AbfZustVO - Abfall-Zuständigkeitsverordnung M-V
Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juni 2012
(GVOBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 240; 07.12.2012 S. 576 12; 02.03.2016 S. 52 16; 27.10.2016 S. 871 16a; 03.09.2019 S. 579 19; 31.01.2024 S. 27 24)
Gl.-Nr.: 2129-1-6




Archiv: 1994; 2006

Aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, und aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der, Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren, vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus:

§ 1 Zuständigkeit des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums 16 19 24

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung und
  2. die Entgegennahme der Abfallwirtschaftskonzepte oder ihrer Fortschreibungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes.

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie 12 16 16a 19 24

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für:

  1. die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und zum Widerruf dieses Ausschlusses sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung und des Widerrufs nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Feststellung nach § 26 Absatz 3 und 4, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26a Absatz 1 bis 3 und die Anordnungen nach § 26a Absatz 4 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 4 sowie § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  3. die Anordnungen nach § 29 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 29 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  4. die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 2 der Deponieverordnung,
  5. die Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  6. die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  7. den Entzug des Zertifikats zum Entsorgungsfachbetrieb, den Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  8. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit Ausnahme der Funktion der Überwachungsbehörde im Rahmen der Benehmensäußerung nach § 12 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 26 Absatz 1 Satz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,
  9. die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Satz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung,
  10. die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz l, Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 und § 16 Absatz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
  11. die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Nummer 2 der Deponieverordnung,
  12. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung,
  13. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes,
  14. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,
  15. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,
  16. die Genehmigung des Betriebs eines Systems, den Widerruf dieser Genehmigung und das Verlangen einer Sicherheitsleistung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Genehmigung, des Widerrufs und des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 18 des Verpackungsgesetzes,
  17. die Entgegennahme der Prüfergebnisse und Informationen der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes sowie die Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle über die Schätzungen der Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Verpackungsgesetzes,
  18. die Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise und Meldungen der Systeme sowie die Auskunftsersuchen bei der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 des Verpackungsgesetzes,
  19. die Entgegennahme von Informationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 21 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Absatz 1 Nummer 18 des Verpackungsgesetzes,
  20. die Bekanntgabe einer Untersuchungsstelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 6 Absatz 8 Satz 3 der Altholzverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 6 Absatz 6 Satz 1. Absatz 7 und 8 der Altholzverordnung.
  21. die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 11 Absatz 5 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung sowie die Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung,
  22. die Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 der Klärschlammverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 33 Absatz 4 Satz 3 der Klärschlammverordnung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 33 der Klärschlammverordnung,
  23. die Notifizierung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Altölverordnung,
  24. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1, Absatz 8a, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 3 Absatz 8b Satz 3 der Bioabfallverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 3 Absatz 8 Satz 1, Absatz 8a und 8b, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 der Bioabfallverordnung.
  25. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 2a Absatz 7 der Bioabfallverordnung,
  26. die Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1). die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 (ABl. L 294, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 04.12.2007 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 (ABl. L 191 vom 04.07.2014 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Abfallverbringungsbußgeldverordnung und dem damit in Zusammenhang stehenden Vollzug des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften,
  27. die Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstoftfreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen,
  28. die Entgegennahme und Auswertung der Abfallbilanzen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
  29. die Koordinierung des Datenaustausches zwischen Nachweispflichtigen und den Behörden sowie des länderübergreifenden Datenaustausches sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Koordinierung nach § 20 der Nachweisverordnung,
  30. die Genehmigung und Überwachung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 und die Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation nach § 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der §§ 7 und 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes.
  31. Zustimmung zur Gleichwertigkeit eines Beprobungsverfahrens sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 der Deponieverordnung,
  32. die Anerkennung des Betriebes einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 1 bis 4, die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 13a Absatz 4 Satz 2, den Widerruf der Anerkennung nach § 13a Absatz 5, das Verlangen, die Entgegennahme und die Prüfung von Dokumentationen nach § 13b Absatz 4 Satz 1 und die Weitergabe von Ergebnissen nach § 13b Absatz 4 Satz 2 der Ersatzbaustoffverordnung sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 13a sowie § 13b der Ersatzbaustoffverordnung.

§ 3 Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt 16

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für:

  1. die Durchführung des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
  2. die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Informationen nach § 3 Absatz 1 und die Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 sowie die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über, Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen,
  3. die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
  4. die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes.

§ 4 Zuständigkeiten der Landrätinnen und Landräte der Landkreise und der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte 12 16 19 24

Die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für:

  1. soweit durch die Nummern 2 bis 10, § 5 Nummer 2 und § 7 nichts anderes bestimmt ist, die Überwachung der Abfallbewirtschaftung, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, außerhalb
      • bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, einschließlich ihrer auf dem Gelände der Anlage befindlichen Verwaltungsgebäude, und
      • Anlagen im Sinne des Buchstaben a erster Anstrich, die endgültig stillgelegt sind oder deren Genehmigungsbedürftigkeit aus anderen Gründen entfallen ist, soweit die auf dem Gelände dieser Anlagen befindlichen Abfälle im Rahmen des früheren genehmigungsbedürftigen Anlagenbetriebes angefallen sind, sowie
    1. konkreter Abfallbewirtschaftungsvorgänge gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, bei denen im jeweiligen Einzelfall
      • gefährliche Abfälle von mehr als zwei Tonnen oder POP-haltige Abfälle im Sinne des § 2 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung von mehr als zwei Tonnen anfallen,
      • eine Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder eine Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, oder
      • der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung eröffnet ist,
  2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige für Sammlungen nach § 18 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 72 Absatz 2, die Durchführung der Anhörung nach § 18 Absatz 4, die Anordnungen nach § 18 Absatz 3 Satz 2. Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3. §§ 18 und 72 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  3. die Erteilung von Ausnahmen für nicht gefährliche Abfälle nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit keine Bioabfälle oder Gemische aus diesen auf Böden aufgebracht werden sollen,
  4. die Durchführung der des Verpackungsgesetzes, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
  5. die Durchführung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung,
  6. die Durchführung der Einwegkunststoffverbotsverordnung,
  7. die Durchführung der Klärschlammverordnung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
  8. die Durchführung der Pflanzenabfalllandesverordnung,
  9. die Durchführung der Ersatzbaustoffverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit durch § 2 Nummer 32 nichts anderes bestimmt ist,
  10. die Durchführung der Gewerbeabfallverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a.

§ 5 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden 16 19 24

Die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für:

  1. das Anbringen der Aufforderung nach § 20 Absatz 4 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  2. außerhalb von Anlagen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a die Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und nach den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.

§ 6 Zuständigkeit der LMS Agrarberatung GmbH (LMS) 16

Die LMS ist zuständig für die Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich von Bioabfällen und Klärschlämmen nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

§ 7 Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund 24
(vorherige Änderungen Art. 7 bis 14.02.2022 16)

Das Bergamt Strals- und ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und in denen bergbaufremde Abfälle zum Zwecke der Wiedernutzbarmachung verwertet werden sollen, zuständig für

  1. die Überwachung der Registerpflichten nach § 49 und § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit den §§ 23 bis 25a der Nachweisverordnung,
  2. die Anordnung der Registervorlage und die Anordnung der Mitteilung von Registerangaben nach § 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  3. die Anordnung der Registerpflicht nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  4. die Zustimmung nach § 24 Absatz 4 Satz 5 der Nachweisverordnung,
  5. die Freistellung von der Registerpflicht, einschließlich der Anordnung anderer geeigneter Nachweise, und die Anordnung der erweiterten Registerpflicht nach § 26 Absatz 1 und 2 der Nachweisverordnung sowie
  6. Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Nummern 1 bis 5, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.

§ 8 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 16
(vorherige Änderungen Art. 8 bis 14.02.2022 16)

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Abfallrecht ist die jeweils örtlich und nach den §§ 1 bis 5 sachlich zuständige Behörde.

§ 9 Übertragener Wirkungskreis 16
(vorherige Änderungen Art. 9 bis 14.02.2022 16 19)

Die sich aus den in den §§ 3 und 5 festgelegten kommunalen Behördenzuständigkeiten ergebenden Aufgaben werden von den kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

§ 10 Einheitliche Stelle 16 19
(vorherige Änderungen Art. 10 bis 14.02.2022 16 16a)

Die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, die Industrie- und Handelskammer zu Rostock und die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin sind einheitliche Stelle für die Abwicklung:

  1. des Erlaubnisverfahrens nach § 54 Absatz 6 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung,
  2. des Verfahrens zur Anerkennung als sachverständige Person nach § 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung,
  3. des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Untersuchungsstelle nach § 6 Absatz 7 Satz 5 der Altholzverordnung,
  4. des Verfahrens zur Anerkennung als sachverständige Person nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes,
  5. des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a Satz 5 der Bioabfallverordnung,
  6. des Verfahrens zur Anerkennung als sachverständige Person nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,
  7. des Verfahrens zur Anerkennung als sachverständige Person nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,
  8. des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 4 Satz 6 der Gewerbeabfallverordnung,
  9. des Verfahrens zur Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 Absatz 3 Satz 4 der Klärschlammverordnung.

Näheres regelt das Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16 16a

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfall-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 823), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Änderung des Gesetzes über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommem/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 759) in Kraft tritt. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
(red. Anm.: Inkrafttreten zum: 30.06.2016 gemäß AmtsBl.M-V 2016 S. 1098)

(3) § 2 Nummer 3 und 4 sowie § 3 Nummer 6 treten am 1. Juli 2012 außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE