Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes*)

- Niedersachsen -

Vom 23. Januar 2003
(GVBl. Nr. 3 vom 31.01.2003 S. 16)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 802), wird wie folgt geändert:

1. Der Sechste Teil erhält folgende Fassung: (bisher gestrichen)

- wie eingefügt -

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Abfallbehörden" wird durch die Überschrift "Behörden" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

(4) Hafenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Seehäfen für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zuständigen Behörden."

3. Dem § 42 wird der folgende Absatz 6 angefügt:

(6) Soweit im Sechsten Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist für die Entscheidungen nach diesem Teil die Hafenbehörde zuständig."

4. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Abfallbehörde" die Worte "oder Hafenbehörde" eingefügt.

b) Es werden die folgenden Nummern 5 bis 10 angefügt:

1. entgegen § 35 nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung entlädt,

2. entgegen § 37 Abs. 3 das Betreten des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes nicht duldet,

3. entgegen § 37 Abs. 4 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder unrichtige Angaben macht,

4. entgegen § 37 Abs. 4 einen Nachweis nicht vorlegt oder eine Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,

5. entgegen § 38 Abs. 1 ein Entgelt nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erhebt,

6. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 7 Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 6 nicht unverzüglich der Hafenbehörde mitteilt."

5. Nach § 49 werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt:

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, die in Artikel 1 dieses Gesetzes enthaltenen Änderungen in die Neubekanntmachung des Niedersächsischen Abfallgesetzes gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 802) einzubeziehen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Verordnungsermächtigungen in Artikel 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Schiffsabfallbewirtschaftungspläne nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sind erstmals bis zum 31. Januar 2004 zu erstellen.

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53).

ENDE