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Stabilisierungsrichtlinie - Richtlinie für die Zulassung und Überwachung der Entsorgung von stabilisierten und verfestigten Abfällen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. April 2004
(MBl. Nr. 25 vom 14.06.2004 S. 321)
Gem. RdErl.
des MLU, MW, MBV vom 07.04.2004 - 36.2-67003-3-VV
Bezug:
Gem. RdErl. des MLRU, MW, MWV vom 05.09.2000 (MBl. LSA S. 1387), geändert durch den Gem. RdErl. vom 03.04.2002 (MBl. LSA S. 616)
1. Allgemeines
Stabilisierungs- und Verfestigungsverfahren werden zur Behandlung von Abfällen oder bei Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 09.09.2001 (BGBl. I S. 2331), vielerorts eingesetzt. Verbreitet ist ihre Anwendung überall dort, wo konventionelle Verfahren wegen der Menge und der Eigenschaften der zu behandelnden Abfälle oder der spezifischen Standortverhältnisse versagen oder zu einem unvertretbaren Aufwand führen.
Allgemein ist mit der Stabilisierung von Abfällen eine Umwandlung von Abfallbestandteilen, dagegen mit der Verfestigung von Abfällen in der Regel eine mechanische oder bautechnische Qualitätsverbesserung beabsichtigt.
Verfahren zur Stabilisierung sind insbesondere die
Verfahren zur Verfestigung sind beispielsweise die
Verfahrenskombinationen sind möglich und können die Gesamtwirkung der Behandlungsmaßnahme erhöhen.
Mit dem Einsatz von Stabilisierungs- und Verfestigungsverfahren sowie der Entsorgung der im Ergebnis entstehenden Abfälle werden verschiedene Rechtsgebiete berührt. Dazu zählen insbesondere das Abfallrecht, das Bodenschutzrecht, das Bergrecht, das Wasserrecht und das Immissionsschutzrecht.
2. Definition und Zielstellung
Stabilisierung und Verfestigung von Abfällen in dafür zugelassenen Anlagen sind Maßnahmen der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung zur nachfolgenden Entsorgung der Abfälle. Ob es sich dabei um Beseitigung oder gegebenenfalls Verwertung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 4 Abs. 3 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.01.2004 (BGBl. I S. 82, 87), handelt, ist anhand des Behandlungsergebnisses, d. h. der stofflichen Eigenschaften der die Behandlungsanlagen verlassenden Abfälle, und deren weiterer Entsorgung im Einzelfall zu beurteilen.
Mit Inkrafttreten der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833, 2847), sind die dort als Fußnote zur Abfallgruppe 19 03 stabilisierte und verfestigte Abfälle definierten Begriffe Stabilisierung und Verfestigung anstelle des Begriffs Immobilisierung anzuwenden.
Durch Stabilisierung werden Schadstoffe in gefährlichen Abfällen chemisch umgesetzt und in nicht gefährliche Stoffe überführt oder dauerhaft und irreversibel in eine Matrix eingebunden. Damit wird die Verfügbarkeit der Schadstoffe zur nachteiligen Beeinflussung der Schutzgüter herabgesetzt. Aus gefährlichen Abfällen können auf diesem Weg nicht gefährliche Abfälle entstehen.
Abfälle sind im Sinne dieser Richtlinie vollständig stabilisiert, wenn die Schadstoffumwandlung oder Schadstofffixierung die gesamte Schadstofffracht erfasst und im Ergebnis der Behandlung als dauerhaft anzunehmen ist (Langzeitstabilität).
Abfälle sind dagegen nur teilweise stabilisiert, wenn Schadstoffe im Zuge der Behandlung nicht vollständig umgewandelt oder fixiert wurden und die Möglichkeit besteht, dass diese nach der Behandlung kurz-, mittel- oder langfristig remobilisiert und in die Umwelt abgegeben werden können.
§ 6 Abs. 3 der Deponieverordnung (DepV) vom 24. 7.. 2002 (BGBl. I S. 2807), geändert durch Verordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4417), regelt Anforderungen an stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige Abfälle hinsichtlich ihrer Ablagerung. Diese Anforderungen betreffen sowohl besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die ohne weitere Behandlung als stabil und nicht reaktiv eingestuft werden können, als auch solche besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die erst nach einer Stabilisierung als stabil und nicht reaktiv einzustufen sind.
Die Verfestigung von Abfällen hat zum Ziel, deren physikalische Beschaffenheit zu verändern, vorzugsweise die mechanische Stabilität zu erhöhen, Abfälle transportfähig zu machen oder die Zuordnungswerte zur Festigkeit für eine Entsorgungsmaßnahme einzuhalten. Schadstoffe im Abfall werden mittels Verfestigung in der Regel nicht dauerhaft von der Umwelt ausgeschlossen.
Um ein einheitliches behördliches Handeln bei der Festlegung von Anforderungen an die Qualität von stabilisierten und verfestigten Abfällen sicherzustellen, werden in dieser Richtlinie
Dabei handelt es sich um den Mindestumfang, der darüber hinaus durch die zuständige Behörde ergänzt werden kann.
3. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Zulassung und Überwachung der Entsorgung von stabilisierten und verfestigten Abfällen, die bei der Behandlung
entstehen.
Die grundsätzliche Entscheidung des Abfallerzeugers, ob mittels Stabilisierung oder Verfestigung behandelte Abfälle verwertet oder beseitigt werden sollen, hat die zuständige Behörde im Einzelfall zu überprüfen. Dabei sind neben den Grundsätzen der Gemeinwohlverträglichkeit, Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Entsorgung sowie den Kriterien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auch die Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit der erzielten Schadstoffumwandlung oder Schadstoffbindung, die mechanischen Eigenschaften und der vorgesehene Einsatzort zu berücksichtigen.
Abfälle, die zum Zwecke der Stabilisierung oder Verfestigung in dafür zugelassene Anlagen gelangen, bleiben nach der Behandlung Abfälle und verlassen diese Anlagen grundsätzlich als neue Abfallart mit der Deklaration unter einem neuen Abfallschlüssel. Dies gilt nicht für solche Verfestigungsmaßnahmen, bei denen die Abfälle ohne Vermischung mit anderen Stoffen lediglich physikalisch behandelt werden (Verdichten, Pressen, Filtern, Dekantieren u. a.).
Die neuen Abfälle sind unter der Kapitelüberschrift 19 der Anlage zur AVV "Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke" den folgenden Abfallarten zuzuordnen:
| a) 190304* | als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle, |
| b) 190305 | stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 190304 fallen, |
| c) 190306* | als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle, |
| d) 190307 | verfestigte Abfälle mit Ausnahme der jenigen, die unter 190306 fallen, |
| e) 190401 | verglaste Abfälle |
Die Abfallarten 190304* und 190306* unterliegen als besonders überwachungsbedürftige Abfälle dem obligatorischen Nachweisverfahren gemäß § 43 oder § 46 KrW-/AbfG. Die anderen Abfallarten unterliegen als überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und Verwertung dem fakultativen Nachweisverfahren gemäß § 42 oder § 45 KrW-/AbfG.
Abfallarten, deren Langzeitstabilität und damit Umweltunbedenklichkeit gegeben und mit den unter Nr. 5.1.2 Buchst. b bis d beschriebenen Verfahren bestätigt ist, sind der Abfallart 190305 zuzuordnen.
Diese Richtlinie gilt nicht in den Fällen, bei denen Materialien nach der Behandlung keine Abfalleigenschaft besitzen.
Rechtliche Regelungen in anderen Bereichen bleiben unberührt.
4. Grundsätze bei der Entsorgung von stabilisierten und verfestigten Abfällen
In Abhängigkeit von den durch entsprechende Nachweisverfahren zu belegenden Qualitätseigenschaften und unter Einhaltung standortspezifischer Vorgaben können stabilisierte und verfestigte Abfälle wie folgt entsorgt werden:
4.1 Beseitigung
Alle stabilisierten und verfestigten Abfälle können grundsätzlich durch Ablagerung auf oder in dafür zugelassenen oberirdischen oder untertägigen Deponien beseitigt werden. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle dürfen nach § 6 Abs. 2 DepV nur dann oberirdisch abgelagert werden, wenn die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse (DK) III erfüllt und der Abfall die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse III einhält. Eine untertägige Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist möglich, wenn die Deponie die Anforderungen für die Deponieklasse IV im Salzgestein erfüllt. Abweichend davon können stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 6 Abs. 3 DepV auch auf Deponien der Klasse I oder II gemäß AbfallAblagerungsverordnung vom 20.02.2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2807, 2820), getrennt von biologisch abbaubaren Abfällen abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I oder II einhalten.
Besonders überwachungsbedürftige verfestigte und teilweise stabilisierte Abfälle dürfen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 2 DepV nur dann auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn sie bereits vor der Behandlung die jeweiligen Zuordnungskriterien einhalten.
Da eine vollständige Stabilisierung von Abfällen mit Gehalten an organischen Schadstoffen mittels Einbindungsverfahren grundsätzlich nicht langzeitstabil möglich ist, müssen die jeweiligen Zuordnungskriterien einer Deponieklasse für die organischen Stoffe ebenfalls bereits vor einer Stabilisierung eingehalten werden. Enthalten Abfälle organische Schadstoffe, die sie zu besonders überwachungsbedürftigen Abfällen machen, müssen diese Schadstoffe vor einer Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II zerstört werden.
Eine Ablagerung von stabilisierten, ehemals besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist demnach auf Deponien der Klassen I oder II nur zulässig, wenn deren vollständige Stabilisierung und damit Langzeitstabilität und Umweltunbedenklichkeit mit den unter Nr. 5.1.2 Buchst. b bis d beschriebenen Verfahren nachgewiesen ist.
Die Beseitigung stabilisierter oder verfestigter Abfälle auf Deponien der Klasse 0 nach der Deponieverordnung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.2 Verwertung
Vollständig stabilisierte Abfälle, deren vollständige Stabilisierung und damit Langzeitstabilität und Umweltunbedenklichkeit mit den unter Nr. 5.1.2 Buchst. b bis d beschriebenen Verfahren nachgewiesen ist, können
Andere stabilisierte oder verfestigte Abfälle können entsprechend verwertet werden, wenn sie bereits vor der Behandlung die jeweiligen Anforderungen der unter Nr. 5.3 genannten Regelwerke, insbesondere die jeweiligen stofflichen Prüfparameter und Schadstoffhöchstmengen, erfüllen.
4.2.1 Verschlechterungsverbot bei der Verwertung
Bei der Verwertung von stabilisierten oder verfestigten Abfällen dürfen die Umgebungsbedingungen am Ort der Verwertung nicht verschlechtert werden. Ein mobilisierender Einfluss sowohl der Umgebung auf die zu verwertenden Abfälle als auch der Abfälle auf die Umgebung muss ausgeschlossen sein.
Umgebungsbedingungen werden grundsätzlich nicht verschlechtert, wenn an Verwertungsorten mit anthropogen oder geogen erhöhten Hintergrundwerten Abfälle mit verfügbaren Restbelastungen mit Werten unterhalb dieser
Hintergrundwerte hinzugefügt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Beachtung der in geltenden Regelwerken (Nr. 5.3) festgelegten Obergrenzen zur Verwertung von Abfällen dem Besorgnisgrundsatz des § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes i. d. F. der Bek. vom 19. B. 2002 (BGBl. I S. 3245), grundsätzlich gefolgt wird. Abweichungen davon bedürfen der Einzelfallentscheidung der für die Verwertung zuständigen Behörde.
4.2.2 Konzentrationspflicht bei der Verwertung
Die Verwertung von behandelten Abfällen soll nur in dafür geeigneten Bereichen und dort räumlich konzentriert erfolgen, um eine Streuung in die Ökosphäre zu verhindern.
4.2.3 Ausschlüsse von der Verwertung
In den nachfolgend aufgeführten Bereichen ist die Verwertung von stabilisierten oder verfestigten Abfällen nicht zulässig:
Abfälle, die aus der Behandlung von Abfällen in einer Gesamtmenge von weniger als 500 kg je Anfallstelle entstehen, sind grundsätzlich nicht für Bau- und Straßenbaumaßnahmen sowie für Deponiebaumaßnahmen zu verwenden.
4.3 Nachweispflicht
4.3.1 Zur Stabilisierung oder Verfestigung vorgesehene Abfälle
Die Nachweispflicht für Abfälle, die mittels Stabilisierung oder Verfestigung behandelt werden sollen, richtet sich nach der Art des Abfalls als besonders überwachungsbedürftiger oder überwachungsbedürftiger Abfall. Die Anordnung von Nachweispflichten für zu stabilisierende oder zu verfestigende überwachungsbedürftige Abfälle liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde. Sofern eine obligatorische oder fakultative Nachweispflicht besteht, sind die Nachweise entsprechend der Nachweisverordnung ( NachwV) i. d. F. der Bek. vom 17.06.2002 (BGBl. I S. 2374), geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15.08.2002 (BGBl. I S. 3302, 3316), für den Entsorgungsweg vom Abfallerzeuger oder -besitzer in die vorgesehene Behandlungsanlage zu führen.
Unabhängig davon, ob die Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung vorgesehen sind, endet die Überwachung nach dem Abfallrecht nicht in der entsprechenden Behandlungsanlage, sondern erst am endgültigen Ort der Entsorgung.
4.3.2 Abfälle nach der Stabilisierung oder Verfestigung
Der Erzeuger von stabilisierten oder verfestigten Abfällen ist nachweispflichtiger Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Als Erzeuger ist derjenige anzusehen, der die Tätigkeit, bei der diese Abfälle anfallen, tatsächlich steuert.
Sofern keine obligatorischen Nachweispflichten bestehen, soll für die Entsorgung stabilisierter und verfestigter Abfälle auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG der Nachweis entsprechend dem zweiten Teil der Nachweisverordnung gefordert werden. Diese Pflichten können durch die jeweils zuständige Abfallbehörde gegenüber dem Betreiber der entsprechenden Behandlungsanlage und gegenüber dem Entsorger der stabilisierten oder verfestigten Abfälle angeordnet werden. Die angeordneten Nachweise müssen über die formalisierten Daten hinaus folgende Aussagen enthalten:
Die obere Abfallbehörde ist die für die Bestätigung der geforderten Nachweise zuständige Entsorgerbehörde, sofern nicht das Landesamt für Geologie und Bergwesen zuständig ist. Dies gilt auch in Fällen der Verwertung von Abfällen außerhalb von Anlagen gemäß § 23 NachwV.
4.4 Dokumentationspflicht
Die ordnungsgemäße Dokumentierung der Entsorgung von stabilisierten und verfestigten Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen ist bezüglich Einsatzort und -zeit sowie Einsatzmenge durch die für die Maßnahme zuständige Abfallbehörde sicherzustellen.
Bei Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist die Entsorgung durch die zuständige Bodenschutzbehörde in der Sammlung von Daten nach § 9 BodSchAG LSA zu dokumentieren.
Abweichend davon wird die Verwertung von stabilisierten Abfällen im Straßenbau in der beim Landesamt für Straßenbau geführten Straßeninformationsdatenbank dokumentiert.
Die Verwertung von stabilisierten Abfällen zu Versatzzwecken im. Verantwortungsbereich des Landesamtes für Geologie und Bergwesen wird im bergmännischen Risswerk dokumentiert und speziell durch die Dokumentationspflichten im Rahmen des jeweiligen Abschlussbetriebsplanes geregelt.
Die zeitnahe Übergabe der notwendigen Informationen in Form der Nachweise an das Landesamt für Umweltschutz ist Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde. Eine Information des Landesamtes für Umweltschutz an das Landesamt für Straßenbau ist in den Fällen erforderlich, bei denen die Straßenbauverwaltung Baulastträger der Maßnahme ist.
5. Eignungs- und Kontrollprüfungen
Die Einhaltung der Anforderungen an verfestigte und stabilisierte Abfälle für den vorgesehenen Entsorgungszweck ist anhand von Eignungs- und Kontrollprüfungen nachzuweisen. Sofern durch Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.03.1998 (GVBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16.07.2003 (GVBl. LSA S. 158, 159), nicht anders bestimmt, sind die Eignungs- und Kontrollprüfungen durch akkreditierte oder notifizierte Labore durchzuführen.
Die zuständige Behörde kann das Programm der Eignungs- und Kontrollprüfungen modifizieren und erweitern, sofern damit die qualitativen Eigenschaften der verfestigten und stabilisierten Abfälle oder die kurz-, mittel- oder langfristigen Einflüsse, denen die Abfälle am Entsorgungsort ausgesetzt sein können, treffender beschrieben werden.
5.1. Eignungsprüfungen
5.1.1 Allgemeines
Der Nachweis des Erfolgs von Stabilisierung und Verfestigung ist anhand von Prüfergebnissen repräsentativer Proben vor und nach der Behandlung zu führen. Die zuständige Entsorgerbehörde soll sich die Ergebnisse der Eignungsprüfungen vorab zur Bewertung und Entscheidung vorlegen lassen. Die Prüfmuster des Ausgangsmaterials, der behandelten Abfälle sowie das Ergebnis der Eignungsprüfung sind fünf Jahre aufzubewahren.
Für die Eignungsprüfung müssen die stabilisierten und verfestigten Abfälle der Textur entsprechen, in der sie später verwendet werden (lose Schüttung oder verdichtetes, kompaktes Material).
Herkunft und Zusammensetzung der im Prozess verwendeten Zuschlagstoffe, insbesondere Bindemittel, Additive und gegebenenfalls Wasser, sind offen zu legen. Für Produkte sind Hersteller-/Lieferantenzertifikate, bei
Abfällen Deklarationsanalysen und bei Wässern die wasserchemische Identifikation durch ein nach wasserrechtlichen Vorschriften zugelassenes Labor beizubringen. Über die Stoffströme einschließlich der Schadstoffbelastungen der eingehenden und ausgehenden Einzelkomponenten des Behandlungsprozesses ist eine vollständige Massenbilanz vorzulegen ("Rezeptur").
Bei stofflichen und technologischen Veränderungen ist die Eignungsprüfung erneut durchzuführen.
5.1.2 Prüfparameter
Zur Bewertung des Erfolgs der Verfestigung sowie der teilweisen oder vollständigen Stabilisierung sind grundsätzlich die Ergebnisse von Elutionstests heranzuziehen. Für den Umfang der im Eluat zu bestimmenden chemischen Parameter und die für den entsprechenden Entsorgungszweck einzuhaltenden Schadstoffhöchstgehalte gelten die Festlegungen des unter Nr. 5.3 genannten Regelwerks.
Folgende Untersuchungsverfahren sind in Abhängigkeit vom vorgesehenen Entsorgungsweg anzuwenden (Anlage):
Bei Anwendung der EW 98-T sind darüber hinaus zwingend Versuche zum Nachweis der mechanischen Stabilität durchzuführen. Empfohlen werden:
Über die hier vorgegebenen Prüfparameter hinaus, ist hinsichtlich der bautechnischen Eignung von stabilisierten und verfestigten Abfällen anhand des Technischen Vorschriftenwerks für den Bau, Deponie- und Straßenbau oder anderer, für den Einsatzort speziell festgelegter bautechnischer Parameter zu entscheiden.
5.2 Kontrollprüfungen
Werden größere Mengen aus gleichbleibenden Abfallquellen behandelt, kann die zuständige Behörde neben der Eignungsprüfung periodisch Kontrollprüfungen und die Vorlage der Ergebnisse mit dem Ziel anordnen, die Einhaltung der Qualität des hergestellten stabilisierten und verfestigten Abfalls zu kontrollieren. Sofern für die Bewertung ausreichend, kann dazu der Untersuchungsrahmen der Eignungsprüfungen durch die Behörde reduziert und anhand von ihr festzulegender Leitparameter ausgerichtet werden. Dabei wird der folgende Umfang empfohlen:
5.3 Bewertung von Prüfergebnissen
Die Zulässigkeit der Entsorgung von stabilisierten und verfestigten Abfällen ist anhand der Vorgaben der nachfolgend genannten und für den jeweiligen Entsorgungsweg relevanten Regelungen zu bewerten. Dabei ist zu beachten, dass die Anwendung und Bewertung gegebenenfalls entsprechend erfolgen muss, weil die Regelungen lediglich vergleichbare, nicht aber die nach dieser Richtlinie festgelegten Abfallschlüssel verwenden;
6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. Dieser RdErl. tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft.
| Anlage |
1)ENDELL: K. & Koll: Zusammenhang zwischen kolloidchemischen sowie bodenphysikalischen Kennziffern bindiger Böden und Frostwirkung, Forschungsarbeiten aus dem Straßenwesen, Band 16, Volk und reich, Berlin 1939
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