Änderungstext

Verordnung zur Anpassung des Abfall-Zuständigkeits- und Abfall-Kostenrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 31. Januar 2024
(GVOBl. M-V Nr. 4 vom 13.02.2024 S. 27)



Aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, und aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren, vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und aufgrund

des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zuständigkeit des für die Abfallwirtschaftzuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung.

" § 1 Zuständigkeit des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung und
  2. die Entgegennahme der Abfallwirtschaftskonzepte oder ihrer Fortschreibungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 2 Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26 Absatz 3, Anordnungen nach § 26 Absatz 5 Satz 2 und Feststellungen nach § 26 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, "2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Feststellung nach § 26 Absatz 3 und 4, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26a Absatz 1 bis 3 und die Anordnungen nach § 26a Absatz 4 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 4 sowie § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,"

c) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
23. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung, "23. die Notifizierung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Altölverordnung,"

d) Nach der Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 eingefügt:

"25. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 2a Absatz 7 der Bioabfallverordnung,".

e) Die bisherigen Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 26 bis 29.

f) Die bisherige Nummer 29 wird die Nummer 30 und die Wörter "von Sachverständigen" durch die Wörter "sachverständiger Personen" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 30

30. die Bekanntgabe sachverständiger Personen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 22 Absatz 2 der Nachweisverordnung,

wird aufgehoben.

h) In der Nummer 31 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

i) Nach der Nummer 31 wird die folgende Nummer 32 angefügt:

"32. die Anerkennung des Betriebes einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 1 bis 4, die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 13a Absatz 4 Satz 2, den Widerruf der Anerkennung nach § 13a Absatz 5, das Verlangen, die Entgegennahme und die Prüfung von Dokumentationen nach § 13b Absatz 4 Satz 1 und die Weitergabe von Ergebnissen nach § 13b Absatz 4 Satz 2 der Ersatzbaustoffverordnung sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 13a sowie § 13b der Ersatzbaustoffverordnung."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Landräte und der Oberbürgermeister" durch die Wörter "der Landrätinnen und Landräte der Landkreise und der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister" ersetzt.

b) In den Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Landräte und die Oberbürgermeister" durch die Wörter "Die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister" ersetzt.

c) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a) wird vor der Angabe " § 5 Nummer 2" die Angabe "die Nummern 2 bis 10," und nach der Angabe " § 5 Nummer 2" die Angabe "und § 7" eingefügt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die
  • für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder § 4 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung unterliegt,
  • einer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder einer Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, oder
  • in den Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung fällt,
"b) konkreter Abfallbewirtschaftungsvorgänge gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, bei denen im jeweiligen Einzelfall
  • gefährliche Abfälle von mehr als zwei Tonnen oder POP-haltige Abfälle im Sinne des § 2 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung von mehr als zwei Tonnen anfallen,
  • eine Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder eine Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, oder
  • der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung eröffnet ist,"

d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Erteilung von Ausnahmen für nicht gefährliche Abfälle nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit keine Bioabfälle oder Gemische aus diesen auf Böden aufgebracht werden sollen,".

e) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4.

f) Nach der Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. die Durchführung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung,

6. die Durchführung der Einwegkunststoffverbotsverordnung,".

g) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 7 und 8.

h) Nach der Nummer 8 wird folgende Nummer 9 neu eingefügt:

"9. die Durchführung der Ersatzbaustoffverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit durch § 2 Nummer 32 nichts anderes bestimmt ist,".

i) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 10.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister" durch die Wörter "der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister" ersetzt.

b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister" durch die Wörter "Die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister" ersetzt.

c) In § 5 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

d) In § 5 Nummer 2 wird nach den Wörtern "nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und" das Wort "den" gestrichen.

5. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

" § 7 Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund

Das Bergamt Strals- und ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und in denen bergbaufremde Abfälle zum Zwecke der Wiedernutzbarmachung verwertet werden sollen, zuständig für

  1. die Überwachung der Registerpflichten nach § 49 und § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit den §§ 23 bis 25a der Nachweisverordnung,
  2. die Anordnung der Registervorlage und die Anordnung der Mitteilung von Registerangaben nach § 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  3. die Anordnung der Registerpflicht nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  4. die Zustimmung nach § 24 Absatz 4 Satz 5 der Nachweisverordnung,
  5. die Freistellung von der Registerpflicht, einschließlich der Anordnung anderer geeigneter Nachweise, und die Anordnung der erweiterten Registerpflicht nach § 26 Absatz 1 und 2 der Nachweisverordnung sowie
  6. Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Nummern 1 bis 5, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände."

6. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 8 und 9.

7. Der bisherige § 9 wird der § 10 und Satz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 und Nummer 4 wird das Wort "Sachverständiger" durch die Wörter "sachverständige Person" ersetzt.

b) Nummer 6

6. des Verfahrens zur Anerkennung als Sachverständiger nach § 24 Absatz 2 Satz 4 der Deponieverordnung,

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 6 und das Wort "Sachverständiger" durch die Wörter "sachverständige Person" ersetzt.

d) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 7 bis 9.

8. Der bisherige § 10 wird der § 11 und Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Abfall-Kostenverordnung

Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579, 581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "von Sachverständigen" durch die Wörter "sachverständiger Personen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "nach den Gebührennummern 214.1 bis 214.3 sowie 214.6 bis 214.12" ersetzt durch die Wörter "nach den Gebührennummern 214.1 bis 214.18".

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Gebühren für Anordnungen nach Gebührennummer 222.2, 245, 247, 254, 256, 258, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3 und 313.8 werden erst erhoben, wenn der Pflichtige vor dem Erlass der Anordnung einem informellen Verlangen der Behörde auf Vornahme der jeweiligen Amtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. "(5) Gebühren für Anordnungen nach Gebührennummer 221, 224.2, 244, 246, 252, 255, 257, 259, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.4, 307.18, 307.37, 307.39, 307.41, 307.46, 307.47, 308.26, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3, 313.8, 317.2, 317.5, 317.11, 317.14, 317.24 und 317.26 werden erst erhoben, wenn der Pflichtige vor dem Erlass der Anordnung einem informellen Verlangen der Behörde auf Vornahme der jeweiligen Amtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist."

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem 14. September 2019 aber vor dem 14. Februar 2024 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579, 581) geändert worden ist, fort."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Bioabfallverordnung" werden die Wörter "BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "EMAS-Privilegierungs-Verordnung" werden die Wörter "ErsatzbaustoffV Ersatzbaustoffverordnung" eingefügt.

cc) Nach dem Wort "Euro" werden die Wörter "EWKKennzV Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung" und "EWKVerbotsV Einwegkunststoffverbotsverordnung" eingefügt.

dd) Nach dem Wort "Pflanzenabfalllandesverordnung" werden die Wörter "POP-Abfall-ÜberwV POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung" eingefügt.

ee) Nach dem Wort "Versatzverordnung" werden die Wörter "VwGO Verwaltungsgerichtsordnung" eingefügt.

b) Die Gebührennummern 101.1 bis 101.5 des Gebührenverzeichnisses werden wie folgt ersetzt:

Alt:

101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 44 (38,50/5,50)
101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 34,50 (29/5,50)
101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 28,50 (23/5,50)
101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 25 (19,50/5,50)
101.5 für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 31,50 (26/5,50).

Neu:

"101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 50,35
(43,50/6,85)
101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 39,35
(32,50/6,85)
101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 31,85
(32,50/6,85)
101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 28,85
(22/6,85)
101.5 für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 34,85
(28/6,85)".

c) Die Gebührennummern 204 bis 207 werden wie folgt ersetzt:

Alt:

204 Freistellung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5.500
205 Anordnung nach § 26 Absatz 5 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2.200
206 Feststellung nach § 26 Absatz 6 KrWG

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 204 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung eine Freistellung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG ergeht.

nach Zeitaufwand, höchstens 5.500
207 Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Absatz 2 KrWG 70 bis 3.300

Neu:

"204 Feststellung nach § 26 Absatz 3 oder 4 KrWG nach Zeitaufwand
205 Freistellung nach § 26a Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand
206 Anordnung nach § 26a Absatz 4 Satz 2 KrWG
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 205 angerechnet, sofern die Anordnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Freistellung nach § 26a Absatz 1 Satz 1 KrWG ergeht.
nach Zeitaufwand
207 Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand".

d) Die Gebührennummern 214.1 bis 214.12 werden durch die folgenden Gebührennummern 214.1 bis 214.18 ersetzt:

Alt:

214.1 Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG
214.1.1 Herstellungswert < 10.000 TEUR 750 bis 40.000
214.1.2 Herstellungswert > 1 0.000 TEUR 5 %0 des Herstellungswertes
214.2 Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG
214.2.1 Herstellungswert < 10.000 TEUR 750 bis 30.000
214.2.2 Herstellungswert > 10.000 TEUR 4 %0 des Herstellungswertes
214.3 Zuschlag für eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c oder § 3e UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 10 % der Gebühren nach Nummer 214.2
214.4 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG 25 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3
214.5 Verlängerung der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG 70 bis 2.200
214.6 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens bis 40 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, mindestens 200
214.7 Ermäßigung, wenn von der Behörde im Einvernehmen mit dem Antragsteller ein Sachverständiger zur Beschleunigung des Verfahrens beauftragt wird 10 bis 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
214.8 Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens sind 30 % der Gebühren nach Nummer 214. 1, 214.2 und 214.4
214.9 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Absatz 4 KrWG,
214.9.1 sofern sich die Anzeige auf die Lage oder Beschaffenheit der Anlage bezieht 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4
214.9.2 sofern sich die Änderung auf die Betriebsweise der Anlage bezieht

Die Gebühr nach Gebührennummer 214.9 wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Gebührennummer 214.1 oder 214.2 angerechnet, wenn für die Änderung eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragt wird

150 bis 4.000
214.10 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7.500
214.11 Entscheidung unter Vorbehalt nach § 74 Absatz 3 VwVfG i. V. m. § 38 Absatz 1 KrWG 220 bis 2.200
214.12 Aufhebungsbeschluss nach § 77 VwVfG i. V. m. § 38 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 4.000


Neu:

"214.1 Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 oder 5 KrWG
214.1.1 Herstellungswert < 10.000 TEUR (gilt auch für Planfeststellungsverfahren ohne Herstellungswert) 1.000 bis 50.000
214.1.2 Herstellungswert > 10.000 TEUR 5 %o des Herstellungswertes
214.2 Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder 5 KrWG
214.2.1 Herstellungswert < 10.000 TEUR (gilt auch für Plangenehmigungsverfahren ohne Herstellungswert) 1.000 bis 40.000
214.2.2 Herstellungswert > 10.000 TEUR 4 %o des Herstellungswertes
214.3 Prüfungen nach dem UVPG nach § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG
214.3.1 Zuschlag für eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7, § 9, § 10, § 11, § 12 oder § 13 UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 10 % der Gebühren nach Nummer 214.2
214.3.2 Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 bis 50 % der Gebühren nach Nummer 214.1,
mindestens 5.000
214.4 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens bis 40 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3,
mindestens 200
214.5 Ermäßigung, wenn von der Behörde im Einvernehmen mit dem Antragsteller eine sachverständige Person zur Beschleunigung des Verfahrens beauftragt wird 10 bis 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4,
höchstens bis zur Höhe der Auslagen für die sachverständige Person
214.6 Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens sind 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2
214.7 Durchführung einer Besprechung (Scoping) mit Unterrichtung über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen auf Ersuchen des Vorhabenträgers vor Beginn eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Absatz 2 oder 5 KrWG oder eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 oder 5 KrWG

Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach den Gebührennummern 214.1.1 bis 214.2.2 angerechnet, sofern im unmittelbaren Zusammenhang eine Planfeststellung oder Plangenehmigung beantragt wird.

10 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, höchstens 10.000
214.8 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins pro Tag nach § 38 Absatz 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Absatz 6 VwVfG 1.000 bis 3.000
214.9 Zuschlag für die Durchführung einer Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
214.9.1 mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht verursacht werden können 10 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, mindestens 500
214.9.2 mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können 20 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, mindestens 500
214.10 Zuschlag für die Entscheidungen über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 80a Absatz 1 oder 2 VwGO 10 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, höchstens 10.000
214.11 Entscheidung unter Vorbehalt nach § 38 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 74 Absatz 3 VwVfG 220 bis 2.200
214.12 Aufhebungsbeschluss nach § 38 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 77 VwVfG nach Zeitaufwand,
höchstens 4.000
214.13 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG 25 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3
214.14 Verlängerung der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG 70 bis 2.200
214.15 erstmalige, erneute oder abgeänderte Festsetzung einer Sicherheit nach § 37 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand
214.16 erstmalige, erneute oder abgeänderte Festsetzung einer Sicherheit nach § 36 Absatz 3 KrWG oder § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 DepV auch i. V. m. § 36 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 2 Satz 1 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.27 erfasst

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach den Gebührennummern 214.1.1 bis 214.2.2 angerechnet, sofern die Festsetzung Teil einer zeitgleich ergehenden Planfeststellung oder Plangenehmigung ist.

nach Zeitaufwand
214.17 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Absatz 4 KrWG

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach den Gebührennummern 214.1.1 bis 214.2.2 angerechnet, sofern im unmittelbaren Zusammenhang für die Änderung eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragt wird.

160 bis 4.000
214.18 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 7 500".

e) Die Gebührennummern 216.4 bis 259 werden durch die folgenden Gebührennummern 216.4 bis 260 ersetzt:

Alt:

216.4 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 DepV 100 bis 6.500
216.5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG i. V. m. § 11 Absatz 2 DepV 100 bis 5.000
217 Erteilung einer schriftlichen Auskunft über geeignete Anlagen nach § 46 Absatz 2 KrWG bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand 30 bis 250
218 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 47 Absatz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Vor- und Nachbereitung, soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 oder 308.26 erfasst auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand
219 Anordnung zur Prüfung des Zustandes oder des Betriebes einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand
220 Anordnung zur Übermittlung von Daten nach § 47 Absatz 9 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 400
221 Anordnung nach § 51 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2.200
222 Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG
222.1 Bestätigung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200
222.2 Anordnung auf Nachweis nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 100
222.3 Anordnung nach § 53 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3.500
222.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG einschließlich der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Absatz 2 KrWG und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 5.500
222.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Erlaubnis nach § 54 Absatz 4 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5.500
223 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG Gebühren werden auf der Grundlage der Gebührennummer 309.3 erhoben.
224 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 17.500
225 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und Untersagung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6.500
226 Anordnung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 59 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200
227 Anordnung im Einzelfall nach § 62 KrWG nach Zeitaufwand
228 Verlängerung der Pflichtenübertragung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3.500
229 Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG 750
230 Verlängerung der Bestätigung der R1-Energieeffizienz um ein Jahr nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG 200
Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
231 Prüfung der Notifizierung und schriftliche auch mit Auflagen verbundene Zustimmung zur Verbringung von Abfällen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 9 Absatz J Buchstabe a und b, Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 13, Artikel 15 Buchstabe a und b, Artikel 31, 32 jeweils i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artike1 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
231.1 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als einem Jahr
231.1.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25.000 Megagramm 60 bis 6.500
231.1.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25.000 Megagramm 60 bis. 10.500
231.2 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr
231.2.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25.000 Megagramm 60 bis 9.500
231.2.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25.000 Megagramm 60 bis 12.500
231.3 Vorabzustimmung für spezielle Verwertungsanlagen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 10.500
231.4 Erhebung von Einwänden nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6.500
231.5 Wesentliche Änderungen nach erteilter Zustimmung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, 14, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 6.500
231.6 Anordnung im Einzelfall nach § 13, § 14 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und 5 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, Artikel 22 Absatz 2 und 9, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, 3, 7 und 9, Artikel 25, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1 und 6, Artikel 37 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 38 Absatz 1 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 und 5, Artikel 44 Absatz 1 und 5, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 und 2, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 10 13/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6.500
231.7 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung bei der Verbringung von Abfällen nach § 12 Absatz 3, § 14 Absatz 1 und 2, § 11 AbfVerbrG und Artikel 50 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand, höchstens 6.500
Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz
232 Anerkennung eines Sachverständigen nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 BattG nach Zeitaufwand
233 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 6.500
234 Nachträgliche Anordnung einer Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 1.100
235 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG nach Zeitaufwand
236 Prüfung der Dokumentation nach § 15 Absatz 2 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 600
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
237 Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 6 Satz 2 ElektroG nach Zeitaufwand
238 Anerkennung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 ElektroG nach Zeitaufwand
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
239 Prüfung der Information nach § 3 Absatz 1 Satz 1 SchadRegProtAG nach Zeitaufwand, höchstens 500
240 Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 SchadRegProtAG 50
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
241 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3.500
242 Zulassen einer abweichenden Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 500 bis 6.500
243 Genehmigung eines Nachweises nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV i. V. m. Artikel 7Absatz 4 Buchstabe b Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 240 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Genehmigung eine abweichende Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zugelassen wird. 300 bis 6.500
244 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3.500

Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz

245 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG nach Zeitaufwand
246 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG nach Zeitaufwand
247 Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand
248 Prüfung eines vorgelegten Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand
249 Genehmigung eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
250 nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
251 Widerruf der Genehmigung eines Systems in besonderen Fällen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
252 Verlangen einer Sicherheit nach § 18 Absatz 4 VerpackG

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach der Gebührennummer 247 angerechnet, sofern die Sicherheit in einer Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG verlangt wird.

nach Zeitaufwand
253 Prüfung einer vorgelegten Finanzierungsvereinbarung nach § 35 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
254 Verlangen auf Vorlage einer Konformitätserklärung oder eines Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
255 Prüfung einer vorgelegten Konformitätserklärung oder eines vorgelegten Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
256 Verlangen auf Vorlage eines Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
257 Prüfung eines vorgelegten Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
258 Verlangen auf Vorlage eines Messergebnisses oder einer Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
259 Prüfung eines vorgelegten Messergebnisses oder einer vorgelegten Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand


Neu:

"216.4 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG auch i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 DepV 100 bis 6.500
216.5 Abnahme der Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtun- gen bei einer Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG i. V. m. § 10 Absatz 3 DepV

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 216.4 angerechnet, sofern die Abnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung nach § 40 Absatz 3 KrWG erfolgt.

nach Zeitaufwand
216.6 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG auch i. V. m. § 11 Absatz 2 DepV 100 bis 5.000
217 Erteilung einer schriftlichen Auskunft über geeignete Anlagen nach § 46 Absatz 4 KrWG bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand 30 bis 250
218 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 47 Absatz 1 bis 3 KrWG auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG einschließlich der Vor- und Nachbereitung, soweit nicht von der Gebührennummer 308.28, 308.29, 315.1, 315.3 oder 316.1 erfasst nach Zeitaufwand
219 Anordnung zur Prüfung des Zustandes oder des Betriebes einer Anlagenach § 47 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand
220 Anordnung zur Übermittlung von Daten nach § 47 Absatz 9 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 400
221 Verlangen auf Vorlage eines Registers oder auf Mitteilung von Registerangaben nach § 49 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand
222 Prüfung eines vorgelegten Registers oder mitgeteilter Registerangaben nach § 49 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand
223 Anordnung nach § 51 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 2.200
224 Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG
224.1 Bestätigung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 200
224.2 Anordnung auf Nachweis nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 100
224.3 Anordnung nach § 53 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 3.500
224.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG einschließlich der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Absatz 2 KrWG und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand,
höchstens 5.500
224.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Erlaubnis nach § 54 Absatz 4 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 5.500
225 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG Gebühren werden auf der Grundlage der Gebührennummer 309.2 erhoben.
226 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 17.500
227 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und Untersagung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 6.500
228 Anordnung zur Bestellung einer abfallbeauftragten Person nach § 59 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 200
229 Anordnung oder Feststellung im Einzelfall nach § 62 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 315.2, 315.4 oder 316.2 erfasst nach Zeitaufwand
230 Verlängerung der Pflichtenübertragung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand,
höchstens 3.500
231 Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG bei Erst- oder Neuberechnung bei wesentlicher Änderung der Berechnungsgrundlage 750
232 Verlängerung der Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG ohne Anlass zur Neuberechnung 200
Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
233 Prüfung der Notifizierung und schriftliche auch mit Auflagen verbundene Zustimmung zur Verbringung von Abfällen einschließlich deren Überwachung mit Vor- und Nachbereitung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 13, Artikel 15 Buchstabe a und b, Artikel 31, 32 jeweils i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
233.1 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als einem Jahr
233.1.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25.000 Megagramm 880 bis 7.100
233.1.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25.000 Megagramm 1.600 bis 12.000
233.2 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr
233.2.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25.000 Megagramm 900 bis 10.200
233.2.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25.000 Megagramm 1.600 bis 14.000
233.3 Vorabzustimmung für spezielle Verwertungsanlagen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 10.500
233.4 Erhebung von Einwänden nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand,
höchstens 6.500
233.5 wesentliche Änderungen nach erteilter Zustimmung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, 14, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 6.500
233.6 Anordnung im Einzelfall nach § 13, § 14 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und 5 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, Artikel 22 Absatz 2 und 9, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, 3, 7 und 9, Artikel 25, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1 und 6, Artikel 37 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 38 Absatz 1 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 und 5, Artikel 44 Absatz 1 und 5, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 und 2, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand,
höchstens 6.500
233.7 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung bei der Verbringung von Abfällen nach § 12 Absatz 3, § 14 Absatz 1 und 2, § 11 AbfVerbrG, Artikel 49 und Artikel 50 Absatz 2 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand,
höchstens 6.500
Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz
234 Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 BattG nach Zeitaufwand
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
235 Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 6 Satz 2 ElektroG nach Zeitaufwand
236 Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 ElektroG nach Zeitaufwand
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
237 Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 SchadRegProtAG 120 bis 300
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
238 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3.500
239 Zulassen einer abweichenden Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 500 bis 6.500
240 Genehmigung eines Nachweises nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV i. V. m. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 239 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Genehmigung eine abweichende Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zugelassen wird.

300 bis 6.500
241 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3.500
Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz
242 Verlangen auf Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
243 Prüfung einer hinterlegten Vollständigkeitserklärung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
244 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 7 VerpackG nach Zeitaufwand
245 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 7 VerpackG nach Zeitaufwand
246 Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 15 Absatz 5 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand
247 Prüfung eines vorgelegten Nachweises nach § 15 Absatz 5 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand
248 Genehmigung eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
249 nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
250 Widerruf der Genehmigung eines Systems in besonderen Fällen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
251 erstmalige, erneute oder abgeänderte Festsetzung einer Sicherheit nach § 18 Absatz 4 VerpackG

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach der Gebührennummer 248 angerechnet, sofern die Sicherheit in einer Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG verlangt wird.

nach Zeitaufwand
252 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 30a Absatz 2 Satz 3 VerpackG nach Zeitaufwand
253 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 30a Absatz 2 Satz 3 VerpackG nach Zeitaufwand
254 Prüfung einer vorgelegten Finanzierungsvereinbarung nach § 38 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
255 Verlangen auf Vorlage einer Konformitätserklärung oder eines Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
256 Prüfung einer vorgelegten Konformitätserklärung oder eines vorgelegten Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
257 Verlangen auf Vorlage eines Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
258 Prüfung eines vorgelegten Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
259 Verlangen auf Vorlage eines Messergebnisses oder einer Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
260 Prüfung eines vorgelegten Messergebnisses oder einer vorgelegten Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand


f) Die Gebührennummern 300.1 bis 300.4 werden wie folgt ersetzt:

Alt:

300.1 Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragter nach § 5 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.3 Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.4 Befreiung von der Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand".


Neu:

"300.1 Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger abfallbeauftragter Personen nach § 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.2 Gestattung der Bestellung einer nicht betriebsangehörigen abfallbeauftragten Person oder mehrerer nicht betriebsangehörigen abfallbeauftragten Personen nach § 5 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.3 Gestattung der Bestellung einer abfallbeauftragten Person für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.4 Befreiung von der Bestellung einer abfallbeauftragten Person nach § 7 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand".

g) In der Gebührennummer 302.2 werden die Wörter "eines Sachverständigen" durch die Wörter "einer sachverständigen Person" ersetzt.

h) Die Gebührennummern 304.2 und 304.3 werden durch die folgenden Gebührennummern 304.2 bis 304.4 ersetzt:

Alt:

304.2 Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100
304.3 Anordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100


Neu:

"304.2 Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand
304.3 Vorschreiben einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 4 AltölV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
304.4 Anordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand,
höchstens 100".

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
i) Die Gebührennummern 307.1 bis 307.5 werden wie folgt ersetzt:

Alt:

307.1 Zulassung einer Ausnahme von Anforderungen an die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 BioAbfV 150 bis 1.500
307.2 Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 120 bis 1.500
307.3 Durchführung einer technischen Abnahme einer Pasteurisierungsanlage, einschließlich der Ausstellung einer Abnahmebestätigung, nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV 210 bis 2.500
307.4 Abstimmung zu den Anforderungen an die Prozessführung oder die Prozessprüfung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung nach § 3 Absatz 5 Satz 4 BioAbfV 150 bis 650
307.5 Zustimmung zur Abgabe von Materialien zur Verwertung nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV 130 bis 650


Neu:

"307.1 Festlegung abweichender Untersuchungsintervalle nach § 2a Absatz 4a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand
307.2 Anordnung von Maßnahmen zur Mängelbehebung nach § 2a Absatz 5 Satz 2 auch i. V. m. § 2a Absatz 6 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand
307.3 Untersagung der Annahme von Bioabfällen oder Materialien nach § 2a Absatz 5 Satz 3 auch i. V. m. § 2a Absatz 6 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand
307.4 Anordnung der Untersuchung der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen oder Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 2a Absatz 6 Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand
307.5 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 2a Absatz 7 Bioabfallverordnung nach Zeitaufwand".

j) Die Gebührennummern 307.6 bis 307.47 werden durch die folgenden Gebührennummern 307.6 bis 307.56 ersetzt:

Alt:

307.6 Zulassung der Ermittlung der Behandlungstemperatur im Abluftstrom nach § 3 Absatz 6 Satz 3 BioAbfV 130 bis 650
307.7 Zulassung der regelmäßigen Messung und Dokumentation der Behandlungstemperatur nach § 3 Absatz 6 Satz 4 BioAbfV 130 bis 650
307.8 Anordnung zum Verbleib von Bioabfällen oder zur Behebung von Mängeln nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.500
307.9 Zulassung der Durchführung einer Prüfung ab einer höheren Menge nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650
307.10 Anordnung einer Prüfung für geringere Mengen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.11 Anordnung zur Mängelbehebung nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.12 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV i. V. m. § 3 Absatz 8a BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100
307.13 Anordnung nach § 3 Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.13.1 Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 4 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.14 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 8b Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100
307.15 Zulassung einer Ausnahme für die Überschreitung eines einzelnen Schwermetallgehalts nach § 4 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1.500
307.16 Zulassung der Durchführung einer Untersuchung ab einer höheren Menge nach § 4 Absatz 5 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650
307.17 Anordnung einer Untersuchung für geringere Mengen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.18 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.19 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 4 Absatz 9 Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100
307.20 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 70 bis 650
307.21 Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 150 bis 1.500
307.22 Anordnung der Untersuchung auf andere Schadstoffe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.23 Zustimmung zur Aufbringung auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350
307.24 Verlängerung des Zeitraums eines Beweidungsverbots nach § 7 Absatz 4 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 200
307.25 Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 650
307.26 Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350
307.27 Zulassung einer Aufbringung bei einer Wertüberschreitung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV 50 bis 350 ·
307.28 Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung von Bioabfällen zur Verwertung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV 30 bis 350
307.29 Anordnung nach § 9a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.30 Zulassung einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 70 bis 1.500
307.31 Anordnung des Nachweises der hygienischen Unbedenklichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 307.30 angerechnet, soweit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung des Nachweises eine Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV ergeht.

nach Zeitaufwand, höchstens 400
307.32 Festlegung einer bestimmten Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
307.33 Anordnung nach § 11 Absatz 1 b Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.34 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.35 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.36 Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 BioAbfV 150 bis 1.500
307.37 Prüfung der Nachweise nach § 11 Absatz 3a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.38 Anordnung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder geeigneter Nachweise oder zur Verkürzung des Zeitraums für die Nachweisvorlage nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 400
307.39 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.39.1 Prüfung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.40 Prüfung der Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung nach den Vorgaben der Prozessprüfung oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung oder der Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung nach § 8a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
307.41 Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 8a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1.500
307.42 Prüfung einer Bescheinigung über die technische Abnahme oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der technischen Abnahme nach § 13a Absatz 2 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
307.43 Prüfung des Nachweises nach § 13b Absatz 1 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
307.44 nachträgliche Befristung einer Ausnahmezulassung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 500
307.45 Abstimmung über die Berechnung der Mindestverweildauer im Fermenter nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.2 Satz 7 BioAbfV 130 bis 650
307.46 Abstimmung über die Anforderungen der Prozessüberwachung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung Anhang 2 Nummer 2.2.4.2 BioAbfV 130 bis 650
307.47 Abstimmung über die Anforderungen zur Temperaturmessung im Abluftstrom nach Anhang 2 Nummer 3.2 Satz 6 BioAbfV 30 bis 150


Neu:

"307.6 Zulassung einer Ausnahme von Anforderungen an die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 BioAbfV 150 bis 1.500
307.7 Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 120 bis 1.500
307.8 Durchführung einer technischen Abnahme einer Pasteurisierungsanlage, einschließlich der Ausstellung einer Abnahmebestätigung, nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV 210 bis 2.500
307.9 Abstimmung zu den Anforderungen an die Prozessführung oder die Prozessprüfung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung nach § 3 Absatz 5 Satz 4 BioAbfV 150 bis 650
307.10 Zustimmung zur Abgabe von Materialien zur Verwertung nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV 130 bis 650
307.11 Zulassung der Ermittlung der Behandlungstemperatur im Abluftstrom nach § 3 Absatz 6 Satz 3 BioAbfV 130 bis 650
307.12 Zulassung der regelmäßigen Messung und Dokumentation der Behandlungstemperatur nach § 3 Absatz 6 Satz 4 BioAbfV 130 bis 650
307.13 Anordnung zum Verbleib von Bioabfällen oder zur Behebung von Mängeln nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 1.500
307.14 Zulassung der Durchführung einer Prüfung ab einer höheren Menge nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650
307.15 Anordnung einer Prüfung für geringere Mengen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 700
307.16 Anordnung zur Mängelbehebung nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 700
307.17 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV i. V. m. § 3 Absatz 8a BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 1.100
307.18 Anordnung nach § 3 Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
307.19 Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 4 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
307.20 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 8b Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 1.100
307.21 Zulassung einer Ausnahme für die Überschreitung eines einzelnen Schwermetallgehalts nach § 4 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1.500
307.22 Zulassung der Durchführung einer Untersuchung ab einer höheren Menge nach § 4 Absatz 5 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650
307.23 Anordnung einer Untersuchung für geringere Mengen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 700
307.24 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 700
307.25 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 4 Absatz 9 Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 1.100
307.26 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 70 bis 650
307.27 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1a Satz 4 BioAbfV 70 bis 650
307.28 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1a Satz 5 BioAbfV 70 bis 650
307.29 Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 150 bis 1.500
307.30 Anordnung der Untersuchung auf andere Schadstoffe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 700
307.31 Zustimmung zur Aufbringung auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350
307.32 Verlängerung des Zeitraums eines Beweidungsverbots nach § 7 Absatz 4 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 200
307.33 Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 650
307.34 Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350
307.35 Zulassung einer Aufbringung bei einer Wertüberschreitung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV 50 bis 350
307.36 Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung von Bioabfällen zur Verwertung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV 30 bis 350
307.37 Anordnung nach § 9a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
307.38 Zulassung einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 70 bis 1.500
307.39 Anordnung des Nachweises der hygienischen Unbedenklichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 307.38 angerechnet, sofern im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung des Nachweises eine Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV ergeht.

nach Zeitaufwand,
höchstens 400
307.40 Festlegung einer bestimmten Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 300
307.41 Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
307.42 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
307.43 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
307.44 Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 BioAbfV 150 bis 1.500
307.45 Prüfung der Nachweise nach § 11 Absatz 3a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
307.46 Anordnung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder geeigneter Nach- weise oder zur Verkürzung des Zeitraums für die Nachweisvorlage nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 400
307.47 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
307.48 Prüfung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 100
307.49 Prüfung der Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung nach den Vorgaben der Prozessprüfung oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung oder der Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 300
307.50 Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1.500
307.51 Prüfung einer Bescheinigung über die technische Abnahme oder eines Nach- weises über die Vergleichbarkeit der technischen Abnahme nach § 13a Absatz 2 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 300
307.52 Prüfung des Nachweises nach § 13b Absatz 1 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 300
307.53 nachträgliche Befristung einer Ausnahmezulassung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand,
höchstens 500
307.54 Abstimmung über die Berechnung der Mindestverweildauer im Fermenter nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.2 Satz 7 BioAbfV 130 bis 650
307.55 Abstimmung über die Anforderungen der Prozessüberwachung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung Anhang 2 Nummer 2.2.4.2 BioAbfV 130 bis 650
307.56 Abstimmung über die Anforderungen zur Temperaturmessung im Abluftstrom nach Anhang 2 Nummer 3.2 Satz 6 BioAbfV 30 bis 150".

k) In der Gebührennummer 308.5 wird die Angabe "70 bis 1 500" durch die Angabe "170 bis 3 500" ersetzt.

l) Die Gebührennummern 308.21 bis 308.53 werden durch die folgenden Gebührennummern 308.21 bis 308.54 ersetzt:

Alt:

308.21 Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV 130 bis 1.500
308.22 Verlängerung der Vorlagefrist eines Jahresberichts nach § 13 Absatz 5 Satz 3 DepV 50
308.23 Anordnung auf Übermittlung von Information nach § 13 Absatz 7 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 400
308.24 nachträgliche Entscheidung über die Festsetzung, Erhöhung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 7 50
308.25 Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Absatz 2 Satz 1 oder § 22a Absatz 3 Satz 2 DepV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
308.26 Durchführung einer Deponieüberwachung nach § 22a Absatz 4 DepV i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 erfasst, einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
308.27 Anordnung der Überprüfung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1.200
308.28 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 24 Absatz 2 DepV nach Zeitaufwand
308.29 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 DepV 550 bis 5.000
308.30 Zulassung einer Maßnahme nach § 25 Absatz 4 DepV 1.100 bis 6.500
308.31 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 DepV 120 bis 3.500
308.32 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 10 DepV 120 bis 3.500
308.33 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1. Nummer 2.1 Satz 11 DepV 120 bis 3.500
308.34 Abstimmung zur fremdprüfenden Stelle oder zum Leistungsumfang der Fremdprüfung nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 18 DepV 70 bis 650
308.35 Zustimmung zum Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 22 DepV 120 bis 1.500
308.36 Zustimmung zur abweichenden Herstellung der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Fußnote 3 DepV 120 bis 6.500
308.37 Zulassung einer Abweichung von der nutzbaren Feldkapazität nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV 120 bis 3.500
308.38 Abstimmung zur Methanoxidationsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.2 Satz 1 DepV 70 bis 650
308.39 Zulassung von Abweichungen von der Mindestdicke, dem Durchlässigkeitsbeiwert oder dem Gefälle der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 4 120 bis 6.500
308.40 Herabsetzung von Anforderungen an Monodeponien nach Anhang 1 Nummer 3 550 bis 3.500
308.41 Zulassung standortbezogen erhöhter Parameter nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 1 DepV 120 bis 6.500
308.42 Zulassung zur Überschreitung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV 120 bis 6.500
308.43 Zustimmung zur Ablagerung oder zum Einsatz bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV 120 bis 6.500
308.44 Zustimmung zur Ablagerung von Bodenmaterial aus dem Umfeld bei erhöhten Bodengehalten nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV 70 bis 650
308.45 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung von Glühverlust oder TOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 11 DepV 120 bis 6.500
308.46 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung des DOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 12 DepV 120 bis 6.500
308.47 Festlegung weiterer Parameter oder Feststoff- Gesamtgehalte ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 500
308.48 Zustimmung zur Überschreitung des TOC, DOC oder des Glühverlustes nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV 120 bis 6 500
308.49 Zustimmung zur Anwendung eines gleichwertigen Verfahrens zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV 70 bis 650
308.51 Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung des gefassten Oberflächenwassers nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 4 DepV 150 bis 1.500
308.52 Zustimmung zur Festlegung von Abweichungen vom Mess- und Kontrollprogramm nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV 70 bis 650
308.53 Zustimmung zum Verzicht auf die Fassung von Restgasemissionen nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 4 DepV 120 bis 1.500


Neu:

"308.21 Prüfung eines Betriebshandbuchs, auch in Auszügen, nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 DepV nach Zeitaufwand
308.22 Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV 130 bis 1.500
308.23 Prüfung eines Jahresberichts gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand
308.24 Verlängerung der Vorlagefrist eines Jahresberichts nach § 13 Absatz 5 Satz 3 DepV 50
308.25 Prüfung eines Bestandsplans nach § 13 Absatz 6 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand
308.26 Verlangen auf Übermittlung von Unterlagen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 2 oder von Informationen nach § 13 Absatz 7 DepV nach Zeitaufwand
308.27 nachträgliche Entscheidung über die Festsetzung, Erhöhung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 3 DepV nach Zeitaufwand,
höchstens 7.500
308.28 Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Absatz 2 Satz 1 oder § 22a Absatz 3 Satz 2 DepV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
308.29 Durchführung einer Deponieüberwachung nach § 22a Absatz 4 DepV i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.28 erfasst, einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
308.30 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 DepV 550 bis 5.000
308.31 Zulassung einer Maßnahme nach § 25 Absatz 4 DepV 1.100 bis 6.500
308.32 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 DepV 120 bis 3.500
308.33 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 10 DepV 120 bis 3.500
308.34 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 11 DepV 120 bis 3.500
308.35 Abstimmung zur fremdprüfenden Stelle oder zum Leistungsumfang der Fremdprüfung nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 18 DepV 70 bis 650
308.36 Zustimmung zum Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 22 DepV 120 bis 1.500
308.37 Zustimmung zur abweichenden Herstellung der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Fußnote 3 DepV 120 bis 6.500
308.38 Zulassung einer Abweichung von der nutzbaren Feldkapazität nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV 120 bis 3.500
308.39 Abstimmung zur Methanoxidationsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.2 Satz 1 DepV 70 bis 650
308.40 Zulassung von Abweichungen von der Mindestdicke, dem Durchlässigkeitsbeiwert oder dem Gefälle der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 4 120 bis 6.500
308.41 Herabsetzung von Anforderungen an Monodeponien nach Anhang 1 Nummer 3 550 bis 3.500
308.42 Zulassung standortbezogen erhöhter Parameter nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 1 DepV 120 bis 6.500
308.43 Zulassung zur Überschreitung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV 120 bis 6.500
308.44 Zustimmung zur Ablagerung oder zum Einsatz bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV 170 bis 8.500
308.45 Zustimmung zur Ablagerung von Bodenmaterial aus dem Umfeld bei erhöhten Bodengehalten nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV 70 bis 650
308.46 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung von Glühverlust oder TOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 11 DepV 170 bis 8.500
308.47 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung des DOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 12 DepV 170 bis 8.500
308.48 Festlegung weiterer Parameter oder Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV nach Zeitaufwand,
höchstens 500
308.49 Zustimmung zur Überschreitung des TOC, DOC oder des Glühverlustes nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV 170 bis 8.500
308.50 Zustimmung zur Anwendung eines gleichwertigen Verfahrens zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV 70 bis 650
308.51 Festlegung eines Untersuchungsverfahrens nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 34 DepV nach Zeitaufwand,
höchstens 500
308.52 Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung des gefassten Oberflächenwassers nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 4 DepV 150 bis 1.500
308.53 Zustimmung zur Festlegung von Abweichungen vom Mess- und Kontrollprogramm nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV 70 bis 650
308.54 Zustimmung zum Verzicht auf die Fassung von Restgasemissionen nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 5 DepV 120 bis 1 500".

m) In der Gebührennummer 313.10 werden die Wörter "eines Sachverständigen" durch die Wörter "einer sachverständigen Person" ersetzt.

n) Nach der Gebührennummer 314.3 werden die Gebührennummern 315 bis 317.28 eingefügt:

"315 Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
315.1 Überwachungsmaßnahme nach § 47 Absatz 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 3 EWKKennzV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
315.2 Anordnung oder Feststellung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Beschaffenheitsanforderung nach § 62 KrWG i. V. m. § 3 EWKKennzV nach Zeitaufwand
315.3 Überwachungsmaßnahme nach § 47 Absatz 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 4 EWKKennzV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
315.4 Anordnung oder Feststellung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Kennzeichnungspflicht nach § 62 KrWG i. V. m. § 4 EWKKennzV nach Zeitaufwand
316 Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung
316.1 Überwachungsmaßnahme nach § 47 Absatz 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 3 EWKVerbotsV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
316.2 Anordnung oder Feststellung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Inverkehrbringungsbeschränkung nach § 62 KrWG i. V. m. § 3 EWKVerbotsV nach Zeitaufwand
317 Amtshandlungen nach der Ersatzbaustoffverordnung
317.1 Prüfung der Übermittlung nach § 5 Absatz 6 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.2 Verlangen auf Vorlage der Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.3 Prüfung der vorgelegten Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.4 Prüfung der Prüfzeugnisse über den Eignungsnachweis nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.5 Verlangen auf Vorlage der Dokumente nach § 12 Absatz 2 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.6 Prüfung der vorgelegten Dokumente nach § 12 Absatz 2 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.7 Zustimmung zum Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe nach § 13 Absatz 2 Satz 5 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.8 Anerkennung des Betriebs einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 1 Satz 1 auch i. V. m. § 13a Absatz 4 Satz 1 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.9 nachträgliche Anordnung einer Auflage nach § 13a Absatz 4 Satz 2 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.10 Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.11 Verlangen auf Vorlage der Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Absatz 4 Satz 1 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.12 Prüfung der vorgelegten Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Absatz 4 Satz 1 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.13 Zustimmung zur Materialklassifizierung durch eine sachverständige Person oder einer Person mit vergleichbarer Sachkunde nach § 16 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.14 Verlangen auf Vorlage der Dokumente nach § 17 Absatz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.15 Prüfung der vorgelegten Dokumente nach § 17 Absatz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.16 Zustimmung zur Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht nach § 19 Absatz 8 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.17 Zulassung von Einbauweisen im Einzelfall nach § 21 Absatz 2 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.18 Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen im Einzelfall nach § 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.19 Bestimmung eines Gebiets oder Festlegung höherer Materialwerte für Boden- material nach § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.20 Bestimmung eines Gebiets, Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial oder Zulassung im Einzelfall nach § 21 Absatz 5 Satz 1 auch i. V. m. § 21 Absatz 5 Satz 5 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.21 Prüfung einer Anzeige nach § 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.22 Prüfung einer Mitteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 1 oder 2 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.23 Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster nach § 23 oder Aufbewahrung der angezeigten Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe nach § 27 Absatz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.24 Verlangen auf Vorlage der Dokumentation nach § 24 Absatz 5 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.25 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 24 Absatz 5 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.26 Verlangen auf Vorlage der Unterlagen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.27 Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand
317.28 Abstimmung nach Anlage 1 Tabelle 3 Fußnote 5 Satz 3 ErsatzbaustoffV nach Zeitaufwand".

o) Die Gebührennummer 400.2 wird wie folgt ersetzt:

Alt:

400.2 Bauüberwachung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

nach Zeitaufwand


Neu:

"400.2 Bauüberwachung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand".

p) Die Gebührennummern 402.1 bis 402.3 werden durch die folgenden Gebührennummern 402.1 bis 402.4 ersetzt:

Alt:

402.1 Genehmigung eines Abfallbewirtschaftungsplanes nach § 5 Absatz 1 SchAbfEntG M-V auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 SchAbtEntG M-V einschließlich der Vorbereitung nach Zeitaufwand
402.2 Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen einer Überwachung nach § 5 Absatz 4 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
402.3 Anordnung nach § 15 Absatz 1 SchAbtEntG M-V nach Zeitaufwand


Neu:

"402.1 Genehmigung eines Abfallbewirtschaftungsplanes nach § 5 Absatz 1 SchAbfEntG M-V auch i. V. m. § 5 Absatz 6 Satz 1 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vorbereitung nach Zeitaufwand
402.2 Prüfung der Anzeige nach § 5 Absatz 5 Satz 3 oder des Nachweises nach § 5 Absatz 5 Satz 4 SchAbfEntG M-V nach Zeitaufwand
402.3 Vornahme einer Maßnahme der Überwachung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
402.4 Anordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 11 Absatz 3 Satz 1 SchAbfEntG M-V nach Zeitaufwand".

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

( 3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe i tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

ID: 240272


ENDE