Änderungstext
Verordnung zur Anpassung des Abfall-Zuständigkeits- und Abfall-Kostenrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 31. Januar 2024
(GVOBl. M-V Nr. 4 vom 13.02.2024 S. 27)
Aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, und aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren, vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und aufgrunddes § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung
Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Zuständigkeit des für die Abfallwirtschaftzuständigen Ministeriums
Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung. | " § 1 Zuständigkeit des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums
Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 2 Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26 Absatz 3, Anordnungen nach § 26 Absatz 5 Satz 2 und Feststellungen nach § 26 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, | "2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Feststellung nach § 26 Absatz 3 und 4, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26a Absatz 1 bis 3 und die Anordnungen nach § 26a Absatz 4 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 4 sowie § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes," |
c) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 23. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung, | "23. die Notifizierung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Altölverordnung," |
d) Nach der Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 eingefügt:
"25. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 2a Absatz 7 der Bioabfallverordnung,".
e) Die bisherigen Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 26 bis 29.
f) Die bisherige Nummer 29 wird die Nummer 30 und die Wörter "von Sachverständigen" durch die Wörter "sachverständiger Personen" ersetzt.
g) Die bisherige Nummer 30
30. die Bekanntgabe sachverständiger Personen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 22 Absatz 2 der Nachweisverordnung,
wird aufgehoben.
h) In der Nummer 31 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
i) Nach der Nummer 31 wird die folgende Nummer 32 angefügt:
"32. die Anerkennung des Betriebes einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 1 bis 4, die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 13a Absatz 4 Satz 2, den Widerruf der Anerkennung nach § 13a Absatz 5, das Verlangen, die Entgegennahme und die Prüfung von Dokumentationen nach § 13b Absatz 4 Satz 1 und die Weitergabe von Ergebnissen nach § 13b Absatz 4 Satz 2 der Ersatzbaustoffverordnung sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 13a sowie § 13b der Ersatzbaustoffverordnung."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Landräte und der Oberbürgermeister" durch die Wörter "der Landrätinnen und Landräte der Landkreise und der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister" ersetzt.
b) In den Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Landräte und die Oberbürgermeister" durch die Wörter "Die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister" ersetzt.
c) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a) wird vor der Angabe " § 5 Nummer 2" die Angabe "die Nummern 2 bis 10," und nach der Angabe " § 5 Nummer 2" die Angabe "und § 7" eingefügt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die
| "b) konkreter Abfallbewirtschaftungsvorgänge gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, bei denen im jeweiligen Einzelfall
|
d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Erteilung von Ausnahmen für nicht gefährliche Abfälle nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit keine Bioabfälle oder Gemische aus diesen auf Böden aufgebracht werden sollen,".
e) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4.
f) Nach der Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
"5. die Durchführung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung,
6. die Durchführung der Einwegkunststoffverbotsverordnung,".
g) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 7 und 8.
h) Nach der Nummer 8 wird folgende Nummer 9 neu eingefügt:
"9. die Durchführung der Ersatzbaustoffverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit durch § 2 Nummer 32 nichts anderes bestimmt ist,".
i) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 10.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister" durch die Wörter "der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister" ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister" durch die Wörter "Die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister" ersetzt.
c) In § 5 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
d) In § 5 Nummer 2 wird nach den Wörtern "nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und" das Wort "den" gestrichen.
5. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
" § 7 Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund
Das Bergamt Strals- und ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und in denen bergbaufremde Abfälle zum Zwecke der Wiedernutzbarmachung verwertet werden sollen, zuständig für
6. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 8 und 9.
7. Der bisherige § 9 wird der § 10 und Satz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 und Nummer 4 wird das Wort "Sachverständiger" durch die Wörter "sachverständige Person" ersetzt.
b) Nummer 6
6. des Verfahrens zur Anerkennung als Sachverständiger nach § 24 Absatz 2 Satz 4 der Deponieverordnung,
wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 6 und das Wort "Sachverständiger" durch die Wörter "sachverständige Person" ersetzt.
d) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 7 bis 9.
8. Der bisherige § 10 wird der § 11 und Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Abfall-Kostenverordnung
Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579, 581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "von Sachverständigen" durch die Wörter "sachverständiger Personen" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "nach den Gebührennummern 214.1 bis 214.3 sowie 214.6 bis 214.12" ersetzt durch die Wörter "nach den Gebührennummern 214.1 bis 214.18".
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Gebühren für Anordnungen nach Gebührennummer 222.2, 245, 247, 254, 256, 258, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3 und 313.8 werden erst erhoben, wenn der Pflichtige vor dem Erlass der Anordnung einem informellen Verlangen der Behörde auf Vornahme der jeweiligen Amtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. | "(5) Gebühren für Anordnungen nach Gebührennummer 221, 224.2, 244, 246, 252, 255, 257, 259, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.4, 307.18, 307.37, 307.39, 307.41, 307.46, 307.47, 308.26, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3, 313.8, 317.2, 317.5, 317.11, 317.14, 317.24 und 317.26 werden erst erhoben, wenn der Pflichtige vor dem Erlass der Anordnung einem informellen Verlangen der Behörde auf Vornahme der jeweiligen Amtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist." |
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem 14. September 2019 aber vor dem 14. Februar 2024 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579, 581) geändert worden ist, fort."
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Bioabfallverordnung" werden die Wörter "BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "EMAS-Privilegierungs-Verordnung" werden die Wörter "ErsatzbaustoffV Ersatzbaustoffverordnung" eingefügt.
cc) Nach dem Wort "Euro" werden die Wörter "EWKKennzV Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung" und "EWKVerbotsV Einwegkunststoffverbotsverordnung" eingefügt.
dd) Nach dem Wort "Pflanzenabfalllandesverordnung" werden die Wörter "POP-Abfall-ÜberwV POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung" eingefügt.
ee) Nach dem Wort "Versatzverordnung" werden die Wörter "VwGO Verwaltungsgerichtsordnung" eingefügt.
b) Die Gebührennummern 101.1 bis 101.5 des Gebührenverzeichnisses werden wie folgt ersetzt:
Alt:
| 101.1 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 44 (38,50/5,50) |
| 101.2 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 34,50 (29/5,50) |
| 101.3 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 28,50 (23/5,50) |
| 101.4 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 25 (19,50/5,50) |
| 101.5 | für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug | 31,50 (26/5,50). |
Neu:
| "101.1 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 50,35 (43,50/6,85) |
| 101.2 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 39,35 (32,50/6,85) |
| 101.3 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 31,85 (32,50/6,85) |
| 101.4 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 28,85 (22/6,85) |
| 101.5 | für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug | 34,85 (28/6,85)". |
c) Die Gebührennummern 204 bis 207 werden wie folgt ersetzt:
Alt:
| 204 | Freistellung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 5.500 |
| 205 | Anordnung nach § 26 Absatz 5 Satz 2 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 2.200 |
| 206 | Feststellung nach § 26 Absatz 6 KrWG
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 204 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung eine Freistellung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG ergeht. | nach Zeitaufwand, höchstens 5.500 |
| 207 | Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Absatz 2 KrWG | 70 bis 3.300 |
Neu:
| "204 | Feststellung nach § 26 Absatz 3 oder 4 KrWG | nach Zeitaufwand |
| 205 | Freistellung nach § 26a Absatz 1 KrWG | nach Zeitaufwand |
| 206 | Anordnung nach § 26a Absatz 4 Satz 2 KrWG Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 205 angerechnet, sofern die Anordnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Freistellung nach § 26a Absatz 1 Satz 1 KrWG ergeht. | nach Zeitaufwand |
| 207 | Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Absatz 2 KrWG | nach Zeitaufwand". |
d) Die Gebührennummern 214.1 bis 214.12 werden durch die folgenden Gebührennummern 214.1 bis 214.18 ersetzt:
Alt:
214.1 Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG 214.1.1 Herstellungswert < 10.000 TEUR 750 bis 40.000 214.1.2 Herstellungswert > 1 0.000 TEUR 5 %0 des Herstellungswertes 214.2 Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG 214.2.1 Herstellungswert < 10.000 TEUR 750 bis 30.000 214.2.2 Herstellungswert > 10.000 TEUR 4 %0 des Herstellungswertes 214.3 Zuschlag für eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c oder § 3e UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 10 % der Gebühren nach Nummer 214.2 214.4 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG 25 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3 214.5 Verlängerung der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG 70 bis 2.200 214.6 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens bis 40 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, mindestens 200 214.7 Ermäßigung, wenn von der Behörde im Einvernehmen mit dem Antragsteller ein Sachverständiger zur Beschleunigung des Verfahrens beauftragt wird 10 bis 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen 214.8 Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens sind 30 % der Gebühren nach Nummer 214. 1, 214.2 und 214.4 214.9 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Absatz 4 KrWG, 214.9.1 sofern sich die Anzeige auf die Lage oder Beschaffenheit der Anlage bezieht 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4 214.9.2 sofern sich die Änderung auf die Betriebsweise der Anlage bezieht Die Gebühr nach Gebührennummer 214.9 wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Gebührennummer 214.1 oder 214.2 angerechnet, wenn für die Änderung eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragt wird
150 bis 4.000 214.10 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7.500 214.11 Entscheidung unter Vorbehalt nach § 74 Absatz 3 VwVfG i. V. m. § 38 Absatz 1 KrWG 220 bis 2.200 214.12 Aufhebungsbeschluss nach § 77 VwVfG i. V. m. § 38 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 4.000
Neu:
| "214.1 | Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 oder 5 KrWG | |
| 214.1.1 | Herstellungswert < 10.000 TEUR (gilt auch für Planfeststellungsverfahren ohne Herstellungswert) | 1.000 bis 50.000 |
| 214.1.2 | Herstellungswert > 10.000 TEUR | 5 %o des Herstellungswertes |
| 214.2 | Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder 5 KrWG | |
| 214.2.1 | Herstellungswert < 10.000 TEUR (gilt auch für Plangenehmigungsverfahren ohne Herstellungswert) | 1.000 bis 40.000 |
| 214.2.2 | Herstellungswert > 10.000 TEUR | 4 %o des Herstellungswertes |
| 214.3 | Prüfungen nach dem UVPG nach § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG | |
| 214.3.1 | Zuschlag für eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7, § 9, § 10, § 11, § 12 oder § 13 UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht | 10 % der Gebühren nach Nummer 214.2 |
| 214.3.2 | Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG | 30 bis 50 % der Gebühren nach Nummer 214.1, mindestens 5.000 |
| 214.4 | Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens | bis 40 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3, mindestens 200 |
| 214.5 | Ermäßigung, wenn von der Behörde im Einvernehmen mit dem Antragsteller eine sachverständige Person zur Beschleunigung des Verfahrens beauftragt wird | 10 bis 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für die sachverständige Person |
| 214.6 | Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens sind | 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2 |
| 214.7 | Durchführung einer Besprechung (Scoping) mit Unterrichtung über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen auf Ersuchen des Vorhabenträgers vor Beginn eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Absatz 2 oder 5 KrWG oder eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 oder 5 KrWG
Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach den Gebührennummern 214.1.1 bis 214.2.2 angerechnet, sofern im unmittelbaren Zusammenhang eine Planfeststellung oder Plangenehmigung beantragt wird. | 10 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, höchstens 10.000 |
| 214.8 | Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins pro Tag nach § 38 Absatz 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Absatz 6 VwVfG | 1.000 bis 3.000 |
| 214.9 | Zuschlag für die Durchführung einer Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG | |
| 214.9.1 | mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht verursacht werden können | 10 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, mindestens 500 |
| 214.9.2 | mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können | 20 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, mindestens 500 |
| 214.10 | Zuschlag für die Entscheidungen über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 80a Absatz 1 oder 2 VwGO | 10 % der Gebühren nach Nummer 214.1.1 bis 214.2.2, höchstens 10.000 |
| 214.11 | Entscheidung unter Vorbehalt nach § 38 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 74 Absatz 3 VwVfG | 220 bis 2.200 |
| 214.12 | Aufhebungsbeschluss nach § 38 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 77 VwVfG | nach Zeitaufwand, höchstens 4.000 |
| 214.13 | Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG | 25 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3 |
| 214.14 | Verlängerung der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG | 70 bis 2.200 |
| 214.15 | erstmalige, erneute oder abgeänderte Festsetzung einer Sicherheit nach § 37 Absatz 2 KrWG | nach Zeitaufwand |
| 214.16 | erstmalige, erneute oder abgeänderte Festsetzung einer Sicherheit nach § 36 Absatz 3 KrWG oder § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 DepV auch i. V. m. § 36 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 2 Satz 1 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.27 erfasst
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach den Gebührennummern 214.1.1 bis 214.2.2 angerechnet, sofern die Festsetzung Teil einer zeitgleich ergehenden Planfeststellung oder Plangenehmigung ist. | nach Zeitaufwand |
| 214.17 | Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Absatz 4 KrWG
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach den Gebührennummern 214.1.1 bis 214.2.2 angerechnet, sofern im unmittelbaren Zusammenhang für die Änderung eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragt wird. | 160 bis 4.000 |
| 214.18 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 7 500". |
e) Die Gebührennummern 216.4 bis 259 werden durch die folgenden Gebührennummern 216.4 bis 260 ersetzt:
Alt:
216.4 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 DepV 100 bis 6.500 216.5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG i. V. m. § 11 Absatz 2 DepV 100 bis 5.000 217 Erteilung einer schriftlichen Auskunft über geeignete Anlagen nach § 46 Absatz 2 KrWG bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand 30 bis 250 218 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 47 Absatz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Vor- und Nachbereitung, soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 oder 308.26 erfasst auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand 219 Anordnung zur Prüfung des Zustandes oder des Betriebes einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand 220 Anordnung zur Übermittlung von Daten nach § 47 Absatz 9 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 400 221 Anordnung nach § 51 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2.200 222 Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG 222.1 Bestätigung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200 222.2 Anordnung auf Nachweis nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 100 222.3 Anordnung nach § 53 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3.500 222.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG einschließlich der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Absatz 2 KrWG und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 5.500 222.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Erlaubnis nach § 54 Absatz 4 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5.500 223 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG Gebühren werden auf der Grundlage der Gebührennummer 309.3 erhoben. 224 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 17.500 225 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und Untersagung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6.500 226 Anordnung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 59 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200 227 Anordnung im Einzelfall nach § 62 KrWG nach Zeitaufwand 228 Verlängerung der Pflichtenübertragung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3.500 229 Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG 750 230 Verlängerung der Bestätigung der R1-Energieeffizienz um ein Jahr nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG 200 Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 231 Prüfung der Notifizierung und schriftliche auch mit Auflagen verbundene Zustimmung zur Verbringung von Abfällen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 9 Absatz J Buchstabe a und b, Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 13, Artikel 15 Buchstabe a und b, Artikel 31, 32 jeweils i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artike1 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 231.1 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als einem Jahr 231.1.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25.000 Megagramm 60 bis 6.500 231.1.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25.000 Megagramm 60 bis. 10.500 231.2 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr 231.2.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25.000 Megagramm 60 bis 9.500 231.2.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25.000 Megagramm 60 bis 12.500 231.3 Vorabzustimmung für spezielle Verwertungsanlagen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 10.500 231.4 Erhebung von Einwänden nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6.500 231.5 Wesentliche Änderungen nach erteilter Zustimmung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, 14, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 6.500 231.6 Anordnung im Einzelfall nach § 13, § 14 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und 5 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, Artikel 22 Absatz 2 und 9, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, 3, 7 und 9, Artikel 25, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1 und 6, Artikel 37 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 38 Absatz 1 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 und 5, Artikel 44 Absatz 1 und 5, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 und 2, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 10 13/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6.500 231.7 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung bei der Verbringung von Abfällen nach § 12 Absatz 3, § 14 Absatz 1 und 2, § 11 AbfVerbrG und Artikel 50 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand, höchstens 6.500 Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz 232 Anerkennung eines Sachverständigen nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 BattG nach Zeitaufwand 233 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 6.500 234 Nachträgliche Anordnung einer Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 235 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG nach Zeitaufwand 236 Prüfung der Dokumentation nach § 15 Absatz 2 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 600 Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz 237 Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 6 Satz 2 ElektroG nach Zeitaufwand 238 Anerkennung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 ElektroG nach Zeitaufwand Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 239 Prüfung der Information nach § 3 Absatz 1 Satz 1 SchadRegProtAG nach Zeitaufwand, höchstens 500 240 Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 SchadRegProtAG 50 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 241 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3.500 242 Zulassen einer abweichenden Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 500 bis 6.500 243 Genehmigung eines Nachweises nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV i. V. m. Artikel 7Absatz 4 Buchstabe b Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 240 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Genehmigung eine abweichende Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zugelassen wird. 300 bis 6.500 244 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3.500 Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz
245 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG nach Zeitaufwand 246 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG nach Zeitaufwand 247 Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand 248 Prüfung eines vorgelegten Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand 249 Genehmigung eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand 250 nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 251 Widerruf der Genehmigung eines Systems in besonderen Fällen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 252 Verlangen einer Sicherheit nach § 18 Absatz 4 VerpackG Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach der Gebührennummer 247 angerechnet, sofern die Sicherheit in einer Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG verlangt wird.
nach Zeitaufwand 253 Prüfung einer vorgelegten Finanzierungsvereinbarung nach § 35 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand 254 Verlangen auf Vorlage einer Konformitätserklärung oder eines Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 255 Prüfung einer vorgelegten Konformitätserklärung oder eines vorgelegten Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 256 Verlangen auf Vorlage eines Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand 257 Prüfung eines vorgelegten Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand 258 Verlangen auf Vorlage eines Messergebnisses oder einer Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand 259 Prüfung eines vorgelegten Messergebnisses oder einer vorgelegten Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
Neu:
| "216.4 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG auch i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 DepV | 100 bis 6.500 |
| 216.5 | Abnahme der Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtun- gen bei einer Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG i. V. m. § 10 Absatz 3 DepV
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 216.4 angerechnet, sofern die Abnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung nach § 40 Absatz 3 KrWG erfolgt. | nach Zeitaufwand |
| 216.6 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG auch i. V. m. § 11 Absatz 2 DepV | 100 bis 5.000 |
| 217 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über geeignete Anlagen nach § 46 Absatz 4 KrWG bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand | 30 bis 250 |
| 218 | Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 47 Absatz 1 bis 3 KrWG auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG einschließlich der Vor- und Nachbereitung, soweit nicht von der Gebührennummer 308.28, 308.29, 315.1, 315.3 oder 316.1 erfasst | nach Zeitaufwand |
| 219 | Anordnung zur Prüfung des Zustandes oder des Betriebes einer Anlagenach § 47 Absatz 4 KrWG | nach Zeitaufwand |
| 220 | Anordnung zur Übermittlung von Daten nach § 47 Absatz 9 Satz 1 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 400 |
| 221 | Verlangen auf Vorlage eines Registers oder auf Mitteilung von Registerangaben nach § 49 Absatz 4 KrWG | nach Zeitaufwand |
| 222 | Prüfung eines vorgelegten Registers oder mitgeteilter Registerangaben nach § 49 Absatz 4 KrWG | nach Zeitaufwand |
| 223 | Anordnung nach § 51 Absatz 1 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 2.200 |
| 224 | Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG | |
| 224.1 | Bestätigung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 200 |
| 224.2 | Anordnung auf Nachweis nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 224.3 | Anordnung nach § 53 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 3.500 |
| 224.4 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG einschließlich der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Absatz 2 KrWG und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV | nach Zeitaufwand, höchstens 5.500 |
| 224.5 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Erlaubnis nach § 54 Absatz 4 Satz 1 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 5.500 |
| 225 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG Gebühren werden auf der Grundlage der Gebührennummer 309.2 erhoben. | |
| 226 | Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 17.500 |
| 227 | Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und Untersagung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 6.500 |
| 228 | Anordnung zur Bestellung einer abfallbeauftragten Person nach § 59 Absatz 2 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 200 |
| 229 | Anordnung oder Feststellung im Einzelfall nach § 62 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 315.2, 315.4 oder 316.2 erfasst | nach Zeitaufwand |
| 230 | Verlängerung der Pflichtenübertragung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG | nach Zeitaufwand, höchstens 3.500 |
| 231 | Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG bei Erst- oder Neuberechnung bei wesentlicher Änderung der Berechnungsgrundlage | 750 |
| 232 | Verlängerung der Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG ohne Anlass zur Neuberechnung | 200 |
| Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
| 233 | Prüfung der Notifizierung und schriftliche auch mit Auflagen verbundene Zustimmung zur Verbringung von Abfällen einschließlich deren Überwachung mit Vor- und Nachbereitung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 13, Artikel 15 Buchstabe a und b, Artikel 31, 32 jeweils i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | |
| 233.1 | in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als einem Jahr | |
| 233.1.1 | für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25.000 Megagramm | 880 bis 7.100 |
| 233.1.2 | für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25.000 Megagramm | 1.600 bis 12.000 |
| 233.2 | in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr | |
| 233.2.1 | für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25.000 Megagramm | 900 bis 10.200 |
| 233.2.2 | für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25.000 Megagramm | 1.600 bis 14.000 |
| 233.3 | Vorabzustimmung für spezielle Verwertungsanlagen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 60 bis 10.500 |
| 233.4 | Erhebung von Einwänden nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | nach Zeitaufwand, höchstens 6.500 |
| 233.5 | wesentliche Änderungen nach erteilter Zustimmung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, 14, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 60 bis 6.500 |
| 233.6 | Anordnung im Einzelfall nach § 13, § 14 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und 5 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, Artikel 22 Absatz 2 und 9, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, 3, 7 und 9, Artikel 25, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1 und 6, Artikel 37 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 38 Absatz 1 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 und 5, Artikel 44 Absatz 1 und 5, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 und 2, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | nach Zeitaufwand, höchstens 6.500 |
| 233.7 | Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung bei der Verbringung von Abfällen nach § 12 Absatz 3, § 14 Absatz 1 und 2, § 11 AbfVerbrG, Artikel 49 und Artikel 50 Absatz 2 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich der Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand, höchstens 6.500 |
| Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz | ||
| 234 | Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 BattG | nach Zeitaufwand |
| Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz | ||
| 235 | Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 6 Satz 2 ElektroG | nach Zeitaufwand |
| 236 | Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 ElektroG | nach Zeitaufwand |
| Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 | ||
| 237 | Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 SchadRegProtAG | 120 bis 300 |
| Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG | ||
| 238 | Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 | 300 bis 3.500 |
| 239 | Zulassen einer abweichenden Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 | 500 bis 6.500 |
| 240 | Genehmigung eines Nachweises nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV i. V. m. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 239 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Genehmigung eine abweichende Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zugelassen wird. | 300 bis 6.500 |
| 241 | Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 | 300 bis 3.500 |
| Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz | ||
| 242 | Verlangen auf Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 243 | Prüfung einer hinterlegten Vollständigkeitserklärung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 244 | Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 7 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 245 | Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 7 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 246 | Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 15 Absatz 5 Satz 5 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 247 | Prüfung eines vorgelegten Nachweises nach § 15 Absatz 5 Satz 5 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 248 | Genehmigung eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 249 | nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 250 | Widerruf der Genehmigung eines Systems in besonderen Fällen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 251 | erstmalige, erneute oder abgeänderte Festsetzung einer Sicherheit nach § 18 Absatz 4 VerpackG
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach der Gebührennummer 248 angerechnet, sofern die Sicherheit in einer Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG verlangt wird. | nach Zeitaufwand |
| 252 | Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 30a Absatz 2 Satz 3 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 253 | Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 30a Absatz 2 Satz 3 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 254 | Prüfung einer vorgelegten Finanzierungsvereinbarung nach § 38 Absatz 1 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 255 | Verlangen auf Vorlage einer Konformitätserklärung oder eines Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 256 | Prüfung einer vorgelegten Konformitätserklärung oder eines vorgelegten Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 257 | Verlangen auf Vorlage eines Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 258 | Prüfung eines vorgelegten Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 259 | Verlangen auf Vorlage eines Messergebnisses oder einer Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
| 260 | Prüfung eines vorgelegten Messergebnisses oder einer vorgelegten Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
f) Die Gebührennummern 300.1 bis 300.4 werden wie folgt ersetzt:
Alt:
300.1 Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragter nach § 5 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.3 Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand 300.4 Befreiung von der Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand".
Neu:
| "300.1 | Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger abfallbeauftragter Personen nach § 3 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
| 300.2 | Gestattung der Bestellung einer nicht betriebsangehörigen abfallbeauftragten Person oder mehrerer nicht betriebsangehörigen abfallbeauftragten Personen nach § 5 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
| 300.3 | Gestattung der Bestellung einer abfallbeauftragten Person für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
| 300.4 | Befreiung von der Bestellung einer abfallbeauftragten Person nach § 7 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand". |
g) In der Gebührennummer 302.2 werden die Wörter "eines Sachverständigen" durch die Wörter "einer sachverständigen Person" ersetzt.
h) Die Gebührennummern 304.2 und 304.3 werden durch die folgenden Gebührennummern 304.2 bis 304.4 ersetzt:
Alt:
304.2 Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100 304.3 Anordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100
Neu:
| "304.2 | Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV | nach Zeitaufwand |
| 304.3 | Vorschreiben einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 4 AltölV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 304.4 | Anordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 AltölV | nach Zeitaufwand, höchstens 100". |
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
i) Die Gebührennummern 307.1 bis 307.5 werden wie folgt ersetzt:
Alt:
307.1 Zulassung einer Ausnahme von Anforderungen an die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 BioAbfV 150 bis 1.500 307.2 Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 120 bis 1.500 307.3 Durchführung einer technischen Abnahme einer Pasteurisierungsanlage, einschließlich der Ausstellung einer Abnahmebestätigung, nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV 210 bis 2.500 307.4 Abstimmung zu den Anforderungen an die Prozessführung oder die Prozessprüfung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung nach § 3 Absatz 5 Satz 4 BioAbfV 150 bis 650 307.5 Zustimmung zur Abgabe von Materialien zur Verwertung nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV 130 bis 650
Neu:
| "307.1 | Festlegung abweichender Untersuchungsintervalle nach § 2a Absatz 4a Satz 2 BioAbfV | nach Zeitaufwand |
| 307.2 | Anordnung von Maßnahmen zur Mängelbehebung nach § 2a Absatz 5 Satz 2 auch i. V. m. § 2a Absatz 6 Satz 2 BioAbfV | nach Zeitaufwand |
| 307.3 | Untersagung der Annahme von Bioabfällen oder Materialien nach § 2a Absatz 5 Satz 3 auch i. V. m. § 2a Absatz 6 Satz 2 BioAbfV | nach Zeitaufwand |
| 307.4 | Anordnung der Untersuchung der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen oder Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 2a Absatz 6 Satz 1 BioAbfV | nach Zeitaufwand |
| 307.5 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 2a Absatz 7 Bioabfallverordnung | nach Zeitaufwand". |
j) Die Gebührennummern 307.6 bis 307.47 werden durch die folgenden Gebührennummern 307.6 bis 307.56 ersetzt:
Alt:
307.6 Zulassung der Ermittlung der Behandlungstemperatur im Abluftstrom nach § 3 Absatz 6 Satz 3 BioAbfV 130 bis 650 307.7 Zulassung der regelmäßigen Messung und Dokumentation der Behandlungstemperatur nach § 3 Absatz 6 Satz 4 BioAbfV 130 bis 650 307.8 Anordnung zum Verbleib von Bioabfällen oder zur Behebung von Mängeln nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.500 307.9 Zulassung der Durchführung einer Prüfung ab einer höheren Menge nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650 307.10 Anordnung einer Prüfung für geringere Mengen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.11 Anordnung zur Mängelbehebung nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.12 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV i. V. m. § 3 Absatz 8a BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 307.13 Anordnung nach § 3 Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.13.1 Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 4 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.14 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 8b Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 307.15 Zulassung einer Ausnahme für die Überschreitung eines einzelnen Schwermetallgehalts nach § 4 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1.500 307.16 Zulassung der Durchführung einer Untersuchung ab einer höheren Menge nach § 4 Absatz 5 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650 307.17 Anordnung einer Untersuchung für geringere Mengen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.18 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.19 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 4 Absatz 9 Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 307.20 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 70 bis 650 307.21 Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 150 bis 1.500 307.22 Anordnung der Untersuchung auf andere Schadstoffe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.23 Zustimmung zur Aufbringung auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350 307.24 Verlängerung des Zeitraums eines Beweidungsverbots nach § 7 Absatz 4 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 200 307.25 Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 650 307.26 Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350 307.27 Zulassung einer Aufbringung bei einer Wertüberschreitung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV 50 bis 350 · 307.28 Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung von Bioabfällen zur Verwertung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV 30 bis 350 307.29 Anordnung nach § 9a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.30 Zulassung einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 70 bis 1.500 307.31 Anordnung des Nachweises der hygienischen Unbedenklichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 307.30 angerechnet, soweit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung des Nachweises eine Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV ergeht.
nach Zeitaufwand, höchstens 400 307.32 Festlegung einer bestimmten Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.33 Anordnung nach § 11 Absatz 1 b Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.34 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.35 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.36 Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 BioAbfV 150 bis 1.500 307.37 Prüfung der Nachweise nach § 11 Absatz 3a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.38 Anordnung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder geeigneter Nachweise oder zur Verkürzung des Zeitraums für die Nachweisvorlage nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 400 307.39 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.39.1 Prüfung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.40 Prüfung der Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung nach den Vorgaben der Prozessprüfung oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung oder der Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung nach § 8a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.41 Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 8a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1.500 307.42 Prüfung einer Bescheinigung über die technische Abnahme oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der technischen Abnahme nach § 13a Absatz 2 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.43 Prüfung des Nachweises nach § 13b Absatz 1 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.44 nachträgliche Befristung einer Ausnahmezulassung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 500 307.45 Abstimmung über die Berechnung der Mindestverweildauer im Fermenter nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.2 Satz 7 BioAbfV 130 bis 650 307.46 Abstimmung über die Anforderungen der Prozessüberwachung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung Anhang 2 Nummer 2.2.4.2 BioAbfV 130 bis 650 307.47 Abstimmung über die Anforderungen zur Temperaturmessung im Abluftstrom nach Anhang 2 Nummer 3.2 Satz 6 BioAbfV 30 bis 150
Neu:
| "307.6 | Zulassung einer Ausnahme von Anforderungen an die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 BioAbfV | 150 bis 1.500 |
| 307.7 | Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV | 120 bis 1.500 |
| 307.8 | Durchführung einer technischen Abnahme einer Pasteurisierungsanlage, einschließlich der Ausstellung einer Abnahmebestätigung, nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV | 210 bis 2.500 |
| 307.9 | Abstimmung zu den Anforderungen an die Prozessführung oder die Prozessprüfung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung nach § 3 Absatz 5 Satz 4 BioAbfV | 150 bis 650 |
| 307.10 | Zustimmung zur Abgabe von Materialien zur Verwertung nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV | 130 bis 650 |
| 307.11 | Zulassung der Ermittlung der Behandlungstemperatur im Abluftstrom nach § 3 Absatz 6 Satz 3 BioAbfV | 130 bis 650 |
| 307.12 | Zulassung der regelmäßigen Messung und Dokumentation der Behandlungstemperatur nach § 3 Absatz 6 Satz 4 BioAbfV | 130 bis 650 |
| 307.13 | Anordnung zum Verbleib von Bioabfällen oder zur Behebung von Mängeln nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 1.500 |
| 307.14 | Zulassung der Durchführung einer Prüfung ab einer höheren Menge nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV | 130 bis 650 |
| 307.15 | Anordnung einer Prüfung für geringere Mengen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 700 |
| 307.16 | Anordnung zur Mängelbehebung nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 700 |
| 307.17 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV i. V. m. § 3 Absatz 8a BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 |
| 307.18 | Anordnung nach § 3 Absatz 8 Satz 3 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 307.19 | Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 4 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 307.20 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 8b Satz 1 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 |
| 307.21 | Zulassung einer Ausnahme für die Überschreitung eines einzelnen Schwermetallgehalts nach § 4 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV | 130 bis 1.500 |
| 307.22 | Zulassung der Durchführung einer Untersuchung ab einer höheren Menge nach § 4 Absatz 5 Satz 2 BioAbfV | 130 bis 650 |
| 307.23 | Anordnung einer Untersuchung für geringere Mengen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 700 |
| 307.24 | Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 700 |
| 307.25 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 4 Absatz 9 Satz 1 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 |
| 307.26 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV | 70 bis 650 |
| 307.27 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1a Satz 4 BioAbfV | 70 bis 650 |
| 307.28 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1a Satz 5 BioAbfV | 70 bis 650 |
| 307.29 | Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV | 150 bis 1.500 |
| 307.30 | Anordnung der Untersuchung auf andere Schadstoffe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 700 |
| 307.31 | Zustimmung zur Aufbringung auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV | 50 bis 350 |
| 307.32 | Verlängerung des Zeitraums eines Beweidungsverbots nach § 7 Absatz 4 Satz 2 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 200 |
| 307.33 | Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 650 |
| 307.34 | Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV | 50 bis 350 |
| 307.35 | Zulassung einer Aufbringung bei einer Wertüberschreitung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV | 50 bis 350 |
| 307.36 | Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung von Bioabfällen zur Verwertung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV | 30 bis 350 |
| 307.37 | Anordnung nach § 9a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 307.38 | Zulassung einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV | 70 bis 1.500 |
| 307.39 | Anordnung des Nachweises der hygienischen Unbedenklichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 307.38 angerechnet, sofern im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung des Nachweises eine Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV ergeht. | nach Zeitaufwand, höchstens 400 |
| 307.40 | Festlegung einer bestimmten Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 300 |
| 307.41 | Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 307.42 | Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 1 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 307.43 | Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 2 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 307.44 | Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 BioAbfV | 150 bis 1.500 |
| 307.45 | Prüfung der Nachweise nach § 11 Absatz 3a Satz 2 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 307.46 | Anordnung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder geeigneter Nach- weise oder zur Verkürzung des Zeitraums für die Nachweisvorlage nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 400 |
| 307.47 | Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 307.48 | Prüfung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
| 307.49 | Prüfung der Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung nach den Vorgaben der Prozessprüfung oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung oder der Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 300 |
| 307.50 | Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV | 130 bis 1.500 |
| 307.51 | Prüfung einer Bescheinigung über die technische Abnahme oder eines Nach- weises über die Vergleichbarkeit der technischen Abnahme nach § 13a Absatz 2 Satz 3 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 300 |
| 307.52 | Prüfung des Nachweises nach § 13b Absatz 1 Satz 2 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 300 |
| 307.53 | nachträgliche Befristung einer Ausnahmezulassung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 500 |
| 307.54 | Abstimmung über die Berechnung der Mindestverweildauer im Fermenter nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.2 Satz 7 BioAbfV | 130 bis 650 |
| 307.55 | Abstimmung über die Anforderungen der Prozessüberwachung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung Anhang 2 Nummer 2.2.4.2 BioAbfV | 130 bis 650 |
| 307.56 | Abstimmung über die Anforderungen zur Temperaturmessung im Abluftstrom nach Anhang 2 Nummer 3.2 Satz 6 BioAbfV | 30 bis 150". |
k) In der Gebührennummer 308.5 wird die Angabe "70 bis 1 500" durch die Angabe "170 bis 3 500" ersetzt.
l) Die Gebührennummern 308.21 bis 308.53 werden durch die folgenden Gebührennummern 308.21 bis 308.54 ersetzt:
Alt:
308.21 Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV 130 bis 1.500 308.22 Verlängerung der Vorlagefrist eines Jahresberichts nach § 13 Absatz 5 Satz 3 DepV 50 308.23 Anordnung auf Übermittlung von Information nach § 13 Absatz 7 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 400 308.24 nachträgliche Entscheidung über die Festsetzung, Erhöhung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 7 50 308.25 Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Absatz 2 Satz 1 oder § 22a Absatz 3 Satz 2 DepV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 308.26 Durchführung einer Deponieüberwachung nach § 22a Absatz 4 DepV i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 erfasst, einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 308.27 Anordnung der Überprüfung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1.200 308.28 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 24 Absatz 2 DepV nach Zeitaufwand 308.29 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 DepV 550 bis 5.000 308.30 Zulassung einer Maßnahme nach § 25 Absatz 4 DepV 1.100 bis 6.500 308.31 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 DepV 120 bis 3.500 308.32 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 10 DepV 120 bis 3.500 308.33 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1. Nummer 2.1 Satz 11 DepV 120 bis 3.500 308.34 Abstimmung zur fremdprüfenden Stelle oder zum Leistungsumfang der Fremdprüfung nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 18 DepV 70 bis 650 308.35 Zustimmung zum Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 22 DepV 120 bis 1.500 308.36 Zustimmung zur abweichenden Herstellung der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Fußnote 3 DepV 120 bis 6.500 308.37 Zulassung einer Abweichung von der nutzbaren Feldkapazität nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV 120 bis 3.500 308.38 Abstimmung zur Methanoxidationsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.2 Satz 1 DepV 70 bis 650 308.39 Zulassung von Abweichungen von der Mindestdicke, dem Durchlässigkeitsbeiwert oder dem Gefälle der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 4 120 bis 6.500 308.40 Herabsetzung von Anforderungen an Monodeponien nach Anhang 1 Nummer 3 550 bis 3.500 308.41 Zulassung standortbezogen erhöhter Parameter nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 1 DepV 120 bis 6.500 308.42 Zulassung zur Überschreitung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV 120 bis 6.500 308.43 Zustimmung zur Ablagerung oder zum Einsatz bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV 120 bis 6.500 308.44 Zustimmung zur Ablagerung von Bodenmaterial aus dem Umfeld bei erhöhten Bodengehalten nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV 70 bis 650 308.45 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung von Glühverlust oder TOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 11 DepV 120 bis 6.500 308.46 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung des DOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 12 DepV 120 bis 6.500 308.47 Festlegung weiterer Parameter oder Feststoff- Gesamtgehalte ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 500 308.48 Zustimmung zur Überschreitung des TOC, DOC oder des Glühverlustes nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV 120 bis 6 500 308.49 Zustimmung zur Anwendung eines gleichwertigen Verfahrens zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV 70 bis 650 308.51 Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung des gefassten Oberflächenwassers nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 4 DepV 150 bis 1.500 308.52 Zustimmung zur Festlegung von Abweichungen vom Mess- und Kontrollprogramm nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV 70 bis 650 308.53 Zustimmung zum Verzicht auf die Fassung von Restgasemissionen nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 4 DepV 120 bis 1.500
Neu:
| "308.21 | Prüfung eines Betriebshandbuchs, auch in Auszügen, nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 DepV | nach Zeitaufwand |
| 308.22 | Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV | 130 bis 1.500 |
| 308.23 | Prüfung eines Jahresberichts gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 DepV | nach Zeitaufwand |
| 308.24 | Verlängerung der Vorlagefrist eines Jahresberichts nach § 13 Absatz 5 Satz 3 DepV | 50 |
| 308.25 | Prüfung eines Bestandsplans nach § 13 Absatz 6 Satz 1 DepV | nach Zeitaufwand |
| 308.26 | Verlangen auf Übermittlung von Unterlagen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 2 oder von Informationen nach § 13 Absatz 7 DepV | nach Zeitaufwand |
| 308.27 | nachträgliche Entscheidung über die Festsetzung, Erhöhung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 3 DepV | nach Zeitaufwand, höchstens 7.500 |
| 308.28 | Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Absatz 2 Satz 1 oder § 22a Absatz 3 Satz 2 DepV einschließlich der Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
| 308.29 | Durchführung einer Deponieüberwachung nach § 22a Absatz 4 DepV i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.28 erfasst, einschließlich der Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
| 308.30 | Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 DepV | 550 bis 5.000 |
| 308.31 | Zulassung einer Maßnahme nach § 25 Absatz 4 DepV | 1.100 bis 6.500 |
| 308.32 | Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 DepV | 120 bis 3.500 |
| 308.33 | Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 10 DepV | 120 bis 3.500 |
| 308.34 | Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 11 DepV | 120 bis 3.500 |
| 308.35 | Abstimmung zur fremdprüfenden Stelle oder zum Leistungsumfang der Fremdprüfung nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 18 DepV | 70 bis 650 |
| 308.36 | Zustimmung zum Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 22 DepV | 120 bis 1.500 |
| 308.37 | Zustimmung zur abweichenden Herstellung der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Fußnote 3 DepV | 120 bis 6.500 |
| 308.38 | Zulassung einer Abweichung von der nutzbaren Feldkapazität nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV | 120 bis 3.500 |
| 308.39 | Abstimmung zur Methanoxidationsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.2 Satz 1 DepV | 70 bis 650 |
| 308.40 | Zulassung von Abweichungen von der Mindestdicke, dem Durchlässigkeitsbeiwert oder dem Gefälle der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 4 | 120 bis 6.500 |
| 308.41 | Herabsetzung von Anforderungen an Monodeponien nach Anhang 1 Nummer 3 | 550 bis 3.500 |
| 308.42 | Zulassung standortbezogen erhöhter Parameter nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 1 DepV | 120 bis 6.500 |
| 308.43 | Zulassung zur Überschreitung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV | 120 bis 6.500 |
| 308.44 | Zustimmung zur Ablagerung oder zum Einsatz bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV | 170 bis 8.500 |
| 308.45 | Zustimmung zur Ablagerung von Bodenmaterial aus dem Umfeld bei erhöhten Bodengehalten nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV | 70 bis 650 |
| 308.46 | Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung von Glühverlust oder TOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 11 DepV | 170 bis 8.500 |
| 308.47 | Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung des DOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 12 DepV | 170 bis 8.500 |
| 308.48 | Festlegung weiterer Parameter oder Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV | nach Zeitaufwand, höchstens 500 |
| 308.49 | Zustimmung zur Überschreitung des TOC, DOC oder des Glühverlustes nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV | 170 bis 8.500 |
| 308.50 | Zustimmung zur Anwendung eines gleichwertigen Verfahrens zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV | 70 bis 650 |
| 308.51 | Festlegung eines Untersuchungsverfahrens nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 34 DepV | nach Zeitaufwand, höchstens 500 |
| 308.52 | Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung des gefassten Oberflächenwassers nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 4 DepV | 150 bis 1.500 |
| 308.53 | Zustimmung zur Festlegung von Abweichungen vom Mess- und Kontrollprogramm nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV | 70 bis 650 |
| 308.54 | Zustimmung zum Verzicht auf die Fassung von Restgasemissionen nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 5 DepV | 120 bis 1 500". |
m) In der Gebührennummer 313.10 werden die Wörter "eines Sachverständigen" durch die Wörter "einer sachverständigen Person" ersetzt.
n) Nach der Gebührennummer 314.3 werden die Gebührennummern 315 bis 317.28 eingefügt:
| "315 | Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung | |
| 315.1 | Überwachungsmaßnahme nach § 47 Absatz 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 3 EWKKennzV einschließlich der Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
| 315.2 | Anordnung oder Feststellung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Beschaffenheitsanforderung nach § 62 KrWG i. V. m. § 3 EWKKennzV | nach Zeitaufwand |
| 315.3 | Überwachungsmaßnahme nach § 47 Absatz 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 4 EWKKennzV einschließlich der Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
| 315.4 | Anordnung oder Feststellung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Kennzeichnungspflicht nach § 62 KrWG i. V. m. § 4 EWKKennzV | nach Zeitaufwand |
| 316 | Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung | |
| 316.1 | Überwachungsmaßnahme nach § 47 Absatz 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 3 EWKVerbotsV einschließlich der Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
| 316.2 | Anordnung oder Feststellung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Inverkehrbringungsbeschränkung nach § 62 KrWG i. V. m. § 3 EWKVerbotsV | nach Zeitaufwand |
| 317 | Amtshandlungen nach der Ersatzbaustoffverordnung | |
| 317.1 | Prüfung der Übermittlung nach § 5 Absatz 6 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.2 | Verlangen auf Vorlage der Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.3 | Prüfung der vorgelegten Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.4 | Prüfung der Prüfzeugnisse über den Eignungsnachweis nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.5 | Verlangen auf Vorlage der Dokumente nach § 12 Absatz 2 Satz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.6 | Prüfung der vorgelegten Dokumente nach § 12 Absatz 2 Satz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.7 | Zustimmung zum Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe nach § 13 Absatz 2 Satz 5 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.8 | Anerkennung des Betriebs einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 1 Satz 1 auch i. V. m. § 13a Absatz 4 Satz 1 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.9 | nachträgliche Anordnung einer Auflage nach § 13a Absatz 4 Satz 2 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.10 | Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.11 | Verlangen auf Vorlage der Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Absatz 4 Satz 1 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.12 | Prüfung der vorgelegten Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Absatz 4 Satz 1 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.13 | Zustimmung zur Materialklassifizierung durch eine sachverständige Person oder einer Person mit vergleichbarer Sachkunde nach § 16 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.14 | Verlangen auf Vorlage der Dokumente nach § 17 Absatz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.15 | Prüfung der vorgelegten Dokumente nach § 17 Absatz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.16 | Zustimmung zur Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht nach § 19 Absatz 8 Satz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.17 | Zulassung von Einbauweisen im Einzelfall nach § 21 Absatz 2 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.18 | Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen im Einzelfall nach § 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.19 | Bestimmung eines Gebiets oder Festlegung höherer Materialwerte für Boden- material nach § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.20 | Bestimmung eines Gebiets, Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial oder Zulassung im Einzelfall nach § 21 Absatz 5 Satz 1 auch i. V. m. § 21 Absatz 5 Satz 5 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.21 | Prüfung einer Anzeige nach § 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.22 | Prüfung einer Mitteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 1 oder 2 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.23 | Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster nach § 23 oder Aufbewahrung der angezeigten Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe nach § 27 Absatz 4 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.24 | Verlangen auf Vorlage der Dokumentation nach § 24 Absatz 5 Satz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.25 | Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 24 Absatz 5 Satz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.26 | Verlangen auf Vorlage der Unterlagen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.27 | Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand |
| 317.28 | Abstimmung nach Anlage 1 Tabelle 3 Fußnote 5 Satz 3 ErsatzbaustoffV | nach Zeitaufwand". |
o) Die Gebührennummer 400.2 wird wie folgt ersetzt:
Alt:
400.2 Bauüberwachung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
nach Zeitaufwand
Neu:
| "400.2 | Bauüberwachung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand". |
p) Die Gebührennummern 402.1 bis 402.3 werden durch die folgenden Gebührennummern 402.1 bis 402.4 ersetzt:
Alt:
402.1 Genehmigung eines Abfallbewirtschaftungsplanes nach § 5 Absatz 1 SchAbfEntG M-V auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 SchAbtEntG M-V einschließlich der Vorbereitung nach Zeitaufwand 402.2 Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen einer Überwachung nach § 5 Absatz 4 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 402.3 Anordnung nach § 15 Absatz 1 SchAbtEntG M-V nach Zeitaufwand
Neu:
| "402.1 | Genehmigung eines Abfallbewirtschaftungsplanes nach § 5 Absatz 1 SchAbfEntG M-V auch i. V. m. § 5 Absatz 6 Satz 1 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vorbereitung | nach Zeitaufwand |
| 402.2 | Prüfung der Anzeige nach § 5 Absatz 5 Satz 3 oder des Nachweises nach § 5 Absatz 5 Satz 4 SchAbfEntG M-V | nach Zeitaufwand |
| 402.3 | Vornahme einer Maßnahme der Überwachung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
| 402.4 | Anordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 11 Absatz 3 Satz 1 SchAbfEntG M-V | nach Zeitaufwand". |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
( 3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe i tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
ID: 240272
| ENDE |