Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23.11.2001
(MBl. NRW Nr. vom 14.01.2002 S. 32; 25.6. 2002; 30.08.2004 S. 855; 18.03.2011 S. 114 11)
SMBl. 74



RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 23.11.2001 - IV - 4 - 116.6/884 - 21797

I 04 11

Die Gebührenbemessung1.

richtet sich nach den entsprechenden Rahmensätzen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.08.2008 (BGBl. I S. 1793), anzuwenden.

Die Regelungen in § § 6 und 15 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und in §§ 6 und 15 VwKostG zur Gebührenbefreiung bleiben unberührt.

II. 11

Bei der Festsetzung der Gebühren innerhalb der durch GebG und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW bzw. durch VwKostG des Bundes vorgegebenen Rahmensätze sind im Einzelfall zu berücksichtigen

Bei der Gebührenbemessung ist von den nachfolgend angegebenen Richtsätzen auszugehen.

1 Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § § 5 bis 9 NachwV

1.1 Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis

Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen

Die Höchstgebühr für einen Entsorgungsnachweis beträgt 10.000 Euro.

Die Höchstgebühr für einen Sammelentsorgungsnachweis beträgt 25.000 Euro

1.2 Ermäßigte Gebühren

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu den Mindestbeiträgen von

ermäßigt werden.

Bei Neuerteilung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises aufgrund von Änderungen der Rechtsform eines Erzeugers oder Einsammlers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiellrechtliche Anforderungen hat.

1.3

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu den Mindestbeträgen von 25 Euro
für Entsorgungsnachweise und 50 Euro
für Sammelentsorgungsnachweise ermäßigt werden.
Für die Nichtbestätigung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises beträgt die Gebühr mindestens 125 Euro.

Bei Neuerteilung eines Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweises auf Grund der Änderungen der Rechtsform eines Erzeugers oder Einsammlers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat.

2. Gebühren für Tätigkeiten im privilegierten Verfahren nach § § 10 bis 13 NachwV

2.1 Gebührenberechnung

Die Gebühr für die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 NachwV setzt sich zusammen

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 15.000 Euro

mit folgenden Faktoren:

Faktor Anzahl der Abfallarten
0,1 bis 5 Abfallschlüssel
0,2 6 bis 20 Abfallschlüssel
0,4 21 bis 50 Abfallschlüssel
0,7 51 bis 100 Abfallschlüssel
0,9 101 bis 150 Abfallschlüssel
1,0 über 150 Abfallschlüssel
Faktor Geltungsdauer
05 bei bis 2 Jahren Geltungsdauer
0,7 bei länger als 2 Jahren bis 5 Jahren Geltungsdauer
1,0 bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahren Geltungsdauer
Faktor Gesamtabfallmenge
0,5 bei einer Abfallmenge < 500 t/a
1,0 > 500 bis 5000 t/a
2,0 > 5000 bis 20000 t/a
3,0 > 20000 bis 50000 t/a
4,0 > 50000 bis 100000 t/a
5,0 > 100000 t/a

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 15.000 Euro.

2.2 Ermäßigte Gebühren

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu dem Mindestbetrag von 50 Euro
für die Freistellung ermäßigt werden.
Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern sich die Entsorgernummer nicht ändert, und die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen der Freistellung hat, eine Gebühr von 125 Euro
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für Entscheidungen über die Anzeige des Wechsels der verantwortlichen Person beim Entsorger ist eine Gebühr von 125 Euro
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

3 Gebühren für die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach § § 43 und 46 im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG

3.1

Die Gebühr für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Befreiung des Herstellers und Vertreibers für die freiwillige Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt sich zusammen

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 10.000 Euro

mit folgenden Faktoren:

Faktor Geltungsdauer
0,1 bei bis 1 Jahr Geltungsdauer
0,2 bei bis 2 Jahren Geltungsdauer
0,3 bei bis 3 Jahren Geltungsdauer
0,4 bei bis 4 Jahren Geltungsdauer
0,5 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer
Faktor Gesamtabfallmenge
0,050 bei einer Abfallmenge von < 50 t/a
0,075 > 50 bis 100 t/a
0,1 > 100 bis 200 t/a
0,2 > 200 bis 500 t/a
0,3 > 500 bis 1000 t/a
0,4 > 1000 bis 2000 t/a
0,6 > 2000 bis 5000 t/a
0,8 > 5000 bis 10000 t/a
0,9 10000 t/a


Faktor Einsammlungsgebiet
0,1 bei bis zu 5 Kreisen/kreisfreien Städten
0,2 bei 1 Regierungsbezirk
0,4 bei 2 bis 4 Regierungsbezirken oder 1 Bundesland
0,8 bei 2 bis 4 Bundesländern
1,2 bei 5 bis 7 Bundesländern
1,6 bei 8 bis 10 Bundesländern
2,0 bei mehr als 10 Bundesländern

Die Höchstgebühr beträgt 10.000 Euro.

3.2 Ermäßigte Gebühren

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr
bis zu dem Mindestbetrag von 50 Euro
für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Befreiung ermäßigt werden.
Bei einer Entscheidung auf Grund der Änderung der Rechtsform des Herstellers/Vertreibers ist, sofern die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen der Befreiung hat, eine Gebühr von 125 Euro
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für eine Entscheidung über die Aufnahme einer weiteren Entsorgungsanlage beträgt die Gebühr 125 Euro,
wenn das Entsorgungsverfahren bereits von einer im Befreiungsbescheid aufgeführten Entsorgungsanlage angewendet wird.
Für Entscheidungen über eine ausschließliche Erhöhung der Gesamtabfallmenge ist eine Gebühr zu erheben, die sich aus dem Verwaltungsaufwand von 125 Euro
und aus dem Gebührenanteil für die Mengendifferenz ergibt.

4 Gebühren für Entscheidungen nach § 8 TgV

Bei der Erhebung von Gebühren für Entscheidungen nach § 8 TgV ist vom nachstehend aufgeführten Verwaltungsaufwand auszugehen:

Neuantrag Verwaltungsgebühr

einfacher Bearbeitungsaufwand 500 Euro
mittlerer Bearbeitungsaufwand 750 Euro
hoher Bearbeitungsaufwand 1.000 Euro
Die Höchstgebühr beträgt 5.000 Euro.

5 Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG

Bei der Erhebung von Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG ist vom nachstehend aufgeführten Verwaltungsaufwand auszugehen:

Verwaltungsgebühr

einfacher Bearbeitungsaufwand 500 Euro
mittlerer Bearbeitungsaufwand 750 Euro
hoher Bearbeitungsaufwand 1.000 Euro
Die Höchstgebühr beträgt 2.500 Euro.

6 Gebühren für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern gem. § 26 NachwV

6.1 Gebührenberechnung

Die Gebühr für die Freistellung setzt sich zusammen

Faktor Anzahl der Abfallarten
0,2 bis 5 Abfallschlüssel
0,4 6 bis 25 Abfallschlüssel
0,5 26 bis 50 Abfallschlüssel
0,7 51 bis 100 Abfallschlüssel
0,9 101 bis 150 Abfallschlüssel
1,0 über 150 Abfallschlüssel
Faktor Geltungsdauer
0,5 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer
0,7 bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahre Geltungsdauer
1,0 bei mehr als 10 Jahren Geltungsdauer
Faktor Gesamtabfallmenge
0,5 < 50 t/a
0,75 > 50 bis 100 t/a
1,0 > 100 bis 200 t/a
2,0 > 200 bis 500 t/a
3,0 > 500 bis 1000 t/a
4,0 > 1000 bis 2000 t/a
6,0 > 2000 bis 5000 t/a
8,0 > 5000 bis 10000 t/a
9,0 > 10000 t/a

Die Höchstgebühr beträgt 5.000 Euro.

6.2 Ermässigte Grbühren

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu dem Mindestbetrag von 50 Euro ermäßigt werden.

6.3 Änderung von Freistellungen

Bei der Änderung von Aspekten, welche die materiell-rechtlichen Anforderungen der Freistellung unberührt lassen (z.B. Änderung der Rechtsform, des Firmennamens des Abfallerzeugers/Abfalltransporteurs sowie des Entsorgers), ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125 Euro zu erheben.

III. 11

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1.2.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 170) wird hiermit aufgehoben. Dieser RdErl. wurde den zuständigen Behörden am 10. März 2011 bekannt gegeben

ENDE