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AbfG LSA - Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Februar 2010
(GVBl. Nr. 3 vom 12.02.2010 S. 45; 10.12.2010 S. 569 10; 17.12.2014 S. 522 14; 10.12.2015 S. 610 15)
Gl.-Nr.: 2129.11
Teil 1
Grundsätze der Abfallwirtschaft
(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung zu sichern. Dazu gehört insbesondere
(2) Jede einzelne Person hat durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass die Ziele der Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
§ 2 Pflichten öffentlicher Stellen 15
(1) Land, Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Erzeugnisse zu bevorzugen, die
sofern keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so zu organisieren, dass die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch
(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 vertraglich zu verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Auflagen zu den Sondernutzungserlaubnissen sicherzustellen.
(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 beachten.
Teil 2
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 15
(1) Zuständige Körperschaften nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Landkreise und kreisfreien Städte (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger). Ihre Aufgaben richten sich nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gehören zum eigenen Wirkungskreis.
(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die obere Abfallbehörde soll einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.
(3) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zuverlässiger Dritter bedienen, wenn dadurch eine umweltgerechtere und kostengünstigere Entsorgung ermöglicht wird.
(4) Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von zu überlassenden Abfällen sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die obere Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirken auf eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle hin.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist.
(2) Die Satzung kann nach § 17 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 11 des Kommunalverfassungsgesetzes vorschreiben.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, und diese Anordnungen zwangsweise durchsetzen. § 47 Abs. 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend; aufgrund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
§ 5 Ausschluss von Abfällen 15
(1) Abfälle können allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftliche Entscheidung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus .der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann sich auf einzelne oder sämtliche Entsorgungshandlungen erstrecken. Jede einzelne Abfallart, die aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen wird, ist in der Satzung oder Entscheidung unter Angabe des Abfallschlüssels, der Bezeichnung und der Herkunft gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257), unter Angabe der jeweils ausgeschlossenen Entsorgungshandlungen und erforderlichenfalls unter Angabe der Abfallmenge, für die der Ausschluss nicht gilt, aufzuführen.
(2) Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gefährliche .Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 26 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043, 4060), für diese Abfälle von den Nachweispflichten des Teiles 2 der Nachweisverordnung, mit Ausnahme des § 16 der Nachweisverordnung, zu befreien. Werden gefährliche Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, hat dieser als Abfallbesitzer die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung zu erfüllen.
(1) Für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Zu Gebührenschuldnern können in der Satzung auch die Eigentümer oder die sonst dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang ( § 4 Abs. 2) unterliegen.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen alle Aufwendungen für die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder im Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für
Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung. Dazu zählen auch stillgelegte Anlagen, solange für sie nicht der Abschluss der Nachsorge gemäß § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellt ist.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, welche die Ablagerung umfassen, haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Die Verpflichtung gilt sowohl für private wie für öffentlich-rechtliche Deponiebetreiber, die ein Deponieentgelt oder eine Deponiegebühr erheben.
(6) (aufgehoben)
Die nach § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Abfallberatung Verpflichteten sind befugt, öffentlich Empfehlungen und Hinweise zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen auszusprechen, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft dies erfordern.
§ 8 Abfallwirtschaftskonzept 15
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 21 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Es ist mindestens alle sechs Jahre fortzuschreiben. Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen, wenn die Abfallwirtschaftsplanung dies erforderlich macht.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens
(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln.
(4) Bei der Aufstellung, wesentlicher Änderung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden und die obere Abfallbehörde zu beteiligen. Verbänden, Kammern und Organisationen, deren Aufgaben oder satzungsgemäßen Interessen durch das Abfallwirtschaftskonzept berührt werden, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anregungen und Bedenken sind mit ihnen zu erörtern.
(5) Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses des Stadtrates, des Kreistages oder des entsprechenden Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Es ist der oberen Abfallbehörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.
Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erstellt für sein Gebiet eine Abfallbilanz gemäß § 21 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres unter Verwendung eines vorgegebenen elektronischen Erfassungsprogramms vorzulegen. Die aufgewendeten Kosten der Abfallentsorgung sind darzustellen. Die zuständige Behörde wertet die übermittelten Abfallbilanzen aus und erstellt auf deren Grundlage eine zusammenfassende Bilanz des Landes. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, die Form und den Inhalt der Abfallbilanzen durch Verordnung zu regeln.
§ 10 Schadstoffhaltige Kleinmengen
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben überlassene gefährliche Abfälle getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu lagern und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und Einrichtungen sind zu schaffen.
§ 11 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft 15
(1) Abfälle, die auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft, das nicht im Eigentum von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht, verbotswidrig abgelagert oder durch Naturereignisse auf dem Grundstück abgesetzt sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, auf eigene Kosten einzusammeln und zu entsorgen, wenn
(2) Ist ein Grundstück betroffen, das im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, so hat diese die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die eingesammelten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der unentgeltlichen Übernahme und Entsorgung nicht, wenn das Grundstück der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist. In diesem Fall trägt der Grundstückseigentümer die mit dem Einsammeln und der Entsorgung der Abfälle verbundenen Kosten.
(4) Ist ein fand- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück betroffen, das rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist, so hat der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße zur Entsorgung bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die bereitgestellten, Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.
(5) Sofern der Grundstückseigentümer oder der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes seine Pflicht zum Einsammeln der Abfälle verletzt, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dies auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers der Abfälle selbst vornehmen.
(6) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung den Gemeinden übertragen.
§ 11a Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken
(1) Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung ( § 4) zur Entsorgung zu überlassen.
(2) Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 entsprechend.
§ 11b Vorrang anderer Pflichten
Außerhalb dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder durch Vereinbarung begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- oder Reinigungspflichten bleiben unberührt und gehen den Pflichten nach den §§ 11 oder 11a vor.
Teil 3
Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Andienungsstellen für gefährliche Abfälle
(1) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung eine oder mehrere Andienungsstellen für gefährliche Abfälle (Andienungsstellen) zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle durchführen, und das Andienungsverfahren zu regeln.
(2) Die Verordnung nach Absatz 1 kann auch ein Unternehmen einer Rechtsform des Privatrechts bestimmen, das mit den Aufgaben der Andienungsstellen beauftragt werden kann, wenn das Unternehmen
Im Falle des Absatzes 2 sind die Aufgaben der Andienungsstellen dauerhaft getrennt vom sonstigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu erledigen.
(3) Mit der Verordnung nach Absatz 1 können den Andienungsstellen bei der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Dabei kann es sich insbesondere handeln um
(4) Die Andienungsstellen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.
§ 14 Andienung und Zuweisung von gefährlichen Abfällen 15
(1) In der Verordnung nach § 13 Abs. 1 ist die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen durch Andienungsstellen zu regeln. Durch diese Verordnung kann insbesondere bestimmt werden,
(2) Ist die Zuweisung in eine Entsorgungsanlage durch die Andienungsstelle im Sinne des § 13 erforderlich, so gilt diese in der Regel als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen versagt wird. Sie ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.
(3) Die Andienungsstellen sind befugt, andienungspflichtigen Abfällen auf Kosten von Andienungspflichtigen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zu deren Beurteilung von Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.
§ 15 Kostenerhebung
(1) Die Andienungsstellen erheben von Andienungspflichtigen für die ihnen entstehenden Aufwendungen Gebühren und den Ersatz von Auslagen. In einer Verordnung nach Absatz 2 kann vorgesehen werden, dass die Andienungsstellen Gebühren und Auslagen auch für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Aufkommen an Gebühren sowie der Ersatz von Auslagen stehen den Andienungsstellen zu.
(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. Soweit in der Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung die allgemeinen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt.
Teil 4
Planung der Abfallwirtschaft
§ 16 Abfallwirtschaftspläne 10 15
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Die Abfallwirtschaftspläne sind nach den Vorgaben des der §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erstellen und bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Sie können in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(4) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallwirtschaftsplänen sind die Entsorgungsträger im Sinne des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die berührten Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Gemeinden, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Beseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen, die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind sowie benachbarte Länder nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Überlassung der Planentwürfe zu beteiligen. Ihnen ist eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen. Innerhalb der Frist vorgebrachte Anregungen und Bedenken sind mit den Beteiligten zu erörtern.
(5) Die in den Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dargestellten Maßnahmen sind im Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen, soweit sie dies verlangen und keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Auf Antrag der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird der Abfallwirtschaftsplan fortgeschrieben, sofern das Abfallwirtschaftskonzept dies erforderlich macht oder konkrete Entscheidungen über Abfallwirtschaftsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dies erfordern.
(6) Die Abfallwirtschaftspläne sind gemäß § 32 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu veröffentlichen.
§ 17 Verbindlichkeitserklärung von Abfallwirtschaftsplänen 15
(1) Die zuständige Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichten für verbindlich zu erklären. Die zuständige Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen Landesbehörde, soweit sich die Verbindlicherklärung auf Abfallbeseitigungsanlagen erstreckt, die der Bergaufsicht unterstehen. Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen. Die zuständige Abfallbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
(2) Die Verordnung nach Absatz 1 kann geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die Abfallbehörde, welche die Verordnung erlässt, und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem auf Verlangen kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete im Sinne von Satz 1 sind im Text der Verordnung grob zu beschreiben.
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
Teil 5 15
Abfallbeseitigungsanlagen und Überwachung
§ 20 Entschädigung für Vermögensnachteile bei Flächenerkundungen 15
(1) Das Erkunden geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen richtet sich nach § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Entstehen bei diesen Maßnahmen den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Bedienstete oder Beauftragte die Arbeiten durchgeführt haben, in den anderen Fällen gegen das Land. Das Land kann von denjenigen Erstattung der gezahlten Entschädigung verlangen, die für den erkundeten Standort einen Antrag auf Zulassung einer Abfallbeseitigungsanlage stellen.
(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so wird die Entschädigung auf Antrag der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, bei Erkundungen durch Bedienstete oder Beauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von der oberen Abfallbehörde, im übrigen von der obersten Abfallbehörde, festgesetzt. Für die Kosten des Verfahrens gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine bestehende Abfallbeseitigungsanlage erweitert oder wesentlich geändert werden soll.
§ 21 Veränderungssperre
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte für dadurch entstehende Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(3) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die zuständige Behörde für die von dem Plan betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unanfechtbar festgestellten Planes notwendig ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 23 Genehmigung und Überwachung von Deponien 15
(1) bis (4) (aufgehoben)
(5) Bei abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren soll die zuständige Behörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen die für das geplante Vorhaben erheblichen Fragen erörtern (Antragskonferenz). Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Zur Vorbereitung der Erörterung kann die zuständige Behörde die erforderlichen Unterlagen auch Dritten zur Stellungnahme übersenden.
(6) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Regelungen
zu treffen.
§ 24 Kosten für Genehmigung und Überwachung 15
Die Kosten, die durch Prüfungen im Zulassungs- und Nachweisverfahren entstehen, trägt der Antragsteller. Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für die Kosten von beauftragten Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 25 Eigenüberwachung
(1) Die Betreiber von Deponien haben sach- und fachkundiges, zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren.
(2) Der Betreiber hat den Zustand und den Betrieb der Deponie sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Er kann sich dabei Dritter bedienen. Er hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben. Der Betreiber hat Störungen des Anlagenbetriebs der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
(3) Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Deponie sind verpflichtet, jederzeit den Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. § 20 gilt entsprechend.
Teil 6
Altlasten
(s. Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt)
§ 27 (aufgehoben)
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 (aufgehoben)
Teil 7
Behörden, Zuständigkeiten
§ 30 Abfallbehörden, technische Fachbehörden
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für das Abfallgesetz zuständige Ministerium.
(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde.
§ 31 Aufgaben der Abfallbehörden 15
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Abfallbehörden, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Abfallverbringungsgesetz und dieses Gesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstige abfallrechtliche Vorschriften zu vollziehen und ergänzende Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr zu treffen. Bei den unteren Abfallbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 32 Sachliche Zuständigkeit 15
(1) Die unteren Abfallbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, dass die oberen Abfallbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind. Die oberen Abfallbehörden und die oberste Abfallbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Abfallbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde und auf deren Kosten tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.
(2) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Abfallbehörde zuständig.
(3) Werden Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt, obliegen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetz, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstiger abfallrechtlicher Vorschriften der zuständigen Abfallbehörde, die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Bergbehörde handelt. Bei der Entsorgung von Abfällen in untertägigen Anlagen obliegen die in Satz 1 genannten Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Bergbehörde, die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Behörde handelt.
§ 33 Örtliche Zuständigkeit 15
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ihren Standort oder Einsatzort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Verwertung oder Beseitigung durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle anfallen.
(2) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.
Teil 8
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 dcs Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Abfallbehörde, in deren Bezirk Andienungspflichtige ihre Niederlassung haben.
§ 36 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 37 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
*) Aufgrund des § 3 des Gesetzes zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 527, 528) wird nachstehend der Wortlaut des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 13. November 2009 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
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