Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung und der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. September 2019
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 13.09.2019 S. 579)



Aufgrund

verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und aufgrund

des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Oktober 2016 (GVOBl. M-V S. 871) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus

Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung.

" § 1 Zuständigkeit des für die Abfallwirtschaftzuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, mit Ausnahme der Benehmensäußerung als beteiligte Landesbehörde nach § 15 Absatz 1 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung "8. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit Ausnahme der Funktion der Überwachungsbehörde im Rahmen der Benehmensäußerung nach § 12 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 26 Absatz 1 Satz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,"

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Satz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung,".

c) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.

d) Die bisherige Nummer 11

11. die Entgegennahme der Bescheinigungen und der Anzeigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie die Entscheidungen nach § 6 Absatz 5 und 6 der Verpackungsverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 6 Absatz 2 bis 6 der Verpackungsverordnung,

wird aufgehoben.

e) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 19 eingefügt:

"12. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung,

13. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes,

14. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,

15. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,

16. die Genehmigung des Betriebs eines Systems, den Widerruf dieser Genehmigung und das Verlangen einer Sicherheitsleistung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Genehmigung, des Widerrufs und des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 18 des Verpackungsgesetzes,

17. die Entgegennahme der Prüfergebnisse und Informationen der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes sowie die Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle über die Schätzungen der Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Verpackungsgesetzes,

18. die Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise und Meldungen der Systeme sowie die Auskunftsersuchen bei der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 des Verpackungsgesetzes,

19. die Entgegennahme von Informationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 21 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Absatz 1 Nummer 18 des Verpackungsgesetzes,".

f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 20.

g) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 21 und wie folgt gefasst:

alt neu
13. die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 9 Absatz 8 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 9 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 der Gewerbeabfallverordnung, "21. die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 11 Absatz 5 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung sowie die Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung,"

h) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:

alt neu
14. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2 und 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3, Absatz 11 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 3 Absatz 12 Satz 3 der Klärschlammverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3, Absatz 11 und 12 der Klärschlammverordnung, "22. die Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 der Klärschlammverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 33 Absatz 4 Satz 3 der Klärschlammverordnung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 33 der Klärschlammverordnung,"

i) Die bisherigen Nummern 15 bis 22 werden die Nummern 23 bis 30.

j) Am Ende der neuen Nummer 30 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

k) Folgende Nummer 31 wird angefügt:

"31. Zustimmung zur Gleichwertigkeit eines Beprobungsverfahrens sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 der Deponieverordnung.".

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie

b) gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die

  • für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt oder
  • einer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder einer Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
"a)
  • bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, einschließlich ihrer auf dem Gelände der Anlage befindlichen Verwaltungsgebäude, und
  • Anlagen im Sinne des Buchstaben a erster Anstrich, die endgültig stillgelegt sind oder deren Genehmigungsbedürftigkeit aus anderen Gründen entfallen ist, soweit die auf dem Gelände dieser Anlagen befindlichen Abfälle im Rahmen des früheren genehmigungsbedürftigen Anlagenbetriebes angefallen sind, sowie

b) gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die

  • für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder § 4 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung unterliegt,
  • einer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder einer Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, oder
  • in den Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung fällt,"

b) In Nummer 3 werden die Wörter "der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

c) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Durchführung der Gewerbeabfallverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a."

4. § 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den nach §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. "2. außerhalb von Anlagen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a die Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den nach den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände."

5. § 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Wörter " § 11 Absatz 5 Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. des Verfahrens zur Anerkennung als sachverständige Person nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,".

c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Wörter " § 9 Absatz 7 Satz 4" werden durch die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 6" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:

alt neu
9. des Verfahrens zur Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 11 Satz 5 der Klärschlammverordnung, "10. des Verfahrens zur Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 Absatz 3 Satz 4 der Klärschlammverordnung."

e) Die bisherige Nummer 10

10. des Verfahrens zur Anerkennung eines Sachverständigen nach Anhang I Nummer 2 Absatz 4 Ziffer 4 der Verpackungsverordnung.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Abfall-Kostenverordnung

Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2016 (GVOBl. M-V S. 751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 wird die Angabe "222.2, 301.14, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.9, 313.1.3, 313.8, 314.5, 314.6, 314.7, 314.9, 314.10" durch die Angabe "222.2, 245, 247, 254, 256, 258, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3 und 313.8" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem Inkrafttreten gemäß § 3 am 17. Oktober 2013 aber vor dem 14. September 2019 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8.Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2016 (GVOBl. M-V S. 751) geändert worden ist, fort."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall" werden durch die Wörter "AbfBeauftrV Abfallbeauftragtenverordnung" ersetzt.

bb) Die Wörter "VerpackV Verpackungsverordnung" werden durch die Wörter "VerpackG Verpackungsgesetz" ersetzt.

b) Im ersten Teil des Gebührenverzeichnisses wird die Gebührennummer 101 wie folgt gefasst:

Alt:

101 Zeitaufwand

Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal-/Sachkosten)

101.1 - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 42,25 (37,5/4,75)
101.2 - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 32,25 (27,5/4,75)
101.3 - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 26,25 (21,5/4,75)
101.4 - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 23,25 (18,5/4,75)
101.5 - für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 29,25 (24,5/4,75)


Neu:

"101 Zeitaufwand
Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellenden miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal-/Sachkosten)
101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 44 (38,50/5,50)
101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 34,50 (29/5,50)
101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 28,50 (23/5,50)
101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 25 (19,50/5,50)
101.5 für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 31,50 (26/5,50)."

c) Der zweite Teil des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) In der Gebührennummer 201 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "KrWG" die Angabe "i.V.m. § 20 AbfKlärV" angefügt.

bb) In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte "Gebühr in EUR" nach den Wörtern "nach Zeitaufwand" die Angabe ", höchstens 7 500" gestrichen.

cc) Die Gebührennummer 235 wird wie folgt gefasst:
Alt:

235 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 10.000

Neu:

"235 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG nach Zeitaufwand"

dd) Die Gebührennummer 237 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"237 Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ElektroG nach Zeitaufwand, höchstens 50

Neu:

"237 Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 6 Satz 2 ElektroG nach Zeitaufwand"

ee) Folgende Gebührennummern 245 bis 259 werden angefügt:


"Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz
245 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG nach Zeitaufwand
246 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG nach Zeitaufwand
247 Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand
248 Prüfung eines vorgelegten Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand
249 Genehmigung eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
250 nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
251 Widerruf der Genehmigung eines Systems in besonderen Fällen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
252 Verlangen einer Sicherheit nach § 18 Absatz 4 VerpackG

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach der Gebührennummer 247 angerechnet, sofern die Sicherheit in einer Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG verlangt wird.

nach Zeitaufwand
253 Prüfung einer vorgelegten Finanzierungsvereinbarung nach § 35 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
254 Verlangen auf Vorlage einer Konformitätserklärung oder eines Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
255 Prüfung einer vorgelegten Konformitätserklärung oder eines vorgelegten Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
256 Verlangen auf Vorlage eines Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
257 Prüfung eines vorgelegten Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
258 Verlangen auf Vorlage eines Messergebnisses oder einer Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
259 Prüfung eines vorgelegten Messergebnisses oder einer vorgelegten Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand "

d) Der dritte Teil des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) Die Gebührennummern 300 bis 300.4 werden wie folgt gefasst:

Alt:

300 Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
300.1 Anordnung der Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand, höchstens 200
300.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehreren nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 AbfBeauftrV 200
300.3 Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall in einem Konzern nach § 5 AbfBeauftrV 300
300.4 Befreiung von der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 AbfBeauftrV 300

Neu:

" 300 Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung
300.1 Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragter nach § 5 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.3 Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.4 Befreiung von der Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand"

bb) Folgende Gebührennummern 300.5 bis 300.9 werden angefügt:

"300.5 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.6 Verlangen auf Vorlage eines Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.7 Prüfung des vorgelegten Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.8 Verlangen auf Vorlage von Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.9 Prüfung von vorgelegten Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand"

cc) Die Gebührennummern 301 bis 301.15 werden wie folgt gefasst:

Alt:

301 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung
301.1 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 3 AbfKlärV i. V. m. § 3 Absatz 11 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100
301.2 Anordnung zur Wiederholung der Bodenuntersuchung in kürzeren Abständen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 500
301.3 Anordnung zur Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 3 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 350
301.4 Anordnung zur Verkürzung des Untersuchungsabstandes nach § 3 Absatz 5 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 350
301.5 Anordnung zur Beschränkung der Untersuchung auf einzelne Schwermetalle nach § 3 Absatz 5 Satz 4 AbfKlärV 60 bis 150
301.6 Anordnung nach § 3 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 350
301.6.1 Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 100
301.7 Zustimmung zum Entfall einer Untersuchung nach § 3 Absatz 9 Satz 1 AbfKlärV 100 bis 350
301.8 Anordnung zur Verlängerung eines Untersuchungsabstandes nach § 3 Absatz 9 Satz 2 zweiter Halbsatz AbfKlärV 70 bis 350
301.9 Anordnung zur Verkürzung eines Untersuchungsabstandes oder zur Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 3 Absatz 9 Satz 2 zweiter Halbsatz AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 350
301.10 Anordnung nach § 3 Absatz 10 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 100
301.11 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 12 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100
301.12 Genehmigung der Aufbringung von Klärschlamm auf bestimmten Flächen nach § 5 AbfKlärV 250 bis 750
301.13 Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 AbfKlärV 50 bis 250
301.14 Anordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 100
301.15 Verzicht nach § 7 Absatz 5 AbfKlärV 100 bis 350

Neu:

"301 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung
301.1 Anordnung der Untersuchung des Bodens nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.2 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV

Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung kein speziellerer Gebührentatbestand greift.

nach Zeitaufwand
301.3 Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 5 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.4 Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen nach § 4 Absatz 7 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.5 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.6 Anordnung der Untersuchung oder Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.7 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 5 Absatz 5 Satz 3 AbfKlärV

Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung keine speziellere Gebührennummer greift.

nach Zeitaufwand
301.8 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 6 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.9 Verkürzung oder Verlängerung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Ausdehnung der Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.10 Zustimmung zum Entfallen einer Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.11 Festlegung der Anwendung der Vorsorgewerte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.12 Zulassung der Ein- oder Aufbringung trotz Vorsorgewertüberschreitung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.13 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.14 Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.15 Verlangen auf Herausgabe einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand"

dd) Folgende Gebührennummern 301.16 bis 301.46 werden angefügt:

"301.16 Überprüfung einer herausgegebenen Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.17 Zulassung der Auf- oder Einbringung auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.18 Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.19 Prüfung einer Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.20 Zulassung einer späteren Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.21 Prüfung eines Lieferscheins in Kopie nach § 17 Absatz 6 Nummer 5 oder 6 AbfKlärV oder nach § 18 Absatz 6 Nummer 5, 6 oder 7 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.22 Verlangen auf Vorlage eines Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.23 Prüfung eines vorgelegten Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.24 Prüfung einer Anzeige nach § 21 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.25 Verlangen auf Vorlage eines Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.26 Prüfung eines vorgelegten Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.27 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Absatz 1 AbfKlärV oder Prüfung eines Berichts nach § 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.28 Widerruf der Anerkennung in besonderen Fällen nach § 25 Absatz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.29 befristete Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung im Insolvenzverfahren nach § 25 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.30 Genehmigung zum Führen eines Qualitätszeichens für einen Übergangszeitraum nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.31 Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.32 Zulassung einer Fristverlängerung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.33 Verlangen auf Vorlage einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.34 Prüfung einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.35 Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärV auch i. V. m. § 31 Absatz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.36 Widerruf der Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.37 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 Satz 1 auch i. V. m. Absatz 5 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.38 Verlangen auf Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.39 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.40 Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.41 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Notifizierung nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.42 Prüfung der übermittelten Register nach § 34 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.43 Zustimmung zu einer gleichwertigen Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 oder Nummer 2.3 Satz 12 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.44 Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 oder Nummer 2.3 Satz 14 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.45 Prüfung der vorgelegten Analysen nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 5 oder Nummer 2.3 Satz 15 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.46 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Untersuchung nach Anlage 2 Nummer 2.3 Satz 13 AbfKlärV nach Zeitaufwand"

ee) Die Gebührennummern 309 bis 309.4 werden wie folgt gefasst:

Alt:

309 Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
309.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EfbV nach Zeitaufwand, höchstens 750
309.2 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats und zum Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbV nach Zeitaufwand, höchstens 2.500
309.3 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EfbV i. V. m. § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG
309.3.1 im Einzelfall nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz EfbV 350 bis 9.000
309.3.2 in allgemeiner Weise nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EfbV 1.100 bis 17.500
309.4 Gestattung der Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 16 Satz 2 EfbV 150 bis 2.500

Neu:

"309 Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
309.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 EfbV nach Zeitaufwand
309.2 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 EfbV i. V. m. § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand
309.3 Prüfung von Nachweisen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 EfbV nach Zeitaufwand
309.4 Löschung eines Zertifikats aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister nach § 26 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 3 EfbV nach Zeitaufwand"

ff) Folgende Gebührennummer 309.5 wird angefügt:

"309.5 Gestattung der Führung des Zertifikats oder des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV nach Zeitaufwand"

gg) Die Gebührennummern 311 bis 311.9 werden wie folgt gefasst:

Alt:


311 Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung
311.1 Anordnung zur Darlegung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder § 3 Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 150
311.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 4 Satz 1 GewAbfV 250 bis 1.500
311.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 4 Satz 3 GewAbfV 650 bis 3.000
311.4 Zulassung einer Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 Gew GewAbfV 75 bis 650
311.5 Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. § 9 Absatz 7 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100
311.6 Prüfung des Ergebnisses der Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
311.7 Prüfung des Überwachungsergebnisses nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
311.8 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 9 Absatz 8 Satz 1GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100
311.9 Anordnung auf Vorlage von Teilen des Betriebstagebuchs nach § 10 Absatz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100


Neu:
"311 Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung
311.1 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.2 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.3 Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 4 Absatz 5 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.4 Prüfung eines Nachweises nach § 4 Absatz 5 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.5 Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.6 Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Absatz 4 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.7 Prüfung der übermittelten Ergebnisse der Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.8 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 11 Absatz 5 Satz 1 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.9 Verlangen auf Vorlage der im Betriebstagebuch enthaltenen Information nach § 12 Absatz 3 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand"

hh) Folgende Gebührennummer 311.10 wird angefügt:

"311.10 Prüfung der vorgelegten, im Betriebstagebuch enthaltenen Information nach § 12 Absatz 3 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand"

ii) Die Gebührennummern 314 bis 314.11

314 Amtshandlungen nach der Verpackungsverordnung
314.1 Prüfung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100
314.2 Feststellung der flächendeckenden Einrichtung eines Systems nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 35.000
314.3 Anordnung der Leistung einer Sicherheit nach § 6 Absatz 5 Satz 3 VerpackV auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 6.500
314.4 Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 7.500
314.5 Anordnung auf Vorlage einer Dokumentation nach § 8 Absatz 3 Satz 2 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100
314.6 Anordnung auf Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 4 Satz 2 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100
314.7 Anordnung auf Einsicht in eine hinterlegte Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 5 Satz 5 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100
314.8 Prüfung einer Bescheinigung nach Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 VerpackV oder Anhang I Nummer 4 Satz 11 VerpackV auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 500
314.9 Anordnung auf Vorlage der Nachweise gemäß Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 VerpackV oder auf Vorlage einer Dokumentation nach Anhang I Nummer 4 Satz 10 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100
314.10 Anerkennung eines Sachverständigen nach Anhang I Nummer 2 Absatz 4 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackV nach Zeitaufwand
314.11 Anordnung auf Vorlage der Unterlagen nach Anhang II Nummer 5 Absatz 2 VerpackV oder auf Vorlage der Messergebnisse und Messmethoden nach Anhang III Nummer 3 Absatz 2 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100

werden aufgehoben.

jj) Die Gebührennummern 315 bis 315.3 werden die Gebührennummern 314 bis 314.3.

e) Im vierten Teil des Gebührenverzeichnisses wird die Gebührennummer 400.2 wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Gegenstand" wird der abschließende Satz

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

aufgehoben.

bb) In der Spalte "Gebühr in EUR" wird die Angabe "650 bis 4 000" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 191921

ENDE