Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3-958.02 -
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Oktober 2012
(MBl. NRW Nr. 28 vom 20.11.2012 S. 691; 05.12.2017 S. 1032 17)
1 17 Dieser Erlass regelt das Verfahren zur Notifizierung (Zulassung, Anerkennung) von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft und die Umsetzung der Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich und der Vereinbarung der Länder mit beteiligten Akkreditierungsstellen zur Zusammenarbeit bei der Akkreditierung und Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich vom 30.10.2002 (BAnz. S.25450). Er regelt insbesondere die Anforderung an die Qualität von Stellen für die Probenahme und Untersuchung von
Die Klärschlammverordnung regelt Anforderungen an Stellen, die Probenahmen und Untersuchungen durchführen, in den § § 32 und 33 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist.
Die Untersuchungsstellen bedürfen der Bestimmung durch die zuständige Behörde. Es dürfen Stellen bestimmt werden, die nach diesem Erlass vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) notifiziert sind.
Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV. Sie erfolgt nur für Stellen mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen und für Stellen, die ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausüben wollen und keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
3 Anforderung an die Untersuchungsstelle 17
Die Untersuchungsstelle muss über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fachmoduls Abfall der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in der jeweils gültigen Form verfügen. Dieses ist über eine entsprechende Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachzuweisen.
Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet
Darüber hinaus erteilt die Untersuchungsstelle ihr Einverständnis zur Weitergabe von Daten an die für die Notifizierung zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und ggf. an die zuständige Akkreditierungsstelle.
4 Verfahren
Die Notifizierung erfolgt auf Antrag nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV.
Die Notifizierung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die Kompetenz für sämtliche Untersuchungsparameter eines oder mehrerer Teilbereiche des jeweils gültigen Fachmoduls Abfall nachgewiesen hat. Sind für einen Untersuchungsparameter mehrere Verfahren angegeben, so muss mindestens eines beherrscht werden.
Die Notifizierung ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Während der Notifizierungsdauer ist jeder Standort der Untersuchungsstelle mindestens einmal im Rahmen eines Wiederholaudits zu begutachten.
Untersuchungsstellen, die durch das LANUV notifiziert wurden, werden in der länderübergreifenden Datenbank ReSyMeSa (http://www.1uis.brandenburg.de/resymesa/) veröffentlicht.
5 Widerruf
Die Notifizierung kann vom LANUV eingeschränkt oder widerrufen werden, wenn gravieren Mängel festgestellt werden. Dies sind:
6 Aufhebung von Erlassen
werden aufgehoben.
Hinweis:
Dieser Erlass ersetzt die Regelungen
Bioabfälle sind auch nach ihrer Behandlung Abfall (zur Verwertung). Nach § 2 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis - Verordnung - AVV) sind Abfälle den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten und mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Im Rahmen der BioAbfV wird eine Zuordnung von behandelten Bioabfällen zu Abfallschlüsseln jedoch nicht verlangt.
des RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14.02.2002 (MBl. NRW. S. 458, SMBl. NRW. 74).
7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten 17 17
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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