Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Januar 2005
(MBl. Nr. 7 vom 21.02.2005 S. 52; 22.05.2009 S. 398)



1. Allgemeines

Zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) i. d. F. der Bek. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704, 3708), können bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Sicherheitsleistungen gefordert werden.

Nach § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

  1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
  2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
  3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.

Die Erfüllung dieser Anforderungen ist eine der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Nr. 3.2 der TA Abfall vom 12.03.1991 (GMBl. I S. 139, 467) sind insbesondere für die Ausübung des Ermessens folgende Hinweise zu beachten:

2. Anwendungsbereich

2.1 Sicherheitsleistungen können sowohl für genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen im engeren Sinne, das heißt, den Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i. d. E. der Bek. vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758, 3807), deren Hauptzweck in der Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704, 3708), liegt als auch für Abfallentsorgungsanlagen, die als Teil oder Nebeneinrichtung einer sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlage diese Voraussetzung erfüllen und gesondert betrachtet der Nr. 8 der 4. BImSchV unterliegen ( § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV), festgesetzt werden.

2.2 Die Erbringung einer Sicherheitsleistung kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bei der Genehmigung (Neugenehmigung nach § 4 und wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG) von Abfallentsorgungsanlagen dem Anlagenbetreiber zur Sicherstellung der Anforderungen des § 5 Abs. 3 BImSchG auferlegt werden. Bei bestehenden Anlagen kann die Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG (nach vorheriger Anhörung) auch nachträglich angeordnet werden.

2.3 Bei einer Anlage, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder als Eigenbetrieb oder von einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. LSA S. 856), betrieben wird, ist eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich.

3. Höhe der Sicherheitsleistung

3.1 Durch die Sicherheitsleistung abzudeckende Risiken nach § 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BImSchG können sein:

  1. Entsorgungskosten für die maximal durch die Genehmigung zugelassene Abfallmenge, einschließlich eventuell bestehender Bereitstellungslager im Ein- und Ausgang
    Sind die Abfallmengen in der Anlagengenehmigung' nicht begrenzt, so ist dies durch nachträgliche Anordnung festzulegen und diese Menge bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung zugrunde zu legen.
    Es sind die -abfallartspezifischen Entsorgungskosten zugrunde zu legen. Sind die Mengen nicht abfallartspezifisch bestimmt oder sind die Abfälle nicht hinreichend in ihrer Art bestimmt, so ist von den spezifischen Entsorgungskosten der jeweils die höchsten Kosten verursachenden Abfallart auszugehen. Kosten für Analytik, Verpackung, Transport u. ä. sind jeweils zu berücksichtigen.
    Verlieren Abfälle mit der Behandlung ihre Abfalleigenschaft, so ist eine Sicherheitsleistung dann entbehrlich, wenn der Betreiber den Nachweis erbringt, dass diese Stoffe keinen negativen Marktwert besitzen. Bei der Einschätzung ist an einschlägige Produktnormen anzuknüpfen.
  2. Entfernung von Hilfs- und Betriebsmitteln, Einsatzstoffen u. ä., soweit von diesen Gefahren oder schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können und ein negativer Marktwert dieser Stoffe anzunehmen ist.
  3. Kosten für die gegebenenfalls vorübergehende Sicherung und Bewachung der Anlage und des Anlagengrundstücks bis zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes.
  4. Kosten für sonstige quantifizierbare, z.B. bodenschutzrechtliche, chemikalienrechtliche, baurechtliche, arbeitsschutzrechtliche oder allgemein ordnungsrechtliche Maßnahmen, die zur Wiederherstellung eines den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich sind.

3.2 Die Sicherheitsleistung soll ihrer Höhe nach mindestens die Entsorgungskosten der bei Stilllegung potentiell lagernden Abfälle abdecken ( § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG). Das Landesamt für Umweltschutz erarbeitet eine Übersicht über durchschnittliche Entsorgungskosten, die als Handlungs- und Bemessungsgrundlage genutzt werden kann und einmal jährlich fortgeschrieben wird.

3.3 Hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung ist bei bereits bestehenden Anlagen zu beachten, dass die neu eingeführte Nachsorgepflicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG (Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes) gemäß § 67 Abs. 5 BImSchG nicht sogleich, sondern bis zum 30.10.2007 zu erfüllen ist.

Die Übergangsfrist bezieht sich allerdings nicht auf die Nachsorgepflichten nach § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BImSchG, für die auch bei Altanlagen eine Sicherheitsleistung bereits jetzt festgesetzt werden kann.

4. Festsetzung der Sicherheitsleistung

4.1 Zur Bestimmung der Sicherheitsleistung fordert die zuständige Behörde unter Fristsetzung die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Stellungnahme auf. In dieser Stellungnahme sind insbesondere die Tatbestände auszuweisen, deren Risiken durch die Sicherheitsleistung abzudecken sind.

4.2 Über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom 07.01.1999 (GVBl. LSA S. 2), zuletzt geändert durch Nr. 34 der Anlage des Gesetzes vom 19.03.2002 (GVBl. LSA S. 130, 135), soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde ausgegangen ist.

4.3 Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung ist die Sicherstellung der Erfüllung der Nachsorgepflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Betreibers, diese mittels Ersatzvornahme nicht auf Kosten der öffentlichen Hand durchführen zu müssen. Es ist im Einzelfall. von der Behörde zu entscheiden, ob hierzu die Auferlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz gestellt werden, sind umso geringer, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Die Feststellung einer konkreten Liquiditätsschwäche oder drohenden Insolvenz ist vor Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht erforderlich.

Im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der Notwendigkeit der Sicherheitsleistung kann ein abgesichertes Entsorgungskonzept durch entsprechende Eigenentsorgungskapazitäten (auch im Konzernverbund) berücksichtigt werden. Des Weiteren ist im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob der Betreiber eine Zertifizierung nach EMAS, ISO 14 000 oder als Entsorgungsfachbetrieb besitzt.

Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherheitsleistung ist für jeden Einzelfall insbesondere für den Fall der Nichterhebung in der Akte zu dokumentieren.

4.4 Wird bei Genehmigungserteilung auf die Erhebung einer Sicherheit verzichtet, soll im Bescheid ein Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Anordnung aufgenommen werden. Bei Festlegung einer Sicherheitsleistung soll auf die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung hingewiesen werden.

4.5 Im Fall der Neugenehmigung oder wesentlichen Änderung ist die Sicherheitsleistung grundsätzlich vor Inbetriebnahme der Anlage zu erbringen.

Bei bestehenden Anlagen ist für die Erbringung der Sicherheitsleistung eine angemessene Frist zu setzen. Zur Vermeidung von Härten kann der sukzessive Aufbau der Sicherheitsleistung vorgesehen werden. Den Übergangszeitraum bildet die Dauer, in der eine ordnungsgemäß arbeitende Anlage die angenommenen Abfälle einmal vollständig umgeschlagen haben kann. Der Übergangszeitraum sollte drei Jahre nicht überschreiten.

Bei der Neuannahme von Abfällen kann sich der Anlagenbetreiber auf die zusätzlichen Kosten der Sicherheitsleistung einstellen.

4.6 Der für die Sicherheitsleistung ermittelte Betrag und die Art und Weise der Berechnung sind dem Betreiber im Anhörungsverfahren mitzuteilen. Im Rahmen der Anhörung ist dem Betreiber die Möglichkeit zu geben, geringere Kosten für die Durchführung der einzelnen Nachsorgepflichten verlässlich nachzuweisen, oder die Nachsorgepflichten zu reduzieren.

Möglich erscheinen folgende Maßnahmen:

  1. (nachträgliche) Begrenzung des Abfallartenkataloges im Genehmigungsbescheid,
  2. (nachträgliche) Begrenzung der Menge näher spezifizierter Abfallarten im Genehmigungsbescheid,
  3. verbindliche Verpflichtung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zur (vorübergehend) beschränkten Inanspruchnahme des genehmigten Abfallartenkataloges,
  4. verbindliche Verpflichtung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zur (vorübergehend) beschränkten Inanspruchnahme der genehmigten Lagermenge,
  5. nähere Spezifizierung der Qualität der Abfallarten,
  6. verlässlicher Nachweis geringerer Entsorgungskosten insbesondere durch die Vorlage von Verpflichtungserklärungen oder vertraglichen Vereinbarungen (keine Gefälligkeitsangebote) mit Entsorgern,
  7. Nachweis geringerer Kosten für die Abwehr von Gefahren durch die Anlage oder das Anlagengrundstück (z.B. durch Sachverständigengutachten),
  8. (nachträgliche) technische oder sonstige Maßnahmen zur Reduzierung der Nachsorgepflichten (Verbesserung der Anlage, Veränderung der Betriebsabläufe, Mengenmanagement),
  9. vorzeitige Erfüllung bereits erkennbarer Nachsorgepflichten.

4.7 Im Rahmen der Anlagenüberwachung oder auf Antrag des Betreibers kann die Höhe der Sicherheitsleistung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Nr. 4.6 gilt entsprechend.

5. Erbringung und Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung kann erbracht werden in den nach § 232 BGB genannten Arten oder durch andere Sicherungsmittel, die zur Erfüllung des Sicherungszwecks geeignet sind, wie z.B. Konzernbürgschaften ( TA Abfall) oder Versicherungen. Grundsätzlich obliegt dem Anlagenbetreiber die Wahl des Sicherungsmittels; in der Regel soll die Behörde die selbstschuldnerische Bankbürgschaft als Sicherungsmittel vorziehen.

In jedem Fall sind die Konkursfestigkeit des Sicherungsmittels sowie der unbedingte Zugriff für den Sicherungsnehmer zum vorgesehenen Sicherungszweck zu gewährleisten. Auch im Falle eines Betreiberwechsels ist für einen gesicherten Zugriff auf die Sicherheitsleistung Sorge zu tragen. Entfällt der Sicherungszweck, auch teilweise, so ist die Sicherheitsleistung gegebenenfalls anteilig freizugeben.

Wird eine Sicherheitsleistung in Anspruch genommen, so setzt dies das entsprechende verwaltungsrechtliche Handeln in Form behördlicher Anordnungen voraus, denen seitens des Betreibers nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird. Der Sicherungsgeber ist dann in der Regel auf eine Vorauszahlung der Kosten der' erforderlichen Ersatzvornahme in Anspruch zu nehmen. Andere Zwangsmittel gegen den Betreiber bleiben hiervon unberührt.

6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft.

ENDE