Zuordnung von Bodenaushub zu Abfallschlüsseln der Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV)
- Nordrhein-Westfalen-
Vom 22. März 1999
(MBl. Nr. 32 vom 01.06.1999 S. 598; 06.08.2003 S. 1009 aufgehoben)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 6 - 180
Vorbemerkung:
Nach § 1 der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (BestüAbfV *) vom 10.09.1996 ist Bodenaushub besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um die Abfallart
zugeordnet werden kann, ist als Abfall zur Beseitigung obligatorisch ein Nachweisverfahren zu führen.
1 Bei der Zuordnung von Bodenaushub zu den v.g. Abfallschlüsseln ist wie folgt vorzugehen:
1.1 Bodenaushub, der im Eluat nachfolgende Zuordnungswerte Z2 der technischen Regeln der LAGA für Boden nicht einhält, ist aufgrund seiner Art und Beschaffenheit als in besonderem Maße wassergefährdend und daher als besonders überwachungsbedürftiger Abfall ( § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG) anzusehen, unbeschadet dessen, ob es sich um unbehandelten oder behandelten Bodenaushub handelt:
| Cyanid (ges.) | 100 µg/l |
| Phenolindex*) | 100 µg/l |
| Arsen | 60 µg/l |
| Blei | 200 µg/l |
| Cadmium | 10 µg/l |
| Chrom (ges.) | 150 µg/l |
| Kupfer | 300 µg/l |
| Nickel | 200 µg/l |
| Quecksilber | 2 µg/l |
| Thallium | 5 µg/l |
| Zink | 600 µg/l |
| *) Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Höhere Gehalte, die auf Huminstoffe zurückzuführen sind, stellen kein Indiz für eine besondere Wassergefährdung dar. | |
1.2 Unbeschadet der Regelung. der Nummer 1.1 sind bei Bodenaushub für die Zuordnung zu einer besonders überwachungsbedürftigen Abfallart organische Gesamtgehalte heranzuziehen, wenn es aufgrund der Herkunft konkrete Anhaltspunkte für eine organische Schadstoffbelastung gibt. Der Parameterumfang ist auf die jeweils spezifische Belastung abzustimmen.
Ein Bodenaushub ist dem Abfallschlüssel 170599 D1 Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen zuzuordnen, wenn in der Originalsubstanz bei einem der jeweils relevanten Parameter folgende Zuordnungswerte überschritten werden:
| Kohlenwasserstoffe | 1000 mg/kg |
| Σ BTEX | 5 mg/kg |
| Σ LHKW | 5 mg/kg |
| Σ PAK n. EPA | 20 mg/kg |
| EOX | 15 mg/kg |
| Σ PCB (Congenere nach DIN 51527) | 1 mg/kg |
Die Analyseverfahren für die unter Nummern 1.1 und 1.2 genannten Parameter sind auf der Grundlage des Anhangs A der TA Siedlungsabfall durchzuführen.
Parameter, für die dort kein Analyseverfahren genannt ist, sind nach dem LWA-Merkblatt Nr. 12, Stand Dezember 1992, zu untersuchen.
1.3 Ergeben sich aus der Herkunft eines Erdaushubs konkrete Anhaltspunkte dafür, daß darin höhere Gehalte von einzelnen Schadstoffen enthalten sein können, für die dieser Erlass keine Zuordnungswerte enthält, ist eine Entscheidung im Einzelfall in Anlehnung an die Maßstäbe der Nummern 1.1 und 1.2 zu treffen. Dabei sind insbesondere auch die Mobilität oder Mobilisierbarkeit der betreffenden Schadstoffe. zu berücksichtigen.
1.4 Bei Erdaushub aus Altlasten im Sinne des § 28 Abs. 1 LAbfG sind die im Einzelfall vorliegenden Untersuchungen und Bewertungen für die Zuordnung zu einem Abfallschlüssel hinzuzuziehen.
2 Erde und Steine (Bodenaushub) mit den EAK-Schlüsseln 170501 und 200202, die verwertet werden, sind nicht in der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV) aufgeführt. Über die Verwertung der v.g. Abfälle ist nicht obligatorisch ein Nachweisverfahren zu führen.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, für nicht überwachungsbedürftigen Bodenaushub zur Verwertung einen Nachweis anzuordnen, um den Verbleib solcher Böden kontrollieren zu können. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG sind hierfür die Voraussetzungen erfüllt, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Hierzu gehört u.a. der Schutz der Gewässer und des Bodens vor schädlichen Beeinträchtigungen.
Die Prüfung, ob es im Einzelfall erforderlich ist, für nicht überwachungsbedürftigen Bodenaushub einen fakultativen Nachweis gemäß § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG anzuordnen, soll sich insbesondere auf Bodenaushub erstrecken, dessen Verwertung im Erd- und Straßenbau beabsichtigt ist und dessen Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte Z 1.2 der technischen Regeln der LAGA für Boden überschreiten. Für Bodenaushub, der die Z 1.2-Werte überschreitet, die Z 2-Werte aber noch einhält, verlangen die v.g. Technischen Regeln beim Einbau u.a. die Einhaltung bestimmter technischer Sicherungsmaßnahmen oder das Vorliegen bestimmter Standortvoraussetzungen. Hier kann es in problemgeneigten Fällen angezeigt sein, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im vorbezeichneten Wege zu überprüfen.
3 Die Anordnung von Nachweispflichten für nicht überwachungsbedürftigen Bodenaushub zur Verwertung ist strikt zu trennen von der Prüfung und Beurteilung, ob eine Verwertung zulässig ist oder ordnungsgemäß und schadlos ist.
Die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Bodenaushub sind nicht Gegenstand dieses Erlasses. Unberührt bleiben auch Anforderungen hinsichtlich der getrennten Einsammlung und Behandlung von Bodenaushub nach § 5 Abs. 2 Satz 4 und § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG.
§ 31 Abs. 4 LAbfG bleibt von diesem Erlass unberührt.
4 Alle bisherigen Regelungen zur Zuordnung von Bodenaushub zu werden mit diesem RdErl. aufgehoben.
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* red. Anm. aufgehoben)
ENDE