten neben ordnungswidrigem Handeln auch Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, so ist der gesamte Vorgang an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung und gegebenenfalls Ahndung abzugeben ( § 41 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, OWiG). Die Ahndung durch die zuständige Behörde mit einem Bußgeld kommt erst in Betracht, wenn eine strafrechtliche Behandlung nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist und diese den Vorgang nach § 41 Abs. 2 OWiG an die Abfallbehörde zurückgegeben hat.
Beim Vollzug ist der Gem. RdErl. des MI, MJ, MS, MW, MLU und MBV über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden, der Polizei und den Staatsanwaltschaften zum Schutz der Umwelt und Gesundheit vom 29.04.2003 (MBl. LSA S. 379), geändert durch Gem. RdErl. vom 17.08.2005 (MBl. LSA S. 495), zu beachten.
8. Kosten
Die Erhebung von Kosten für die Überwachungstätigkeit richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ( VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340). Die Kostentragungspflicht für Maßnahmen aufgrund dieses Gem. RdErl. ergibt sich für grenzüberschreitende Abfallverbringungen aus § 7 Abs.1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 AbfVerbrG und für innerstaatliche Entsorgungen aus § 47 Abs. 4 KrWG, jeweils in Verbindung mit § 24 AbfG LSA.
Gebühren werden als Kostenbestandteil auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt ( AllGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2016 (GVBl. LSA S. 394), erhoben. Die Gebührenhöhe bemisst sich gemäß dem Kostentarif lfd. Nr. 2 Tarifstellen 1.16 und 10.2 der Anlage der AllGO LSA nach dem für die Überwachungsmaßnahme erforderlichen Zeitaufwand in Verbindung mit den in § 3 AllGO LSA festgesetzten Stundensätzen.
Für die in Amtshilfe beteiligten Behörden sowie beauftragte private Unternehmen werden die berücksichtigungsfähigen Auslagen gemäß § 14 VwKostG LSA durch die zuständige Überwachungsbehörde im Rahmen des Kostenbescheides erhoben.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Gem. RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
| Bewertungsschema zur systematischen Beurteilung von Umweltrisiken von betriebenen Inertdeponien und betriebenen Kleinst-Deponien | Anlage 1 (zu Nummer 3.3.3 Abs. 1 Satz 3) |
| Kriterien | Punkte (bei von der Spalte abweichender Punktzahl in Zeile 0 steht diese in Klammern hinter dem Kriterium) | Ist- Punkte | Anmerkungen und rechtliche Einordnung | |||
| 0 | 0 | 5 | 10 | |||
| 1 | Standort- und anlagenbezogene Kriterien | gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 1 DepV (untersetzt durch § 15 KrWG und Anhang I DepV) | ||||
| a | Deponieklasse (DK) nach DepV | DK 0 inklusive Kleinst-Deponien DK 0 | Kleinst-Deponien DK I (10) | Kleinst-Deponien DK II und III (20) | gemäß § 2 Nr. 7, 8. 9 DepV | |
| b | Deponiephase | temporäre oder endgültige Oberflächenabdichtung vorhanden; rekultiviert aber noch nicht endgültig stillgelegt | Stilllegungsphase (Einsatz von Deponieersatzbaustoffen) | Ablagerungsphase | ||
| c | Freisetzung in die Luft (Staub. Deponiegas) | kein Deponiegas; Deponiegasfassung und -behandlung erforderlich und vorhanden | Deponiegasfassung und -behandlung zeitweise außer Betrieb | |||
| d | Lärm am Immissionsort (nächst gelegene Wohnbebauung) | keine Lärmquellen oder nicht hörbar; gut hörbar, keine tonalen Auffälligkeiten | sehr deutlicher Höreindruck, Auftreten von tonalen Auffälligkeiten | Höreindruck am Immissionsort, nächst gelegene Wohnbebauung | ||
| e | Abfallarten, Einstufung | ungefährliche Abfälle | gefährliche Abfälle | im derzeitigen Betrieb verbrachte Abfälle | ||
| f | Abfallmengen, Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung (Tonnen/Jahr) | < 10.000 | > 10.000 (10) | > 50.000 (20) | ||
| g | Deponiesickerwasser (Fassung und Entsorgung) | ja | nein | gemäß Anhang 5 Nr. 6 DepV | ||
| h | Grundwasser (Auffälligkeiten bei Messungen der letzten fünf Jahre) | keine Belastungen | Beeinträchtigung (ohne Überschreitung der Auslöseschwellen) | Belastungen (zum Beispiel mehrfache Überschreitung der Auslöseschwellen) | Auffälligkeiten bei Messungen der letzten 5 Jahre, Überschreitung von Auslöseschwellen | |
| 2 | Betreiberbezogene Kriterien | | ||||
| a | Einhaltung der Zulassungsanforderungen | genehmigungskonformer Betrieb | mehrfach Mängel festgestellt | mehrfach vollzugsrelevante Feststellungen (inklusive Bußgeld) | gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 2 DepV | |
| b | Zertifizierungen nach EMAS, ISO 14001 | Reduzierung der Risikoklasse um eine Kategorie (zum Beispiel "R 1" in "R 2") | gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 3 DepV, bisher keine Deponie in Sachsen-Anhalt EMAS-zertifiziert | |||
| Endsumme | ||||||
| Auswertung | ||||||
| Punkte | 0 bis 9 | 10 bis 24 | > 25 | |||
| Risikoklasse (R ) | R 3 | R 2 | R 1 | |||
| Überwachungsabstand | alle drei Jahre | alle zwei Jahre | jährlich | |||
| Bewertungsschema zur systematischen Beurteilung von Umweltrisiken oberirdischer Deponien in der Nachsorge | Anlage 2 (zu Nummer 3.3.3 . Abs. 2 Satz 3) |
| Kriterien | Punkte (bei von der Spalte abweichender Punktzahl in Zeile 0 steht diese in Klammern hinter dem Kriterium) | Ist- Punkte | Anmerkungen und rechtliche Einordnung | |||||
| 0 | 0 | 0 | 5 | 10 | ||||
| 1 | Standort- und anlagenbezogene | | ||||||
| a | Deponieklasse (DK) nach DepV | DK 0 (10) | DK I (15) | DK II (25) | DK III (40) | gemäß § 2 Nr. 7, 8, 9 DepV | ||
| b | Deponiesickerwasser (Fassung und Entsorgung) | ja | nein | gemäß Anhang 5 Nr. 6 DepV | ||||
| c | Grundwasser (Auffälligkeiten bei Messungen der letzten fünf Jahre) | keine Belastung | Beeinträchtigungen (ohne Überschreitung der Auslöseschwellen) | Belastungen (zum Beispiel mehrfache Überschreitung der Auslöseschwellen) | Auffälligkeiten bei Messungen der letzten fünf Jahre | |||
| d | Basisabdichtung vorhanden | ja | nein | |||||
| e | Lage in sensiblen Gebieten | I | nein | ja | Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz | |||
| f | Standsicherheit gewährleistet | ja | nein | können verformungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden; keine Setzungserscheinungen ersichtlich; eventuelle biologische Prozesse abgeklungen | ||||
| g | Oberflächenabdichtung ohne Mängel | ja | nein | . | Oberflächenabdichtung und die Rekultivierungsschicht sind in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand | |||
| h | Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen aufgrund spezifischer Folgenutzung erforderlich | nein | ja | zum Beispiel Photovoltaik; gegebenenfalls Rückbau erforderlich | ||||
| 2 | Betreiberbezogene Kriterien | |||||||
| a | Einhaltung der Zulassungsanforderungen | genehmigungskonformer Betrieb | mehrfach Mängel festgestellt | mehrfach vollzugsrelevante Feststellungen (inklusive Bußgeld) | gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 2 DepV | |||
| b | Zertifizierungen nach EMAS, ISO 14001 | Reduzierung der Risikoklasse um eine Kategorie (zum Beispiel "R 1" in "R 2") | gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 3 DepV | |||||
| Endsumme | ||||||||
| Auswertung | ||||||||
| Punkte | 0 bis 19 | 20 bis 29 | 30 bis 49 | > 50 | ||||
| Risikoklasse (R) | R 4 | R 3 | R 2 | R 1 | ||||
| Überwachungsabstand | alle vier Jahre | alle drei Jahre | alle zwei Jahre | jährlich | ||||
| Umweltinformationen über abfallrechtliche Kontrollen von Anlagen, die nicht den Anforderungen für Industrieemissions-Anlagen unterliegen | Anlage 3 (zu Nummer 4.5 Abs. 1 Satz 2) |
a) Kontrollen von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG
| Art der Kontrolle | gesetzliche Grundlage | AK | Abfallrechtliche Kontrolle |
| IK | Immissionsschutzrechtliche Kontrolle | ||
| Kontrollumfang | Vorortkontrolle | VK | Begehung der Anlage im Rahmen der behördlichen Überwachung, auch anlassbezogene Überwachungen |
| Prüfung der vorliegenden Nachweise zur Abfallentsorgung | PN | Prüfung von Nachweisen angenommener Abfälle nach Menge, Abfalleinstufung und Genehmigung | |
| Prüfung Analytik | PA | Prüfung von durch den Anlagenbetreiber vorzuhaltenden Analysen zu den angenommenen Abfällen | |
| Prüfung des genehmigungskonformen Betriebes | PL | Prüfung insbesondere der Einhaltung Lagermenge/-ordnung und zugelassenen Abfallarten | |
| Kontrollergebnis | keine Abweichungen vom genehmigten Betrieb | KA | Im Rahmen der Kontrolle der Anlage wurde keine Abweichung vom genehmigten Betrieb festgestellt |
| festgestellte Abweichungen vom genehmigten Betrieb | A1-Ax | Im Rahmen der Kontrolle der Anlage wurden Abweichungen vom genehmigten Betrieb Festgestellt | |
| Festlegungen/ Maßnahmen | F1-Fx | Festlegungen und Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind (Kurzbeschreibung) |
| Nr. | Bezeichnung der Anlage | Standort | Art der Kontrolle | letzte Kontrolle am | Kontrollumfang | Kontrollergebnis | Festlegungen/Maßnahmen |
| 1 | |||||||
| 2 |
b) Kontrollen von Deponien in der Betriebsphase
| Kontrollumfang | Vorortkontrolle | VK | Begehung der Deponie im Rahmen der behördlichen Überwachung, auch anlassbezogene Überwachungen |
| Prüfung der vorliegenden Nachweise zur Abfallentsorgung | PN | Prüfung der Nachweise der zur Ablagerung angenommenen Abfälle nach Menge und Abfalleinstufung (Stoffstromüberwachung) | |
| Prüfung Analytik | PA | Prüfung der durch den Anlagenbetreiber vorzuhaltenden Analysen zu den abgelagerten Abfällen | |
| Kontrollergebnis | keine Abweichungen vom genehmigten Betrieb | KA | Im Rahmen der Kontrolle der Anlage wurde keine Abweichung vom genehmigten Betrieb festgestellt |
| festgestellte Abweichungen vom genehmigten Betrieb | A1-Ax | Im Rahmen der Kontrolle der Anlage wurden Abweichungen vom genehmigten Betrieb Festgestellt | |
| Festlegungen/Maßnahmen | F1-Fx | Festlegungen und Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind (Kurzbeschreibung) |
| Nr. | Deponie | Gemarkung | letzte Kontrolle am | Kontrollumfang | Kontrollergebnis | Festlegungen/Maßnahmen |
| 1 | ||||||
| 2 |
c) Kontrollen von Sand-, Kies- und Tongruben
| Kontrollumfang | Vorortkontrolle | VK | Begehung der Anlage im Rahmen der behördlichen Überwachung, auch anlassbezogene Überwachungen | ||||||
| Prüfung der vorliegenden Nachweise zur Abfallentsorgung | PN | Prüfung der Nachweise der zur Verfüllung angenommenen Abfälle nach Menge und Abfalleinstufung (Stoffstromüberwachung) | |||||||
| Prüfung Analytik | PA | Prüfung der durch den Anlagenbetreiber vorzuhaltenden Analysen zu den verfüllten mineralischen Abfällen | |||||||
| Kontrollergebnis | keine Abweichungen vom genehmigten Betrieb | KA | Im Rahmen der Kontrolle der Anlage wurde keine Abweichung vom genehmigten Betrieb festgestellt | ||||||
| festgestellte Mängel | M1-Mx | Im Rahmen der Kontrolle der Anlage wurden Abweichungen vom genehmigten Betrieb festgestellt | |||||||
| Festlegungen/Maßnahmen | F1 - Fx | Festlegungen und Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind (Kurzbeschreibung) | |||||||
| Nr. | Anlage | Anlagenort | letzte Kontrolle am | Kontrollumfang | Kontrollergebnis | Festlegungen/Maßnahmen | |||
| 1 | |||||||||
| 2 | |||||||||
| ENDE | |